Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 40 (19.10.1933)
- Date
- 1933-10-19
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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D|q | usistfisGfa -Y/8r?schaff?I j ch o icratrys'ggssli'olie und die ßccSiteauskünftsstQlIo dos Coira^e-csS-VeroIsrös sind Montags bis Freitags von 12-14 Uhr geöffnet terlin W 15 Emser Straße 42/1V frort, lue nach bcnt Gesetz eine grundsätzliche Ausschaltung gefordert wird, Hilfe mir durch Berussumschichtungspläne gewährt werden kann, ist eine Erkenntnis. die den einzelnen bitter stimmen wag. die aber gewiß nicht zur nörgelnden Kritik an den Organisationen, die -„nichts erreichen!" wngemünzt werden darf. Nenn etverständlich und vielleicht auch verzeihlich ist, daß der einzelne in seinerbangen Lage leicht zu Vvrwürsen solcher Art neigt, so wird niemand es als mit der Lcraniwortung von Führerpersonlichleiten für vereinbar Hallen, daß Gruppen mrd Grüppchen derartige Auffassungen äußern. Die Gemeinsamkeit des Schicksals sollte eine, unbedingte Solidarität haben wachsen lassen. Wer sich ihr entzieht, wer unsachliche, durch persönliche Ehrsucht gestachelte Kritik heute für zeitgemäß hält, wer auch heute noch das Buhlen um Publit'umserfolg und Versauunlungsbeisall für eine ernste Beschäftigung hält, dem kann man die lleberlcgeuheit, -das Augenmaß und daS Verantwortungsbewusstsein nicht zusprechen, mit denen allein die Sorgen der deutschen Juden gemeistert werden tonnen. Uns selbst fehlt Zeit und Neigung, in diesen Wettstreit tun den Publitumserfolg uns cinzumischeu. Wir wollen nach dem Spruch des Antigonos ans Socho nicht sein wie die Knechte, die dem Herrn um deS Lohnes willen dienen, sondern nur wollen ohne Absicht auf Lohn inr Sinn der Gristenzsichcrnng der deutschen Judeuheit wirken. .< TD A -;.::i;j Kh-, i:• j 1; ih oi' >,\ .8 i-; .8!;'l •/,)!. sLl!st!'i4itA y WVs/ WV«* '.'yV vOy O1 -Jv vVVvw/v* , ’ , <j i j ‘ :;;| :! ‘ I i |! '! ' | : > j (itj; -// ■'•J' ‘ür V* " „ ‘-.‘'W V‘‘vv’VW>V VV'V v’Vv^ j vv W’ )qJ <7 <v r.7 ’<-y -vU*.* v>/ w kj ^jryv EÄ Tns Ovcrlandcsgericht ^<1111^1011 lint mit 'Beschlun v>m.i 2t. September 1944 stBeschw.-9ieg. 15 nr».;’.l. Bb die mm eirrem nalivnalsozialislischcn us.-jgrr verii.'chte Ablehnung eines jüdischen <5('ici)tcr-> für nnbegrilude! ertlärt', in der Begründung des Beschlußes finden jich folgende grundsätzliche Anssnlirnngeu: „(<■■:■ nun; ,;u einem 44ml'te des Beschwerdevor« bringens des Klägersbesondere Stellung geumnnren werden. nörntich zu seiner Acnßernng. er lehne jüdische Tniigieii in eirrem ihn betresseirden Borsahren als Nation.ilsozialist ab, weil sonst für Ujn die uatnnnue 9>e>'oiutivn leinen Sinn Hube. T'aijächirc!) gegen es egr einem Programmpnnlt der Rauvnalsvzialitziscßcn Partei, den jüdischen Einfluß in der Rcchstprecßinig ausznschaltcn. In welcstem Ausnraße. wann und wie dieser Programmpunl! m die Wirtlichkeit umzusetzen ist, kann Nt. k. 1 i, tne Zugehörige zur Illakioualsozmsiiti'-.ljeu Partei entscheiden, smrdern nur die auloriiatwe Iulwwig der 'Partei selbst. Es mutz also untersucht '.verdorr, nur die allein matzgebcnde rmtumalsozialistische Führung selbst sich zrrr Tnrajiüljrnng dieses Prograrmirprinftes stellt. -S3icr* für sind einwandsreie 2);icijUinicu für die Gerichte gegeben. Tnrreij das lüesel; vom 20. grrli lvü.z znr Aendcrnng billiger Borsihrislen de c Aechlsamvaltsordnung. der Zrvilprozetzordrrurrg und des Arbeitsgerichtsge setz es UüG. Bl. l -~>22) Art. -> njv. 2 wurde die Bi'üguch'.eil, gesichnsseu einen Schiedsrichter deshalb abzuleirrren, rnoil er 'Aichlnrier im Sinne des Gese-zes zrrr lllliederljrrsleünng des Bernssbeamtentunns vom 7. Aprtt 22 und der dazu ergarrgeneu Burchtzibrungsbestimiirung nf. Eine gfcidjc Bestirnir.un.g, wonaen errr Berursrieljter schon wegen seiner Eigerrselinst als Aichiarrcr abgelchnt rverden tonnte, bestellt rireljl. 'Wegen der Bernssrilljler gilt rnir das vvrcrwäljMe Gesell vorn 7. April llll. Darnach sind gewisse rrrchlnrische Aichtcr frort Gesetzes unn der weiteren Ausübung ihres Amtes nusgeschlotzen. Bei einen' anderen Teil ist es in das Errnesten der Landestnstizverwaltung gestellt, l'b ste bwi dein ihr zristehenden Ansschtietznngsrechk Gebrauch nrachen will oder nicht. Soweit ein nichtarischer Bernssrichter demnach weder fräst Gesetzes noch durch die Verfügung der Landesjustizbertvaltung ans seinem Amte entsernt ist. kann ein Ablehimugsgrund ans seiner nichtavisrhen Abstmnmung nicht abgeleitet werden/ Die Führung hat jvicderholt ausgesprochen, das; sie das Matz und das Tempo - der Durchführung ihres Parteiprogramms sich Vorbehalt, no.d datz dem Einzelnen nicht das Recht zitsteht. darüber hinaus etwas zu verlangen, wofür die Führung selbst die Zeit nicht als gegeben erachtet. Sie hat aber durch diese Gesetzesgestaltung unzweideutig zu erkennen gegeben, das; sie nndj einem. Parteigenossen, jedenfalls zurzeit grundsätzlich zmnntcl. sich einen; in; Amt befindlichen Bernssrichter auch dann zu unterstellen, jvenn er luchtarischer Abslaininung ist. Für das Gericht sind diese cindeiuigen gesetzlichen Richt- Imicn matzgebend. Es 'hätte daher nicht die Möglichkeit. allein lvege.lt der nichtari.sc.hen Abstammung des abgelchnte.il Ri.chters dem 'Ablehnungsversuche stattzugeven. Eine Ablehnung nach beu -tl ff. ZPO. kommt'aber schon deslvcgen nicht m Frage, lveil der Kläger sich in den Rechtsstreit eingelassen hak nnd nicht glaubhaft gemacht Ijat, datz er erfijetzt von der llichtariichen Äbsiaminung des Richters Kcaultnis erlangst Ijat. f§ 42 ZPO.) Int übrigen siitd keine Anhallspulltke dasür varhandelt, das; der Richter lvegen seiner nichtarischen Abstantmnng. ctiva aus Persönlichelt Grüitdett. gegenüber dein Kläger als lltaiionatsv.zialist, oder lvegen der besmideren Art der vorliegenden Streitsache irgendwie in feinem Urteil besangen wäre. Tie nach § 46 Abs. 2 ZPO. zulässige und zulässig eingelegte sofortige Beschlver.de war daher mit der Kosten solche des 97 ZPO. zurüekzuwersen." Diese Entscheidung tvird auch dem Gedanken gerecht, den die 2. Verordnung zitr Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berltssbeamtcntlims zu § 18 ausgesprochen hat: „Wer nach der Durcijführung dieses Gesetzes im Anlleblerbt. tritt iticht nur wieder in den vollen Genutz der Leamkenrechte, sondern hat als Beamter auch Anspruch auf die Achtung, die seinem Amte znkommtO Ueeht5au>valt Uevjn^or, ^Uiuebon. U Ks Die Rc-ichsrecsteruug hat ein Gesetz zur Gewäljr.leisi.iutg des Rechtsfriedcus ' vom 48. 10. 88 iA2 G. Bl.!, S. 728) erlassen. Illach dioiein Gesetz loird mit den; Tode oder, so-. w,ei1 nickst bisher eine schwerere Strafe an gedroht ist, mit lebenslänglichem Z u ch t h a u 4 oder mit Z u ch t h a n s bis zn 18 Jahren bestraft., wer es nniernimmt, einen Richter oder einen Staatsanwalt oder einen mit Aufgaben der potitiichen, Kriminal-. Bahn-, Forst-. Zoll-, - Schutz- oder Sicherheitspolizei betrauten Beamten oder einen Angehörigen der Wehrmacht oder der Stttrmabteilnngcn (einfchlicßl.ich des Stahlhelms) oder der Schutzstafseln. der NSDAP, eine.it Aantskoalier der NSDAP oder einen Angehörigen des Deutschen Luft-' sPortverbandesZans politischen Bevoeggründen oder wegen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit zlt töten, oder kver zit einer solchen Tötung aursordert, sich erbietet, ein solches Gr.bieteu.aimiimut oder i'iiiit solche Tötung mit einem anderen verabredet. Unter dem gleichen strafrechtlichen Schutze stehen Schössen nnd Geschworene sowie Zeugen nnd Sachverständige. Ferner sind die gleichen Strafen angedrvht für denjenigen, der im Anslande eine Dr.uckschrist, durch die der Tatbestand des Hochverrats begründet tvird, herstellt, verbreitet' oder z>un Zwecke der Verbreitung bereit hält oder sonst ein Verbrechen des Hochverrats begeht, '.uid für Personen, die es unternehmen, eine der bezeichueten Druckschriften in Kenntnis ihres hochverräterischen In Halts zn m Zwecke der Verbreitung in das Inland einznfnhren, oder die eine solche Druckschrift nach ihrer Ein-' snhrung im Inlande verbreiten oder die soitst ein im'Auslande begangenes Verbrechen des - Hochverrats im Inlande fördern. . Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer es unternimmt, in das Inland mit der Absicht der Verbreitung zu staats-. gefährden'ÜM Zwecken eine Druckschrift ein*. Zufuhren, durch - ist^der äußere Tatbestand' der Neubildung von Parteien, der strafbaren Anffgxdernng oder Anreizung zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder einer strafbaren Lügcn'meldnng begründet wird. Für die bezeichueten Straftaten sind die Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet ist. 4? AmrsS-Mchks Iw Thüringen ohne Mrschs 'AnnsWe Vor kurzem wurde eine Meldung verbreitet, wonach Marburg die einzige deutsche Stadt seilt sollte, in der cs überhaupt feinen jüdischen Rechtsanwalt mehr gebe. Ein Thüringer Anwalt macht der ..Frankfurter Zeitung" -daraufhin unter aitdercm folgende Allitteiluugen über Thüringen 'mit dem Zusatz, daß es sich dabei tricht etrva mit besondere Verhältnisse handle, sondern daß die Dinge kvohl in großen Teilen des Reiches ähnlich gelagert seien: „III Thüringen gibt cs sieben Landgerichte, nnd zwar in Altenbn'rg, Eisenach. Gera, Gotha, Ateiningen, Rudolstadt und Weimar. Schon vor der Neuordnung der Verhältnisse durch das Berufsbeamtengesetz hat es au dreien dieser sieben Landgerichte, nämlich in.Alten-' bürg, in Rudolstadt und in Weimar, keine jüdischen Anwälte gegeben. Nimmt mau noch die 67 'Amtsgerichte des .Landes Thüringen, hinzu, so waren 47 'Amtsgerichte ohne jüdische Anwälte." . In der Zeitschrift werden diese 47 Städtemit Namen aufgesührt. Dann heißt es weiter: „Zn den drei Landgerichteil dürfte - ' nunmehr als^ viertes noch das Landgericht Gera treten, die größte Stadt im Lande Thüringen, wo früher zwei jüdische Anwälte waren. Deren einer hat bereits die Zulassung endgültig verloren, während gegenüber dem anderen schon seit längerer Zeit ein Vertretungsverbot besteht. Damit waren also bei mehr als der Hälfte, bei vier von sieben Landgerichten jüdische Anwälte nicht mehr vorhanden." Sf WistA» lili stützest I /l 2- 7; 4;'V . -t V/er.n wir aus dem neuesten Buch von Di*. Johann von Leers d p o ^.-,5 's / ör -j nachstehend emige Steilen zitieren, die von dem Y/illen gerechter Beurfceüun j der deutschen Judenfrage zeugen, so soll damit unsere grundsätzliche Ablehnung der Voraussetzungen und der Folgerungen dieses Buches nicht verschleiert werden „. . . Es ist. diese Bestimmung von jüdischer Seite vielfach als etwas Entwürdigendes ausgcfatzt worden, gleich als al> die jüdischen Kriegsteilnehmer nur der Vorteile wegett, später einmal Beamte bleiben zu lönuen, ins Feld gegangen feien, während sie doch nur das Land hättet! - schützen wollen. Diese Auffassung ist irrig. Tie Regelung zugunsten der Frontkämpfer trägt der Dankesschuld des deutschen Volkes Rechnung, die es gegenüber allen denen Hai. die zur Verteidigung Dentschlaitds das Gewehr geschultert haben und an der Front standen. Iit Hittsicht ans diese moralische Verpflichtung des deutscheit Volles, die ihm heilig ist. rst darum auch das Prinzip der klaren Trennung vom Iudentwn. in den Behörden durchbrochen worden. Das Weltlriegserlebnis ist so bedeutungsvoll für das deutsche Voll, daß eine solche Ausnahme wegen der. Ach. tung vor einem Kameraden, der un gleichen Rvck an der Front stand, geboten nnd nobvendig erschien. Nicht in den NiHestand versetzt werden ferner nichtarische Beamte, deren Baicr oder 'Söhne'im Weltkriege gefallen sind. Diese Bestimmung ergibt sich aus dem gleichen Grunde, wte die Belassung der jübischen Frontlämpser in ihren Beamteitstcllen. Zu diesem Gesetz bemerkt die „EV.-Zeitung" . (Organ des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens): „Indtsche Kriegerwitiven. die Beamtinnen (z. B. Lehrerinnen, Wohl« fahrtspflegerinnen usw.) geworden sind, müssen also in den Ruhestand versetzt werden, falls der Gesetzgeber sich dieser Fälle nicht noch besonders annnmuL" („EV.-Zeitung" vorn 11. tOiai 1083). .Gier wird man aus Gerechtigkeitsgründen ruhig damit einverstanden sein lvitnen. daß jüdische Kriegerwitwen, die in ihrem Mann ja ihr Liebstes aus dieser Welt für Deutschland geopfert haben, gettau so behandelt werden, um jüdische , Frontkämpfer, also in ihren Beamtenskellen bleiben können. Eine Regelung der Gesetzgebung in diesem Sinne wäre unbedenklich mtd von Herzen zu empfehlen. ..." Unseren Lesern ist bekannt, daß unsere Anregung erfreulicherweise verwirklicht worden ist. GegSA «vS GshLMgLÄr ... . . Man wird als alke-r Iudcngegner iticht 'm den Verdacht Plötzlich durchbrechender Juden-- freundschaft komuten. wenn man die - Binsenwahrheit attsspricht, daß der jüdische kleine Kausinann Rosenbaum oder Aron, daß der alte ^anitätsrat Leroi. daß die kleine jüdische Familie in irgendeiner deutschen Stadt an sich durch die notwendig gewordene Trennung des Deutschtums vorn Itrdentuin auch menschlich vielfach schweres seelisches Leid getragen haben und noch tragen, mit dem der Rengeilalkung a.n sich in nichts gedient ist l . . Zwecklos aber und kleinlich wäre es. die verbliebenen Juden im pn-- vaten Bcrlchr mit besonderer Feindseligleil oder verletzenden Gehässiglest zti behandeln. Daß sie selbst dem Nationalsozialismus gegenüber so gehandelt haben, m noch lein Grund oasür. daß rvir nach dem e-iegc als Einzelpersonen ihre Ach. thodeit übernehmen. Der besiegte Feind mutz gewiß gehindert werden, anis neue zunr Angrsts anzusetzen. tl)u aber zu verhöhnen und gar sü-.- das politische Geschehen gänzlich unbedeulende Juden menschlich zu tränken, wäre nicht der Größe des errungenen Sieges entsprechend. Kleinliche Rachcempsinbungen. kleinliche Gehässigkeiten einzelner verwischen nur das Bilü der großen geschichtlichen Rassenauseinanbersetzung, sie sind nicht rtur schädlich, sondern auch dumm. Tic Stellung des Iuden.tums in Deutichlailla - läßt sich ain bellen vergleichen mit der Stellung der M.stöken im alten Athen. Sie haben wohl die bürgerlichen 4!echte, aber grundsätzlich kctn Recht aus Teilnahme an der Siaatsletlung ldie Ausnahmen für Frontkämpfer usw. ungereckpteI. Solange sich keine Möglichkeit einer breiten Aus. siedkung des Judentums auf ein eigenes Heimatfand a^s weltvoeite Lösung des Indenproblems findet, eine Lösung, die für die alle jübnche Generakion in Deutschland ülierhaupt nicht in ,Frage kommt, besteht kein Grund, sie in dieser Mekökertstellung nutzlos zu bedrängen Das gib besonders für diejenigen Deutschen, die nach dcm mühsam erfochtenen Siege der nationalsozialistischen Bewegung glauben, durch besondere Schärfe im der Iudensrage sich das 'Ansehen alser Kämpfer zit geben. Diese sehen die Weltbedeutung des Kanchfes der beiden Rossen nicht, manchmal mbchkcn sie nur selbst die Geschäfte des Herrn Eohn inacheit! Für solche Leute aber haben wir die Revokutum nicht gemacht! . . ÄLS &on^eqnem der rLM§>TLSl?OziMMschLR S^üfsaiaffaffutig ,.. . . Der deutsche Staat in allen seinen Gliederungen ist ein arischer Rassestaat. er kann wohl nichtdeutsche. aber arische, von der gleichen nordischen Wurzel abstanunende Bolksgruvpen einschlicßen. ober-keine Juden nach seiner Umgeitaktuirg vont liberalen Slatsbürgcrstaat zum arischen Rassestaat mehr zu Beamten machem .Darum liegt in dem restlosen Ansschluß jeder Reuanstellung von jüdischen Beamten keine unbillige Härte gegen das Judentum, sondern nur eine ' Konsequenz der vmn Nationalsozialismus verwirklichten Staatsaussassung. . . •UiC wtuj)iti» f(Eli ilM Zahlreichen Zahnärzten nilljtarischer Herkunft sind utit dem l. April Einzelvcrträge mit Krankenkassen teilweise fristlos gekündigt worden. Im Hinblick ans die Verordnung des Reichsarbeitsrninisters vom 24. Novetn'ber 1932 (..Reichsanzeiger" Nr. 277 vom 25. November 1982) über die Bildung vorläufiger Schiedsgericlitc, die für olle Kastenzahnärzlc einen Kündigungsschutz aussprach, mußte zwar jede solche Kündigung als unwirksam angesehen werden. Eine tlieckjtsverfolgimg konnte aber in den istligelaufencn ON.onatcui nicht in Betracht gezogen werden, da alles noch zu sehr im Fluß lvar. Durch eine Zweite Verordnung vom 28. Rtärz 1988 (.Flieichsan zeiger" Nr. 71 vom 24. März 19-'>8) >vnrde die Geltungsdauer der Verordnung poin 24. Novcinber 1982 bis zum 30. Juni 1933 Witter Maßgabe verlängert, daß .chie vorläufigen Schiedsgerichte auch zur Entscheidung der in der Zwischenzeit entstehenden Bertragsstreitigfeiten zuständig sind." Am 27. Inli ist mm die neue umfassende Verordnung des Rcichsarbeits- Ministers über die Zulassung von Zahnärzten nnd Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut dieser Verordmmg sind aber die Schiedsinstanzen dieser Berordnnng für Vertragsstreitigkeiten, also auch KündignngSfälle nicht zuständig. Zuständig sind vielmehr — lvie Senatspräsident B. Kühne in der „Arbeiterversorgnng" aiissührt — die hier genannten Borlänfigen Schiedsgerichte nach der Verordnung vom 24. November 1932 geblieben. Zahnärzte, denen gesetzliche Kassen ohne einen wichtigen. in ihrer Person liegenden Grund (8 020 BGB.) tu den letzten Monaten gekündigt haben, können demnach, wenn sie Kassenzahnärztc geblieben sind, einen Antrag an das Borkänsige Schiedsgericht beim zuständigen Oberversicherungsamt mit dem Ziele richten, die ausgefprochene Kündigung als unwirtsam zu erklären. Für Ersatzkassen gellen die vorstehenden Aussührungen nicht. MK tlM MALM m Die „Fnkdaer Zeitung" hat die irreführende Nachricht verbreitet, die bei den jüngsten Frankfurter Schächtversuchcn angewandte Methode des Schächtens nach elektrischer Betäubung hätte die Znstinunnng der' Behörden und der Rabbiner gesunden. Man nehme an, daß in Frankfurt künftig Rinder auf diese Weise geschachtet werden sollen, was einerseits zu einer Verbilligung des Koscherfleisches. andererseits zu preiswertem Absatz schlachtreifen inländischen Viehs führen würde. Wie von maßgebender Leite mitgeteilt wird, sind die in Frankfurt begonnenen Schächtversuche entgegen dieser Rteldung noch keineswegs abgeschlossen und eine rabLinische Entscheidung über die religionsgesetzliche Zulässigkeit des Schächiens nach elektrischer Betäubung ist iwch nicht gefallen. In einer dem. Frankfurter I. T. A.-Ber.kreier übergebenen Erklärung gibt das Ausschußmstalied der Reichsvertretung der deutschen Juden. Rabbiner Tr. I. Hossmann, bekcumt. daß die in Frankfurt a. M von der Traditionell-gesetzestreuen Rabüinewereinigung in Deutschland unter Hinzuziehung der Berlßner Reichszentrale für Schächtangelcgenheiten veranlaßten Schäckjkversuche infolge Verwendung verbesserter Apparaäe bereits befrieoigendere Resultate ergeben hoben als die vorher m Berlin durchgeführten Versuche. In nächster Zeit sollen biofe Versuche in großem Maßstab an verschiedenen Zentren des Deutschen Reiches — behördliche Bewilligung vorausgesetzt — in Anwesenheit von Rabbinern mrd eventuell tierärztlichen Fachleuten wiederholt werden. Erst auf Grund der Ergebnisse dieser umfassenden Untersuchungen iverde von den berufenen rabbinischen Instanzen die unbedingt einheitlich zu regelnde Frage der Zulässigkeit der neuen Schächtmethode entschieden werden können. Am 21. Oktober wäre der schwedische Lhemik, und Industrielle Alfred Nobel 100 Jahre alt g worden^ An diesem Tage gedenkt die ganze Knltu welt mit Dankbarkeit der letztwilligen Verfügun die Nobel über sein großes Vermögen getrossc hat: aus ihm entstand die N 0 b e k"p r e i s st i i tung. Die Zinsen der Stiftung sollten alljährki in tjrovm ansehnlicher Preise an solche Persönlic leiten zur Verteilung gelangen, .chie im ve fkossenen Jahre der Menschheit den grössten Nutzc gekelstet haben"; fo wurde je ein Preis für die b deutendsten Leistungen auf dem Gebiete der Phpii der Chomie. der Medizin (oder Physiologie) m ber Literatur gestiftet. Der fünfte Preis sollte de zufallen, der sich am tneisten um die Vökkerve söhmmg verdient gemacht habe. Unter den wert über 150 Nobelpreisträger befanden sich bis zmn Ende des vorigen Jahres etn 45 deutsche Wissenschaftler: von ihnen wiederu waren acht jüdischer Herkunft. (Weitere stebc jirdische Nobelpreisträger waren ausländische G lehrte.) An dieser Stelle seien nur die acht den scheu Inden aufgeführt, die diesen seltenen, ehre vollen Preis erworben haben: Paul Ehrl ist 190d Medizin). Otto Wallach 1916 (Chemie Richard Willftätter 1913 (Ckjemie). Frt Häber 1918 (Chemie). Albert E r n st e i n lö; lMsik). James Franck 1926 (Physik). Ott M e y e r h 0 f 1925 (Vtedizin) und Otto War bürg 1931 (PhystokogieX