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Central-Verein-Zeitung · 1933-07-13 · 28 (13.7.1933) · p. Seite 270

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
28 (13.7.1933)
Date
1933-07-13
Page
Seite 270 (sequence 2)
Language
German
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270 Reichsangehörige deutsche n oder fremden Blutes i st. Das Reichsvolk des neuen Staates werden nur die Reichsdeutschen bilden können. Dazu wird ein besonderes Reicbsbürgerrecht treten müssen, das dem Deutschen die Reichsangehvrigkeit nicht ohne weiteres in die Wiege legt, sondern das ihm feierlich verliehen wird, nachdem er sich durch besondere Leistungen und treue Dienste am Staate feiner würdig gezeigt hat. Erst der so ausgestattete ^teichsbürger wird künftig im und am Staat Mitarbeiten dürsen/ Die Ausführungen des Staatssekretärs kündigen die Kodisizierung von Grundsätzen an, dis dem Kenner der nationalsozialistischen Literatur durchaus vertraut sind. So lautete bekanntlich Artikel 4 des nationalsozialistischen Programms: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenoge ich. Dolksgeuone kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sei n/ llub in ben Artikeln 5 nnd 6 heißt es dann abrundend: „Wer nicht Staatsbürger ist, sollnur als Gast in Deutschland leben können und muß unter Frem den gesetzg e b u n g stehen. Das Recht, über Führung ltnb Gesetze des Senates zu bestimmen, darf nur dem Staatsbürger zustehen. Daher fordern wir. daß jedes öffentliche Amt. gleichgültig welcher Art, gleich, ob im Reich, Land oder Gemeinde, nur durch Staatsbürger bekleidet werden darf/ Hierin ist Ln nuce die ganze Ariergesetz- Lebrmg enthalten. Rsr'chsbürger oZrr RsichsaNgchorrgerZ Gottfried Feder, jetzt Staatssekretär tm ReichswirLschaftsministerium und durch Erlaß des Führers der N. S. D. A. P. vom 14 Februar 1926 zur höchsten Autorität in allen Parteiprogrammfragen berufen, fordert in dem von ihm kommentierten Parteiprogramm (S. 41 ff.): Das Deutsche Reich sei Heimat der Teutsch en, und verlangt demgemäß die Ausscheidung der Juden und aller Nichtdeutschen aus allen verantwortlichen Stellen des öffentlichen Lebens. Er fügt hinzu: „Wer im Juden nur einen Deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens" sieht und nicht ein artfremdes, streng abgefchloffenes Volk von allsgesprochenen Schmarotzer-Eigenschaften —, kann - die Anerläßlichkeit dieser Fordex u n g nicht verstehen/ Staatssekretär Dr. Pfundlner nimmt in seinem oben zitierten Referat gerade diesen letzten Gedanken auf: „DieNotwendigkeit gesetzlicher Ordnung . und Sicherung eines wertbetonten Reichsbürrgerbegrifss Zeige schon der Ta u sch ung sve r s uch, der z. B. in der Bezeichnung „deutscher Staatsbürger jüdischen E l a ubcnzliege/ Staatssekretär Feder hat später im Heft 4o der von ihm herausgegebenen „Nationalsozialistischen Bibliothek" eine Broschüre „Tie Juden" erscheinen lasten, die gerade herauskam, als der Nationalsozialismus " die Negierung übernahm. Ausgehend von dem erwähnten Artikel 4 des Parteiprogramms unterstreicht Feder nochmals, daß der Nationalsozialismus den Begriff „deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" a b l e h n t, und bemerkt sodann zu den von uns gleichfalls zitierten Artikeln 5 und 6, daß in ihnen der Jude nicht genannt sei und diese Bestimmungen ihn auch nicht allein betreffen, daß der Jude aber hier mit eingeschlossen sei. Tie gleiche Schlußfolgerung zieht Feder auch für den Artikel 7, in dem er die Verpflichtung des Staates feststellt, in erster Linie für die Erwerbs- und Lebens Möglichkeiten der Staatsbürger zu sorgen, und verlangt, Nichtstaatsüürger aus dem Reiche auszuweisen, wenn die Gesamtbevölkerung nicht ernährt werden könne. In einem Schlußkapitel „Die Lösung der Juden frage" faßt er schließlich zusammen: „Wir scheu nach dom klaren Wortlaut unseres Programms die Lösung der Iudenfrage darin, daß die Inden im deutschen Bolle als Fremde be!rach:et werden, die sie sind und als was sie selbst gelten, und demnach unter Fremdenrecht gestellt werden. Das bedeutet keinen Pogrom gegen sie. Die Inden haben nur dieselbe Stellung im Staate wie die hier wohnenden Engländer, Italiener, Japaner^ Neger irgendeiner Negerrepublik. Welchem Staate - sie angehören wollen, ob dem zionistischen in Palästina, ob dem so judensreundlicheu Frankreich oder dem Herkunstslands der meisten von ihnen. Polen, dis berührt uns nicht weiter, das ist ganz die Sache jedes einzelnen von ihnen. Als Angehörige eines fremden Staates haben sie keine Rechte im deutschen Staat, und auch das Wohnrecht nur solange, als sie sich den Gesetzen des Staates fügen, nicht Verbrecher an ihm oder feinen staunnsäfsigen Staatsbürgern werden, und solange, wie der deutsche ^taat durch ihren Aufenthalt nicht die eigenen Staatsbürger in ihren Erwerbs- und Ernährungsr-erhälLnissen beeinträchtigt sieht/ Mit besonderer Ausführlichkeit beschäftigt sich der Landtagsabgeordnete Regierungspräsident. Dr. H. Nicolai in einer noch neueren Schrift (datiert vom 8. April d. I.) mit den „Grundlagen der kommenden Verfassung", der er den Untertitel „lieber den staatsrechtlichen Ausbau des Dritten Reiches" gibt. Er wendet sich gegen die irreführende Wandlung des „Untertanen" in den -Staatsbürger" und stellt fest, daß von den drei Elementen, die den Staat ausmachen, Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk, das Staa tsv o lk das wi ch ti gste sei. „Nach unserer völkischen Austastung... ist das btutsmaßig zusammenhängende Dolk der Herr der Gemeinschaft, deren Abgrenzung vor allen Dingen Sache des Belstastungsrcchtes.sein muß. Es handelt sich hier darum, ein für allemal Festsetzungen darüber zu tresfcu, wer z u dem deutschen Volke gehört und wer nicht. Diese Festsetzung muß dann unabänderlich sein ... Es handelt sich hier eben um eine naturgegebene göttliche Ordnung, die anzutasten ein ungeheuerlicher Frevel wäre/ (S. 18/19.) Sodann heißt es (S. 20/23) grundlegend: „Zu umreiben ist der Begrist „Deutscher* und seine Abgrenzung gegenüber anderen Böllern, und zlvar hat diese Feststellung nach dem Blute, der Rage, der Abstammung zu ersolgen. Es kommt nicht ans die Sprache, nicht aus die Staatsangehörigkeit und nicht auf eine Religionszugehörigkeit an. Dieser Grundsatz wäre also in die Verfassung auszunehmen, etwa mit den Worten: „Tonischer ist, wer deutscher Abstammung ift/ wobei, um jeden Zweifel zu zerstreuen, hinzugefügt werden kann: „wobei das Blut (die Rasse) entscheidet/ Beide Schranken, die GebietZgrenzen und die Trennung nach der Abstammung, fallen nicht zusammen, sondern sie .überschneiden sich. Es gibt also Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nnd Deutsche, die sie nicht besitzen, und sodann Fremde (stich-deutsche) deutscher Staatsangehörigkeit, und Fremde, die auch nicht deutsche Staatsangehörige sind. Mit dieicu Gruppen muß das Recht d-er Zukunft rechnen. In der Berfastnng wäre über die Fremden, die nicht die deutsche' Staatsangehörigkeit besitzen. nichts zu sagen. Sie gehen uns, rechtlich gesehen, nichts an. Hingegen werden die Fremden, die zurzeit die Staatsangehörigkeit besitzen, diese behalten. Sie bleiben gegenständlich der Staatsgewalt unterworfen, haben aber keinen Anteil am deutschen Rechte, d. h., sie üben keine Staaksbürgerrechte ans, und die Staatsgewalt ist nicht für sie in ihrem Dienste zu handhaben, soweit die deutschen Juteresten dem entgsgenstehen. Sie sind eben Fremde, Schutzverwar.dte oder .wie man'sie nennen will, die bei uns und in den Grenzen unseres Staates wohnen, auch den schütz des Staates genießen, aber sich den Anordnungen der Staatsgewalt zu fügen haben. Ta sie keine Deutschen sind, so dürsen sie sich als solche auch nicht bezeichnen. Demnach könnte eine Derfagung-Zoorschrist bestimmen: „Reichsangehörige nichideutscher Abkunft dürsen sich nicht als Deutsche bezeichnen/ Die fremdstammigen Reichsangehorigett stehen nach jäherer Bestimmung der Gesetze unter dem schütze des Reichs. Tie Deutschen selbst sollen das wäre das Ideal, alle in und am deutschen Staate berechtigt sein, gleichgültig, ob sie die Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Es wird immer Ausländsdeutsche geben, die einer fremden Staatsgewalt unterworfen sind. Die eigeiie Staatsgewalt erstreckt sich eben nur aus die Staatsangehörigen. Auch diese können nicht alle Staatsbürgerrechte ausüben. Auszuscheiden sind schon aus natürlichen Gründen die Minderjährigen und durch irgendwelche Krankheit Behinderten. Darüber hinaus soll aber dem Rechte der Mitwirkung an der Staatsgewalt nach unseren Grundsätzen eine Bewährung vorausgehen. Erst, wenn Pflichten erfüllt werden, können Gross - Berliner Mitglieder! Spesen für Mahnbriefe sind unproduktiv. Deshalb bitten wir: Warten Sie unsere besondere Zahlungsaufforderung nidit erst ab, sondern überweisen Sie möglichst sofort den für das fälligen MUgHedsbcitrag. Quarta! ^33 Cenfralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens e. V. Landesverband Gross-Berlin. Postscheckkonto: 115501.

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