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Central-Verein-Zeitung · 1933-04-13 · 15 (13.4.1933) · p. Seite 131

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
15 (13.4.1933)
Date
1933-04-13
Page
Seite 131 (sequence 3)
Language
German
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' Der Fall des kriegsfreiwillicen Studenten Maximilian Späth findet Nachfolge. Man erinnere sich: Ein jüdischer Student kehrt nach gemeinsamem Kriegserleben mit seinen Kommilironen in die Heimat zurück. Der Rassenvaragraph soll in die Statuten seiner Studentenverbindung eingeführt werden; er wird angenommen. Da geht Maximilian Späth ins Nebenzimmer und schießt sich eine Kugel durch den Kopf. Sein Tod sollte aufhorchen machen und Besinnung schaffen.- In den Zeitungen findet man seit einiger Zeit Nachrichten vom plötzlichen Ableben jüdischer Menschen. In dieser Stadt sind es zwei, in jener vier, dort nur einer. Tropfen kommt zu Tropfen, und ein schmales blutrotes Rinnsal fließt durch die Geschehnisse der Gegenwart. Die Gründe sind verschieden. Verzweiflung über den wirtschaftlichen Niedergang, Scham über öffentliche Diffamierung, seelische Unmöglichkeit, mit einer Welt fertig zu werden, die Jahrhunderte entfernt zu sein scheint von der Welt, in der man heimisch war. Es mag manchmal Kleinheit und manchmal Größe des einzelnen hinter dem letzten Entschluß liegen. Aber diese Schluß-Striche, die ' Veste Tradition der jüdischen Frauen ist es stets gewesen, in Zeiten der Not lindernd mitzuarbeiten. Diele unserer Freundinnen haben ihr Leben lang in der interkonfessionellen Wohlfahrtsarbeit gestanden. Das ist heute nicht möglich. Um so dringlicher ruft sie das Elend in den Kreisen der deutschen Juden. Tausende von ihnen haben in den letzten Wochen Stellung oder Amt verloren. In vielen Fällen ist das einzige Familienmitglied, das in den letzten Jahren allgemeiner Arbeitslosigkeit die Familie noch ernährte, jetzt arbeitslos geworden. Für sie alle mutz gesorgt werden. schloffen zu neuen Formen und treu der Führung! * Vor mehr als dreitausend Jahren, zu einer Zeit, über die in Europa noch tiefes geschichtliches Dunkel gebreitet ist, verkündete Moses vor „600 MO Männern, ungerechnet die Kinder', den Dekalog. Seit diesem Augenblick gibt es sittliche Forderungen in der Menschheit, die zu allen Zeiten und bei allen Völkern Geltung hatten und auf die religiöse und die nationale Gesetzgebung aller Zeiten und aller Völler zurückgehen. m der einzelne unter sein Leben zieht, sind kein jüdisches Ereignis. Das Judentum drückt sich nicht durch jene aus, die dem Leben entweichen, sondern durch die, die es meistern. Wenn man nicht ein Schicksal zu meistern vermag, wie es sich in Umwelt, Wirkungsmöglichkeit, Wirtschaftsgrundlage ausdrückt, soll man sich selbst zu meistern versuchen. Das Judentum blieb bestehen durch die, die in Krisenepochen hart wurden. Sonst wäre es nicht mehr. Ein Jude, der heute aus der Gemeinschaft scheidet, ist kein Fanal für die Umwelt zum Auxhorchen und Nachdenken. Er ist ein Mahnruf an die jüdische Gemeinschaft, die seelischen Kräfte, die Fäden, die Juden mit Juden verknüpfen, so zu festigen, daß in diesem Gewebe von Hilfe und Mithelfen jeder gehalten wird, auch wenn er den Boden unter den Füßen verliert. Jeder Verlust muß Ansporn zu rascherem Hilsswerk, zur sorgsameren Umschau in der Umgebung sein. Wir sind so wenige, daß es leichtfertig wäre abzuwarten, bis irgendein anderer kommt, um zu helfen. Die Schluß- Striche der letzten Wochen mögen bewußte und tätige stidische Brüderlichkeit e i n l e i t e n. —rg. Der soziale Sinn, der im Judentum lebt, wird Mittel und Wege finden, um schnell .notlindernd einzugreifen. Sache der Frauen ist es, sich überall zur Verfügung zu stellen, wo Hilfe not tut. Die Frauengruppen des C. V., der Jüdische Frauenbund und andere jüdische Frcmenorgcmisationen arbeiten mit den zentralen Wohlfahrtsstellen zusammen, um zu vermeiden, daß durch Nebeneinanderarbeiten Kräfte vergeudet werden. Wir erwarten, daß alle C. V.erinnen sich in den Dienst dieses gemeinsamen Hilfswerks stellen. Dr. M. E. Es gilt, unsere jüdische Forderung an die Menschheit in unserer eigenen Gemeinschaft vollendet zu erfüllen. Weitausschauende Erziehungsarbeit und Tageswer! der Hände und des Geistes, rückschauend-: Betrachtung und gcgenwartsnaheTatbereitschast müssen von den Lerantwortung;- bereiten zu den Vertrauenden, von den Anweisenden zu den Lernenden, von den Voranschreitenden zu den Nachfolgenden dringen. So wird dem deutschen Judentum eine arbeitsfreudige, würdegetragene Gegenwart und Zukunft werden. T VV» , V/ V-'' * dsr kstz-srr für Vsamls mb 't&Cßomc'lz Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berussüeamtentums vom 7. April d. I. (RGBl. 19-331, S. 175 ff.) ist das erste wohl in einer ganzen Reihe noch zu erwartender Gesetze, die die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Jaden berühren. Dieses Gesetz trifft uns an einem ganz besonders empfindlichen Punkte: es nimmt uns dis Möglichkeit, als Beamte dem Staatsganzen zu dienen, unsere Kräfte für die Allgemeinheit einzmetzen. Das Gesetz bestimmt, daß alle Beamten nichtarischer Abstammung in den Ruhe» stand zu versetzen. Ehrendeamte aus dein Amtsverhältnis zu cntlamn sind. Nach der ersten Durchführungsverordnung s-NGBll S. 195) gilt als nichtarnch, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Eltern- oder ein Großelternteil der jüdm schon Religion angerörr hat. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten Des beim Nerchsrrrinister Des Innern bestellten Lachverstänoigerr für Rasscsragen einznholen. Sehr weit ist der Begriff Beamter gefaßt. Es fallen darunter nicht nur alls mittelbaren und unmittelbaren Beamten des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Eemeindeverbände, sondern auch dis Beamten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und solchen Unternehmungen und Einrichtungen, bei denen die öffentliche Hand, sei es durch Zuschüße, sei es durch Kapitalbesitz, einen maßgebenden Einfluß hat. Auch die Angestellten und Arbeiter all dieser Behörden und Körperschaften sind dem Gesetz entsprechend zn behandeln. Schließlich werden noch die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn» gesellschaft ermächtigt, Anordnungen der gleichen Art zu treffen. Tie Vorschrift, Beamte nichtarischer Abstammung aus ihren Aemtern zu entfernen, ist durch drei wichtige Ausnahmen eingeschränkt. Es sollen nämlich in ihren Aemtern und Ehrenämtern diejenigen Beamten belaßen werden. die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind, die im Weltkrieg an der Front für d-as Deutsche Reich oder sür seine Verbündeten gekämpft haben, deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Wertere Ausnahmen können für Beamte im Ausland zugela^en werden. Neben den Sonderbestimmungen sür die Beamten nichkarischer Abstammung schafft das Gesetz noch eine ganze Reihe von anderen Möglichkeiten, Beamte aus ihren Aemtern zu entfernen, die wir der Vollständigkeit wegen ausführen. Zunächst sollen Beamte, die seit dem 9. November 1913 in das Deamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die sür ihre

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