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Central-Verein-Zeitung · 1933-07-13 · 28 (13.7.1933) · p. Seite 273

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
28 (13.7.1933)
Date
1933-07-13
Page
Seite 273 (sequence 5)
Language
German
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27Z Abänderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtentums Durch Verordnung vom 7. Juli 1933 (N. G. Bt. 1. S. 458) haben der Neichsmnen- und der Reichssinanzulinister die Zweite Verordnung zur Durchführung des (Gesetzes zur Wiederherstellung des Derufsbeamtentums vorn 4. Tun 1933 (N.G.Bl. I, S. 233) in erheblichen Punkten abgeänbert. Bisher mußte allen Behördenallgestellten und -Arbeitern nichtarischer Abstammung das Dienstverhältnis mH einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß gelürldigt werden, wenn es sich nicht um Dienstverpflichtete handelte, die im Weltkriege an der Front für das Deutsche Gleich oder für feine Verbündeten gelämpst haben, oder deren Vater oder Löhne im Weltkriege gefallen sind. Nunmehr stehen den Frontkämpfern auch diejeuigen Dienstverpflichteten gleich, die seit dem 1. August 1914 ohne Unterbrechung bei einer oder mehreren Behörden oder ihren Rechts. Vorgängern im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhalinis beschäftigt waren; dabei ist es unerheblich, seit wann die Voraussetzungen für die Gleichstellung von Einrichtungen und Unternehmungen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts gegeben sind. Die ALL-Bchördenerngcftclltcrr und -Arbeiter sind damit den Alt-Beamten gleichgestellt. Geblieben ist die Bestimmung. daß bei vo i r t scha Etliche n Unternehmen (Betrieben) weitere Ausnahmen zugelasien werden können, wenn zwingende Gründe vorliegen, und daß diese A u s n a hm e b e w i l l i g u n g bei Unternehmen, an denen das Reich beteiligt ist, der Zustimmung des Reichsministers des Innern und des zuständigen Fachministers, im übrigen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bedarf. Rach bisherigem Recht werden der: entlasteneu Dienstverpflichteten über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus aus die Dauer von drei Monaten ihre bisherigen Bezüge belasten, es sei denn, daß die bisherige Kündigungsfrist — unter Ausschaltung des Kündignngs-Lchuhgesetzes. des Schwerbeschädigten gesttzes uvb entsprechender vertan gliche r oder tarisvertraglicher Bestiullnungen — kürzer ist. Rach Ablauf dieser Frist sind drei Viertel der dem Erkundigten znstehenden klagbaren Bezüge unter Ausschluß einer etrvaigen 5lufir>aut)^reiitfcr}a:bigimQ zu zahlen, aber nicht mehr als der in § 26 Absaß 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehene Höchstbetrag des Wartegeldos eines Reichsbeamlen. Hierzu ist jetzt folgende Ergänzungsbestimmung getroffen worden: „Würden einem noch nicht bernfsunfähigen Dienstverpflichteten klagbare Bezüge zustehen, wenn er benrfsurstähig wäre, so kann ihm im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn er für mittellose Angestellte sorgt, eine jederzeit widerrustiche lausende Unterstützung gewährt werden; sie darf drei Viertel der Bezüge nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der ^cviifÄitnfäfjigfeit zustehen würden.* Zu beachten ist, daß es sich hierbei um eine E r m e s s e n s v o r s ch r i f t handelt. Uebergangsgelder und Abfindungen werden auch künftighin nur unter gewissen Emschränkrmgeu gewährt. Bei Verträgen mit kalendermäßig bestimmbarer Geltungsdauer gilt der Betrag als Uel>ergangsge!d. der — unter Ausschluß einer etwaigen - Aufwandsentschädigung — md) dem Zeitpunkt zu Wilsten gewesen wäre, bis 31t bem die bisherigen Bezüge belasten werden. Versicherungsverträge, die zugunsten von Dienstverpflichteten abgeschlossen sind, können durch einseitige Erklärung des Dienst b e r e ch t i g t e n gegenüber dem Vorsicherer in Prümienfreie umgewandelt werden. Die obersten Reichs- oder Landesbehörden können für Einrichtungen und Unternehmungen, die den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt fiub (zum Beispiel Dresdner Bank), Beauftragte zur Durchführung der Verordnung bestellen: diese können die Entlastungen und Kündigungen nach Maßgabe der Verordnung rechtswirksam auch selbst aussprechen. Bei den erforderlichen Erhebungen sind sie von der Ge, schästsleitung zu unterstützen. Sehr wuchtig ist die folgende Bestimmung: Rach dem numnehr abgeänderten § 6 der Der, ordnung kann Dienstverpflichteten nicht nur zur Vereinfachung der Verwaltung oder Betriebsführung, sondern jetzt allgemein im InteressedesDienstes auch dann gekündigt wer« den, wenn die Kündigung vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Während bisher in diesem Falle die Stelle nicht mehr besetzt werden durste, ist jetzt die Wiederbesetzung solcher Stellen zulässig. Die Juristisch - wirtschaftliche Be« ratuttgsstclle des Eentralvereins steht irr Zweiselssälleu mit mündlichen oder schriftlichen. Auskünften gern zur Verfügung. (Sprechstunden jeden Dag außer Sonnabend und Sonntag von 12 bis 2 Uhr.1 F. GdU i gMchtsurLZÜe Heue Zur Zrage der Entlassung von jüdischen Angestellten U. L. Eine erhebliche Anzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die jüdische Angestellte vor ungerechtfertigten Entlassungen schützten, haben wir bereits an dieser Stelle veröffentlicht. Tie weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, daß die Gerichte sich überwiegend den in diesen Blättern häufig dargestellren Grundsätzen anschließen. Das Arbeitsgericht Ratibor hatte einen Fall zu behandeln, in dem der Filialleiter eines Schuhhauses aus Anlaß des Boykotts am 1. April 1933 fristlos entlasten wurde. Im Urteil vom 5. Mai 1933 — A. C. 183/83 — wurde die fristlose Entlassung für ungerechtfertigt erklärt und dem Kläger das geforderte Gehalt zugesprochen. Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, daß der Boykott der jüdischen Geschäfte von vornherein nur ans einen Tag beschränkt worden und nicht wieder ausgenommen worden sei, so daß die Tatsache des Boykotts allein die fristlose Kündigung nicht begründen könne. Es mag zwar sein, so fährt die Urteilsbegründung fort, daß auch nach Beendigung des Boykotts verschiedene .Kunden mit Rücksicht ans die politischen Verhältniste sich hätten bei Weikerbeschästignng des Klägers von Einkäufen abhalten lasten. In keinem Falle fei jedoch erwiesen, daß durch die Weiterbeschäftigung der beklagten Firma ein derartiger Schaden entstanden wäre, daß nach Lage der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der beiderseitigen Parteiinteresten der beklagten Firma nicht die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zuzumuteu gewesen wäre. In einem anderen Falle wurde eine erste Verkäuferin und Tisponcutin von eitlem Warenhanskonzern fristlos gekündigt. Auch hier stellte sich das Gericht schützend vor die Klägerin und billigte ihr die Gehaltszahlung und eine Eiltschädigung zu. Aus den Gründen des vom Arbeitsgericht N e u st e t t i n am 12. Juni 1933 — A. C. 116/33 — gefüllten Urteils interessieren hier die folgenden Stellen: „Allerdings ist durch die Boykottbewegung und durch die neuere Gesetzgebung für einen Arbeitgeber die Einstellung jüdischer Angestellter mit Schwierigkeiten verknüpft. Sie ist aber nicht schlechthin unmöglich und gibt daher keinen Grlind zur Vertragsanfechtung. Außerdem war die Tatsache. daß die Klägerin jüdischer Abstammung ist, der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen schon bekannt. Im März 1933 ließ sich auch bereits übersehen, daß die Einstellung jüdischer Angestellter voraussichtlich in weiten Kreisen der Bevölkerung Anstoß erregen würde. Wenn sich mm später herausgestellt hat, daß die Schwierigkeiten größer waren, als man Mitte Mürz vermutete, so muß die Gefahr die Beklagte tragen, weil sie die Klägerin in Kenntnis ihrer -Abstammung trotz der fdjon damals hervorgetretenen antisemitischen Bestrebungen angestellt hat." Die vorstehenden Entscheidungen verdienen wiederum besondere Beachtung, da es sich in den dort behandelten Fällen um Angestellte höherer Ordnung gehalldett hat. — Wir verweisen in dieser Hillsicht auf mlsere Veröffentlichung in Nr. 26 der „C. V. Zeitung", S. 250. Sozialversicherung ausjehsiösnöer Beamter Die Beamten und ein Teil der Behördenangestellten sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von dem Versicherungszwauge der Sozialversicherung befreit. Sie bedürfen des Versicherungszwanges auch nicht, da ihre Alters- und Hinterbliebenen- Versorgung durch die sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Ansprüche gegen ihren Dienstherrn ausreichend sichergestellt ist. Die auf Griuid des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamteutmns vom 7. April 1933 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten verlieren in vielen Fallen ihre Versorgungsansprüche gegen ihren Dienstherrn. Diese Beamten und Angestellten erhalten unter Umständen selbst dann kein Ruhegeld, wenn sie nach ihrer Versetzung in den Ruhestand das pensionssähige Alter erreichen oder dienstunfähig werden. Bei ihrem Tode haben ihre Hinterbliebenen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Auch diesen Beamten und Angestellten verbleiben jedoch gewisse lozialversicheriurgsrechtliche Ansprüche. Nach den allgemeinen Be-

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