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Central-Verein-Zeitung · 1933-06-22 · 25 (22.6.1933) · p. Seite 236

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
25 (22.6.1933)
Date
1933-06-22
Page
Seite 236 (sequence 4)
Language
German
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23S Mndfgisog jü-ischsr MrbslLnLhmee Die „(L V.-Zeitung^ hat in de: letzten Nummer (§. 222) eine wichtige Entscheidung des Arbeitsgerichts mitgetcilt, in welcher ein Arbeitsgericht einem jüdischen Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen seiner Entlassung zugebiltigt hat. Da die Voraussetzung für eine solche EntschädigungMage der Einspruch bei der Bctrwbsvcrtrctrmg vt (§ 84 Betriebsräiegesetzh Witzen manche jüdische Arbeitnehmer nicht, wie sie sich verhalten sollen, wenn ein ordnungsmäßiger Betriebsrat überhaupt nicht besteht. Zu dieser Frage nimmt Profesior Dr. Lutz Richter in der Zeitschrist „Das Arbeitsgericht" (?ir. 6, S. 2S2) dahin Stellung, daß in diesen Fällen gegen die Versäumung der Einspruchsfrist das Rechtsmittel nach § 90 Betriebsrätegesetz (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gegeben ist. Er führt u. a. aus: „Bei der ordentlichen Kündigung wird nch die Frage nach der Rcchtsbeständigkert in vielen Fällen schon dadurch erledigen, daß eine Emspruchsmöglichkeit nicht gegeben war.^ Wenn allerdings die bis dahin bestehende Betriebs- Vertretung durch revolutionäre Maßnahmen handlungsunfähig geworden und die ^Verfolgung des Einspruchs deswegen unmöglich war, -kann Wiedereinsetzung ln den borlgcn Stand nach § 9«) MG. in Frage kommen/ Wir honen, mit diesem Hinweis noch einer Anzahl jüdischer Arbeitnehmer, die bisher einen Einspruch deshalb nicht einlegen konnten, weil zur Zeit der Kündigung eine ordnungsmäßige Betriebsvertretung nicht bestand, einen Weg zu zeigen, um ihre Rechte geltend zu machen. Die I u r i st i s ch - w i r t s ch a ft l i ch e Sera* tungs stelle des C. B. wird in diesen und anderen Fragen ähnlicher Art aus Wunsch Ausfünfte geben. tim (Totfa<*)sn rechiftrügen öis EntloMng von Seamken Im Hinblick auf zutreffende oder möglicherweise unzutreffende Beschuldigungen gegen Beamte und Bchördenangestellte, daß sie national unzuverlässig seien, sei aus einen Runderlaß des Herrn Ministers des Innern vom 31. Mai 2933 („Ministerialblatt für die Preußische Innere Verwaltung. Teil I, S. 620) hingewiesen, in dem u. a. folgendes bestimmt ist: ,Zn 2 und 4 (des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berussbenmtentnms vom 7. April st93s) ist davon auszugeheu, daß nur Tatsachen, nicht bloße Vermutungen die Entlassung eines Beamten rechtfertigen können, soweit diese Tatsachen sich nicht ans eigenen An- Für Deutschtum und Judentum (Fortsetzung) hinauf — dem wuchtigen Gedenkstein deutscher Geschichte mit. dem ewigen Ausblick auf die größte Hafenanlage Deutschlands der Gegenwart und Zukunft. Neben diesem mächtigen Denkstein deutscher großer Vergangenheit mit dem Blicks auf einen überwältigenden Markstein deutscher Tatkraft, deutscher Arbeit, deutschen Heldentums stand ich als ganz unscheinbares Menschenkind und habe — geweint, geweint, überwältigt durch diesen Eindruck, vor Rührung und Freude über mein Vaterland. Das war mit das größte Erlebnis in meinem Leben, im Leben eines jungen deutschen jüdischen Alltagsrnenschen! Dahin führen mich heute meine Gedanken, und immer taucht die Frage auf nach dem unbegreiflichen „Darum?". Aber unterdrücken wir dieses quälende „Warum", lasten wir die brausenden Flicken der Umwälzung ein wenig zurückweichen, dann wird ein Hoffnungsstrahl, der für uns jüdische Menschen am Horizont leuchtet, vielleicht Verwirklichung finden, ein heißer Wunsch, der uns alle beseelt. Mögen unsere deutschen Mitmenschen erkennen, daß auch der deutschen jüdischen Jugend Deutschland unverlierbar ins Herz gesenkt ist. Trude Hirsch (Ulm). ErlZbtüA in ElsLIEsthLMgLK 1919 * Tie beiden Artikel in Nr. 15 und 18 der „C. V. - Zeitung" veranlaßen mich, nachstehende kleine Episode zu veröffentlichen. Ich bin geborener Westpreuße (heute polnischer Landesteil, habe jedoch sür Polen nicht optiert) und war in den Jahren 1^7 bis 1919 ß|» leitender Angestellter in Elsaß-Lothringen tätig. Mit 47 Jahren wurde ich zum ersten Male Soldat und eines chronischen Leidens wegen orbeitsverwendungssähig, und z;var zunächst beim Ers.-Datll Jnf.-Regt. 68, später beim Laudstnrm-Wachttommando XVI. Am^l. Dezember 1918 trat ich meine innegohobte Stellung wieder an, und da ich aus meiner deutschen Aeberzeugung auch nie ein Hehl machte, wurde ich eines Tages durch französische Gendarnren verkostet und mußte später mit Frau und fünf Kindern im Alter von 7 bis 16 Jahren Elsaß- Lothringen verlatzen bzw. wurde mit SOKilogramnr Handgepäck imd '200 Mark in bar bei Kehl über die Grenze geschoben. In Ofsenbura, der ersten deutschen Station, wunden wir Flüchtlinge mit Musik empfangen, als deutsche Brüder aufs herzlichste begrüßt, gefeiert ir.2> bewirtet. Am 15. Juli 1919 kam ich nach Berlin, und da .ich erst am 1. November 1919 Stellung erhielt, habe ich mich im wahren Sinne des Wortes mit meiner Familie durchgehungert. Für den Verlust meiner Eristenz^und sür das in Elsaß- Lothringen zurückgelastene Hab und Gut erhielt ich vom Staat eine Entschädigung von 1100 Mark/ Während ich diese Zeilen schreibe, erhalte ich die Nr. 18 der „Elsaß-Lothringischen Mitteilungen", und da lese ich von der Hauptversammlung der Ortsgruppe Dresden am 13. April d. In „In seiner kernigen Begrüßungsansprache ließ der Vorsitzende in ausführlicher Rede noch einmal im Geiste die Erlebnisse jener Zeit an uns vorüberziehen. wo wir von den sich siegreich glaubenden Franzosen aus unserem geliebten Elsaß-Lothringen wie Verbrecher au-gewiesen wurden. Wie ein großer Teil von uns seiner Existenz, seines Hausrats usw. beraubt und nur mit 60 Pfund Gepäck nach Deutschland abgeschoben wurde. Dies alles mußten wir wegen unserer Liebe 511 unserem deirt scheu Daterlande erleiden/ Gewiß, die Franzosen haben nicht den Indern, nicht den Protestanten. nicht den Katholiken ousgewiescn, sondern nur Deutsche, die sie ihrer deutschen Gesinnung wegen fürchteten. Deswegen sind meine Kinder und ich auch keine Gäste hier in Deutschland, vielmehr haben wir, wie alle anderen Vertriebenen, das Recht, uns als Deutsche zu fühlen. K0ML. gaben der Beamten ergeben oder nicht akterrkundig sind, sind die Beweismittel genau anzugeben. Falls dabei Angaben^ von dritter, insbesondere nichtamtlicher ^icue verwertet werden, ist ihre Herkunft genau zu bezeichnen und zu der Zuverlässigkeit der Quelle Stellung zu nehmen. Aussagen von Beamten oder anderen Personen sind in einer Niederschri't sesizulegen. Soweit Dienststellen der NSDAP. iSrts-, Kreisleiter usw.) sachdienliche Angaben über einen Beamten machen können, sind sie damit in jedem Fall an die Cuuleitung zu verlveiscn/ Tie gleichen Vorschriften finden sich im Runderlaß des Herrn Ministers des Innern vom 27. Mai 1933 sür die Beamten der Gemeinden und Gerne mdeverbände („Ministeriad blatt für die Preußische Innere Verwaltung^ Teil I, S. 636). Sehaltscmjprüche... Die Bezüge der gekündigten Behördmdlcnftverpflichteten werden im allgemeinen übet den Tag, zu dem die Kündigung aus Grund des Beamtengesetzes wirkt, hinaus bis zu dem Tage gewährt, zu dem das Diensiverhäitnis nach den bisherigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hätte gekündigt werden können. Bei der Berechnung dieses Zcirpmckres sind die die Kündigung von langjährig beschäftigten Angestellten, Schoerbeschädigten und Betriebsrat smi!gliedern erschwerenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nich-t anzuwenden. Ar Kündigungsichutzbcstimmungcn m diesem Sinne gehören jedoch nicht solche vertragliche oder tarifoertragliche Bestimmungen, die bereits von Anfang an oder nach verhältnismäßig kurzer Dienstzeit eine längere Kündigungsfrist sür beide Teile in Kraft treten lasten. Innerhalb d-es sich danach bestimmenden Zeitraums werden den Angestellten ihre vollen Bezüge (Gehalt, Tantiemen usw.) auf die Tauer von drei Monaten belasten, während sie für den Nest dieses Zeitraums nur dreiviertel ihrer Bezüge erhalten. Es ist insbesondere die Frage aufgeworfen worden, ob in die 3-Monatsfrist auch der aus den Kündigungstag folgende Kalendermowrt einzcBcziehen ist. Diese Frage ist zu verneinen. In diesem Monat besteht das Bertragsverhältnis noch, für ihn und daher die vollen Bezüge bereits auf Grund des insoweit nicht abgeänderten Vertrages zu gewahren. Sie wären für diesen Monat auch bann zu zahlen, wenn § 3 Satz 2 der zweiten Durchführungsverordnung die Fortgcwährung der vollen Bezüge aus die Tauer von drei Monaten nicht anordneu würde. Diese Bestimmung kann sich also nicht aus die Zeit beziehen, innerhalb deren das Dertragsverhältuis noch län't, sondern nur aus den nach der Beendigung des Bertragsverhältnistes liegenden Zeitraum. Es sind also, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, außer dem aus die Kündigung folgenden Monat drei Monate voll zu bezahlen. Zum ToZe dr. Chaim ßihfovoffe Der Leiter der Palästii>a-Executive der Jewish Agency, Dr. Ehaim Arlosoroff, wurde am Sonntag, dem 18. Juni, in der Nähe von Tel Awiw von ruchloser Hand niedergefchotzen. Sein Tod trat kurz darauf ein. Ob es sich um einen politischen rOer persönlichen ^Racheakt handelt und in welchen Kreisen die Täter zn suchen sind, ist bisher noch unbekannt. Mit Ehaim Arlosoroff sinkt einer der besten Kopse des Zionismus ins allzu frühe Grab. Seine ungewöhnliche Kenn Uns aller jüdischen Fragen, insbesondere der Arbeiterfrage, seine weitcmsschaueude und wcitausholende Art. die Tinge anzupacken und durchzu führen, seine lautere, voll Begeisterung für seine Ideen durchglühte Persönlichkeit nötigten auch dem politischen Gegner stets hohe Achtung ab.

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