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Central-Verein-Zeitung · 1933-01-12 · 2 (12.1.1933) · p. Seite 10

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
2 (12.1.1933)
Date
1933-01-12
Page
Seite 10 (sequence 2)
Language
German
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30 ICarlerulier iBtoensvexsieherungö'öaiikAsS. l£ri>ning’iS35 Spar- «ndLeSensversicherung mit Monatsbeitragen Mliarbeiter gesucht .Partei, die Vernichtung und Unterdrückung 'aller Andersdenkenden. Geraume Zeit vor der erwähnten Reichstagung hielt der zu den Leitern des Bundes gehörige Regierungsrat a. D. Dr. Nicolai, Mitglied der innerpolitifchen Abteilung bei der Reichsleitung der - NSDAP, in München, zusammen mit anderen Rednern vorzugsweise aus denr Richterstand in Berlin und anderen, großen , Städten Versammlungen ab. In diesen Versammlungen wie auf der Reichstagung mußte der Hörer, der etwa im Gedanken an das Spinoza-Jahr eine ' Betrachtung „sud specie aeternitatis“ erwartete, schmerzlich enttäuscht feststellen, daß alle Ausführungen nur vom engsten Gesichtskreis des Tages beherrscht waren. Die großen, die Juristenwelt immer wieder bewegenden Probleme, Naturrecht und positives Recht, Abgrenzung von öffentlichem und Privatrecht, Vergeltungs- und Zweckstrafe, blieben unerwogen. Selbst drängende Streitfragen des Tages wie Rechtsstaat oder totaler Staat, autoritäre 'oder demokratische Staatssührung. individual- oder sozialwirtschaftliche" Cestallung des Privatrechtes werden nicht grundsätzlich erfaßt, sondern höchstens oberflächlich gestreift; statt planmäßiger Behandlung hört man nur ein Sammelsurium zusammengestellter Einzelforderungen, wirr durcheinandergemengt aus privatem und öffentlichem, aus Zivil- und Strafrecht, aus Rechtfchöpfung und Rechtsanwendung. Um die nötige wissenschaftliche Verbrämung zu. liefern, ^werden die Forderungen hie und da auf den „Rassegedanken" gegründet, der .sich hauptsächlich darin auswirken soll, daß -der Rafsesremde rechtlos gemacht wird. ' Als ob damit schon erreicht wäre, daß das Leben der Rasiezugehörigen gerecht und Zufriedenstellend geordnet wird! Das Parteiprogramm fordert zwar in Ziffer 9: „Alle Staatsbürger müssen gleiche Rechte . und gleiche Pflichten besitzen." Das hält 'den Führer des Bundes, Rechtsanwalt Dr. F r a n k II, M. d. R., nicht ab, von der .„schädlichen Objektivität zu sprechen, mit .der gebrochen werden müpe; und deutsche Richter, die bisher in der Objektivität die höchste Richtertugend sahen, hören das geduldig an, ja, spenden Beifall. Der Bund, der mit dem nicht allzu bescheidenen Anspruch auftritt, eine Erneuerung des deutschen Rechtslebens herauszuführen, verschmäht auch nicht das abgebrauchte Schlagwort, mit dem seit jcher die Parteien den notleidenden Mittelstand und unzufriedene Kleinbürger zu gewinnen und über die wirklichen Ursachen seiner Not hinwegzutäuschen suchten, das Schlagwort, das ja auch in Ziffer 19 des Parteiprogramms schon seine Stätte gefunden hat: „Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht." Unkundigen Kleinbürgern mag man damit die vage Hoffnung erregen, daß man unter dem erneuerten deutschen Recht seine Schulden nicht zu zahlen braucht, aber daß man vor Fachleuten, vor Männern mit Namen von gutem Klang in der Juristenwelt mit solch fadenscheinigen Ladenhütern aufzutreten wagt, verrät geringe Achtung vor der kritischen Einsicht der Hörer. Leider scheint diese geringe Einschätzung nicht ganz unberechtigt. Tenn wo politische Leidenschaft und Parteigläubigkeit bestimmen, schwindet der wissenschaftliche Geist in erschreckendem Maß. Hier ist nicht der Ort zu einer eingehenden Abhandlung über Wert und Bedeutung des römischen Rechtes. Nur auf einige naheliegende Gesichtspunkte sei hingewiesen, die dartun, wie irreführend und unberechtigt der Versuch ist, die unbestrittenen und unbestreitbaren-Mängel der deutschen Rechtsordnung und das weitverbreitete Mißtrauen in die Rechtsprechung Vf das römische Recht zurückzuführen. Gesetzliche Geltung hat das römische Recht in Deutschland seit Ernsührung des Bürgerlichen Gesetzbuches, also seit 33 Jahren, überhaupt nicht mehr. Wenn das BGB. auch teilweise auf römische Rechtsquellen zurückgeht, so dürfte doch redlicherweise nicht verschwiegen werden, daß es in seiner Gesamtheit auf einer Verschmelzung römischer und deutscher Rechtsgedanken beruht, daß gerade die für die volkstümliche Gestaltung wichtigsten Gebiete, wie' Sachenrecht, Familien- und Erbrecht überwiegend deutschrechtlich aufgebaut sind. Daß man das Schuld- und Verkehrsrecht eines modernen Handels- und Jndustrievolkes nicht einseitig nach schwerfälligen Rechtsgewohnheiten eines zurückgebliebenen Agrarvolkes ausbilden konnte, versteht sich von selbst. Andere Länder mit hochentwickelter Wirtschaft, wie England und die Vereinigten Staaten von Amerika, haben eine viel innigere Anlehnung an das römische Recht sich bewahrt, das dort als „Common Law“ gewohnheitsrechtliche Geltung hat, und man hat nie gehört, daß dort weniger Vertrauen zur Rechtspflege bestünde als bei uns. Diejenigen Gebiete, die am stärksten zur sogenannten Vertrauenskrise beitragen, wie Strafrecht, Strafprozeß und auch der Zivilprozeß, weisen überhaupt kaum mehr römischrechtliche Einschläge auf. Es heißt also nur in demagogischer Art unklaren populären Stimmungen* schmeicheln, wenn man das römische Recht für die Mängel unserer Rechtszustände verantwortlich macht, und es erscheint um so unverantwortlicher, wenn man wenige Wochen nach dieser nationalsozialistischen Juristentagung im „Völkischen Beobachter" einen Aufsatz aus der Feder eines führenden italienischen Faschisten liest, der als Grundlage der faschistischen Kulturblüte das — römische Recht preist, das die Freiheit des einzelnen durch seinen Grundsatz „suum euique“ vollendet gesichert habe. Ja, Theorie und Praris sind eben nicht so leicht in Einklang zu bringen. So wird mit wohlgefälliger Billigung berichtet, daß aus einer Tagrmg des preußischen Richterbundes ein Anessor, der die Interessen seiner Kollegen vertrat, unverhüllt ankündigte — um nicht zu sagen, drohte —, die Assessoren würden zu den extremen Parteien übergehen, wenn ihre Standessorderungen nicht erfüllt würden. Daß eine solche Drohung verdammt nach der sonst so mißbilligten Futterkrippenwirtschaft anssieht und den Anschein erregt, als ob hier der Eigennutz nicht völlig hinter den Gemeinnutz zurückgestellt würde, ist den Rednern anscheinend nicht ausgefallen; bei ihnen überwog die Freude über denZuzug von Parteigängern ausAssessorenkreisen, den man sich von der Unzufriedenheit dieser Herren erhoffen durfte. Ter klaffende Sprung zwischen Theorie und Praris zeigte sich besonders deutlich, als Tr. Frank jl für einen wirksameren Ehren schütz eintrat und forderte,- die böswilligen Ehrabschneider und Verleumder müßten gleichsam unter Ausnahmerecht gestellt werden; denn wer die Ehre eines Volksgenossen böswillig angreift, müiie ohne lange Federlesen seine gerechte, harte ^Strafe finden. Diese Ausführungen münen doch bei den Schriftleitern der Parteizeitungen einen schweren Alpdruck Hervorrufen. Tenn wo werden die Angriffe aus die Ehre der Mitmenschen hemmungsloser verübt, als gerade in diesen Zeitungen! Werden nur die Juden einzeln oder in ihrer Gesamtheit beschimpft und verleumdet, so mögen die Parteiredakteure sich noch dabei beruhigen, daß es nach ihrem Sprachgebrauch ja keine Volksgenopen sind, die sie gewohnheitsmäßig in ihrer Ehre angreifen. Aber werden nicht in nationalsozialistischen Zeitungen Tag für Tag auch unverkennbare Volksgenomn von unzweifelhafter germanischer Abstammung als „Novemberverbrecher" in den Schmutz gezogen, wenn sie Jicf) nicht zum Hakenkreuz bekennen; müssen seit dem Bruch der Harzburger Front nicht sogar die deutschnationalen Verbündeten von ehedem sich Dinge nachsagen lassen, die von wirksamem Ehrenschutz recht weit entfernt sind? Wiederum lieferte der „Völkische Beobachter" selbst das schlagendste Beispiel. Nicht weniger als 40 Anlagen, meist wegen Beleidigung und Vergehen gegen das Republikschutzgesetz, zog sich der Abgeordnete Major Buch zu, solange er unter dem Schutz seiner Immunität als „verantwortlicher Redakteur" dieses Blattes zeichnete. Als er endlich nach jahrelanger Verschleppung vor Gericht erscheinen mußte, erklärte er kalt lächelnd, er sei niemals Redakteur des Blattes gewesen, er habe nur gefälligerweise seinen gesetzlich geschützten Namen hergeliehen, damit, durch ihn gedeckt, andere straflos drauftosschreiben konnten. Diese wahren Redakteure sind natürlich jetzt durch die Verjährung vor Verfolgung geschützt. Und als das Schwurgericht Btünchen ihn gleichwohl verurteilte, von der offenbar ganz undeutschen Auffassung geleitet, daß ein Mann für das einstehen müsse, was er mit seinem Namen gedeckt habe, da verschmähte der Herr. Major nicht den „juristischen

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