Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 11 (1932)
- Issue
- 44 (28.10.1932)
- Date
- 1932-10-28
- Page
- Seite 441 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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I 441: Ssp§M, ErrtlaMNASK u. a. m. Nichtige HerichLsent/cheiöungrn für öie C. v.-Arbeit! Bon Rechtsanwalt Tr. Hans Lazarus (Berlin) ^37 Gberlanössgericht Dresörn gegen den hetzbopkott In Plauen betreibt die nationalmzialistische Zeitung „Ter Freiheitskampff in besonders gehässiger Weise den Boykott gegen die jüdische Geschäftswelt. In zahlreichen Nummern des Blattes befindet sich die Aufforderung-. „Kaust nicht beim Juden!" itnö die namentliche Bekanntgabe jüdischer Geschäfte, Aerzte und Rechtsanwälte. Bereits das Landgericht Plauen hatte, wie wir in Nr. 11 der „E. V.-Zeitung" vom 11. März d. I. mitgeteilt hnben, diese Boykottaufforderungen als unzulässig unter 'Ttrafandrohungeu verboten. Nunmehr hat auch das Lberlandesgericht Dresden in der Berufungsinstanz am 4. Oktober d. I. in den Akten 7 0 5G-o2 iin gleichen Tinne wie das Landgericht Plauen entschieden und die Berufung der nationalsozialistischen Zeitung zurückgewiesen. Aus den Alrteilsgründen geben wir die nachstehenden Ausführungen bekannt-. „Ter Ansicht des Landgerichts, daß die Veröffentlichungen einen rechtswidrigen Boykott enthielten, ist beizutreten . . . Tie * Veröffentlichungen stellen einen sogenannten höllischen öetzboykott dar. Zn Schrifttum und Rechtsprechung ist ausgesprochen, daß ein derartiger Boykott, weil er aus politischen Gründen den politischen Gegner wirtschaftlich zu schädigen s u dj t, sittenwidrig tft, und daß sich der Boykottierer für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung nicht auf Artikel 116 der Deutschen Reichsverfayung berufen kann, durch den jedem Deutschen freie Meinungsäußerung gewährleistet ist. Tiestr Ansicht ist im vorliegenden Falle schon deshalb beizutreten, weil durch den Boykott bestimmte einzelne, mit Namen aufgeführte Angehörige der jüdischen Rage getroffen und wirtschaftlich geschädigt werden sollten . . . Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Beklagten die Veröffentlichungen in der Zeitung veranlaßt oder durch Tritte von vornherein gebilligt haben. Tenn die .Kläger begehren von ihnen nicht Schadensersatz, sondern chic verlangen mit der vorbeugenden Un- Lerlaunngsklage, daß in Zukunft gleichartige Veröffentlichungen unterbleiben.' Tie ^Rechtsprechung hat eine derartige Unterlassungsklage für alle vom Rechte geschuhten Lebens-- guter anerkannt und ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Klage lediglich ein objektiv widerrechtlicher Angriff in die Rechtssphäre des Betroffenen und der Nachweis einer ernstlich begründeten Besorgnis weiterer derartiger Angriffe sei (Wiederholungsaesahr). Daß für die Kläger jederzeit die Gefahr der weiteren Veröffentlichung besteht, stellt das Landgericht zutreffend, insbesondere auf Grund der Kampfziele der R^TAP., fest. Tie Beklagten können nicht mit Erfolg eimvenden. daß sic nicht die richtigen Beklagten seien. Ta sie unstreitig Herausgeber und verantwortlicher Redakteur sind, so steht ihnen ein maßgebender Einfluß aus den jeweiligen Inhalt der Zeitnngsnummern zu. Bon ihren Anordnungen alio hängt es ab, ob die Veröffentlichungen in Zukunft weiter erscheinen oder nicht. Nach alledem war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen/' Tamit ist endlich durch Urteil des höchsten sächsischen Gerichts grundlegend die Unzulässigkeit des nationalsozialistischen Hetzboykotrs ausgesprochen, und die Entscheidung wird zumindest für das Gebiet des Freistaates Lachsen als richtunggebend von allen Instanzen beachte: werden rnüssen. politische SeLiMgüKg im betrieb als Entlsjsungsgrunö In einem Warcnhause war es zwischen den Angestellten wegen politischer und religiöser Mcinungsnerüchiedeuheiken während der Geschäftszeit häufig zu unerquicklichen Auseinandersetzungen gekommen. Tie Geschättsleitung sah nd) daher genötigt, zur Aufrechterhat tu ng eines geordneten Betriebes politische Unterhaltungen innerhalb der Geschäftsräume und während der Geschäftszeit zu'untersagen. Ein Verkäufer übertrat dieses Gebot und verbreitete nationalsozialistische Flugblätter und Zeitungen. Er wurde daher wegen Verstoßes gegenüber obenerwähntem Verbot gekündigt und erhob Klage wegen Unzulässigkeit dieser Kündigung, indem er geltend machte, daß die Kündigung sein Recht deryreien Meinungsäußerung und freien politischen Betätigung verletze. Tas Lan-csarbeiLsgerrcht Berlin hat durch Urteil vom 20. Juli d. I. — 103 S 1571732 — die Klage des Verkäufers kostenpflichtig abgewiesen und sein Urteil folgendermaßen begründet: „Ter Anspruch des Klägers gegen die Kündigung ist ' nicht gerechtfertigt. Weder die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 Ziffer 1 noch die von Ziffer 4 des Betriebsräteaesehes sind gegeben. Nach Ziffer 1 wird lediglich die politische Betätigung als solche geschützt. Unberührt bleibt jedoch, wenn' die politische Betätigung innerhalb des Betriebes entgegen dem Dien st vertrag e r f o l g t. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß in der die Zahnpaste, die von mehr als 6 Millionen Menschen— allein in Deutschland — tä-r'ich gebraucht wird. Vorzüglich in der Wirku ne, sparsam im Verbrauch, von höchster Qualität. Tube 50 Fi. und SO Pf. Weisen Sie jeden Ersatz dafür zurück. heutigen politisch erregten Zeit eine politische Betätigung in einem großen Warenhaus nicht, geduldet zu werden braucht, da hierdurch der. ordnungsmäßige Geschäftsgang gefährdet: wird. Tie Beklagte halte aus Anlaß politischer Vleinungsverschied-enherten zwischen de.! 'Angestellten außerdem noch ausdrücklich jede politische Unterhaltung und jede politische Betätigung innerhalb der G e s ch ü f t s r ä u m e untersag t.. Trotzdem hatte der Kläger diesem Verbote gegenüber zuwider gehandelt. Tas Betriebsinteres'e erforderte dringend seine Entlanung. Tie in der Kündigung liegende Härte kann nicht als unbillig erachtet werden/ Ehrengrrichtshos gegen Hie Ablehnung von Richtern Tie zeitweilig herrschende Epidemie der Ablehnung von Richtern scheint im Abflauen begriffen zu sein, nachdem das Reichegericht, tuie auch wiederholt in diesen Blättern mitgeteilt, seine üvenge Rechtsprechung gegenüber manchen, abweichenden Entscheidungen von Uutergerichten aufre-chterhalten hat. Nunmehr hat auch der E h r e n g e r i ch t s h o s für deutsche R e ch 13 et n io ä i i e in einem Disziplinarverfahren gegen einen Anwalt die frivole Ab-, lehnung von Richtern gerügt. In Band 95, Jahrgang 1931 der „Entscheidungen des Ehren-, gerichtshofs" wird auf L. 39 ff. ein Urteil ver-. ösfentlicht, ' dem wir die nachstehenden bedeutungsvollen Ausführungen entnehmen: „Ein Anwalt verletzt feine Ttandespllicht, wenn er ein Ablehmmgsgesuch anbringt, denen Begründ ungvon ihm als verfehlt erkannt und von dessen Aussichtslosigkeit er überzeugt ist. Ter Angeklagte hat selbst vorgetragen, daß er, als seine Partei ihm die hier beanstandete Begründung des Abtehnungsgestrches gegen die Handelsrichter nahgelegt hätte, die Riederlegung des Mandats in Erwägung gezogen habe."Tiefe Erwägung des Angeklagten war die der <7tandeswürde entsprechende, und er härte ihr nachgeben sollen, wenn es ihm nicht gelang, der "Partei pflichtgemäß ktarzuinachen, daß die Konfession und die Politische Stellung der Richter nach der Art des Prozeßstoffts keine Rolle spielen konnten. Ta5 "der Angeklagte sich trotz seiner besseren Einsicht in f7>, r-^i -