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Central-Verein-Zeitung · 1933-10-04 · 38 (4.10.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
38 (4.10.1933)
Date
1933-10-04
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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fait mtfßefcffi das; er mit Rücksicht auf bic im« befriedigende Stellungnahme des Kongresses zur Indensrage die Wahl nicht annehmen könne. Ter Kongreß hat zwar nicht die von vielen erivartete und von einigen, insbesondere polnischen Sielten, erhoffte Sprengung der Minderheitenbewcgnng gebracht. Jmnrerhin sind durch den Austritt der Inden doch so betrücht- Itcije Schwierigkeiten entstanden, daß die „Frankfurter Zeitung" mit Recht zum Schluß ' des Kongresses eine „völlige Verwirrung" konstatieren mußte. Schließlich gehörten die jüdischen Gruppen nicht nur zu den aktivsten Trägern der Bewegung, sie waren auch die einzigen, denen in Ermangelung Politischer Ambitionen nicht vorgeworfen werden konnte, daß sie unter der Tarnkappe der Minderheitenpolitik nur die politischen Ziele ihres Mutterlandes verfolg- , teil. Die als Folge der Berner Ereignisse zweifellos eingetretene Prestigeschwächung und Zersplitterung der Minderheitenbewegung ist gerade im Interesse der Bewegung : selvst aufs tiefste zu bedauern. Eine Woche nach Bern begann in Gens die große Herbstsitzung des Völkerbundes. Wie immer standen auch diesmal zahlreiche Minderheitsbeschwerden auf der Tagesordnung, gehört doch der völkerrechtlich garantierte Minderheitenschuß zu den wesentlichsten Aufgaben des Völkerbundes. So standen allein vier Beschiverdeu der deutschen Minderheit auS Oberschlesien und eine deutsche Bcschiverdc aus Jugoslawien zur Debatte. Der Völkerbundsrat stimmte im ivesentlicheu dem für die deutschen Petenten günstigen Bericht des Dreierausschusses zu, so daß hier eine im deutschen Interesse zu begrüßende günstige Erledigung feitzustellen ist. Zn der vom Böllerbundsrat noch nicht erledigten Petition . deo dentschIüdisehen Oberschlesiers Bernheim konnte noch keine Stellung genommen werden. da der von dem Berichterstatter, dem Irländer Lester, erivartete Bericht der Reichsregiernug über die Erfüllung des Genfer Ab-. kommens in Oberschlesien noch nicht eingetroffen war. lieber die Anwendung der Genfer Konvention auf die jüdische Bevölkerung im oberschlesischen Abstimmungsgebiet hat der Regierungspräsident iu Oppeln einen bemerkeuswerieu Rundcrlas; veröffentlicht, dessen Wortlaut nur im Nahmen dieser Betrachtung nach der „Ostdeutschen Morgen- ' post" vom ‘JO. September wiedergeben: „Der Regierungspräsident in Oppeln teilt uns folgendes mit: In o!>erschlesischen Städten im Abstiuuuuug''gebiet sind von Stadtvcrordnetenveriammlungen im März und April des Jahres Beschlüsse gefaßt worden, die eine wirllcimsl liehe Schll'chterstelluug der jüdischen Bevölkerung gegenüber der. nichtjüdischen zum Gegenstand haben. Die Magistrate der betreffenden Städte sind diesen Beschlüssen nicht beigetreten, weil sie gegen das Genfer Abkommen vom \b. Mai 1022 verstoßen. Die Beschlüße der Stadtverordnetenversammlungen entbehren somit ohne weiteres der rechtlichen Wirksamkeit. Sie werden demgemäß auch von den Stadtverwaltungen in der Praxis nicht angewandt werden. Darüber hinaus hat der Mini- Her des Innern daraus hiugewiesen, daß die Magistrate solchen Beschlüssen, die gegen das 0techt des Genfer Abkommens verstoßen, auch in Zukunft ihre Genehmigung zu versagen haben." Die begrüßenswerte Tendenz dieses Erlaßes deckt siel) mit der in Gens von dem deutschen Rillsvertretcr, Gesandten von Keller, abgegebenen Erklärung, der in der Ratssißung vom 20. September die Behauptung des polnischen Ratsrnitgliedes Raczhnski, „die polnische Minderheit benötige eine Atmosphäre der Sicherheit, die nur dann geschaffen werden könne, wenn die deutsche Regierung jede nnnderheitenfeindliche Politik unterlasse," entschieden zurnckwies und seststeilte, daß von einer Unsicherheit in Oberschlesien und minderheitsfeindlichen Tendenz der deutschen Regierung keine Rede sein könne. Mit dem Problem der deutschen Juden besaßt sich direkt und indirekt eine Reihe anderer Entschließungen, die der Völkerbundsversammlung vorgelegt wurden. Man muß hierbei grundsätzlich unterscheiden zwischen solchen Anträgen, die das Problem von der allgemein politischen und der speziell minderhcitöpolitischen Seite her ausrvllen, und Vorschlägen, die sich ausschließlich mit der Lösung der durch die deutsche Judenpolitik aufgeworfenen wirtschaftlichen und sozialen Probleme befassen wollen. Hervorgehoben werden muß hier vor allein die kluge und maßvolle Initiative des holländischen Außenministers. Jonkheer de Graesf, der den langerwarteten Resolutionsentwurf über die Flüchtlingssrage vorlegte. Zur Begründung führte er aus: Auf P*v v w wOV r? y TBL>Ov»IZy v v y O v/ f-y tKll w^w y v/ v Dis DskrUchsift Sss peevUschss 2NMzkkMMoM Seit Jahrzehnten hat man sich um eine Neugestaltung des deutschen Strafrechts bemüht. Im alten Parteicnstaat sind alle Bestrebungen erfolglos geblieben. Es gelang nicht, die widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Regelung zu fuhren. Demgegenüber hat die nationale Regierung angekündigt, daß sie die Neufassung des Strafgesetzbuches vollenden wolle. Der preußische Justizminister hat es als unabweisbare Pflicht empfunden, der Neichsregiernng zu diesem Werke die innerhalb der Justizverwaltung des größten deutschen Landes in der Strafrechtspraxis gesammelten reichen Erfahrungen nutzbar zu machen. Zn diesem Zwecke Hut er in R. von Deckers Verlag (G. Scheint, Berlin W. 0) eine Denkschrift erscheinen lassen, die „in Form einer eingehend begründeten Gliederung und in Form begründeter Leitsätze" Gedanken zur deutschen Strafrechtsernenernng wiedergibt. Die Denkschrift versucht, ein Gerippe eines nationalsozialistischen deutschen Strafrechts aufzustellen. Sie will eine Borarbeit sein und soll nur als solche gewertet werden. „So wie Gliederung und Leitsätze dieser Denkschrift die Meinung des Justizministeriums wiedergeben, stellt die Begründung der Gliederung und der einzelnen Leitsätze die Ansicht des jeweils kenntlich gemachten Sonderbearbeiters dar." Mit Rücksicht ans den nicht juristisch bildeten Volksgenossen soll das künftige Strafgesetzbuch mit den einzelnen strafbaren Handlungen (bisher „Besonderer Teil") beginnen. Rach nationalsozialistischer Staatsaufsassnng ist der Landesverrat, der Treubrach des Volksgenossen gegen das eigene Vaterland, das schimpflichste Verbrechen. Der erste Abschnitt des künftigen Strafgesetzes ist dem Schutz der Staatsordnung genndmet. Hieran schließt sich der Schutz von Rasse und Volkstum an. Rach § 4 des Parteiprogrammes könne Volksgenosse und damit Staatsbürger mir sein, wer deutschen Blutes ist. Die Geschichte lehre, das; Rassenzcrsetznng zum Untergänge der Völker führe. Dagegen erlebten Völker, die sich sremdrassiger Volksteile, insbesondere der Inden, entledigten, hohe Blüte. Der Grundsatz der vergangenem Ich-Zeit, daß jeder, der Meuschenanlitz trage,; gleich sei, zerstöre die Rasse und damit die Lebenskraft des Volkes. Ausgabe des nationalsozialistischen Staates sei es deshalb, der in Deutschland im Lause der Jahrhunderte eingetretenen Rassenvermischung Einhalt 51t' gebieten und dahin zu streben, daß das nordische Blut dem deutschen Leben wieder den Stempel seiner besonderen Prägung gebe. Erste Bedingung für diese sogenannte Aufnordung fei, daß fürderhin keine Juden, Neger oder sonstige Farbige in das deutsche Blut anfgenommen würden. Das strafrechtliche Verbot bet Vermischung werde so zu fassen sein, daß die Vermischung verboten sei mit Angehörigen frem-. der Blutsgemeinschasten oder Rassen, deren Fernhaltmig vom deutschen Blute durch Gesetz bestimmt worden sei. Daraus ergebe sich dann auch, daß die Vorschrift ans die zurzeit bestehenden Mischehen keine Anwendung finde. Die künftige Schließung von Mischehen werde durch Reichsgesetz zu verhindern sein. Die Begriffe Arier oder Nichtarier seien 31t unbestimmt, als daß sie in einem Gesetzestext verwendet werden könnten. Der Begriff „Angehörige fremder Blutsgemeinschasten" sei zu wählen, weil die Inden keine Rasse, sondern ein großes Nassengemisch darstellten, das aber durch die jahrhundertelange Inzucht zur Vlutsgemeinschast geworden sei. Es müsse auch von deutscher Blntsgemeinschaft gesprochen werden, weil auch die Deutschen zurzeit ein Nassengemisch darstellten. Als Nasseverrat sei unter Strafe zu stellen jede geschlechtliche Vermischung zwischen einem Deutschen und einem Fremdrassigen, und zwar strafbar an beiden Teilen. Der tatsächlichen geschlechtlichen Vermischung werde Beischlaf unter Anwendung von Mitteln, die die Empfängnis verhüten sollten, gleichzustcllen sein. 'Besonders strafwürdig erscheine es, wenn der Nasseverrat unter arglistiger Verschweigung der fremden Nassezugehürigkeit begangen werde, und zwar beim außerehelichen'Beischlaf wie bei Eingehung der Ehe. Ebenso strafwürdig sei es, wenn durch arglistige Täuschung hierüber der Beischlaf oder die Eingehung der Ehe herbeigeführt werde. Zivilrechtlich müsse das Eingehen einer Mischehe znm E h e n i ch t i g k e i t s g r u n d erklärt werden. Als Nebenstrafe sei in besonders schweren Fällen des Rasseverrats ans Entziehung des Siaatsbürgerrechts zu erkennen. Auch die Verletzung der Nassenehre müsse unter Strafe gestellt werden. Einer solchen Verletzung mache sich schuldig, wer es chls Deutscher unternehme, unter gröblicher Verletzung des Volksempsindens und in schamloser Weise öffentlichen Verkehr mit Angebörigen farbiger Nassen zu Pflegen. Diese Vorschriften werden auf Farbige zu beschränken sein. Zur Verhütung einer weiteren Nasseverschlechterung des deutschen Volkes bedürfe es einer Rahmenvorschrist gegen Nassengcfährdung. Rassengefährdung begehe, wer es unternehme, 1. gegen die sonstigen zur Reinerhaltung 'und Veredelung der deutschen Blutsgcmeinschast ergangenen gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, 2. den zur Ansklürnng des deutschen Volkes über Reinerhaltung und Veredelung seiner Blutsgemeinschaft erfolgten Maßnahmen des Reichs oder der Länder böswillig entgegenzuwirken. Dem Schutz von Rasse und Volkstum sollen auch scharf formulierte Vorschriften gegen Angriffe ans Religion und Sitte dienen. Wer es unternimmt, öffentlich das religiöse Empfinden des deutschen Volkes zu beschimpfen oder böswillig verächtlich zn machen, wird nach den Leitsätzen der Denkschrift wegen Verletzung des religiösen Volksempfinde n s bestraft. Wer es unternimmt, öffentlich den Glauben einer staatlich anerkannten Religiontzgesellschast, ihre Einrichtungen oder Gebräuche oder diese selbst in feiner Weise zu beschimpfen oder verächtlich madjcn, die geeignet ist, das Vollsempsindcn gröblich zu verletzen, wird wegen Glaubens, Lästerung bestraft. Dabei soll nicht maß. gebend sein, ob die Angehörigen einer be« stimmten ReligionSgesellschaft durch die ver. letzenden Aeußerungen gekränkt worden sind, sondern ob solche Aeußerungen das tief ver, wurzelte religiöse Gefühl des ganzen Volkes verletzen. Auch Angriffe ans Volksehre und Volks- .frieden sollen bestraft werden. Wer es unternimmt, 1. öffentlich in einer den Vollssrieden gefährdenden Weise Angelegenheiten des Staates zum Gegenstand hetzerischer Grörterungen zu machen, 2. Druck chriften oder sonstige Schrill ten anSzugeüen, zu verbreiten oder einzusühren, in denen Angelegenheiten bes Staates in einer den Volkssrieden gcsähr-. denden Weise hetzerisch erörtert werden, macht sich. der Volksverhetzung, schuldig. Dem Schutz der Familie dieuen Vorschris. ten gegen Angriffe auf die Ehe, aus die Zeugungskrast, aus das Kind und aus die Familie im besonderen sowie aus den Personenstand. Neuartig sind die vorgeschlagenen Strall vorschristen gegen die Gefährdung des Vertrauens in die deutsche Wirtschaft, ferner zum Schutz der Arbeitskraft (.Kinder- und Frauenschulst Unfallverhütung und Arbeitshygiene. Schutz der Arbeitsregelung, Lohnschutz, Schutz des beruflichen Fortkommens und der Anwarst schäften aus der sozialen Versicherung. Wie der erste Teil stehen auch die „All. gemeinen Vorschriften" des zweiten Teils unter der Herrschaft des Schutzgcdankcns. Tie überkonnncile Dreiteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen macht sich die Denkschrift nicht zu eigen. F. G. fchUht’hfw Tie natioiialsozialistische^ Zeitung „ReN (rroe' gibt folgenden Erlas; der '^taatspollzelsrelle Terilmmb bekannt: „In letzter Zeit ist cs in Letalen wiederholt zu Anscinandcrsetznngen gekommen. weil Mädchen arischen Blutes sich von Juden hatten anssnhren lassen oder im: Inden tanzten. Tie nbergroK Mehrzahl, des Volles hat Gott sei Tank oie ungeheure Gesahr erkannt, die in einer weiteren Ven Mischung deutschen Blutes mit jüdischen Elemeniea liegt. Auch liefen bei der Staatspo.izeiüelle Beschwerden aus Elternkreisen ein. die sich darüber beklagten, das; ihre Söhne und Töchter Verkehr mit Jüdinnen oder Juden Pflegten. Es erbebt sich also wiederum die Gefahr, das; die weltanschauliche Ga:- schlvssenheit der deutschen Familie, die der siegreiche Durchbruch des nationalsozialistischen Gedankenendlich gewährleistet tzat, erneut zerstört wird. Tie Staatspolizeistelle hat die Ausgabe, für Ruhe und Ordnung zu sorgen sowie über Aahtuno; und Weiterbildung der nationalsozialistischen Wettanschauung zu wachen. Sie ist deshalb nichr gewillt, beu oben geschilderten Zuständen tatenlos zuzusehen. Wer sich durch seine Handluugsiveise an den Grundgesetzen vergeht, die^der National' sozialismns als Voraussetzung zur ^chassung einer willensmäßigen Einheit deS deutschen Volles er> kannt hat, inutz mit staatlichen Machtmitteln zn einem anderen Verhalten gezwungen werden. Tic Staatspolizeistelle wird iu Zukunft ' solche verantwortungslosen Volksgenossen in Schutzhast nehmen, um ihnen die Schwere ihres Vergehens gegen deutsches Volkstum zum Bewußtsein zu bringen." t 1 d 0 a v ti 0 ii ü 3 a fj 3 d h dem Gebiet wirtschaftlicher Zusammenarbeit habe der Völkerbund wertvolle Arbeit geleistet, itttllmehr erwarte ihn eine neue Ausgabe. Zehutauseude von deutschen Flüchtlingen seien in die Nachbarländer des Deutschen Reiches ansgewaudert. Die private Initiative reiche nicht aus, um ihnen wirksam zu Helsen, und durch ihre Anwesenheit drohe eine gefährliche Uebersüllung des Arbeitsmarktes. Internatio«' nale Maßnahmen seien notwendig, um diese Flüchtlinge iu den verschiedenen Ländern urlterzubringen, ohne die nationalen Inter-, essen der Länder selbst zn schädigen. Graesf hob hervor, daß er sich keiicessalls in die inne-. ren Angelegenheiten des Deutschen Reichs cinmischeii oder die Gründe prüfen wolle, welche die Flüchtlinge znm Verlassen ihres Vaterlandes veranlaßt haben. Tie Existenz zahlreicher Flüchtlinge sei jedoch eine Tatsache, und es sei daher wünschenswert, daß die zuständigen Organe des Völkerbundes die geeigneten Maßnahmen für ihre Unterbringung träfen. Er unterbreitet daher der Versammlung einen ResolutionSentwnrf, der den Völkerbundsrat ansfordert, das Problem so rasch wie möglich in Angriff zn nehmen. Der Präsident der Versammlung sagte dies zu und kündigte auch einige Bemerkungen zu diesem Thema an. Soweit wir seststellen können, wurde auch von deutscher Seite gegen die holländischen Vorschläge kein Einwand erhoben. Die vorsichtige und kluge, jede Aggressivität vermeidende holländische Aktion soll zn ihrer praktische Verwirklichirng der dem Studium der sozialen und wirtschaftlichen Probleme bestimmten zweiten Kommission des Völkerbundes zngeführt werden. Unter wesentlich politischeren Aspekten wurden zwei andere Aktionen unternommen. Bei Eröffnung der Generaldebatte sprach am 29. September zuerst der Außenminister Schwedens, Herr Sandler, der hervorhob, daß die Völker mit Ungeduld und Hossnuug den Ereignissen entgegensehen, die sie von Genf erwarten. Zur Judenfrage bemerkte der schwedische Minister, daß seine Negierung es begrüßen würde, wenn eine Aussprache über eine allgemeinere Anwendung der Grundsätze der Minderheitenschutzverträge erfolgen und wenn man über die Art und Weise sprechen würde, wie auch aus diesem Gebiete der Gleichheitsgrundsatz dnrchgcführt werden könne. Er nannte Kant den Gründer des Völkerbundes, der den Völkern sowohl als auch den Individuen gepredigt habe: „Wir sind alle Kinder der gleichen Humanität." Aehnliche Tendenzen verfolgte ein Entwurf, der von dem Delegierten der Republik Haiti, dem griechischen Juristen Frangulis, vorgelegt wurde. Frangulis verlangt eine Verallgemeinerung der Minderheitenschutzgesetzgeöung dahin, daß in einer unter dem Schutz und der Kontrolle des Völkerbundes stehenden Weltkonvention die elementaren Grundrellüe geschützt weroen. Jeder Bewohner eines Kandes ohne Rücksicht auf Abstammung oder Konfession solle den vollen Schutz seines Lebens und Eigentums genießen, alle Bürger eines Staates sollen die Gleichheit vordem Gesetz . und die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte ohne Unterschied von Rasse, Sprache^ und Religion besitzen. Frangulis verlangt, daß aus dem nationalen und internationalen Leben jede Möglichkeit der Schaffung von Staatsbürgern minderen Rechtes ausgeschlossen werden müsse. Er wünscht weiter, daß der Völkerbund eine besondere Abteilung zum Schutze der Emigranten einrichtet. Dieser Entwurf entspricht fast wörtlich den Beschlüssen, die von den großen imernationalen Organisationen schon vor Jahren unter deutscher Zustimmung angenommen wurden, insbesondere haben das „Institut de Droit Internationale" und der Verband der Völkerbnndsligen, soloie die Acadüinie Politique Internationale ähnliche Entschließungcu gefaßt. ES ist anzunchmen. daß auch diese Resolutionen bei den Beratungen in der sechsten Kommission (Nänderheitenlomlnission) erörtert werden. Bei der gegenwärtigen polikst scheu Konstellation und den Ansichten der maßgebenden Völkerbundsmitglieder dürsten diese Vorschläge kaum ein wesentlicheres prall tisches Ergebnis autzlösen. Mil Recht loird von der „Neuen Zürcher Zeitung" hervorgehoben, daß diese Vorschläge im wesentlichen als „Demonstration" gedacht waren. Bei Niederschrift dieser Zeilen sind die Genfer Debatten noch nicht beendet. Es lag uns daran, eine rein unterrichtende Darstellung der Genfer Vorgänge in ihren aktuellen und grundsätzlichen Zusammenhängen zu geben und ihre Motive und Bedeutung kurz anzudeuten. Damit ist die sachliche Grundlage für eine in der nächsten Nummer unseres.Blattes vorzunehmende Betrachtung geschaffen, tvelche die in letzter Zeit im Zusammenhang mit der deutschen Judenfrage aufgeworfenen völkerrechtlichen Probleme grundlegend und abschließend würdigt, wobei wohl ein Zweifel darüber nicht bestehen kann, daß unser grundsätzlicher, hier so oft betonter Standpunkt, das deutsche Judentum sei keine Minderheit im nationalen Sinne, auch durch internationale Debatten nicht er« schüttert werden kann. r: Zl n

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