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Central-Verein-Zeitung · 1933-09-28 · 37 (28.9.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
37 (28.9.1933)
Date
1933-09-28
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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grnndegehens, iFire Erfindsamkeit und apferTeit im Fragen. Ausharren, Ansdenken, Ansuützen des Unglücks, und was ihr nur je van Tiefe. Geheimnis, Maske, Geist, List, Graste geschenkt worden ist: — ist ei nicht ihr unter Leiden, unter der Zucht des grasten Leidens geschenkt Wardens Das tragische Geschick, das die deutschen Juden jetzt betrasfen hat, zeigte uns wiederum, wie viele Menschen Schicksalsschlägen nicht gewachsen, wie viele üusterlich und innerlich .zerbrachen sind, mic viele gar nicht nussen, loa rum und wofür sie leiben. Und doch wallen Nur nicht verkennen, das; dieses Leid einen tiefen Sinn linden, das; es von starken, ansrechieu Menschen sinnvoll gemacht werden kann. Schopenhauer hat einmal den bitteren Satz ausgesprochen: „Jede Nation schimpft ans die andere, und alle haben recht!" Der Pessimist, der sich nicht dazu an frästen kann, eine Gemeinschaft nach ihren hervorragendsten Vertretern statt nach der Masse, dem Durchschnitt, zu bcudeUcn, wird dem sarkastischen Pistlosophen beipslichten müssen. Seit der Zeit der Propheten ist die Selbstkritik in Israel nicht verstummt, und nichts lvird uns gerade in der Gegemvart ferner liegen rtkeine eitle S e l d s t b ei v e i h r ä i ich ernng. Ans die Leistungen der Väter und Vorväter darf sich nur der bermsen, der einen Hauch ihres Geistes in sich verspürt, und der ihr Werk in irgendeiner Richtung sortzuführen willens ist. kannte mem dies von der deutschen Zndenheit behaupten? Ging sie nicht vielmehr ' tnird). Mischehe. Taufe und Beschränkung der- Minderzahl ilzrer Auslösung entgegen? Der Untergang des deutschen Judentums wurde leidst von wohlmeinenden Beobachtern in sichere Anssicht gesiellt, die im übrigen der Meinung waren, das; unsere Gemeinschaft der Menschheit norii viel leisten könnte. Die- Entwictlung zur Selbstausgabe und Selbstauslösung schien unaufhaltsam. Wird der Ul Hergang der deutschen Juden nun ans einem andereen als dein gefürchteten' Wege erfolgen? Oder geben die Ereignisse des Jahres 1933 uns nicht in aller ihrer Tragik auch eine Hoffnung? Hut unsere Gemeinschaft lvird durch die Rassenlehre der. U'.uwelt — ganz gleich, wie wir zu dieser Anschauung stehen — eine .sUautuicr gelegt, die ein Auseiriandersatteu, ein Ailseiilanderbrecheu verhütet, es sei denn, das; wir selbst die Zeichen der Zeit nicht verstehen lind einen aller! gegen alle beginnen. Eine Einheitsfront des deutschen oder gar des Welt-Judentums im Sinne einer Uniformität der Anschauungen - hat c* nicht gegeben und wird cs nicht geben. Keinem Inden darf und soll zngemntet werden, seine Vergangenheit, seine bisherige Ein-, stebnng zu delltschen und jüdischen Fragen an\* ztigeben oder zu verleugnen. Ein jeder must sich aber bewach sein, daß unsere innerjüdischen Meinungsverschiedenheiten der Umwelt herzlich gleichgültig sind, dast ein Mehr der Hinneigung zu deutschen oder jüdischen Werten kein größeres Mast von Rechten, sondern nur von Pflichten gibt. In schlichter Selbstverständlichkeit müssen und werden lvir wie bisher der Heimat, in der die Gräber lmserer Vorfahren seit Jahrhunderten liegen, und dem Judentum, für das unsere Ahnen gelebt und gelitten haben, unsere Treue belveisen. Niemals aber dürfen wir aus linserer Gesinnung auf kosten von Stammesbrüdern politische oder lvirtschastliche Vorteile herznleiten versuchen.- - . Einer Epoche, die zugunsten allgemeinmenschlicher Ideale das, lvatz Menschen, Völker, Religionen, Stammesgenieinschaften voneinander unterscheidet, gering einschätzte, ist eine Zeit gefolgt, die vom Besonderen der einzelnen Gemeinschaften ansgeht lind gerade burl) Pflege und Betonung des Eigenlebens der Gruppen der Allgemeinheit dienen will. Wir deutschen Juden — und vor allem-unsere' Kinder — werden das Leben in dieser Zeit nur: dann ertragen und führen können, wenn wir im Innersten davon durchdrungen sind, das; in unserer Gemeinschaft Kräfte und Werte schlummern, deren bisher vielfach vernach- ' lässtgte Pflege für uns und unsere Umgebung wertvoll ist. So betrachtet und ausgebaut, wird z. B. die neue jüdische Schule keine Schule des Ghettos fein. Sie lvird neben der bewußten Pflege jüdischer Religion, Tradition und geistiger und seelischer Eigenart der gesamten Kultur unserer Üimvelt aufgeschlossen mib der Heimat verbunden-sein. Schwache Menschen, schwache Gemeinschaften mag die. Not zerbrechen und seelisch zerrütten. Starke Gruppen dagegen — und das Judentum hat im wahrsten Sinne des' Wortes die Feuerprobe' der Jahrhunderte bestanden — erkennen im Sinne Spinozas das Gesetz in der Notwendigkeit und verzagen nicht vor der Aufgabe, die Not zu tuenden.! O j' / sna; cs; öiefet» ST. :: N'ach einem Erlas; des prenstischen Kultnsministers soll bei Anträgen ans Erteilung von llnierrichiserlanbnisscheinen oder deren Verlängerung. sowie bei Anträgen ans Erteilung einer Privalschulkonzessivn in Zukunft ebensalls geprüft tverden, ob der Antragsteller arischer Abstammung ist, Betverber nichtarischer Abstammung tverden nach diesen; Erlas; im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbearntentums vom 7. April künftig melit melir zu gelassen. Tie Ansnahmen des Gesetzes treffen auch hier zu. Weiter können solche Antragsteller nicht mehr zugelassen tverden, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung tticht die Getvühr für einen rückhaltlosen Einsatz für den nationalen Staat bieten. Diese Grundsätze gelten auch für bestehende Konzessionen. Wird der Unterricht an nichtarische Kinder erteilt, so findet der Erlast, sotveit es sich um den Arierparagraphen handelt, keine Antvendnng. PaKeN?UWdei» dem ASschlrrtzprLkvEgerr . Der preWWchs» SchulSK Der preußische Kulturminister hat bis zur endgültigen Regelung der Lehrausgaben angeorditet, das; in den Abschlnßklassen sämtlicher Schillen Vererbungslehre, Rassenkunde, Familienknnde und Bevölkerungspolitik sofort in das Unterrichtsprogramm auszunehmen sind. Ferner sind in särntlichen Abschlußprüfungen diese Stoffe für jeden Schüler zum pstichtmästigen PrüfungSgebiet gemacht wurden, von dein nietnaitd befreit werden darf. Der Minister behält sich vor, sich durch besondere Beaikstragte bei den Reifeprüfungen von der geleisteten Arbeit und dem 'Prüfungsergebnis zu überzeugen und bei unzureichendem Ergebnis nötigenfalls die Prüfung dieser Gebiete wiederholen zu lassen. Unter dein Titel „Die Auflösung der E h e zw i sch en Jude u u n d A r i e r n" behandelt Gerichtsassessor Wöhrmann (Münder a. Deister) in der „Juristischen Wochenschrift" (Hest37 vom 16.9. .1933,(5. 20*11) die' Frage, ob ein arischer Ehegatte die mit einem Inden oder einer Jüdin geschlossene Ehenruf Grund des •§ 1333 BGB. ansechten kann- Wöhrmann beruft sich zum Beweise, dafür, dast der neue nationale Staat ein In-- teresse an der Auflösung solcher Ehen habe, auf einige Stellen ans Alfred Rosenbergs' „Mythus de? 20. Jahrhunderts": „Ehen zwischen Deutschen und Inden sind zu verbieten, Geschlechtsverkehr' .stoischen Deutschen und - Juden ist je nach-der Schwere des Falles mit Bermögensveschlagnahme, Ausweisung, Zuchthaus nrrd Tod zu bestrafen" (S. 545, 1. Ausl., 3. Buch'IV 3). „Läßt sich eine deutsche Frau - sreiivillig mit Negern oder Inden ein, so steht ihr in keinem Falle ein gesetzlicher Schutz zu, auch nicht für ihre unehelichen und ehelichen Kinder, die die Rechte des deutschen Staatsbürgers von vornherein gar nicht zugesprochen erhalten" (3. Buch, IV 5, S. 558). Wöhrmann erinnert ferner an den Gesetz-' entwurf der nationalsozialistischen Reichstagssraktion vom 13. 3. 1930 (Reichstag IV 1928, Drucks. Nr. 1741, s. auch „Nativnalsozialistischs Monatshefte"?, 1. Jahrg. 1930, S. 310), in dem':' es im § 5 heisst: „Wer durch Vermischung mit Angehörigen der jüdischen Blntsgemeinschaft. zur rassischen Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes beiträgt oder beizutragen droht, lvird wegen Rassenverrats mit Zuchthaus bestraft." Nach der Meinung Wöhrmanns gewährt schon das geltende Recht die Möglichkeit, die' Ehen zwischen Juden und' Ariern zu lösen. Eine Ehescheidung sei freilich nicht möglich, weil die nichtarische Abstammung niemals ein Verschulden bilde. Die Inden würden nicht ans Gründen der Moral, sondern ans rassehhgienischen Gründen in Deutschland wz C'"’? WW v w-' ‘■w' ov. % 'IIP ‘'iry:; 'n!i '■ Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berussbeamtentmns vom 7. April 1933 (RGBl. I, S. 175) ist bereits durch die Gesetze vom 23. Jnni 1933 (RGBl. I, S. 389) und vom 20. Juli 1933 (RGBl. I, S. 518) abgeändert ivorden. Die Reichsregiernng hat nunmehr ein drittes Aenderungsgesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I, S. 655) beschlossen, das wesentliche neue Vorschriften enthält. Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne, die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind nach 8 2des Gesetzes ans dem Dienst zu entlassen. Im Falle der Bedürftig, feit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrusliche Rente bis zu einem Drittel des jeiveiligen Grundgehaltes der von ihnen zuletzt bekleideten Stellen bewilligt werden. Eine Nachversicherung nach Atastgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung fand aber nach den bisherigen Vorschriften überhaupt nicht statt. Nunmehr unterbleibt die Nachversichernng nur für den Fall der Bewilligung einer Rente. Wird eine solche nicht gewährt, so haben auch die sogenannten Parteibnchbeamten den Anspruch auf Nachversicherung. Den Hinterbliebenen von Parteibuchbemnten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben sind, sind nach dem neuen Absatz 6 des 8 2 die Hinterbliebencnbezüge zu mtziehen. Im Falle der Bedürftigkeit kann den Hinterbliebenen eine Rente bis zu 60 vom Hundert des Betrages bewilligt Verden^ der dem-verstorbtz-?PV’ fl / v Goj Die Stimmon, die »ich in c> ctpfin fwß? jfßfiri WM-- unter Fteindenrecht gestellt. Dagegen sei die Anfechtung der Ehe möglich, da die nichtarische Abstammung des Ehepartners eine Eigenschaft sei, die den arischen Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage unter verstündiper Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingeh;mg der Ehe abgehalten haben würde. Dev Einwand, dast der arische Ehegatte ja vor der Eheschliestung schon gewusst habe, hast der andere Ehegatte Jude gewesen sei, greise nicht dnrch. Denn noch bis vor kurzer.Zeit sei allgemein im Volk die Anschauung verbreitet gewesen, dast der Jude sich vom Arier nur dnrch seine Religion unterscheide. Nur wenige Volksgenossen hätten die inneren Zusammenhänge der Jtassensrage gekannt und um die Bedeutung des sog. Rassenverrats gewusst. Erst jetzt durch die neue Regierung, dnrch die neuen Gesetze zur Wiederherstellung des Be- - rnfsbeamtentnms, die (Gesetze über die Aushebung der Zulassung jüdischer Rechtsanwälte und Kassenärzte, dnrch die allgemein bekannt gewordene Welthetze des Judentums gegen das erwachende Deutschland sei jedem Deutschen das Bewusstsein von der Notwendigkeit der eigenen Rassereinheit gekommen. Hätte der arische Ehegatte dieWedeutung des Judentums erkannt, hätte er gewusst, dast im Dritten 9ieich die von ihm mit dem jüdischen Ehe- ' gatten erzeugten Kinder unter Fremdenrecht - stehen und nicht die vollen Staatsbürgerrechte geniesten würden, dann hätte er nie die Ehe geschlossen. Wöhrmann ist der Ansicht, dast dieser Irrtum ans Grund des 8 1333 BGB. berichtigt werden könne und müsse. Auch auf jüdischer Seite hat man sich vielfach mit der Problematik der sogenannten ' Mischehen beschäftigt. Wollte man der Ansicht Wöhrmanns folgen, so müstte wohl auch - dem jüdischen Ehegatten das Recht zur Eheanfechtnng gegeben werden. Uns scheint im Gegensatz zu Wöhrmann die geltende Gesetzgebung keine Handhabe hierfür zu bieten. F. G. neu Beamten als Rente hätte bewilligt werden können. Beamte nichtarischer Abstammung sind nach 8 3, Absatz 1 des Gesetzes in den Ruhestand zu versetzen. Dies gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind vder die im Weltkrieg an der -Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft. haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Die gleiche Ausnahme gilt jetzt auch für weibliche Beamte oder Behördenangestellte, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind, ^lleitere Ausnahmen kann im Einzclsall der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulasten, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern. Bisher waren weitere Ausnahmen nur für Beamte im Auslände zngelassen. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dast sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, Parteibuchbeamte, können nach 8 4 des Gesches ans dein Dienst entlassen werden. 8 4 hat nunmehr folgenden Absatz 2 erhalten: „Die Vorschriften des Absatz l finden auf Beamte, die bereits vor dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung, indein an die Stelle der Entlastung' die Entziehung des Ruhegeldes tritt." Falls der Beamte eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in Planstellen (oder Militärdienst) / ReJsgion Wirtschaft / Wissenschaft Literatur / Kunst erörtert. Jodet Heft koste» 1 Mark. Im Oktoborhcft schreiben : Igo Eaeck/ Merlin Bubcr/Jakob Wassermann / Franz Rosen« zv/eeg / Hans Roissnar / Berfa Badt-Strauss / Hans Reichmann / Friedrich Brodnitz / u. a. Haben Sie schon abonniert? Senden Sie umgohond 3 Mark für drei Hefte (Okt.j’Doz. 1933) durch Postscheck Berlin 33512 on PHILO-VERLAG UND BUCHHANDLUNG GMBH. Berlin W 15. Pariser Strasse 44. vollendet hat, so werden ihm drei Viertel de-3 Ruhegeldes und entsprechende Hinterbliebenen'- versorgung belassen. . Nach dem neu gefassten § 7 bc« (öeicuc* wird die Entlassung ans dem Amte, die Bersetznng in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand dnrch die oberste Roictzbehörde oder den Reichc-slatthalter, in Preußen dnrch den Atinisterprüsidenten oder die obcrsle Landesbehörde ausgesprochen, die endgüllig unter Ansschlnst des Rechtsweges entscheiden. Soweit bis zipn 30. September 1933 die (vmlassnng ans dem Aust, die Versetzung in ein anderes Amt oder die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, trist die Verfügung dieser Behörde an die Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde. ' Tie Verfügungen über die Entlassung von Parteibnehbeansten und politisch unznverläs. sigen Beamten sowie über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten nichtarischer Abstammung-müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen über die- Entziehung des Ruhegeldes vor - dem Inkrafttreten des Gesetzes, in den Ruhestand getretener politisch unzuverlässiger Beamter und über Versetzung in den Ruhestand aus Antrag von Beamten, die in ein Amt von geringem Range versetzt worden sind (8 5) und die Verfügungen über Versetzung von Beamten in den Ruhestand zur Vereinsaehung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes (8 tt) müssen spätestens am 31. Atärz 1934 zngestellt werden. Wenn die Prüfung, ob auf einen Beamten die Voraussetzungen der 88 2. 2a, 3 oder 4, Absatz 1 (Parteibnchbcanste, Nichtarier oder polistic!) unzuverlässige Beamte) zntressen, am 30. ^eptember 1933 bei der obersten Neichs- oder Landesbehörde bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Zustellung der Verfügung nach dem 30. September 1933. jedoch längstens bis zum 31. März 1931 zulässig. Jüdische Beamte vder Behörden^ angestellte können also, wenn das Verfahren nach 8 3 oder 8 4 gegen sie am 30. September 1933 bei der obersten Behörde bereits schwebte, noch bis zum 31. Atärz 1934 ans ihren Aemtern entlassen werden. Tie Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern dnrch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden. Tie Vorschriften des Gesetzes finden auch ans solche Beamte Anwendung, die schon vordem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand vder in den einstweiligen Ruhestand getreten' sind, und auf die die 88 3 und 1 hätten angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten des Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Tie Neufestsetzung der rnhegelosähigen Dienstzeit und des Ruhegeldes oder des Wartegeldes hat nach den neuesten Vorschriften spätestens bis zum 31. März 1934 mit Wirkung vom 1. April 1934 an zu erfolgen. Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung von Beamten ausgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes von Beamten, die nach den 88 3 und 4 ansscheiden, zugrunde gelegt (8 10, Absatz 1, Satz 1 neuer Fassung). (Hegen die aus Grund des Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Bersetzmm in den Nulleist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Verschlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegeldes, der Hinterbliebencnversorgung, der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen zulässig. . Die Einleitung des Dienststrafverfahrens muß spätestens am 31. März 1934 erfolgen. Bis dahin ist die frühere zum 31. Dezember 1933 gesetzte Frist verlängert worden.

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