Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 12 (1933)
- Issue
- 30 (27.7.1933)
- Date
- 1933-07-27
- Page
- Seite 295 (sequence 3)
- Language
- German
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L-A Neueste Nadiridtient Für Beamten-Erkolnngsheime geliert die Grundsätze des Beamfengeseizes Die „Steuer-Warte" 1933, Nr. 13 veröffentlicht eine Bemerkung des stellvertretenden Neichskomw.issars für Beamteuorganisationen, Hermann Neef, für den Betrieb der dem Deutschen Beamten- Wirtschastsbuude gehörigen Beamten- Erholungtzheime. Darin heißt es: Untragbar ist jedoch der Besuch der Erholungsstätten der deutschen Beamten durch Juden. Ich untersage daher den dem Deutschen Beamten-Wirtschaftsbuud gehörigen Deamten-Erholungsheimen mit sofortiger Wirkung die Ausnahme von Juden als Heimgäste. Beamte nichtarischer Abstammung können nach wie vor in die Heime ausgenommen werden, sofern ste die bekannten Voraussetzungen des § Z, 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtentums vom 7. April 1933 (Beamte seit dem 4. Au gu st 1914 bzw. Fro n L kä ru Pse r) e r s ü lle n R Freie Künstlerfäiigkeii soll nicht behindert werden Wie der „A m.tl i ch e Preußische Pressedienst" rmtteiit, stellte Staatskommissar Hinkel in einer Besprechung, die,zur Aufklärung von Mißverständnissen über die Betätigungsmöglichkeit von Ausländern und Nichtariern in den freien Berufen der Kunst im Preußischen Kultusministerium mit Vertretern der bisherigen deutschen Mustkerverbände, des Ausschusses für das deutsche KonzerLwesen, des Reichskartells der Musikerschast und der Gruppe Musik des Kampfbundes für deutsche Kultur stattsand, folgendes fest: Die Bestimmungen und Absichten, den berufsständischen Aufbau betreffend, berühren nicht die grundsätzlichen Richtlinien des bekannten preußischen Konzerterlaffes, dem sich der Herr Reichsminister Dr. Goebbels für sein Ministerium vollinhaltlich anschloß. In Preußen soll und kann jeder freischaffende, berufene Künstler, gleich welcher Nationalität, zu Worte kommen. Der beruMändische Ausbau der deutschen Musikerschast (im Nahmen der Arbeitsfront) wird sich nicht dagegen stellen. Die künstlerische Betätigung von Ausländern und Nichtariern in den freien Berufen der Kunst soll also — abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen des Deamtenrechts — keineswegs verhindert werden. Wer in Angestellten- und Berufsfragen Rat braucht, hesudie die V irtsdiaftlidie und juristisdie Beratungsstelle des Centralvereins. Spredistunden täglich ausser Sonnabend und Sonntag von 12—14 Uhr. Berlin W15, Emscr Str. 42, IV. MHÄM LMM über Rechtsanwaltschaft un) PaLentanwaltschaft Ter Reichskanzler, der Reichsminister der Justiz und der Rcichswehrminister haben anr Grund des § 9 des Gesetzes betr. die Zulassung zur Rechtsanwaltstbast und zur Pätentanwaltschaft vom 22. April 1933 am 20. Juli eine Verordnung erlaßen, die für zahlreiche Rechtsanwälte von größter Bedeutung ist. Zunächst ist in Acbereinstimmuna mit der preußischen Praris bestimmt, daß sür den Begriff des Frontkämpfers und des im Kriege Gefallenen das Berufsbeamtengesetz maßgebend ist. Frontkämpfer in: Sinne dieses Gesetzes ist. wer im Weltkriege bei der fechtenden Truppe an einer Swlacht, einem Gefecht, einem Stellungskamw oder an einer Belagerung teitgcnommen hat. Frontkämpfer ist insbesondere, wem. das Abzeichen für Verwundete verliehen worden ist. Die Teilnahme an den Kämpfen im Baltikum, in Doerschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung und der Teilnahme an den Kämpfen des Weltkrieges gleichzustellen. In den einzelnen Ländern ist der Begriff der Teilnahine bei der fechtenden Truppe verschiedenartig ausgelegt worden. Z. B. sind teilweise Angehörige von Fuhrparkkolonnen und Ärmierungssoldaten nicht als Frontkämpfer anerkannt worden, obwohl in ihren Kriegsstammrollen Gefechte verzeichnet waren. Die verschiedenartige Auslegung hat mm dem Reime Anlaß gegeben, in der neuen Verordnung zu bestimmen, daß, wenn bei einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Frontkämpfereigenschasr verneint worden ist, obwohl in der Kriegsstammrolle die Teilnahme an einem Gefecht bescheinigt ist, eine Entscheidung über die Frage beim Neichsministerium der Justiz nachgesuchk werden kann. Die Entscheidung wird vom Reichsminister der Justiz im Benehmen mit dem Neichswehrminister getroffen. Sie ist für die Justizverwaltung der Länder endgültig und bindend. Ist bereits die Zurücknahme der Zulassung von der Landesjustizverwattnng ausgesprochen worden, so ist bei Bejahung der Frontkämpfereigenschaft durch das Reichsjustizministerinm der Zurücknahmebescheid und die Löschung in der Liste der Rechtsanwälte oder Patentanwälte wieder aufzuheben. * Nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind Personen, die sich in kommunistischem Sinne betätigt haben, von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte Zulassungen sind zurückzunehmen. In zahlreichen Fällen ist die Zurücknahme wegen kommunistischer Betätigung erfolgt, weit Anwälte Angehörige der kommunistischen Partei verteidigt haben. Die neue Verordnung bestimmt nun in ihrem § 2, daß die Verteidigung oder Vertretung von Anhängern der kommunistischen Partei nur dann als Betätigung im kommunistischen Sinne anzusehen ist, wenn dies nach den besonderen Verhältnissen, insbesondere der Häufigkeit derartiger Verteidigungen oder Vertretungen, der Art ihrer Führungen oder den Umständen, unter denen die Verteidigung oder Vertretung übernommen wurde, gerechtfertigt ist. Die betrogenen Anwälte, deren Löschung in der Liste der Rechtsanwälte wegen Verreidigungdvon Kommunisten erfolgt ist, haben auf Grund dieser neuen Bestimmung nunmehr die Möglichkeit, eine Nachprüfung des gegen sie ergangenen Bescheides bei dem zuständigen Lanbesjustizministerium zu beantragen. Das Reichsjustizministerium ist sür Anträge dieser Art nicht zuständig. Kommt das Justizministerium bei erneuter Nachprüfung zu der Ueberzeugung. daß auf Grund der neuen Bestimmungen die Voraussetzung sür die Zurücknahme der Zulapung nicht vorlag, so hat es den Zurücknahmebescheid und die Löschung in der Liste der Rechtsanwälte wieder auszuheben. Rechtsanwalt Dr. Dellevie (Kassel). * Das Gesetz zur Aenderung einiger Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgefetzes von: 20. 7. 33 (RGBl. I 522) bringt u. a. die folgenden Vorschriften: Die Zulassung als Rechtsanwalt muß in Zukunft vewagt werden, wenn der Antragsteller aus dem Dienste als Beamter des Reiches, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Erreichung der Altersgrenze, von der an die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, ausgeschieden ist. Die Zulassung als Rechtsanwalt kann versagt werden, wenn der Antragsteller als Beamter des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen mangelnder Tienstfähigkeik (z. B. als N i ch t a r i e r) vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt ist. Nach dem neu gefaßten § 1032 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung kann als Schiedsrichter abgelehnt werden, wer im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. 4. 33 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen „nichtarisch" ist Zeiispiegel Die „Frankfurter Zeitung" vom 23. Juli, Nr. 540—542, verössentlicht eine Zuschrift „Deutsche Emigration". In ihr heißt cs: „ . . . Zunächst ein Wort über die deutsche Emigration in Deutschland selbst. Der Ausdruck mag paradox klingen. Aber erst, wenn man sich klargemacht hat. was er besagt, kann man, so scheint mir, auch zur richtigen Beurteilung der deutschen Emigration im Auslände kommen. Wie deutsche Emigranten in Deutschland selbst lebt nämlich heute eine große Zahl von Deutschen, die vor dem 30. Januar durch irgendeine politische oder geistige oder wirtschaftliche Prominenz „mit dazugehörtenG und die nun die nationalsozia-