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Central-Verein-Zeitung · 1933-05-11 · 19 (11.5.1933) · p. Seite 170

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
19 (11.5.1933)
Date
1933-05-11
Page
Seite 170 (sequence 6)
Language
German
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170 Schmelzung der deutschen Juden zur Kultur- und . Volk-geuieinschnst mit den Teutschen anderer Llbstüuunung nachträglich zum Irrglauben zu stempeln, wenn wir die Überzeugung hätten, daß'die Entwicklung der deutschen Politik eine zwangsläufige gewesen fei. Diese Ileberzeugung ober haben wir nicht. Wir glauben, daß es in der Geschichte wohl Erröuurngeu. und Ten-' bergen, aber keine Zwangsläufigkeit gibt, daß die innerdentsche Entwicklung ganz anders verlausen wäre, wenn die Weltwirtschaftskrne einige Jahre früher oder später gekommen wäre, daß auch noch für die politische Entwicklung des letzten Jahres sehr menschliche, sehr zufällige Vorkommnisse von richtunggebendem Einfluß gewesen sind. Diene unsere Ansicht kann niemand widerlegen: erst nach Jahrzehnten mag der Historiker über sie richten ... Auch der Zukunstsglauben wird heute bei Zionisten und Richtzionifren nach wie vor vielfach ein verschiedener sein. selbst in den. Ländern Osteuropas, die ein .-Asumilationsjuderttnutt nicht oder fast nicht kennen, bestellt dieser Gegensatz. Es ist jetzt weder Raum noch Möglichkett, die verschiedenen hier in Betracht kommenden Anschauungen zu erörtern. _ Ter Hinweis muß genügen, Rur das eine muß im Zusammenhang dieser Betrachtung hervorgeb oben iuetuen, daß auch unserer Richtung ihre Hoffnungen heilig sind. Bisher sind drei Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April d. I. (REBl.I, §.175)*) ergangen. Die erste Verordnung vom 11. April d. I. (RGBl. I, S. 195) bestimmt, daß als nichtarisch gilt, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Croßelternteil nichtarisch ist. Beamte nichtarischer Abstammung sind in den Ruhestand zu versetzen. Ties gilt aber nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 ununterbrochen planmäßige Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Barer oder Söhne im Weltkriege gefallen sind. Nach der dritten Durchführungsverordnung vorn 6. Mai d. I. (RGBl. I, S. 245) ist Frontkü mpfer, wer im Weltkrieg (in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918) bei der fechtenden Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder einer Belagerung teilgenommen hat. Maßgeberrd sind die Eintragrrngen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsranglisto. Es genügt nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet aufgehalten hat. Frontkämpfer ist insbesondere, wem das Abzeichen für Verwundete verliehen worden ist. „Gefallen" ist auch, wer später, also auch noch in letzter Zeit, den Folgen einer Verwundung *) Vcrgl. den Aussatz: ,.Tie Gesetzgebung der letzten Tage* in der „C. V.-Zeiumg* Nr. 15 vom 13. April d. I. . So mancher von den deutschen Juden wird heute seine persönliche Zukunft im Ausland, eine weit größere Zahl als bisher die ihre in Palästina suchen. Die Nc ehrzahl der deutschen Juden aber wird (vorbehaltlich der etwaigen Einwirkung weiterer mnstürzender Ereignisie) inr Geschick auch weiter in Deutschland erfüllt sehen. Tie wird sich denen wohl bewußt sein, daß es nicht in ihrer Macht steht, auf eine Aeuderuug der geltenden Btaatsauffassung Einfluß zu nehmen, die vom Rassenstandpunkt ausgehend die Juden als gremdstämmige von der Volksgemeinschaft aus'chließt. Es wird ihr insbesondere auch fern!iegen, sich die Wiederherstellung ihrer Gleichberechtigung erbitten öderen schmeicheln zn wollen. sollte aber das deutsche Volk von sich aus in irgendeiner nicht zu übersehenden Zukunft dazu gelangen, als entscheidendes Element für die Bindung an eine Volksgemeinschaft Kultur und Willen statt der Blutszugehörigkeir anw'-ehen, so werden unsere alten Ideale neue Lebenskraft gewinnen. Von zionistischer Leite lvnrde die Befürchtung ausgesprechcn, die deutschen Inden könnten, wenn einmal vorübergehe, was wir sitzt erleben, vergeben, was ihnen geschehen sei. Wir fürchten nicht sondern wir 'honen, daß eine Zukunft nn* mit der Gnade dieses Bergenens segnen könne. Und wir unterscheiden uns darin auch jetzt noch von der zionistischen Lehre . . / erlegen ist, die er als Frontkämpfer erlitten hat. Einem Beamten, der bereits seit dem 1. August 1914 planmäßiger Be-, a m t e x gewesen u nd s e i t d e m ununterbrochen B e a m t e r geblieben ist und danach — auch als Nichtarier — im Amte verbleibt, k a n n gleichgestellt werden (Ermessensvorschrift), wer am 1. August 1914 sämtliche Voran ssetzilngen für die Erlangung seiner ersten planmäßigen Anstellung erfüllt, insbesondere die hierfür erforderliche letzte Prüfung mit Erfolg abgelegt und sich während seiner Tätigkeit als Beamter in hervorragendem Maße bewährt hat. Eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter im öfsentlichen Dienst am *, August 1914 genügt nicht. Weitere Ausnahmen für Die Beibehaltung nichtarischer Beamter stnD nicht zngelasserr. Nach dem Worttaur des Gesetzes werden also nur im Weltkrieg gefallene Väter oder Söhne berücksichtigt. Jüdische Kriegerwitwerr, Die Beamtinnen (z. B. Lehrerinnen, Wohlsahrtspslegerinnen usw.) geworden sind, müssen also in Den Ruhestand verseht werden, falls Der Gesetzgeber sich Dieser Fälle nicht noch bcsonvcrs auninrmt. Im Antte verbleiben natürlich jüdische Lehrer, die an öffentlichen jüdischen Schulen angestellt sind oder an anderen öffentlichen Schulen aus Grund gesetzlicher Bestimmungen jüdischen Religionsunterricht erteilen. Das gleiche gilt für jüdische Ehrenbeantte, die aus Grund besonderer gesetzlicher Bestinunungeu in ihr Amt berufen sind. Ten in den Ruhestand versetzten oder wegen ihrer bisherigen, politischen Betätigung entladenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht nr i n d e st e n s eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben. Bei der Ermittlung dieser zehnjährigen Dienstzeit werden angerechnet: a) die tatsächliche Dienstzeit in Planstellen des Reichsdienstes oder des unmittelbaren Landesdicnstes; b) aus Grund besonderer Entscheidungen des Reichsmirnuers des Innern mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit in einer gleichwertigen Laufbahn, und zwar in einer ruhegeldberechtigenden Beamtenstellung bei einem anderen Dienstherrn des öfsentliehen Rechtes, soweit die Berufung in das letzte Amt aus der Dienstleistung in - dem früheren Anusverhältnis beruhte; c) die Zeit des aktiven Militärdienstes und die Kriegsjahre der Beamten. Ist die mindestens zehnjährige Dauer der Dienstzeit, also die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegeldes, erfüllt, so kann für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes auch die sonstige Beamtcndienstzeit und die Zeit des Vorbercitnngsdienstes (z. B. R e se r e n d a r z e i t) angerechnet werden. Tie zweite Durchführungsverordnung vom 4. Mai d. I. (RGBl. I, S. 233) regelt die Rechtsverhältnisse Der BchörDcnangcstellten nnD -arbeitcr. Dienstvertrage, die mit Personen nichtarischer Abstammung als Dienstverpflichteten geschlossen sind, sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß zu kündigen. In diesem Falle werden dem Dienstverpflichteten ans die Dauer von drei Monaten seine bisherigen Bezüge belassen. Nach Ablauf dieser Frist sind drei Viertel der dem Gekündigten zustehenden klagbaren Bezüge unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen, lieber den Zeitpunkt hinaus, bis zu dein die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn die Kündigung nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt wäre, werden Zahlungen nicht geleiüet. Dabei ist zu beachten, daß Die Die Kündigung von langjährig bcschästigteir Dienstverpflichteten, von Mitgliedern von Betriebs-Vertretungen und von Schwerbeschädigten erschwerenden gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen auf Die .Kündigung Der BehörDeuangcstellten und -arbciter keine Anwendung finden. Auch Ilcbcrgangsgelder und Abfindungen werden nur bis zur Erreichung ihres Betrages nach Den vorstehenden Bestimmungen gewährt. Auf die Bezüge wird ein Arbeitseinkommen aus Dienst-, Werk- oder Ceschästsbesorgungsverträgen angerechnet. Ter Enlpfänger ist verpflichtet, derartiges Einkommen der zuständigen Stelle anzugeben; bei Verfehlungen gegen diese Pflicht können die ihm zustehenden Bezüge gemindert oder entzogen werden. Die SESHwn-MerordnWMN zum Seemfengefrt vom r. April!>• X

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