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Central-Verein-Zeitung · 1933-06-08 · 23 (8.6.1933) · p. Seite 211

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
23 (8.6.1933)
Date
1933-06-08
Page
Seite 211 (sequence 3)
Language
German
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m Dle deuksHe Judenfrage verlangt ein klares Work der deutschen Juden. Vor dem deukschen Judentum sieht das Schicksal, zum Entrechteten in der deutschen Heimat zu werden. In ihrer Ehre getroffen, können die deutschen Juden als die Wenigen sich nicht verteidigen; aber cs darf ihnen nicht verwehrt sein» ihre Haltung offen und aufrichtig kundzuwn. Die deutschen Juden weisen es von sich, als die Anhänger oder Arheber irgendeines „Systems" angeprangerk zu werden, während sie in Wahrheit immer bewiesen haben und auch seht zu beweisen bereit sind, dag sie sich jeder staatlichen Ordnung willig und freudig unlerordnen, wenn sie ihnen Würde, Arbeit und Freiheit lägt. Die deukschen Juden lehnen es ab. immer wieder auf ihre jahrhundertealte deutsche Kultur zu verweisen, auf ihre dauernde Verbundenheit mit deutschem Land und deutschem Geist. Die Wirklichkeit der Geschichte spricht für sie, spricht von ihrer Arbeit, ihrem Willen und ihrer Treue, von ihrer Verbundenheit mit dem deutschen Volke. Wir dürfen erwarten, daß auch die Auseinandersetzung mit uns auf dem Loden des Rechtes und mit Waffen der Vornehmheit geführt werde, daß ehrliche Klarheit über unseren Platz und unseren Weg in dem Raume des Lebens geschaffen werde. Eine offene Aussprache mit der Reichsverkrekung der deutschen Juden, welche die Gemeindererbände und die großen jüdischen Organrsakionen und damit die Gesamtheit des deukschen Judentums umfaßt, vermag zum Ziele zu führen. Das Wohl Deutschlands erfordert es ebenso wie das der deutschen Juden. Reichsverkrekung der Jüdischen Landesverbände Deutschlands. r j r t JV V'-^y vr v a r a *0 e* H /. A $ f. H-ch %vm> W6M ös§ fkWofey EntlsMerI DölMse fingzfitüUt Es ist in diesen Blättern wiederholt daraus hingewiesen worden, daß ein Arbeitgeber die freie Verfügungsbefugnis über die Zusammensetzung seines Betriebes hat. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, jüdische Arbeitnehmer wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum zu entlassen-, die jüdische Abstammung allein ist auch kein Grund, einem Arbeitnehmer zu kündigen. Firmen, die jüdische Angestellte im Zusammenhang mit der Boykottbewegung zur Abwehr der Greuelpropaganda fristlos entlassen haben, versuchen in den nunmehr anhängig gewordenen Gehaltsprozesien diesen Schritt oft mit der Behauptung zu rechtfertigen. daß die Fortsetzung der Verträge mit Indischen Angestellten zu einem Boykott ihrer Geschäfte geführt haben würde. Tiefe Begründung ist von den Arbeitsgerichten wiederholt zurückgewiesen worden. Gerade bei den mit Nücksicht aus die Bohkottbewegung ausgesprochenen Kündigungen fällt entscheidend ins Gelöscht, daß bereits im Zeitpunkt der Kündigung 311 übersehen war, daß der Boykott zunächst nur vorübergehend für einen Tag durchgeführt werden sollte. Es konnte dem Arbeitgeber zugemutet werden, einen derart begrenzten Boykott über sich ergehen zu lassen, ohne sofort Zu endgültigen Maßregeln zu greifen und die Eristenz seiner jüdischen Angestellten durch eine sofortige fristlose Entlassung zu vernichten, während für ihn selbst nur allenfalls eine Beschränkung seiner Einnahmen a.us dem Spiele stand. Aus diesen Erwägungen heraus hat das Arbeitsgericht in Berlin — 13 AC WSM — dahin erkan nt, daß in den Boykottmaßnahmen, die mit Zustinunnng der Regierung zur Abwehr der Greuetpropaganda getroffen worden sind, ein Grund zur fristlosen Entlassung des jüdischen Klagers nicht ge'ehen werden kann. Das Gericht hat damit offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß zwischen den einem jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten obliegenden sozialen Pflichten und den widerstreitenden eigenen Interessen des Arbeitgebers und zwischen den der einen oder der anderen Partei drohenden Nachteilen sorgfältig abgewogen werden muß. Dieser Grundsatz wird insbesondere dort von Bedeutung sein, wo ans eine bloße Boykott d r o h u n g hin langjährige alte Angestellte fristlos entlassen worden sind. Wenn man ' eine fristlose Entlassung jüdischer Angestellter schon allein deshalb zulasten wollte, weil die Tatsache ihres weiteren Verbleibens an ihrer Arbeitsstelle das Interesse des Arbeitgebers schwer gefährden konnte, so bedarf es doch im Einzelsalle des eindeutigen Nachweises. daß diese Brraussttzung tatsächlich gegeben ist. Ter Hlliweiaus allgemeine Zeitströmungen kann hier nicht gellügen. Es muß vieüuehr in jedem Einzelsalle von dem Arbeitgeber verlangt norden, daß er bestinnnte Einzelheiten vorträgt, aus denen zu schließen ist. daß das Publikum alt der weiterer: Tätigkeit des Arbeitnehmers Anstoß genommen und deshalb das Unternehmen gemieden hätte. Dieser von dein Arbeitsgericht in Duisburg — 1 A C 162/33 — hervorgehobene Grundsatz besagt, daß es nicht etwa Sache des Arbeitnehmers ist, nachzuweisen, daß seine weitere Tätigkeit dem Geschäft nicht geschadet haben würde, sondern daß bie Beweislast für eine Gefährdung des Unternehmens ausschließlich und alleil: dem Arbeitgeber obliegt und daß er von ihr auch nickst durch allgemeine Vermutungen befreit werden kann. Tie hier besprochenen Entscheidungen zeigen, daß sich kein Arbeitnehmer, der wegen seiner Abstammung fristlos entlassen worden ist, mit der Tatsache der fristlosen Entlassung absinden sollte, sondern daß in jedem Falte die Anrufung der Arbeitsgerächte geboten ist. Tie juristisch-wirtschaftliche Beratungsstelle des Gentralvereins wird nach wie vov zur Beratung zur Verfügung stehen. rer <Me!i to SMKKM fi IÄM esoisüi Don Dr. Arthur Litienthal. Seit 1925 hat die preußische Regierung den leistungsschwachen Synagogengemeinden finanzielle Beihilfen zur Berfügllng gestellt. Aufwendungen des Staats für die religiösen Körperschaften waren in Preußen seit jeher erfolgt, aber bis dahin auf die christlichen Kirchen beschränkt gewesen. Ans denselben Gründen und aus demselben staatlichen Interesse am religiösen Leben heraus sind dann auch Beihilfen an die jüdischen Gemeinden gezahlt worden: wie die Kirchen Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung erhalten, gab der Staat den Synagogengemernden B e i h i l s e u zur Besoldung ihrer Rabbiner. Nach Prüfung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden wurde derjenige Betrag zur Verfügung gestellr, der notwendig war, um den Gemeinden die Zahlung eines der Pfarrerbesoldung entsprechenden Gehalts zu ermöglichen. Darüber hinaus wurden Beihilfen für den Religionsunterricht zur Verfügung gestellt, m:d zwar ebenfalls als Zuschüße zu den Gehältern. Tiefe Zuschüsse für den Religionsnnterricht beruhten darallst daß unsere Gemeinden nach § 62 des prellßischen Gesetzes über die Verhältnisie der Juden vom 23. Juli 1847 verpflichtet sind, die notwendigen Einrichtungen für den Religionsunterricht zu treffen, also eine Ausgabe erfüllen müssen, die sonst der Staat erfüllt. Tie Beträge, die für beide Zwecke zusammen gezahlt wurden, betrugen zur Zeit der grössten Höhe zusammen nicht viel mehr als 500 000 Reimsmart, nicht linerheblich weniger als 1 Prozent der Allsgaben des Staates für die religiösen Körperschaften überhaupt. In den Jahren des allgemeinen wirtschaftlichen Niedergangs sind auch die Slaatsbeihilfen für unsere Gemeinden herabgesetzt worden. Im Jahre 1932 sind nllr lloch etwas weniger als 150 000 Reichsmark für Zwecke des Religionsunterrichts ausgezahlt worden, während für Rabvincrstaatsbeihitsen 120 000 Reichsmark in den Etat eingesetzt waren, die aber nichts mehr zur Auszahlung gelangt sind. Selbstverständlich ist die Hilfe für unsere leistungsschwachen Gemeinden von uns Inden nicht dem Staat allein überlassen worde::. In stets steigendem Maße hat der Landesverband

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