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Central-Verein-Zeitung · 1933-11-23 · 45 (23.11.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
45 (23.11.1933)
Date
1933-11-23
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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E siel) nicht als unwahr im Sinne des souWG. (Gesetz über den unlauteren , \'>ctlhewerb-j darstelll, wenn die Erzeu- 'durch deutsche (arische) Arbcitsfriific d-folgl. Die Bezeichnung „deutsches i-'rzeugni«“ oder „rein deutsches Erzeug-- ,js“ bezieht sich lediglich auf die Ware und '„if diejenigen Personen, die an der. 11erdpllmig arbeiten, also auf die deutschen- Arbeiter und Angestellten. Sie besagt nichls über den Verkäufer der Ware. Ein lü'zcugais, das in Deutschland von deuten ^Arbeitskräften bergestellt wird, ist ^in deutsches Erzeugnis und kann diese Kiffenschaft nicht, dadurch verlieren, dass (/Tvon einem Nichtarier vertrieben wird. ' Aus den angeführten . Gründen ergibt drh gleichzeitig die Beantwortung der |.’i,a(rod’ob die genaue Bezeichnung auch bei Verwendung jüdischen oder ausländischen Kapitals als einen massgeblichen Faktor zlir Hersiellung einer Ware zulässig, ist. |ig ist nach dem vorher Gesagten unerhebr jici,. ob 'ein Teil des Erlöses .in jüdischen „der ausländischen Besitz übergeht. Einer Ware, die von deutschen Arbeite-, lo'iiflen hergestellt worden ist, kann die Be- «'ichimag „deutsches Erzeugnis“ oder' „rrin deutsches Erzeugnis“ nicht deshalb verweigert worden, weil das ]lerstellungs- „mlrriäl und die deutschen Arbeitskräfte. ,nil jüdischem oder ausländischem Kapital bezahlt worden sind, und ein Teil des Er-, joses in jüdischen oder ausländischen Be-, dtz übergeht.“ Vassi sehe Zeitung, JScrlin. Abendausgabe vom 7. 8. 33. Aus. dem Runderlass betr. Vergebungöffentlicher Aufträge. An die mudigcordnctcn Behörden sämtlicher Zweige dev Preuss. Staatsverwaltung, die Gemeinden, Gcmcindcverbände, den Verbandspriis. des Sicdlungsvcrb. Ruhrkonlcnbcz., den Siccllungsvcrb. Ruhrkohlcnbcz. Von zahlreichen Firmen wird darüber Klage geführt, dass diejenigen Unternehmen, die vor Erlass der Richtlinien liorUieinigungen als „D euts c h e s U n -■ lerne hm en“ u. dgl. erhalten haben —. sei ns von amtlichen Stellen, sei es von Par-' teistolIon oder dem Kampfbund für den gewerblichen Mittelstand — auch jetzt noch;mf Grund dieser Bescheinigungen bei der Vergebung von Aufträgen bevorzugt wiir-. lirn, während; diejenigen Firmen, die sich seinerzeit ans irgendwelchen Gründen nicht in. den Besitz solcher Bescheinigungen ge-" setzt haben, hiervon Nachteile hätten. Meist, wird mit diesen Beschwerden die Bitte ver- .; wIen, .das Reicliswirtscliaftsministerium; möge der betreffenden Firma noch nach- Iräglich eine Bescheinigung geben, die sie als „Deutsches Unternehmen“ qualifiziert. . Demgegenüber mt fest zustellen, - dass'- nicht nur derartige Bescheinigungen an einzelne binnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen, insbesondere wegen der stets gegebenen Gefahr des reklamemässigen Missbraucbs von amtlichen Stellen nicht erteilt werden sollen, sondern dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 19. 7. 1933 alle bis dahin, gleichviel'von wem, erteilten Bescheinigungen gegenstandslos geworden sind. An sämtliche Reichsminister und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft A.-G., die Landesregierungen. - - Die vorstehenden Richtlinien gelten auch für die Gemeinden und Gemcindevcrbände (vgl. Rundcrlass vom 18. 6. 1933 — IV a I 1532/33.MB!iV IS. 987. Ministrrfnl-Jilan für dir. Pre.ussisehe innere > criritUung. Teil 1, Ausgabe I. A7. 6f> vom 1. 11. 33, Sgälte 1179. Arische und nichtarische Firmen Au* einem Rundschroibexi de* Deutschen Industrie- und H&ndelxtag» Ein Rundschreiben, das eine Anzahl von Verbänden an die Mitglieder versandt hat, hat folgenden Wortlaut: „Der Deutsche Industrie- und Uandelstag hat sich vor kurzem auf Grund zahlreicher Zuschriften aus den Kreisen seiner Mitglieder erneut an den Herrn Reichswirtschaftsminister gewandt und um eine grundsätzliche Stellungnahme zur Frage der Behandlung nichtarischer Firmen gebeten. Der Herr Reichswirtschaftsminister hat hierauf am 8. September 1933 —- HG 11093/33 — wie folgt geantwortet: „Auf das gefällige Schreiben vom 27. v. M. — VI. 225/33 — erwidere, ich ergebenst, dass ich eine Unterscheidung zwischen arischen und nichtarischen oder nicht reinarischen Firmen innerhalb der, Wirtschaft, insbesondere bei clem Eingehen geschäftlicher Beziehungen, nicht für durchführbar halte. Eine solche'Unterscheidung', mit dem Zweck einer Boykottierung nichtarischer. Firmen müsste notwendig'zu erheblichen Störungen des wirtschaftlichen. Wiederaufbaus führen, da ungiinsiigo Rückwirkungen auf den. Arbeitsmarkt durch Be-; triebseinschränkungen der von dem Boykott. betroffenen Firmen und nachteilige, Folgen für die Lieferanten dieser Finnen und deren, Arbeitnehmer unvermeidbar wären. Im übrigen bin ich ebenso wie der Herr Reiclisminisier für Volksaufklärung und Propaganda der Auffassung, dass keine' Veranlassung .besteht,' gegen' eine Firma., vorzugehen,' solange.' ihre .Inhaber nicht gegen . gesetzliche . Vorschriften oder gegen-, die Grundsätze der kaufmännische» Ehre verstosseii.“ ' - - -frankfurter Z.citiing, A;r. 72-1-72G v.om 29. 9. 33. Fschverbände des Handels Dev Reichsstand des Handels hat sich Mzthiii util. dev Frage beschäftigt, ob er jüdischen Unternehmungen den Zutritt als Mitglieder in die Fachorganisation gestat- |0n oder verweigern soll. Der Reichsstand '’üdärt nunmehr, dass die nationalsozialidisvhe Bewegung die Duden als Gastvolk betrachte, dem es gestattet sei, in Deutschen (1 Handelsgeschäfte zu betreiben. Aus dieser Einstellung ergebe sich, dass Duden Ausländer in die Leitung deutscher Tuidelsverbändo nicht hiueingehörten,;"|di nicht als Geschäftsführer. Dagegen könnten sie als Mitglieder in die Fachver- Miuh ausgenommen werden. Solange die Ikgiontng keine andern Richtlinien gebe, "'Men Aui'nahmegesuche ausländischer oder jüdischer Firmen in die Fach verbände des Ttiulels nicht abzuleimen, es sei denn, dass m;in ihnen von vornherein unehrenhafte jkuidhmgen nach weisen könne. Mitglieder jüdischer oder ausländischer Herkunft Sl,icn auch zu den Mitgliederversammluu- 'dnzuladen, sachliche Fragen zu boant- 'v°rlon, Uebergriffe unsachlicher Art da- “f-*gen zu unterbinden. Natürlich gelte dies m!v hh die freiwirtschaftliehen Verbände, "F sie im Reichsstand des Handels und ^inen Unterorganisationeu zusammenge^ '^t sind. Keinesfalls hätten Juden oder Ausländer zu irgendwelchen Organisatio-!'en Der deutschen nationalsozialistischen bewegung Zutritt. Kölnische Zeitung. Morgenausgabe vom 10.9.33, tsverbänden sich •viele Handeltreibende noch von ihren Fachverbänden fernhalten. Deshalb ist der Reichsstand an das Reichswirteeliaftenmiisterium herangetreten, um die Forderung nach Zwangseingliederung durclvzusetzen. Das Nächstliegende ist dann die Säuberung des Handelsstandes von unlauteren Elementen durch die Einführung von Ehrengerichten. Nur auf diesem Wege kann der Grundsatz von Treu und Glauben wieder zur Geltung gebracht werden, und wir müssen wieder soweit kommen, dass ein Handschlag ebensoviel bedeutet wie jeder Vertrag. Unsere wichtige Aufgabe ist dann, für das Reichswirtschaftsministerium die fachlichen Vorarbeiten zu machen und die Vorzimmer der Ministerien von vielen Interessenten zu säubern. Der'Redner kam dann auf die wirtschaftlichen Aufgaben des Reichsstandes zu sprechen, nämlich Beseitigung der Arbeitslosigkeit, Beruhigung und Entlastung der Wirtschaft. Was der Reichs- Stand in der Hauptsache zu erreichen wünsche, sei der Kredit des Vertrauens, der offene Personaikredil. Voraussetzung dazu sei die Schaffung der Sicherheit durch verschärfte Gesetze, steigender Umsatz bei Inanspruchnahme der Kredite, verpflichte dann zu neuen Einstellungen von Arbeitern oder Personal. Die Beurteilung der Persönlichkeiten des Kreditnehmers werde der Ständevertretung obliegen. Frankfurter Zeitung, Xr. 778-779 vom 27. 10. 33. Handwerkerorganisationen jeden Fall zu -vermeiden sein, 'dass 'die bleiben, die Frage der Zugehörigkeit; jüdischen Mitglieder der Ilaildwerksorganisalion Aemtcr in der Organisation bekleiden und insbesondere Vorstandssitze innehaben. -Soweit die Zugehörigkeit zur Handwerksorganisation nicht gesetzlich' vorgeschrieben ist, muss es an sich den einzelnen Organisationen" überlassen, jüdischer Mitglieder zu regeln. Grund-; süizlich würde aber selbstverständlich auch hier Wert darauf zu 'legen sein, dass jüdische Mitglieder keine Aeniler bekleiden und insbesondere keine V.orslandssilzc innehaben.'“ . Frankf urtcr Zcilu-ng, Xr.907-999 rom 13.S.33a Aus der Durchführungsverordnung des Gesetzes über Betriebsvertretungen und wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. 4. 1933 Abschnitt 4. (-1) Die Kündigung• eines Arbeitnehmers muss, um Rechtswirkungzu haben, vom Arbeitgeber selbst' ausgesprochen werden. Nicht als eine solche Kündigung kann daher die von einer weder im Namen noch im ausdrücklichen Aufträge des Arbeitgebers handelnden Stelle vorgenoimnene Entfernung eines Arbeitnehmers aus dem Betriebe angesehen werden. ln solchen Fällen wird vielmehr nach allgemeinen arbeitsrcchilichen Grundsätzen - das Arbeätsverhältnis als fortbestellend an-* zusehe,n sein, wenn die Kündigung nicht formgerecht wiederholt' wird. (3) Für die Anwendung des Art. II des Gesetzes ist es erforderlich, dass es sich um Entlassungen handelt, die ausdrücklich oder nach Lage des Falles offensichtlich - mit dem Verdacht staatsfeindlicher Einstellung begründet sind. Abschnitt 11. Eine Entlassung von Arbeitnehmern lediglich wegen nichtarischer Abstammung ist nicht hach Vorschrift dieses Gesetzes zu behandeln. Ministrriut-Blatt filr die. Pr russische innere Verwaltung, Teil. /.. Ausgabe A. Xr. 27 vom. JO. Mai 1933, Spalte 539 ff. Aus dem Urteil des Landesarbeits- , gerichts Berlin, Kammer 2, 102 S. 802/33 —- 13 AG 249133 vom 11. Juni 1933 Das Gericht hat die fristlose Entlassung des Kläners zwar zugebilligl, ihm aber eine Entschädigung zugesprochen, .in den. Entschcidungsgrümion heisst-es: . . . . Durch die zweite Verordnung zur •Durchführung des Gesetzes zur 'Wiederherstellung des . Benifsbeamlontums vom 4. Maj 1933 ist den n ich torischen Angestellten und Arbeitern der ' Behörden eine gewisse Weiterzahlung des (Rn— ho 11s über die Beendigung des Arbeitsverbiiftnisses hinaus zugebilligt worden. Diese Aii-' ordnung lässt sich bei der allgemein schwierigen Einanzloge nur' dadurch erklären,. dass die' Umstände einem solchen sozialen Ausgleich zur Vermeidung von Härten' unbedingt erfordern. Auch bei den Privatbetrieben verlangt’ die soziale Gerechtigkeit einen solchen Aus-, Bei der F'rage, wie die der Klägerin zuzubilligende Entschädigung zu bemessen ist, bat das Gericht den § 87 BRG über die Abkehrentschädigung zugrunde gelegt, weil auch dort' dem. Arbeitgeber nach rechtswirksamer Kündigung/ eine EntschÜdigungspflicht auferlegt wird. Die Bestimmung ermöglicht ausserdem eine weitgehende Berücksichtigung der verschiedenen Umstände des Einzelfalles. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts, Dortmund, Kammer 1. - XI, S. 81/33 vom 11, August 1933 Das Gericht hat die fristlose Entlassung des kaufmännischen Lehrlings für unberechtigt gehalten und die beklagte" Firma zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses verurteilt. In den Entsclieidungsgriimlen heisst es: Nicht jede Unannehmlichkeit und jeder Nachteil geben . . . ein Kocht zur vorzeitigen Auflösung; insbesondere muss, wenn finanzielle Nachteile den Grund für die Auflösung abgeben sollen, gefordert werden, dass die Durchhalfung des Vertrages, wenn auch nicht den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens, so doch mindestens .eine erhebliche Gefährdung des wirtschaftlichen Bestehens nach sich ziehen würde. Auch würde man hier als wichtigen Grund anerkennen müssen, wenn die Durchhaltung des Vertrages mit den Grundsätzen der nationalen Bewegung im offenbaren Widerspruch stehen, gewissermassen eine Sabotage der nationalen Revolution bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht Die nationale Regierung wie die NSDAP erstreben auch nicht die Entfernung sämtlicher jüdischen Angestellten, aus dem Geschäfts- und Wirtschaftsleben; sie wollen vielmehr nur den übermässigen Einfluss der jüdischen Rasse, der sich in der Regierung, Verwaltung und in den massgebenden Stellen der Wirtschaft durchgesetzt hatte, einschränken. So ist selbst hinsichtlich der Beamten und Arbeitnehmer der öffentlichen Behörden nicht einmal die Entler- .er Arbeitnehmer ' nung der N ich tarier restlos durchgeführt, sondern in nicht unerheblichem Masse die Beibehaltung jüdischer Beamten und Angestellten zugelassen worden.- Irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über Entlassung und Kündigung jüdischer Angestellten im Privatbetrieb sind überhaupt nicht erlassen worden; das Gesetz vom 4. April 1933 über Betriebsvertretungen und wirtschaftliche Vereinigungen hat sogar nicht einmal das Einspruchsrecht des H NT Ziff. 1 BRG gegen Kündigungen aus konfessionellen Gründen beseitigt, denn es versagt das Einspruchsrecht bei Kündigungen nur wegen Verdachts staatsfeindlicher Betätigung. Das offizielle Blatt der NSDAP „Völkische Beobachter1* vom ‘20. Mai 1933 bezeichnet die. im Auslando verbreiteten Nachrichten, «fass in den geschäftlichem und industriellen -Betrieben Deutschlands . keine jüdischen .Angestellten mehr geduldet würden, für eine hetzerische Lüge. Hieraus sowie aus «Jen sonstigen Erklärungen niass-i gebender Stellen der NSDAP geht-unzweideutig hervor, dass nicht die Entfernung sämtlicherjüdischen Angestellten aus den Privatbetrieben noch dazu unter Verletzung der Verträge erstrebt wird. ... die fristlose Entlassung. des Klägers kann auch nicht damit gerechtfertigt worden,, «lass etwa die christlichen Angestellten die» Weiterarbeit mit den jüdischen Angestellten, abgelohnt und sofortige Entlassung gefordert' hüben. Sold,,; Forderungen hätte die Beklagt«; ablehnen und etwaige, ihr hierdurch her vorgerufene Gefahren und Unannehmlichkeiten auf sich nehmen müssen. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen — Ber. Reg. 62/1933 vom 5. September 1933 Das Gericht hat die fristlose Entlassung-d-T Kläger für 'unzulässigerklärt. .In d«-n Eulscheidungsgründeu heisst es: . . . Allein die nicht:,r,sehe Abstammung der Kläger zusammen mit der .jetzigen. Einstellung der Oel'fcnUichkeit zum «ludeulum vermag einen solchen - wichtigen .Grun<J zur fristlosen Kündigung. nicht abzugeben. Das Betriebsrisiko trifft' die Beklagte; sje wusste, um die Rass«;- zugehöigkeil. der Kläger; sie konnte ordiimigsmässig kündigen. . '. . Die blosse Befürc.iilung: des Arbeitgebers,-dass ihm durch Unterlassung. dm4 Kündigung 'NacliInlG entstehen 'könnten,/ genügt nicht, auch darfdie nachträgliche Ausübung eines so einschneidenden Rechtsbehelfs nicht gegen Treu und Glauben verstossen. . . . Es ist . . zu prüfen, ob es sich nicht mir um eine Befürchtung, sondern uni eine wirkliche Zwangslage des Arbeitgebers handelt, und ob dieser nicht nach Treu und Glauben verpflichtet und in der Lage war, diese Zwangslage zu vermeiden. ... Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Ze.it der Entlassung der Kläger die Belegschaft der.Beklagten zu einer Zusammenarbeit mit den Klägern nicht mehr bereit war. . . . Zu dieser Zeit war b<;n:its von teilender Stelle der NSDAP bekanntgegeben worden, dass Eingriffe in die Wirtschaft unterbleiben sollten ... die Beklagte war auch nach Treu und Glauben verpflichtet, im Interesse ihrer jüdischen Angestellten Schritte zur Beseitigung eines Druckes von seiten der Belegschaft oder anderer Stellen zu unternehmen. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung an den Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens am 11. Mai 1933. Betrifft: Verhängung einer Sperrfrist gemäss 8 93 AVAVG (Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft). Zum Schreiben vom 3. Mai 1933. Vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtszuge stehe ich auf dem Standpunkt, dass in der Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft oder zu einer nichtarischen Rasse nicht, ein Verhalten im Sinne des § 93 AVAVG zu erblicken ist. Eine Sperrfrist ist sonach ni. E. nicht verwirkt, wenn ein Arbeitsverhältnis lediglich aus diesem Grunde gelöst wird.. Der Herr Reichsarbeitsminister teilt diese Auffassung. gez.: Df. Syrup. L.S. ' beglaubigt gez.: Lehmann, . Kanzleiangestellter. hi Berlin sprach in einer Versammlung '68 Borliner Vereins der Handelsvertreter stellvertretende Vizepräsident des jkäehsstandes des deutschen Handels, von Er wandte sich zunächst gegen- F;he, die dem Verein der Handelsvertreter 'Micn Vorwurf daraus machen, dass, er Snc jüdischen Mitglieder behalte, und erlj)rte: Ich betone nochmals, dass ich un- »J^derlicli daran festbaltc, dass die Juden I die Verbände hineingehören. Wenn wir gesamten Handel erfassen wollen, dann;aun nicht ein Teil der Handeltreibenden 'yRssrhalb der Verbände sein. Wesen remon, im übrigen ist es leider so, dass Auf Grund einer vom Gewerbeverein für Nassau beim Reichsverband des deutschen Handwerks eingegangenen Anfrage betr. Zugehörigkeit jüdischer Mitglieder zu Handwerksorganisationen hat der Reichsverband des deutschen Handwerks nachfolgende Antwort erteilt: Die Frage der Zugehörigkeit jüdischer Mitglieder zu Handwerksorganisationen ist dahin zu beantworten, dass an der Zugehörigkeit nichts zu ändern ist, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften wie hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer .-und Zwangsiunung, be- . stehen. Darüber hinaus wurde aber auf Aus dem Gesetz über. Treuhänder der 3 Arbeit. Vom 19. Mai 1933. ' - §1 ' 1 Der Reichskanzler ernennt auf Vorschlag 'der* zuständigen Landesregierungen und im Einvernehmen mit ihnen für grössere Wirtschaftsge- ' biete Treuhänder der Arbeit. Der Reichsarbeitsminister soll die Treuhänder im Einvernehmen mit den beteiligten Lan- ' desregiarungeneinerJyoh diesen oder einer- Laudesbehördo autoileu. §2 Bis zur Neuordnung der Sozialverfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigungen' von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder .der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen'für tleu Abschluss von Arbcilsverträgfen. Die Vorschriften über die Allge« mcinverbindlichkeit '(§§ 2 ff. der Tarifvertrags- Verordnung itf der Fassung vom 1. März. 1938, 'EeichsgeseUblalt I, S, 47) bleiben unberührt. Auch im übrigen sorgen die Treuhänder Uh*

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