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Central-Verein-Zeitung · 1933-06-29 · 26 (29.6.1933) · p. Seite 250

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
26 (29.6.1933)
Date
1933-06-29
Page
Seite 250 (sequence 6)
Language
German
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L50 Zur Frage der EnNassung von Angeilelllen. Entlassung von jüdischen An N. L. De gestellten beschäftigt nach wie vor in starkem Maße die Juristisch-wirtschaftliche Veratungsstelle des Centraloereins. Wir bringen beute von einigen neu ergangenen günstigen Entscheidungen die folgende. In dem erwähnten Falle wurde eine Stenotypistin am 1. April d. .I. fristlos entlaßen. Das von ihr verlangte restliche April- und Maigehalt wurde ihr vom Gericht zugesprochen. Tie beklagte Firma verteidigte sich damit, daß die fristlose Enlasstmg am Tage des Boykotts wegen der Zugehörigkeit der Angestellten zürn Judentum erfolgt sei. Außerdem habe neben anderen Gründen die Angestellrenschaft die Entlassung inner Etreikandrohung verlangt, und schließlich habe der Geschäftsinhaber bei Weigerung mit Zwangsmaßnahmen rechnen muffen. Alle diese Gründe wurden vom Gericht znrückgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen interessieren hier die folgenden Stellen: ..Die Beklagte konnte unter Zwang fristgemäß kündigen, weil für die Ausübung dic'es ^ündignngsrechls der Beweggrund unerheblich ist. Sie konnte aber unter Zwang nicht mit Erfolg fr i st l o s entlassen, weil für die Wirksamkeit der fristlosen Entlastung der Beweggrund Zu Prüfen ist. Ter Tritte kann zwar Tatsachen der von ihm entladenen 'llten unterlege n. Vom tmund wurde in den Akten 4. Juni i 1933 die Kündigung Ter Karstadt-Konzern ist gegenüber zahlreichen Klagen jüdischen Angeü Arbeitsgericht To 3 AC 31633 am eines leitenden Au.gestellten (Aussichusherrn) als unzulässig bezeichnet. Urteile der Arbeitsgerichte Leipzig und Rechte nin gegen bcn gleichen Konzern vom 7. bzw. 12. Juni 1933 — 1 Ang. 299 33 bzw. 3 AC 11633 — bestätigen diese Rechtsprechung. Besonders eingehend hat das Arbeitsgericht Berlin in seinen Entscheidungen vom 17. und 31. Mai 1933 — 6a AC 354/33 — und 6a AC 40133 — die einschlägigen Rechtsfragen untersucht. Ans den sehr umfangreichen Gründen dieser Urteile können wir hier nur den folgenden Satz bringen: „Mer unter der Herrschaft der deutschen Rechtsordnung in Kenntnis des Judentums seines Bcrlragsgeaners einen Vertrag schließt oder aufrechterhält, muß seine schuldrechtlichen Pflichten erfüllen. Er kann irch weder rechtlich noch sittlich darauf berufen, daß er einem Juden" gegenüber zur Vertragserfüllung nicht verpflichtet sei/ Daß die Kündigung vom Eeschäsisherrn ausgehen muß, bat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 11. Mai 1933 — 13 AC 312 33 — unterstrichen und sich damit dein Runderlaß d-es Innenministeriums vorn 24. April 1333 an ge schlossen. Als umstehende Rechtsr-rechung ist daher zu betrachten, daß die Zugehörigkeit eines Angestellten zum Judentum allein niemals einen Küudiguugsgruud abgibt und deß auch der Zwang außenstehender Organisationen oder Einzelpersonen eine Befugnis ' zur Kündigung jüdischer Angestellten nicht begründen kann. Der Centro.lverein wird auch weiterhin auf diesem Gebiete mit Rachdruck arbeiten mrd das bei ihm gesammelte gruudlegen.de Entscheidungs- Material allen interestierten Kreisen zur Verfügung stellen. Wir rechnen dabei ans die Hilfe und Mitarbeit unserer Leser und Freunde und richten auch an dreier Stelle die Bitte au die Oeffentlichkeit, uns Fälle von allgemeiner Bedeutung und Wichtigkeit mitzutcilen. Unser Entscheidungsmmerial und unsere Beratungsstelle stehen unseren /Freunden jedcrzci! zur Verfügung. r'v&jfNr h.f)Ch Ljf ö 'Atztz Z b V *är V vr kf i-v j? V iy iy 4 r<H 5 4 x? $ tsr 4 V t s 0 4* lc>^ Gross-Berliner Mitglieder! Der Beitrag für das 3. Quartal 1 9 3 3 ist fällig. Lasst Euch nicht malmen. Erspart uns unnötige Spesen! Centralverein deutscher Staatsbürger Jüdischen Glaubens, Landesverband Gross-Berlin, Berlin TT 15, Emser Str. 42, Postscheckkonto Berlin Nr. 115501. erzwingen und scharfen, aber nicht Rechtsfolgen. Die Beklagte kann pch daher aus Weisungen anderer Stellen nicht berufen. Es kommt weiter hinzu, eaß die Boykottleitung grundsätzlich zu!reiwilligem Handeln des deutschen Volkes aufordern, nicht aber in bestehende Rechtsbeziehungen eingreisen wollte. Es muß beachtet werden, daß der Boykott nicht ans Grund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnnng durchgesührt worden ist. sondern von der RSTAP. Demnach ist eine fristlose Entlastung wegen Zugehörigkeit zum Judentum oder aus Anlaß des Boykotts nicht gerechtfertigt." Tie vorstehenden Entscheidungen beweisen aufs neue, daß die Rechtslage der jüdischen Antzestellten keineswegs als ungünstig anzusehen rmd^ auf eine gerechte Beurteilung ihrer Ansprüche vor den Arbeitsgerichten zu zählen ist * Während bisher mir Fälle bekannt geworder sind, m denen Angestellte auf w e n i g e i wichtigen Poste n vor Entlassung bewahr wurden, liegen neuerdings Entscheidungen vor durch welche die Unzulässigkeit de: Entlass un g höherer Angestelltei ebenfalls ausgesprochen wird. So erklärt! L B. das Arbeitsgericht K o t t b u s in seinen Urteil vom 8. Mai 1933 — AC 227-33 - den bis zum Jahre 1939 laufenden Vertrag del Geschäftsführers einer Schuhwaren - E. m. b. H für rcchtswirkfam und wies die von der Gesell schaft ausgesprochene Kündigung zurück. Tal Landesarbeitsgericht Frankfurt a. d. Oder ha durch Urteil vom 20. Juni 1933 — 2 Ai 102/33 — dieses Urteil bestätigt, womit nun mehr endlich eine maßgebliche Entscheidung höherer Instanz vorliegt. Auch das Arbeits aerichk Ratibor hat am 5. Mai 1933 in der r'kten AC 183 33 die Entlassung des Final leiters eines Unternehmens für unzulässig er klart. . Tie Rechtsverhältnisse der jüdischen Beamten und Dehördenangestellten sind durch das Reichsgesetz zur Wiederherstellung des Verussbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsge-'etzbla:t I, S. 175) und drei Durchführungsverordnungen vom 11. April, 4. Mai und 6. Mai 1933 (R.E.Bl. I, S. 195, 233, 245) geregelt. Für die preußischen Beamten und Behördettaugestellten sind in der Preußischen Gesetzsammlung bisher drei A u s f ü h r ii n g § n o r - schriften (vom 24. April 1933, S. 157, vom 15. Juni 19:>Z. S. 139, und vom 15. Juni 1933, S. 202) erschienen. Die Erste Ausführungsvorschrift bestimmt die Ministerien, die als oberste Landesbehörden im Linne des Beamtengesetzes vom 7. April 1933 gelten. In den meisten Fällen sind dies die Fachnnnifter im Einvernehmen mit dem Finanzminisrcr. Durch die Zweite Ausführnngs- Vorschrift werden Sonderbestimmungen für Behördenangestellte und -arbeiter gegeben, to wird z. B. llargestelli, daß zu den der Streichung oder Kürzung unterliegenden Bezüge früherer Angestellter nicht diejenigen Leistungen gehören, die auf einem unter Beteiligung des Angestellten oder Arbeiters an der Beitragsausbringung unterhaltenen B e r s i ch e r n n g s Verhältnis oder v e r s i ch e r u n g s ähnlichen Dcrhältnisie beruhen (z. B. bei der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, der Versorgungsanstalt Taut'eher Bühnen, der, Versorgungs- und Sterbetage der Staatlichen Porzellanmanufaktur). Rach R e r ch s r e ch t erhalten die wegen ihrer nichtarnchen Abstammung zu entlastenden Behördenangestellten ihre bisherigen vertraglichen Bezüge auch über den Zeitpunkt der Auslösung des Vertragsverbältnisses (Kündigung mit Frist von einem Monat zum Moncussehluß) hinaus, und zwar ans die Tauer von drei Monaten; es sei denn, daß ihnen nach den bisherigen Vorschriften (unter Ausschaltung des Kü n d i gung s sch u tz g c st tzes, des S chw er be schä d i g tengesetzes und entsprechender die Kündigung langjähriger Angestellter erschwerenden vertraglichen und tarifvertraglichen Bestimmungen) zu einem früheren Termin hätte gekündigt werden können. Tie Zweite Preußische Aussührungsvorschrist gibt hierzu die Erläuterung, daß für Angestellte, deren Vergütung nach den Bestimmungen des Preußischen Angestelltenturisverträges (P. A. T.) bemessen ist — mit Ausnahme der Angestellten auf. Dertragsablauf (§ 42 d P. A. T.) —, die' im § 43 Abs. 1 P. A. T. und für Llrbeiier im Sinne des Tarifvertrags für die Lohuempmvaer bei der preußischen Staatsverwaltung cM L. Tn die int § 32 P. L. T. vereinbarten Fristen für die Weitergewährimg der Bezüge zugrunde zu legen sind. Tie Trstte preußische Ausführnngsvorschrist betriff: zwar an sich mir die Beamten; sie ist aber entsprechend auch auf die Behörd e n a n g e st e l l t e n anzuwenden. In ihr wird hervorgrhoben, daß zu den Lehrern im ösfentllchen Schuldienste auch die Lehrpersonen im Berufs'chul- und Fachschuldienst gehören. (Abzulehnen. ist dagegen sicherlich die Auffassung. d-rch das Gesetz zur Wiederherstellung des LernfsreamwnNnns auch auf Pwiyallehrer anzuwenden fei.)' ' . ^abbinrr, die bei Strafanstalten Zur religiösen Betreuung der jüdischen Gefangenen angestellt sind, verbleiben in ihren Äemteru. Die Versetzung der nicht-arischen Beamten in den Ruhestand tritt erst mit dem Ablause des Viertetzabrs ein. das auf den Monat folgt, in dem den Beamten ihre Versetzung in den Ruhestand rekanntgemacht worden ist. Bei ein^r Versetzung in den Ruhestand aus dienstlichen Ermrdernissen (§ 5 des Reichsgesehes) finden die allgemeinen (günstigeren) versorgunrsrcch'lichon Vorschrnien lohne Einschrünkunaen) Anwendung. Bei Würdigkeit und Dedürftiglen kann dem Beamten, dem ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht zu'trht, ein Ruhegehalt nach Z 7 des Zivilruhegehaltsgesetzes (Z. R. G.) bewilligt werden. Für di- Be^chnnng des Ruhegehalts der Lehrer a n m i jsenschaft!ichen Hochschulen und als ruhegehaltsfähiges Diensteinkommen in Ansatz zu bringen das Grundgehalt, etwaige ruhegelmUsfüluge Zuschüsse,- der Wohnungsgeldm'stijuß der Ortstlasfe B und' die gewährleiste:- stRindestcinnah'.ne an llnterrichlsgebühren nnt einem Betrage von lOM) Reichsmark jährlich. Bei der Berechnung der Höhe des Ru'hegAdes roird die Dienstzeit als P r i v c i B o 3 e n t grundsätzlich nur insoweit angerechne:. als sie an preußischen Hochschulen zurückgelez: ist, die an außerpreußischen Hochschulen zurückge'egten Zeiten werden Zeiträumen gleichgestcll:. in denen der Beamte „im. Tieip'te eines fremöen Staates gestanden hüt" (Z 19 Z. N. G.), rine Bestimmung, die der sonstigen Tendenz unserer neuesten Gesetzgebung widerspricht. Tiefe Zeiträume können nur mit Genohmiguna des ^taatsministenums angerechnet werden.

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