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Central-Verein-Zeitung · 1933-04-13 · 15 (13.4.1933) · p. Seite 132

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
15 (13.4.1933)
Date
1933-04-13
Page
Seite 132 (sequence 4)
Language
German
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132 Laufbahn vorgeschrieöcne oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen. aus denn Dienst entlassen werden. Diese sogenannten Partcibuchbeamten trnll das Gesetz mir besondercr Härte, Sie erhalten nur noch auf drei Monate ihre Bezüge, haben aber sonst keinerlei Bersorgungsamprücko, dürfen auch ihren Titel oder ihre Amtsbezeichnung nicht wcitcrführen. Nur in Fällen besonderer Bedürftigkeit kann ihnen eine geringe, jederzeit widerrufliche Rente gewährt werden. Aus dem Tienst entlassen können ferner solche Beamte werden, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr bieten, daß sie sich rückhaltlos für den nationalen Staat cinfctzen. Tiefe Beamten behalten zwar ihre Bersorgungsansprüche, es wird ihnen aber nach einer Übergangszeit von drei Monaten nur dreiviertel des gesetzlichen Ruhegeldes gewährt. Jeder Beamte muß sich fernerhin die Versetzung in ein anderes Amt, auch in ein solches von geringerem Rang, gefallen Lassen. Es steht ihm allerdings in diesem Falle das Recht zu, sich freiwillig pensionieren zu lasten. Er erhält alsdann die ihm nach den zurzeit geltenden Vorschriften zustehende Pension. Schließlich kann jeder Beamte Zur Vereinfachung der Verwaltung in den Ruhestand versetzt werden. All die erwähnten Maßnahmen werden durch die obersten Reichs- oder Landc-sbehörden endgültig getroffen, ein Rechtsweg ist nicht gegeben. Die Versorgung der nach dem „Arierparagraphen" in-den Mrhestand versetzten Beamten regelt sich im allgemeinen nach den geltenden Vorschriften, wobei allerdings eine Reihe von für die Betroffenen sehr harten Ausnahmebestimmungen vorgesehen ist. Beamte, die noch nicht zehn Jahre im Dienst sind, erhalten keine Pension. Dabei werden als Tienstsahre nur solche gezählt, die im Reichs-, Landes- oder Getneindodienst verbracht sind. Sb dieAusführungsbestimmungen hierüber Näheres bringen, ist abzuwarten. Eine eventuelle Anrechnung der Dienstzeit bei Körperschaften des öffentlichen Rechts soll butd) die Z!lussührungsbeftimmungen geregelt werden. ' Auch nach den bisherigen Gesetzen bestand ein Pensions a n s p r u cfj erst nach zehnjähriger Tienstzeit. Ter große Unterschied liegt aber darin, daß bisher dienstfähige Beamte vor Erreichung der Altersgrenze außer rm Dnziplinarwege überhaupt nicht pensionier: werden konnten. Wurden aus Grund besonderer Gcsttze zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus Ersparnisgründen Stellen eingozegen, so konnten die Stelleninhaber nur in den e i n st w e i! i g e n Ruhestand versetzt werden und bezogen Wartegeld ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tienftjahre. Zur Frage der Pensionsberechtigung sti noch darauf hingewiesen, hast für alle nach dem Gesetz aus dem Dienst ausscheideudcn Beamten das Penuensdienstalter neu festgesetzt werden wll. Tie Zubilligung von Dienstjahren, - wwcll sie auf Grund von Ermcsiensvor'ck ri'ten erfolgt ist, kann dabei rückgängig gemach: werden. Aus der anderen Seile gllll arer auch das neue Gesetz die Mög.ichkcir, in Einzelfälleu besondere Härter, durch Gewährung von höheren Bezügcn oder Ucbergangsgeldcrn auszngicichen. Gegen die aus Cwm.d des Gesetzes ausscheidenden Beamten kann noch bis ztun 31. Dezember dllws Jahres ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Pension eingeloüet werden. Diese Vorschrift gilt auch für solche Beamte, die bereits im Verlauf des letzen Jahres in den Ruhestand getreten sind. Tie vorgesehenen Pensionierungen und Entlastungen möwen bis spätestens 30. September dieses Jahres durchgcsührt werden. Das Gesetz cnchält noch eine große Zahl von Zweifelsfragen, die vermutlich durch die Ausführungsbe'üinmungen ihre Klärung finden werden. Da die Ausführungsbestimmungeu llhr bald zu erwarten sind. über die Zulaming zur Rechtsanwaltschan hat einen vorläufigen Abschluß der Ereigniste gebracki, durch welche die Tätigkeijüdischer Rechtsanwälte und Notare in den letzten Wochen beschränkt und fast untcrdunden worden ist. Tie Entwickllmg begann mit einem örtlichen Vorstoß in Breslau; dort wurde, wie erinnerlich, nachdem die jüdischen Richter und Anwälle aus dem Cerichtsgebäude entfernt warcm. durch örtliche Bestimmung nur noch 17 jüdischen Anwälten das Auftreten vor dem Gericht gestattet, während die übrigen Anwälte zwar in ihrer Bürotäügkeit ungehindert blieben, jedoch das Gerichtsgebäude nicht betreten durften. In den lechen Märztagen wurden daun an vielen Gerichten Preußens und au den Gerichten der nreisten übrigen deutschen Länder van den kommissarischen Vertretern der Ar.wallskammern in Verbindung mit den Land-Gerichtspräsidenten Anordnungen getroffen. wonach nur ein ganz geringfügiger Prozent'atz. der jüdischen Anwälte ihre Däügkell bei Gericht ausüben dursten. In gleicher Weise wie die jüdischen Anwälte wurden Anwälte behandelt, die früher Juden gewesen oder deren einer Elternteil jüdi''ch gewesen war. Tie Preußischen Notare, soweit sie Juden sind oder van Juden abstammen, erhielten ferner in ler vorigen Woche aus Anordnung des preußischen Justizministeriums Aussordernngen der Laudgerichtspräsidenten, sich bis zur Neureglung durch Gesetz jeder Nciariaesrätigkeit zu enthalten. - Durch das neue Gesetz werden alle diese örtlichen oder durch die Landesjustizministerien geschasst ne n Anordnungen als soll hier aus die Zweifelsfragen nicht nahen eingegangen werden. Wie stark die Auswirkung des Gesetzes ziffernmäßig ist, läßt sich zurzeit noch nicht übersehen. Wir kennen weder die Zahl der jüdischen Beamten noch ihre Tienstjahre. Sicher werden zwei Kategorien besonders hart betroffen; einmal die weiblichen Beamten, z. B. die Lehrerinnen und Sozialbeamliuneu, und zweitens die gesamte Jugend beiderlei Geschlechts. Für die weibkichen Beamten treffen die erwähnten Aus-« nahmebestimmungen nur in ganz wenig Fällen zu; sind doch nicht einmal die K r i e g e r w i t w e n, die nach dem Tode ihres Mannes in die beh ö r d l i ch e S t e l l u n g e i n g e t r e t e n sind, um i hr e Fa mi li e zu unter* h a l t e n, d en V ä t e r n undS v h n e n von K r i e g s t e i l n e h m e r n gleichge stellt worden. Der Jugend raubt man nicht nur die Möglichkeit, sich im Dienste der Allgemeinheit zu betätigen, man stürzt sie zugleich in bitterste materielle Not. Weit über die Zahl der unmittelbar Betroffenen hinaus aber wirkt die moralische Auswirkung der staatsbürgerlichen Entrechtung. —li—~; amvälten zur Anwaltschaft bis zum 30. September d. I. zurückgenommen werden kann und daß Ncuzulastungsgeünche solcher Anwälte zurückgewiesen werden können, auch wenn sonstige Hinderungsgründe der Zulassung nicht entgegenstehen. Hiernach sind zunächst alle jüdischen Anwälte zur Weiterausübung ihres Berufes berechtigt, solange nicht der Widerruf erfolgt ist. Im Gegensatz zum Deamteugesetz, nach welchem jüdische Richter entlasten werden müssen, ist der Widerruf der Zutaffung für jüdische Anwälte nicht bindend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Ein Widerruf der Zulassung darf nicht erfolgen bei solchen Anwälten, welche bereits am 1. August 1914 Rechtsanwälte waren ober welche im Weltkriege au der Front gekämpft haben, oder welche den Vater oder einen Sohn im Weltkriege verloren haben, es sei denn, daß sie sich fom* munistisch betätigt haben. Solchen Rechtsanwälten darf auch nicht das Auftreten vor den Gerichten verboten werden, was bei den übrigen Rechtsanwälten für zulässig erklärt worden ist. Auf Grund dieses Gesetzes sind sämtliche jüdischen Anwälte berechtigt, ihren Beruf wieder auszuüben und auch bei Gericht aufzutreten, solange ihnen nicht ctiva ein Vertretungsverüot zugegangen ist. In Preußen hat jedoch das Justizministerium die bisherigen Beschränkungen des Auf- Iretens bei Gericht vorläufig noch aufrcrrjt=* erhalten und eine Regelung für die nächsten Tage in Aussicht gestellt, El*. - Wer ist zur Mchisanwalischafi zugelüffen? Das Reichsge'etz vom 7. April d. I. gegenstandslos und überholt bezeichnet. Das Gesetz bestimmt vielmehr, daß die Zulassung von ..nichtarischen" Rechts-

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