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Central-Verein-Zeitung · 1933-07-06 · 27 (6.7.1933) · p. Seite 259

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
27 (6.7.1933)
Date
1933-07-06
Page
Seite 259 (sequence 3)
Language
German
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2§H F. Gdt Neuordnung des Beamfenredifs: fs'C~'L m ‘U F v< *r ' a W02SO Die Reichsreaierung fat ein Gesetz zur Blenderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten.-, des Besoldung-, und des Versorg-masrechcs vom SO. Juni 1933' beschlossen, das am 1. Sult 1 933 (Vi££L I, §. 433) verösscutlirnt worden ist. Tiefes Gesetz bot u. a. das Reichebeamtenaesetz vorn 31. März 1573 da. bin abgeändert, daß als Reichsbeamter nur be. rufen werden darf, wer di? für seine Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt. Weibliche Personen dürfen als planmäßige Reichsbeamte auf Lebenszeit erst nach Vollendung des 85 Lebensjahres berufen werden. Wer n i ch t a r i s ch e r A b - st a in m u n g oder mit einer Person n i cfj t q r i f dj c r A b st ammung v e r h errat e t i st. d a r s n i ch t a l s R e i ch s b e a m - ter berufen werden. Reichsbeamte a r i s ch e r?! b st a rn m u n g. b t e mit einer Person nichtarischer?! b st a in m u n g d r e Ehe e r n g eh e n. sind zu enrlassen. Wer als -Person rüchtar'.fcher Ab» siammung zu gelten hat, bestimmt sich nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern erläßt. Wenn dringende Rücksichten der Reichs- Verwaltung es erfordern, kann die oberste Reichsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen für weibliche . Personen im Einvernehmen mir dem Reichsminister der Finanzen, für Personen nichtarischer Abstammung im Einvernehmen mit dem Rerchsminister des Innern zulasten. Tiefe Vorschriften gelten entsprechend für das Beamteurccht der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stifmngen des öffentlichen Rechts. Hierbei trifft die Entscheidung die oberste Landesbehörde auch für den Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Landesaussicht unterstehenden Körperschaften, $!n]iüUen und Stiftungen des öffentlichen Rechts; stür die der Landesaussi-cht nicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die oberste Reichs* behörde die Entscheidung. Tie Deutsche Reichsbahngefellschaft. Reichsbank, die öffentlich.rechtliche Nelngionsaemeinscnaften und die Verbände von solchen sind ermächtmt. gleichartige Vorschriften zu erlasten. Nach diesen Bestimmungen dürfen auch jüdische Frontkämpfer oder Vater oder Söhne im Weltkriege Gefallener nicht mehr als Beamte berufen werden. Tie Vorschriften der Tritteri Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruftbeamtentmns vom e. Mai 1933 Mr. 6 zu 8 5 des Gesetzes) sind insoweit abgeändert. Ferner ist das Gesetz über die Rechtsstellung der w e l b l i ch c n DeanNen vorn 30. Tlai 1932 (RGBl. I, 2. 245) Qbgeändert rvorden. Tie vorgesetzte Tiensibcbörde hat auch ohne Intrag die Entlastung weiblicher Beamter dann za verfügen, wenn die wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Fannlieneinkoin.nrens dauernd gesichert erscheint. Tiefe Voraussetzung liegt stets dann vor. wenn der Ehemann unkündbar angestelUer Beamter ist Für die ausscheidenden weiblichen Beamten und Lehrer finde! eine Rach- Versicherung nach § 13 des?! n gestellt e n v er sicheruugsgesetzrs nicht statt. Tie Nachoerstcherungspflicht lebt auf. wenn die Ehe. ohne daß die Ehefrau eine dem § l8. Absatz 1 des Avgestelltenderstcherungsgesitzes entsprechende Leistung erhält oder erhalten hak. gelöst wird und die Ehefrau wiederum, eine versicherungspflichuge Beschäftigung ausniunnt Tie Länder und die der Lun der au sucht nicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt und Verpflichtet, die Bezüge ihrer Beamten herab- Zusetzen. soweit sie höher liegen als die Bezüge gleichzuwertcnder Reichsbeamteu. Zu den Körperschaften des öfsentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Tie Deutsche Reichsbahngesellschaft. die Reichsbank, die öffentlich-rechtlichen Reliaionsgeweinfchasten und die Verbände von solchen sind ermächtigt, die Vorschriften entsprechend anzuwendeu. § 46 des Reichsbeamtengesehes ist dahin abgeändert worden, daß für die Berechnung der Dienstzeit für das Ruhegeld die Zeit, während welcher ein Beamter sich irn einstweiligen Ruhestand befunden hak, ohne im Reichs- oder Landesdienst verwendet worden zu silw grundsätzlich nur zur Hälfte angerechnet wird. Das Recht auf den Bezug von Wartegeld. Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge ruht, wenn der Bezugsberechtigte nach Feststellung der obersten Reichsbehörden sich tm marxistischen Sinne betätigt. Wie lange die Versorgungsbezüge aus diesem Grunde ruhen, entscheidet oie oberste Reichsbehörde. Tie Entscheidung ift mr die Gerichte bindend. Diese Vorschrift gilt entsprechend für di? Länder. Gemeinden. Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften des öfsentlichen Rechts. Soweit cs zur Durchführung der Vorschrif. ken des Gesetzes erforderlich ift. kann von der Reichsverfassung und den Landesverfassungen abgewicheu werden. Das Gesetz bleibt aber außer Anwendung, soweit ihm völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Findet auf Grund der Vorfchrrften des Gesetzes ein anhängiger Rechtsstreit oder ein schwebendes Dienststreitverfahren seine Erledigung, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Tie Cerichtskosten werden niedergeschlagen. SWMLMöMWL für den öezMchrn BimH in Ler fszlÄlmVsrsiÄZrmiZ mä tZMeMMMgMg ✓ VVv..'/ -*V\?luf Grund des § 5 des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung vom 18. Mai 1933 (RGBl. I, S. 277) hat der Reichsarbeitsmrnister eine zweite Durchführungsverordnung vom 23. Juni 1933 (RGBl. I, S. 397) für den ärztlichen Dienst in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung erlassen. Danach sind die Sachverständigen bei den Sberversicherungsämtern und Versorgungsgerichten mit Wirkung vom 1. August 1933 neu auszuwählen. Tie Grundsätze des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbeamtentums vom 7.?lpril 1933 und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sind dabei entsprechend anzuwenden, d. h.. es sind nur solche Sachverständige nichtarischer Abstammung neu zu wählen, die am 1. Zlugust 1914 bereits im Amte waren oder die im Weltkriege an der Fron: für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen sind. Wer hiernach nicht ausgewählt werden kann, kann auch nicht als Gutachter im einzelnen Fall benannt werden (8 i). Insoweit entspricht die Neuregelung der bisherigen Tendenz der Gesetzgebung. § 2 der Verordnung richtet sich aber auch gegen die nichtarischen Frontkämpfer und bestimmt, daß als Vertrauens- und Turchgangsärzte und in gleichartige Stellungen auch solche Aerzte nichtarischer Abstammung nicht berufen werden dürfen, für die im § 3. Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des BerussbeamteiNums vom 7. April 1033 eine Ausnahme vorgesehen ist. Soweit nichtbeamtete nichtarische Aerzt? zurzeit eine solche Stelle innehabeu und dieselbe nicht schon aus Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums verlieren, ist das Anstellungsverhältnis zum 1. August 1933 zu lösen, auch wenn die Kündigung dauernd oder für längere Zeit ausgeschlosien oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Das gilt nicht für?!erzte. die infolge einer Kriegsdienstbeschädiaung schwerbeschädigt (§2 9 des Reichsversorgungsgesetzes) sind. War der Arzt mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt und hatte er die nach seinen Anstellungebedingungen erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurüctgelegt. so nst er mit der Maßgabe in den Ruhestand zu versetzen, daß auf seine Bezüge sein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit angerechnet wird. Ter Arzt ist verpflichtet, derartiges Einkommen anzugeben; bei Verfehlungen gegen diese Pflicht können die ihm zustehenden Bezüge gemindert oder entzogen werden. Hat der Arzt keinen Anspruch auf Ruhegehalt, so kann ihm der Dienstbere-chtigte ein Uebergangsgeld bewilligen. Tie Lösung des Anstellungsverhälmistes nach § 3 der Verordnung ist ferner ein wrchnger Grund für die Beendigung einer Anstellung als Arzt in einem Krankenhaus. Ambulatorium usw. des Twnstberechtigten. wenn d'.esem wegen der engen Verbindung lener Tätigkeit mit der Beschäftigung als Vertrauens- oder Durchgangsarzt und unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Beschäftigung des Arztes nicht zugemute; werden kann Auf Beschwerde entscheidet das Reichsversicherungsanu über die Entlastung, den Anspruch auf Ruhegehalt oder die Gewährung eines Uebergangsgeldes unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig: es kann Ausnahmen für die Lösung des Anstellung-Verhältnisses iür die Zeit bis zum 31. Dezember 1933 zulasten, soweit die Ansrechterhaltung der verlrauensärztlichen Tätigkeil oder des Turchgangsarzl. Verfahrens dies erfordert (§ 4) In der sozialen Berstcherung und der Reichs- Versorgung kann icder die llutersuchung durch einen nichearischen Arzt vor Beginn der Untersuchung ablehnen. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen daß die Untersuchung von einem geeigneten Arzt arischer Abstammung vorgenommen werden kann (§ 5). — Tiefe Vorschriften gelten entsprechend lür Zahnärzte. pmicnrnm, säss

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