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Central-Verein-Zeitung · 1933-07-20 · 29 (20.7.1933) · p. Seite 284

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
29 (20.7.1933)
Date
1933-07-20
Page
Seite 284 (sequence 4)
Language
German
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Vermögens vom 14. Juli 1933 dehnt die Vorschriften des Gesekes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 auch auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisatronen sowie ans Sachen und Rechte ans, die zur Forderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers dos Innern Volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind. Nach dem Ersetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die A b e r k e n n u n g der d e u t f cst e n Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 können Einbürgerungen, die in der Leit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht an Zusehen ist. Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung ni.pt erworben hätten. Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im „ReichsanzeigerK Der Widerruf liegt den Landesbehörden, bei unmittelbaren Reichsangehörigen dem zuständigen Reichsminister ob. Reich sangehörige, die sich im Ausland aushalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Voll verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben. Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung nicht Folge leisten, die der Reich-minister des Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet hat. Bei der Einleitung des Aberkennungs- Verfahrens oder bei Erlaß der Rückkehraufforderuug' kann ihr Vermögen beschlagnahmt und nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Reiche verfallen erklärt werden. Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen im Saargebiet getroffen werden, die in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben. Die Entscheidung trifft der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen in der Regel nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Länder; als beteiligt gelten das Land, dem der Neichsangehörige, angehört, und diejenigen Länder, in denen er innerhalb der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat. Ter Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen beschließt im einzelnen Fall, inwieweit sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt. ii m fc Der mit. Spannung erwartete Kommentar zum Gesetz zur Wiederherstellung des Verufsbeamtentums aus der Feder des Ministerialreferenten, des im Reichsministerium des Innern beschäftigten Ministerialrats Hanns Seel, ist nunmehr erschienen (Verlag von Franz Bahlen, Berlin W. 9, „Bahlens Gelbe Hefte"). Dieser Kommentar ist für alle Fragen der neueren Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechts der Beamten und Behördenangestellten von großer Bedeutung. Unsere Leser geht besonders die Erläuterung des Begriffs der Frontkämpfer und der „fechtenden Truppe" an, die Seel in den Anmerkungen zu Z 3 des Gesetzes vom 7. April 1933 eingehend gibt. Rach seiner Ansicht können die alten Vorsihristen über die Kriegsgliedernng des Heeres nicht maßgebend sein. Als Frontkämpfer können nu r A n gehörige der W e h r m a ch t in Betracht ko m in e n. K r a n k e n s ch n? e ft c r n u n d anderes K x a u f c ii p 11 c g c p c r \ o ix a I d e s Roten Kreuzes, Laborantinnen, M u n i t i o n s a r b e i t e r können den F r o n t f ä nt p je r n nicht gleichgestellt werde n. Die Frontkämpfereigenschuft ergibt sich aus dem Kriegsranglisteirauszug oder dem 5kriegsstammrollenauszug. Ter Bezug einer Militärrente oder -Pension ist weder erforderlich noch genügend, um di? Frontkämpsereigenschaft zu begründen. Dw Teilnahme an Gefechten einer Truppe wurde auch den Angehörigen Von Stäben, von Munitionskolonnen und Trains angerechnct, selbst wenn sie nicht ins feindliche Feuer gekommen waren. Aerzte können nach der Genfer Konvention eigentlich keiner fechtenden Truppe angehören; doch gelten auch sie — ebenso wie Truppenkrankenträger, Sanitätsmänner ufw. — als Frontkämpfer, wenn ihre Kriegsrangliste und Kriegsstammrolle entsprechende Eintragungen aufweisen. Aerzte in einem Seuchenlazarett, das nicht an der Front lag, wegen der besonderen Gefährdung der dort beschäftigten Aerzte durch Ansteckung den Frontkämpfern gleichzustellon, geht nach Z 3 nicht an, wenn es auch durch die Verordnung über die Zulassung zur Kasienpraxis geschehen ist. Wie Seel in den Anmerkungen zu § 2 des Gesetzes erläutert, kann nach diesen Bestimmungen nicht entlassen werden, wer die vorgefchriebene oder die übliche Vorbildung oder die sonstige Eignung zu Teinem Amte besitzt. Nur Konnnunisten (jetzt auch Marxisten, 4. Durchführungsverordnung) können, auch wenn sie die vorgefchriebene Vorbildung ufw. besitzen, nicht Beamte bleiben. Ob die Zugehörigkeit zum Reichsbanner Schwarz-Rot-Cold, zur Eisernen Front, zürn Bund republikanischer Beamter, zum Republikanischen Richterbund oder zur Liga für Menschenrechte allein die Anwendung des ß 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums rechtfertigt (Entlassung wegen Politischer Unzuverlässigkeit), kann nach Seel zweifelhaft sein, zumal dies? Organisationen als politische Parteien gelten und die Zugehörigkeit zu einer solchen allein den Beamten noch nicht als unzuverlässig erscheinen läßt. „Doch ist zu bedenken", schreibt Seel, „daß die genannten Organisationen durchweg ausgesprochene Kampforganisationen gegen die nationale Erhebung waren und deshalb die Zugehörigleit zu ihnen stärker ins Gewicht fallen muß, ja bereits als politische Betätigung angesehen werden kann. Für die Führer und hervorragenden Vertreter dieser Organisationen ist das jedenfalls anzunehmen." Rach § 7 des Gesetzes wird die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet. Seel bemerkt dazu (Anm. 2i, S. 64/65), daß die Entscheidung, wenn sie auch endgültig ist, doch nicht unwiderr ii f I i ch ist. Wenn sich nachträglich Tatsachen Herausstellen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, so kann die ausgesprochene Entlassung, Versetzung in ein anderes Arnt oder in den Ruhestand von den obersten Reichs- oder Landesbehörden zurückgenommen werden. Von großer praktischer Bedeutung erscheint die Auslegung, die See! (Anm. 7 zu 8 15 des Gesetzes) den Vorschriften des tz 3 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung vom 4. Mai 1933 7. Juli 1933 über Abfindungen und Aebergangsgelder gibt. Danach sollen Uebergangsgelder und Abfindungen gewährt werden, aber nur bis zur Erreichung von Dreivierte! ihres Gesamtbetrages in Teilbeträgen, die im Dreimonatszeitramn den bisherigen, für den gleichen Zeitraum Anstehenden Betrag der Dienstbezüge nicht übersteigen dürfen, für die folgende Zeit noch um ein Viertel geringer sein müssen. 8 16 des Gesetzes schasst nach Seel keinen allgemeinen Härteausgleich in den: Sinne, daß von der Durchführung aller oder auch einzelner Vorschriften des Gesetzes Abstand genouunen werden könnte, soweit dadurch unbillige Härten entstehen. Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs (Zubilligung von höheren Bezügen oder Ncbergangsgeldern) ist, daß auch bei Anwendung des Gesetzes noch Bezüge oder Uebergangsgelder gezahlt werden; wo sie unzureichend sind, können sie mit Hilfe des § 16 erhöht werden, jedoch nur im Nahmen der allgemeinen Vorschriften, d.h. nicht über die sich nach dem geltenden Recht ergebenden Beträge hinaus. An den Erläuterungen des Neserentenkommentars wird auch der nicht vorübergehen können, der in manchen Punkten anderer Auffassung als Seel ist. F.Gdt,

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