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Central-Verein-Zeitung · 1933-07-27 · 30 (27.7.1933) · p. Seite 294

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
30 (27.7.1933)
Date
1933-07-27
Page
Seite 294 (sequence 2)
Language
German
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dandeZ sind fei der ffir dic'en Berlind eingerichteten Aber ick lungs siclle geltend zu r-nchen. 'Deutscher Hand lungsgchilsen-Beiband. Hauptabrechnnngsstelle Berlin, II. MMldMWl d:e Einem Urteil des Arbeitsgerichts in Hamburg — Aktenzeichen K. 210? 33 — entnehmen wir einen Gedankengang, welchen wir bereits in der Entscheidung des Arbeitsgerichts R a t i b o r (rgl. „G. V.- Zeitnng" Nr. 23, S. 273) fe'rstellen konnten. Mach ihm ist eine fristlose GnNassnng im Zusammenhang mit dem Boykott deshalb nicht gerechuertigt, weil von vornherein seststand, daß die Boylottbemegung sich zunächst nur ans einen Tag erstrecken würde; eine vertragliche Kündigung hätte durchaus genügt. Einen ähnlichcn Cedankengang finden wir in der Entscheidung des Landesarbeusgerichts in Gl ei w ist vom 27. Juni 1933 — 9 S. 103/33. Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, daß der Bonkott zeitlich begrenzt war, so das; einige Tage Urlaub durchaus genügt hätten, um die weitere Entwicklung abzuwar-en. Im übrigen sei der Boykott nicht gegen die jüdischen Angestellten, sondern gegen die jüdischen Geschäste gerichtet gewesen. Tie Tatsache aber, daß sich vielleicht die Einstellung des Volkes zur Judenfrage geändert habe, rechtseruge die Lösung eines Beriragsverhältnisses nicht, das in Kenntnis des Umstandes, daß der Gegner Jnde ist, eingegangen sei; denn es hätte schon Mitte Februar fristgemäß gekündigt werden können. Einige Arbeitgeber haben versucht, Lehrverträge mit jndischen Lehrlingen gemäß §§ 77, Abs. 2, und 70 HEB. zu lösen, indem sie die Zugehörigkeit zum Judentum als einen wichtigen Grund zur Entlastung angabon. Tiefer Rechtsanstcht tritt das Landesarbeitsgericht in Dortmund In einer Entscheidung vom 4. Juli 1933 — 1 S. 66/33 — entgegen. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß nur schwerwiegende Vertragsverletzungen einen wichtigen Grund zur Entlassung eines Lehrlings bilden. Selbst wenn einige Kunden wegen Bedienung durch einen jüdischen Lehrling das Geschäft verlassen und somit nicht einkausen.würden, so müßte die Beklagte die dadurch etwa entstehenden geringen Schäden in Kauf nehmen. Im übrigen fei es tm Interesse der Ausbildung eines Lehrlings durchaus notwendig, daß dieser auch anderweit, beschäftigt wird, wo er mit der Kundschaft nicht in Berührung kornmt. Insbesondere beim Einkauf, bei der Auszeichnung oder dom Deriand von Waren. Tie Beklagte könne daher sehr wohl den Lehrling während einer Zeit allgemeiner Erregung, wo ein Boykott gegen jüdische Geschäfte durchgesührt wird, auch anderweit beschäftigen, ohne ihre Ausbildungs- Pflicht zu verleben. Es m auch nicht richtig. daß die Beklagte sich mit der Beschäftigung jüdischer Angestellter in Gegensatz Zu den Bestreoung-'N der nationalsozialistischen Bewegung setze. Tie Behauptung, daß die nationalsozialistische Bewelicher jüdischen Angestellten aus dem Wirtschaftsleben erstrebe, gehe einrnal daraus hervor, daß in dieser Hinsicht überhaupt keine gesetzlichen Maßnahmen getroffen worden seien. Tenn irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über Entlassung und Kündigung von jüdischen Angestellten im Privatbetrieb seien nicht erlassen worden, nicht einmal das Gesetz vom 7. April 1933 über Detriebsoertretnngen und wirtschaftliche Vereinigungen habe das Einspruchsrecht des § 84 Ziffer 1 des Betriebsrätegesetzes (Kündigung aus konfessionellen Gründen) beseitigt. In dem Urteil heißt cs dann weiter: . Vor allem spricht ab^er auch dagegen die vom „Kläger angeführte Erklärung in dem offiziellen Blatte der N. S. T. A. P., dem „Völkischen Beobachter" vom 20. Mai 1933, worin die im Ausland verbreiteten Nachrichten, daß in den geschäftlichen sowie industriellen Betrieben Deutschlands keine jüdischen Angestollion mehr geduldet würden, als in allen Teilen für unwahr und hetzerische Lüge bezeichnet worden ist . . / In dem Prozeß war seitens der Beklagten weiter unter Beweisstellimg behauptet worden, die Leitung der N. S. B. D. habe erklärt, der im April laufende Boykott würde nicht eher aushören, bis jeder jüdische Angestellte mit sofortiger Wirkung entfernt sei. Hierzu bemerkt das Landesarbeitsgericht: „Jedenfalls genügen derartige Äußerungen oder auch Forderungen einzelner Betriebszellenleiter nicht, um die fristlose Entlassung von jüdischen Angestellten zu rechtfertigen. Ter Arbeitgeber, an den solche Forderungen gestellt werden, muß eben den Mut ansbringen, ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit und die gegenteilige Äußerung der Führer entgegenzutreten und selbst gewisse Nachteile in Kauf nehmen. Wollte man zulassen, daß jede derartige Forderung oder Äußerung einen Grund zur fristlosen Entladung von Angestellten bildete, so würde damit nur der Tisziplinlosigkeit und Willkür untergeordneter Organe Tür und Tor geöffnet. Term es werden sich immer Leute finden, die in dem Glauben, sich hervortun zu müssen, Forderungen übertreiben und damit ihrer Bewegung mehr schaden wie nützen. Dasselbe gilt auch, wenn die übrigen Angestellten die Weiterarbeit mit einem anderen jüdischen Angestellten ablehnen und deshalb die sofortige Entlassung gemeinsam fordern sollten. Auch hier kann der Arbeitgeber nicht als berechtigt angesehen werden, sich solchen Vertrags- und damit gesetzwidrigen Forderungen einfach zu beugen und deswegen sich von Vertragsbindungen sreizumachen. Er muß vielmehr solchen Forderungen ebenso entgegentreten, als wenn etwa irgendwelche Kreise von ihm verlangen wollten, daß er nch von geschlossenen Kaufnnd Liefornngsverträgen löse, wenn er sich nicht gewiffen Nachteilen aussetzen wolle" III. AWWWWU MM Ml gung die Entfernung sämtlicher Nichtarier ans dem Ge'chäus- und Wirtschaftsleben erstrebe, stehe sowohl mit den'gesetzlichen Maßnahmen als auch mit den Erklärungen der N. S. D. A. P. in Widerspruch. Taß die Reichsregierung nicht die Entfernnmg samt- . . Mt-EUUM! Ter ordentliche Rechtsweg (Arbeitsgericht) ist sür alle Angestellten der Privatwirtschaft oder Privatrndustrie gegeben. Besondere Vorschriften gelten aber sür alle Behördenangestellten (ll.Turchsührungsverordnung zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentnins vom 4. Mar 1933). Als Behörden in diesem Sinne gelten alle Körperschaften, Anstalten, Vereine und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmungen, deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts befindet. Entsprechendes gilt für Angestellte von Konzern-- gesellschaften. Für sie ist nicht das Arbeitsgericht zuständig, sondern die oberste Reichs- oder Landesbehörde, die diese Befugnis auf andere Stellen übertragen kann. Hierbei ist Nachprüfung durch Gerichte ausgeschlossen. W. S. M. AmWO der Mm mm MM Cüaffung clnrc Mmkünumr Hinsichtlich des ständischen Ausbaues beim Film ist nunmehr die entscheidende Etappe mit dem Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmka m m e r , das sich unter den kürzlich erlassenen dreißig neuen Reichsgesetzen befindet, erreicht. Ter Rahmen der Filmkammer ist bereits mit der „SpitzenorganisatimG gezogen, die als Filmkammer zu einer öffentlich - rechtlichen Einrichtung wird. Ueber dieBetätigung von Juden im Film-- wesen werden die in Kürze zu erwartenden A n s s ü h r u n g s b e st i m m u n q e n des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda Aufklärung bringen. Die Fachpresse weiß darüber zu berichteru „Nach der Gründung der Filmkammer wird und darf es in keiner Sparte des. Films noch Außenseiter geben (d. h. Firmen oder Personen, die nicht in ihrem Rahmen organisiert sind. D. Red.). Wer. draußen ist, wird keine Möglichkeit haben, sich in irgendeiner Weise am Film zu beteiligen. Tie Stellung der Nichtarier . wird in den Aussührungsbestimmungen festgelegt werden." Für die Filmschaffenden (Arbeitnehmer der Produktion), die zur Mitgliedschaft in der Filmkammer verpflichtet sind, liegt aus Grund der Kontingentverordnung bereits fest, daß Nichtarier grundsätzlich von der Filmarbeit ausgeschlossen sind, . und daß nur im Einzelsalle eine Zulassung beim Reichspropagandaminister beantragt werden' kann; für die übrigen Arbeitnehmer der Filmindustrie ergibt sich hinsichtlich der. nichtarischen Abstammung alles Notwendige aus den allgemeinen Grundsätzen der deutschen Arbeitsfront. Hinsichtlich der Arbeitgeber in den verschiedenen Filmsparten und in der Kinosparte werden die zu erwartenden Aussuhrungsbestimrnungen zum Filmlanunergesetz Klarheit darüber schaffen, unter, welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft bei der Filmkammer bzw. ihren Organisationen von Firmen oder einzelnen erworben werden kann. Auf keinen Fall wird in Teutsch- - land' eine Betätigung beim Film möglich sein ohne die Mitgliedschaft bei der Fillrnkammev bzw. den ihr a n g e s ch l o s k e n e n © e c r * f dj ten.! f I

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