Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 44 (16.11.1933)
- Date
- 1933-11-16
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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r "3 «n «n ( ll (uW.is ÜsH'JLL' 1E1 Ü TT tsJacsS in dl £np3o Ü Wir tragen nachstehend aus der grossen Zahl der von Einzelpersön- Lchkcitcn und Organisationen eingegangenen Beileids-Kundgebungen einige nach Abschluss der letzten Nummer der „C. V.-Zeitumg“ ein« getroffene nach: GrstzZoge Me DsMfchlaNd Vül U. O. V. B. S. V. „Zu dem Hiuscheiden von Herrn Dr. Ludwig Tietz sprechen wir Ihnen unsere herzlichste Anteilnahme aus. Ans das innigste empfinden Nur den Verlust eines ausgezeichneten Menschen, der, mit weitem Blick das Große, das Bedeutsame der Zeit erkennend, als ein Bclsendcr, ein Treuer, ein Aufopfernder sich bis zum letzten Tage seines Lebens bewährt hat." krof. Br. CLMnr WeLZmLAK, LoNdcm: „Ich bin tief erschüttert durch den tragischen vorzeitigen Tod von Ludwig Tictz, den ich als einen der glänzendsten und hingebungsvollsten jugendlichen Führer des deutschen Judentums kannte. Nehmen Sie bitte den Ausdruck meines wärmsten Mitgefühls und übermitteln Sie auch den Angehörigen meine ansrichtige Kondolenz zu ihrem furchtbaren Verlust. Ludwig Tictz wird uns allen bitter fehlen." lSroseffor Dr. 'Bmlfo Eschen ßchrekö hi öen jüdischen Zettmrgen @oS5ßnös Soeben höre ich von dem Hinscheiden des- Tr. med. Ludwig Tietz, eines der Führer des 'piLiviiH'vfi'v der deutschen Juden in Berlin. Alle, die sich an diesem Werk beteiligen, müssen in der Auffassung einig sein, daß im gegenwärtigen Augenblick diese Arbeit kein üärterer Schlag treffen könnte als der Tod dieses noch jungen Mannes. Er gehörte zu den in seltener Weise Begabten, die bedeutendes menschliches Verständnis und ein tiefes jüdisches Gefühl mit der genauen Kenntnis all der Einzelsragen vereinen, die mit dem Hilfswerk für die deutschen Juden zusammenhäugen. Außergewöhnlich einnehmend durch seinen Geist, seine Kultur, sein Auftreten und seine gesamte Persönlichkeit, wußte er zu gleicher Zeit zu fesseln durch seine treffenden Bemerkungen, seine Aufrichtigkeit und sein zielbcwußtes Urteilen. Er war nicht der offizielle Leiter, aber doch die Seele des ZentralauSschüsseS, der in Berlin feine große und aufopfernde Arbeit tut. Er hatte dieses Werk ans eine Weise organisiert, die für die ganze Welt vorbildlich genannt werden kann; jeder, der unter ihm arbeitete, unterlag dem Zauber seiner beseelten Arbeitskraft und seiner mitreißenden Liebenswürdigkeit. Er hatte um sich einen großen Kreis junger Juden geschart, die in der - angenblicklicheü Situation zum Mitarbeiten entschlossen waren., und ihr Judentum auch unter'. den erschwerendsten Verhältni ffcn Hochhalten wollen. Keine Aufopferung war ihm zu groß; Tag und Nacht stand er'aus seinem Posten, den er sich selbst gewählt hatte. Als wir das letzteinal voneinander Abschied nahmen, war es mir persönlich, als ob ich ein Vorgefühl davon hätte,,ihipiücht wiederzusehen. War das gleiche auch bei ihm der Fall? Wir drückten einander lange die Hände, wie um einander Mut für die Arbeit zu geben. Nun ruft er uns aus dem Jenseits zu,, Mut zu behalten. In.seinem Andenken sollen wir die Kraft behalten, die nötig ist, nun weiter sür das Geschick unseres Volkes' arbeiten; zu können. ' ' * Ferner sandten dem E. V. zum Tode von Ludwig Tietz Bcile'idsknudgebuugen: Israelitische Union, Berlin; Präsidium des Kartells jüdischer Verbindungen' E. V., Berlin; Vorstand der Shnagogengeineinde Breslau; Deutsch-Israelitische Gemeinde, Hamburg; der Vorsitzende des jüdischen Landesgemeinderats Oldenburg; Deutsch-jüdische'. Jugend, Bamberg: „Ring", Bund Beutsch-jüdischer Jugend, Zug Stolp; Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Jugend des Kreises Mosbach i.B. f W W* j ff) <} f* ’w tp, UliU fbMl b Lü- U EW 'B- U y Kd UL b O li-.f; li- +£) Ukb Q- Ui U Von Dr. Derthold Mosheim (Düsseldorf) w Pw P* P cp« w Tie Wirkungen der Nichtarier-Geseßgebung sind überaus weitreichend. ES gibt wohl kaum ein Lebensgeüiet, das unberührt geblieben ist. Daher Lauchen im Nechtsleben fast täglich neue Fragen ans. Zwei Fragen von großem Belang werden in dem am 28. Oktober erschienenen Heft der „Juristischen Wochenschrift" behandelt. Ein Aufsatz von LandgerichtSrat Dr. Jung (Berlin) hat die Auslösung von Mischehen zum Gegenstand, wüh-' rend sich Dr. Fromherz (Mannheim) mit der Aushebung von Vertragen befaßt, die zwischen' Verlegern und nichtarischen. Verfassern abgeschlossen worden sind. Zwei Aussätze, die also Gebiete betreffen, die wenig oder gar keine Berührungspunkte besitzen. Dennoch bei beiden Verfassern das gleiche Ziel: Ausschaltung der Nichtarier, d. h. also der Juden. Um dieser Gleichheit mitten erscheint eS angebracht, diese beiden Darlegungen, obgleich sie ganz verschiedene Nechtsgebiete betreffen, zusammenhängend zu würdigen. aus NaffegrünLen LMgLfschLen werden? .-IrLrWrschs WochenfchTM" sagS „uem" In dom am 16. September erschienenen MW Bk . Best der „Juristischen Wochenschrift" hat Gcrichtsassessor Wöhrmann (Atünden) sich mit der Frage der Auflösung von Ntischehen beschäftigt und hierbei die Ansicht vertreten, daß, wenngleich die Möglichkeit der Scheidung solcher Ehen zu verneinen sei, ihre Auslösung im Wege der Anfechtung auf Grund des v? 18D3 BGB zu erreichen sei. Die Schriftleitnng der „E. V.-Zeituug" hat, als sie von dem Wöhrmannschen Artikel berichtete, bereits zum Ansdruck gebracht, daß der Stand- .znnült WöhrrnannS nicht - alZ zutreffend erachtet iverden könne. ES mag für sie daher cim. gewisse Genugtuung sein, daß Landgerichtsrat Jung, der die Stellungnahme dvöhrlnanns einer Kritik unterzieht, die Ansicht WöhrmannS ablehut, weil sie mit dem .Wtenden N'echt nicht im Einklang sieht. Wie Jung mit 8techt hervorhebt, fetz.t ß 1333 BGB r.ormrS, daß der eine Ehe teil sich im Augen- ' Eck der Eheschließung uver die Bedeutung -.re Znargoc.g. --rchtarischen Nahe. -wsi ben Ze.;OUiUi, ]0 l . ruesi des •; mndK Wiederhersielluug or... 7. April 1Ü n.ach dem Zeitpunkt, land federn im . 'd.rechtnng nicht . .re A'ch si 1 W> .er'A — jedermann weite der Zr:gehör'rgkei^ Fasse. Für einen ... dieser oie h.n.zeg m 'o o r dem April 1033 geschlagen '' re.l sind, kann eine Anfechtung gleichfalls »acht zur Auflösung führen. Denn — um bei dem von Jung gebildeten. Beispiel zu bleiben des anderen Teils zur geirrt i w. Da c s hiernach it der 'EWschlie ßung ausich ck )hi fliehen, dio n a ch 1. e. .X n Gesetzes über die Vcrussbea mteutums , Ui ... e.i sind, also U. Ul 1 vecchem „i n Deutsch- " •> u.imubicnt zum :T}i nun Ben war". durch eine auslös: seit etwa i'ami: - wie Jung beü: in 2 1 . chland dio Tragöriglei rhtarischeu 1. wie ihn nach Vor- VGV verlangt. bleivt also strt lei n Raiim. Bei Ehen, tung wegen arglistiger Täuschung zur Auf-, lösung gebracht werden. ES bleiben daher .nur die Mischehen übrig, die nach diesem Zeitpllnkt geschlossen worden sind. Die Mehr-' zahl der Mischehen kann daher auch nicht' dicrch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgelöst werden. Zusammenfassend istdaher sestzustellen, daß Dtischehen grundsätzlich wegen Nichtariertums des einen Eheteils nicht angefochten werden können. Jung, der schließlich zu dem gleichen Ergebnis gelangt, befürwortet daher den Erlaß eines neuen Gesetzes, wonach nicht nur.für die Zukunst Atischehen verboten sein sollen, sondern wonach auch sogenannte alte Mischehen durch Nichterspruch aufgehoben werden können. Allerdings soll — wie Jling vorschlägt — derjenige Ehegatte, der die Scheidung lvegen der Nassezugehvrgket fordert, dem andern von der Trennung ab den gesetzlichen Unterhalt ....leisten.. Diese.Unterhaltspflicht.soll,nur dann 'ganz in Fortfall geraten, wenn beide VhegattAz .aus diesem Grunde auf Scheidung klagen. "' Es erhebt sich angesichts dieses Vorschlages ' von selbst die Frage, ob ein solches Gesetz unter den obwaltenden Umständen notwendig ist, d. h. also, ob das Scheidungsrecht des BGB dahin zu ergänzen ist, daß diese sogenannten alten Mischehen wegen der Zugehörigkeit des einen Teiles zum Judentum geschieden werden können. Lllenn inan erwägt, -daß nach der Nichtariergesetzgebung vorhandene Nachkommen — auch nach etwaiger Scheidung ihrer Eltern — Nicht-. arier bleiben, so ist eigentlich nicht recht der. stündlich, welcher Zweck diesem ErgänzungB gesetz innewohuen soll. Daß aber die Frage bezüglich der vorhandenen Nachkommen eine Nolle spielt, hebt Jung in diesem Zusammenhang selbst hervor. DÄTfen VerlagSVeLkÜZS ausgetzohsN werden? Wendet mau sich nunmehr dem zweiten Aufsatz zu, von dem eingangs gesprochen worden ist, so wird man sich gleichfalls der in ihm vertretenen Nechtsaufsassung nicht schließen können. Wie bereits erwähnt, befaßt . sich, in diesem Aussatz Dr. Frornherz mit der Frage, welchen Einfluß'das Nichtariertum eines Verfassers auf den Vertrag besitzt, der zlvischen ihm und einem Verleger besteht. Dr. Fromherz gelangt zu dem Ergebnis, daß der Verleger von einem solchen Vertrag mit einem nichtarischen Autor mit sofortiger Wirkung znrücktreien kann, mag es sich auch mn einen langfristigen Vertrag handeln. . Dr. Fromherz räumt hierbei selbst ein/daß das einschlägige Gesetz, nämlich das Gesetz über daS Verlagsrecht, für eine solche A!aßnahme keine Handhabe bietet. Dr. Fromherz will seine Aussassimg aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleiten. U. E. äst dieser Weg nicht gangbar. Hätte der heutige Gesetzgeber die Aufhebung der hier behandelten Verlagsvertrüge geivollt, so hätte angesichts der Bedeutung dieser Frage — wie wohl anzunehmen ist -— das noch aus dem. Jahre 1001 stammende BerlagSgesetz einen entsprechenden Zusatz erhalten; ebenso wie andere Gesetze entsprechend den Verhältnissen der Gegenwart abgcändert bzw. vollkommen neu geschaffen worden sind. Diese Annahme dürfte mn so berechtigter sein, als im Nachbargebiet des Verlagsrechts, nämlich im Gebiete des Presserechts, das Schristleitergesetz geschaffen worden ist. Auch nach diesern noch jüngst, nämlich am 4. Oktober 1933, verkündeten Gesetz, besteht — wie Rechtsanwalt Dr. Hillig (Leipzig) anläßlich der Besprechung' dieses Gesetzes ' in der „Juristischen Wochenschrift" hervorheüt, wenn auch 'ausnahmsweise — die Möglichkeit, daß auch Nichtarier als Schriftleiter im Sinne des Schriftleitergesetzes zugelassen werdenkönnen (zu vergl. „Juristische Wochenschrift" 1933, Seite 2332, Spalte 2, oben). Im Hinblick aus diesen vom Gesetzgeber in einem dem Verlagsrecht verwandten Gebiete in jüngster Zeit zum Ausdruck gebrachten Willeii kann man wohl schwerlich die Ansfassung ausrechterhalteu, daß im Gebiete des Verlagsrechts Verträge mit nichtarischen Verfassern schlechthin, d. h. ausnahmslos, rückgängig gemacht werden können, und zwar ausschließlich wegen der Zugehörigkeit des Verfassers zum Judentum. Ntan wird das Schweigen des Verlagsgesetzes mn so eher in dem hier vertretenen. Sinne beuten können, Weil — wie der Neich sju stiztvmmi ss a r Dr. Frank in seiner Ansprache auf dem Reichsparteitag der NSDAP in Nürnberg in diesem Jahre zum Ausdruck gebracht hat — die „Frage der Auseinandersetzung mit den Juden im wesentlichen durch die-Neichsgesetze der letzten Monate durchgeführt ist" (so wörtlich in „Jur. Wochenschrift" 1933, Seite 2091). Aus diesen Worten darf wohl in diesem Zusammenhang entnommen werden, daß im Verlagsgesetz eine dem hier behandelten Sachverhalt entsprechende Bestimmung aufgciwmmen worden wäre, falls der Wille der Reichs- Instanz dahin gegangen wäre, Verlagsverträge mit nichtarischen Verfassern aufzn'heben. Da dies nicht geschehen ist, so wird man wohl kaum im VWge der freien Auslegung' ein solches. Ergebnis herbeiführen können. — wenn vor zwanzig Jahren ein Arier eine Jüdin geheiratet hat, so konnte er „im Zeit- Punkt der Eheschließung" sich in einem Irrtum über die Rasse nicht befinden, weil zu dieser Zeit „die Ergebnisse der Rasseforschung bei weitem mcht so exakt cmd einleuchtend waren mie heute" (so wörtlich Landgerichtsrat R. Jung), oder anders ausgedrückt, weil im Zeitpunkt der Eheschließung von einem Bestehen des Rasfeproblems noch nicht gesprochen werden konnte und daher a.cch begrifflich insoweit kein Irrtum möglich gewesen ist. Landgerichtsrat Jung kommt insolgedessen zu dem Ergebnis, daß Mischehen, mögen sie nun vor oder nach Erlaß der Nichtariergesetzgebung eingegangen sein, nach geltendem Recht auch durch die Anfechtung nicht gelöst werden können. Eine Ausnahme will Jung nur dann zcckassen, wenn der nichtarische Eheteil den Partner über sein Nichtariertum arglistig getäuscht hat. Bei einem solchen Sachverhalt soll mit Hilfe des § 1334 BGB eine Auslösung der Ehe möglich sein. Hierzu isi zu bemerlen, daß, wenn man die Zugehörigkeit zum Judentum als Anfechtungsgrund überhaupt anerkennt, dennoch die. Mischehen, welche vor Mitte April 1933 geschlossen sind, im Wege der. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht ausgehoben werden können. Denn da — wie Landgerichtsrat N. Jung nach Vörstchendern, wenn auch in anderem Zusamnwmhang, selbst ansgeführt hat — erst Mitte April 1033 das Rasseproblem jedermann in Deutschland zum Bewußts e i n gebracht worden isi, so kann, bevor das Rasseproblem nicht in das Bewußtsein des einzelnen Deutschen eingedrungen war, von ihm bezüglich seiner Rassezugehörigkeit auch keine arglistige Täuschung' einem anderen gegenüber begangen worden sein. Folglich können Ehen zwischen Ariern und Nichtariern, die bis zum April 1933 geschlossen worden sind, auch nicht durch eine Alnfech- :„DezatiseHne Christen“ 'Jür besonderes Mddezrser-Gemeinden tznd Asissdhaiizmg des Alien TesiamenÜs In , einer von der Glaubensbewegung Deutscher Christen im Berliner Sportpalast veranstalteten Kundgebung wurde eine Entschließung angenommen, in der u. a. gefordert wird, daß entsprechend dem von der Generalsynvde beschlossenen Kirchengesetz der vArierparagraPh ohne Abschwächung dnrchgesührt und alle sremdblütigen evangelischen Christen in besonderen Gemeinden ihrer Art zusammengefaßt würden. Weiter fordert die Entschließung eine Ausmerzung aller fremden und undeutschen Elemente aus Gottesdienst und Bekenntnis. Der Berliner Gauleiter Dr. Krause erklärte in einer Ansprache, die deutsche Volkskirche werde ihre Aufgabe, der ganzen Weite eines artgemäßen Gotterlebens Raum - zu lassen, nur erfüllen können, wenn sie frei von überängstlichen Bindungen an historisch Gewordenes dem deutschen Gotterleben in Kultus und Bekenntnis freie Bahn gebe, wozu auch kompromißlose Beseitigung alles Frenidvölkischen gehöre. In diesem Zusammenhang forderte Dr. Krause die Ausschaltung des Alten Testaments als Neligionsbuch. Eine Bremer Verordnung über Gramdsiüdis-Verdeiaser^n^en Nachdem kürzlich in Bayern allen Notaren die Anzeigepflicht über die Veräußerung von Grundstücken durch Nichtarier auserlegt worden isi, hat der Senator für Inneres und Justiz in Bremen eine ähnliche Bestimmung getroffen. In einer Verordnung dieser Behörde ist von Anzeichen die Rede, daß in Deutschland ansässige Grundstückseigentümer nichtarischer Abstammung ihre inländischen Liegenschaften zu veräußern suchten, um sich unter Mitnahme des Erlöses in das Ausland zu begeben. Um die Gefahr einer dabei etwa beabsichtigten Verletzung stener- und devisenrechtlicher Vorschriften zu begegnen, werden die Notare verpflichtet, von allen Grundstücksveräußerungsgeschästen, bei denen derartige Anhaltspunkte vorliegen, unverzüglich dem zuständigen Landessinanzamt Mitteilung zu machen. — Wir verstehen diese Bestimmung wohl richtig so, daß die Anzeigepslicht nur bei begründetem Verdacht der Steuerflucht oder Devisenschiebung besteht, nicht aber etwa.' bei jeder Veräußerung eines- Grundstücks' durch einen Nichtarier schlechthin. Arierparagraph bei der Reichsbahn Tie Aenderungen der Personalordnung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft werden jetzt bekanrügegeben. Wer nichtarischer Abstammung oder mit einer Frau nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf als Beamter nicht berufen werden. Beamte arischer Abstammung, die mit einer Frau nichtarischer Abstammung die Ehe eingehen, sind zu entlassen. Wenn dringende Rücksichten der Reichsbahn es erfordern, kann der Generaldirektor in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. In Zweiselssällen ist über den Begriff „arisch" durch Vermittlung der Hauptverwaltung ein Gutachten des beim Reichsinnenminister bestellten Sachverständigen für Rassensorschung einzuholen. $)&zien 6s! bez DseHMtzevvg 6es ©ccsf0öccss»eagef2tzes In Tentschendorf (Ostpr.) war die Postagentnr des Ortes 27 Jahre lang in Händen des jüdischen Kemeuidemitgliedes dl M ü n - 3er. Nach dessen Tode im Jahre 1023 betreute die Schwiegertochter des Verstorbenen die Agentur bis zum 31. Oktober 1933, bis ihr das Amt wegen ihrer nichtarischen Abstammung entzogen wurde. Ihre Eingabe um Aufhebung dieses Beschlusses mit dem' Hinweis, daß drei Söhne des alten Nckinzer im Felde waren, daß einer davon gefallen ist und daß auch der Ehemann der bisherigen Pvstagentin Kriegsteilnehmer ' war, konnte nach ^den Dnrchsührunasbeslimmnngen zmn Berussbeamtengesctz keinen Erfolg' haben. Denn es werden lediglich Väter und Söhne Hjlltkrieg Gefallener sowie Kriegerwitwen berücksichtigt, dagegen nicht sonstige Angehörige Gefallener. Es ist aber zu hoffen, daß eine Eingabe der Agenturinhaberin um Zubilligung einer Entschädigung ans Grund der allgemeinen Härteklansel (§ 16) in Verbindung mit der 5. Durchführungsverordnung vom 29. September 1933 Erfolg haben wird. Professor Dr. Engen Mittwoch, Ordinarius für Semitische Philologie, der im letzten Sommer beurlaubt war, hat mit Beginn des Wintersemesters seine Lehrtätigkeit an der Berliner Universität wieder ausgenommen. - j fr E g< w tr tt rv n> di gi 'S) w ft al fö 111 A dc ft m le Ei 01 ei ge Ti „c m de Fi zei w' in s" iir in ft Ül Ai sei •*it l>!! ick %