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Central-Verein-Zeitung · 1933-08-03 · 31 (3.8.1933) · p. Seite 310

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
31 (3.8.1933)
Date
1933-08-03
Page
Seite 310 (sequence 6)
Language
German
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310 SraatsangehövuMI inzwischen wieder verloren, jo kann der Widerruf selbständig für diejenigen Personen ausgesprochen werden, die ohne die Einbürgerung des Verstorbenen usw. die Einbürgerung nicht erworben hätten. Der Widerruf bewirkt den Verlust jeder, also mich, einer inzwischen durch Ausnahme hinzucnvorbenen deutschen Sraatsangehörigkeit. Die Gründe für den W i d e r r u f werden nicht mitgeteilt. — Rcichsangehörige, die sich im Ausland airshalten, tonnen nach dem Gesetz vom 14. Juli der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Psücht zur Treue gegen Reich und Volk verstoßt, die deutschen Belange geschädigt haben. Rach der Durchführungsverordnung vom 26. Juli ist ein der Trcnpslicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda gegen Deutschland Vorschub geleistet oder das deutsche Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen versucht hat. Ober öie KaffentaLlgeeit öer Zahnärzte Rach einer Verordnung des Rcichsarbeitsttnrnsters vom 27. Juli 1933 (RGBl.!, S. 540) ist die K a s s e n z a h n - a r z 1 l i ch e V e r e i n i g u n g T e u t s ch - lands Träger der Beziehungen der KapenzahnärzLe zu den Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung). Sie untersteht der Aussicht des Reichsarbeitsministers und umfaßt die im Reichszahnärzteregister eingetragenen Zahnärzte. Zur Durchführung ihrer Aufgaben errichtet sie Landes- ^Provinz-)'und Bezirksftellcn nach Bedarf als Verwaltungsstellen. Der Reichsführer der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands ist der Vorsitzende des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands. Durch eine weitere Verordnung des Rcichsarbeitsministers vom 27. Juli 1933 (RGBl. I, E. 541) über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen ist eine neue Zulasfungsordnung geschaffen worden. Zur Ausübung der Kassenpraxis sind — von dringenden Fällen abgesehen— nur Kasicnzahnärzte und Kassenzahntechuiker berechtigt. Diese Zahnärzte und Zahntechniker müssen in ein Register beim Oberversicherungsamt eingetragen sein. Tie Eintragung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller deutscher Reichsangehöriger und arischer Abstammung ist, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und sich nicht »m kommunistischen Sinne betätigt hat. Die nichtarische Abstammung ist kein Hindernis für die Eintragung, wenn die Antragsteller am Weltkriege auf seiten des Deutschen Reiches oder seiner Verbündeten teilgcnommen haben, oder wenn ihre Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen sind. Ein Zahnarzt oder Zahntechniker wird aus dem Register gestrichen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind. Doch behalten die vor dem 1. August 1914 niedergelassenen Zahnärzte und -techniker ihre Zulassung. Die Anträge zum Register sind schriftlich an das Oberversicherungsamt zu richten, bei den: das Register geführt wird. Die Erledigung der Anträge ist gebührenfrei; der Antragsteller hat die Portokostcn zu tragen, lieber die Anträge entscheidet der Vorsitzende des Oberversichernngsamtes, bei dem das Register geführt wird. Gegen die Entscheidung kann die Entscheidung des Schiedsamtes angerufen werden. Dieses entscheidet endgültig. Es besteht ans dem Vorsitzenden des Oberrersicherungsamtes oder seinen! Stellvertreter als Vorsitzendem, drei Vertretern der Kasten, zwei Vertretern der Zahnärzte und einem Vertreter der Zahntechniker oder deren Stellvertretern als Beisitzern. Out das Echiedsamt Zweifel über die arische Abstammung eines Zahnarztes oder Zahntechnikers, so ist über diese Frage ein Gutachten des Vorstandes des Verbandes der Aerzte Deutschlands einzuholen; dieses ist für die Entscheidung bindend. Gegen die Entscheidungen des Schiedsamtes ist die Revision und, soweit sie die Entziehung der Zulassung aussprechen, die Berumng an das Reichsschiedsamt zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen einem Monat nach Zuteilung der Entscheidung bei dem Reichschiedsamt einzulegen. Es bewirkt Anf- 'chub. Unberührt bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 2. Juni 1933 (RGBl. I, S. 350) über die Beschwerde an den Neichsarbeitsmmister gegen die Entscheidungen der kasienärztlichen Vereinigung. Auf je 15 (KK) Kasseumitglieder werden zehn Zahnärzte und zehn Zahntechniker zugelasteu (genaue Verhältniszahl), und zwar sechs Zahnärzte und vier Zahntechniker (Gruppenverhaltniszahl). Ein Kafsenzahnarzt oder Knsienzahntechniker, der innerhalb des Zahlungsbezirkcs aus dem Bereich seiner bisherigen Praxis oder ein Kasfenzahnarzt, der aus dem'Bezirk eines Zahnarztsi-tzes, für den er zugelassen ist, verziehen will, bleibt nur zngelassen, wenn die für die neue Prarisstelle zuständigen Vertragsparteien zustirnmen. Auskunft über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Zulassungsordnung erteilen die Vorsitzenden der Cchiedsämter. MgekürM öescheknigungen für §roniSämpfer . Nach einer Verordnung des NeickMüni-ters des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes 311t Wiedeoherstclluna des Lerussbcamtentums, vorn 5. Juli 1933 (R.-M.-Dl. S. 37u) werden,- um eine beschleunigte Erledigung der beim Zentralnachweiscamt für Kriegervcrluste und Kriegergräber in Tpondau zahlreich vorliegen, den Anträge aus Erteilung von Militärdienstbcscheinigungen zu ermöglichen, die für Zwecke des Gesetzes ' zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vorn 7. April 1933 imb entsprechender Vorschriften ausznst-llenden Bescheinigungen über die Frontkämpfereigenschrst (Teilnahme an einem Gefecht usw. während der Zugebörigkeit zu einer militärischen Formation) künftig in abgekürzter, auf die Teilnahme an einem Gefecht usw. beschränkter Form erteilt werden. Von der Nullung von Anträgen in bim'nform sowie von Erinnerungsfchreiben ist abznsehen, da die Geschäftslage des Zentralnachaocisiamtes für Kricgervcrluste und Kriegergräber ihre Erledigung nicht zuläßl. Jr\ C*dt, §ür eins <§kche8sfto«t gegen öie SoK!ofe«b.SWe§Mg In der „Reuen Zürcher Zeitung^ Rr. 1314, leien wir eine Zuschrift von jüdisch-religiöser Seite „Gegen die Gottloscubelveguug". In ihr heißt es: . Tic Bildung einer solchen Einheit?- front aber halten wir siür die Forderung der Stunde. Es ist an der Zeit, deß all diejenigen, die ihren Kindern und der Welt den Glauben an Gott erhalten wollen, sich irgendwie zusanuncusinden. Tas alte Rezept von Mollke: Getrennt marschieren, vereint schlagen, nvtr die bisherige Methode. Jede Religion mim ihre Wege, wenn auch beispielsweise in Tcutschland wenigstens ein aemciusamer 'Austausch von Gedanken und Erfahrungen zwischen der katholischen und protcstan-ischcn Kirche besteht. Damit ist aber die Bewegung noch nicht stoßkrüstig genug. Es gibt vier Religionen, die sich an diesem Kamps beteiligen müssen, wenn cr zum Erfolg führen soll: die katholische, die protestantische und die jüdische Religion sowie der Islam, der gleichfalls durch den Einbruch der Eotilosenbewegung bedroht wird. Eine solche Einigung würde selbstverständlich keiner Religion Anmuten. irgend etw^s von ihrer spezifischen Art und von ihrem dogmatischen Inhalt anfzngeben. Wenn man aber als das Wesen jeder Religion, ganz allgernein gesprochen, die Beziehung des Menschen zur UncnvlichkciL versteht, so wäre schon damit eine Grundlage gegeben, von der ans der Kampf gegen die Eottlvsinbewegnng begonnen werden kennte. . Zwei verschiedene Wege zur Erreichung dieses Ziels bestehen. Ter eine Weg bestände darin, daß sich die positiven Weltanschauungen' aus einen gemeinsamen Plan. einigen würden, der die gemeinsame Tätigkeit sozusagen auf einen Verkehr zwischen Büro und Büro beschränken würde, während nach außen jede Religion im Kreis ihrer Bekenner wirkte. Auf dem anderen Wege könnte diese Gemeinsamkeit auch äußerlich in Erscheinung treten, dergestalt, daß zrvijchen den Bckcnnern der verschiedenen Religionen ein Gedankenaustausch stattsände ... In der Voraussetzung, daß im Prinzip alle Religionen die Notwendigkeit einer Einigung gegenüber der Gottlosenbewegung erkennen, möchten wir einen positiven Vorschlag machen. Tie vier Religionen entsenden eine möglichst geringe Anzahl von Delegierten, um in einer ersten Konscrenz zwischen den geschilderten beiden Möglichkeiten zu wählen. Diese Konferenz dürste cm besten in Genf stattfinden, wo an und für sich der gen-ius Ux-i einer Annäherung einander fremder Elemente dienlich ist. Dabei müßte klar ausgesprochen werden, daß zumindestens die Fäden des Kampfes gegen die Gottlosenbenwanng in einer Hrnd zusammenlaufen rnünen, welche auch die finanzielle Grundlage für eine großzügig angelegte Literatur zu schassen hätte. Denn eine solche ist wichtiger als das offene Auftreten, selbst-, verständlich liegt eine gar nicht genug zu schätzende Hilfe in diesem Kamps auch in der Betonung des speziellen jeder einzelnen Religion in ihren Kreisen; denn jede neu zurückgewonnene Seele bedeutet einen Gewinn für das Ganze . ,

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