Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 11 (1932)
- Issue
- 27 (1.7.1932)
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 276 (sequence 4)
- Language
- German
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276 durch je in persönliches Bekenntn i S entschieden mix b, neben d er b i c % b jt n ni m u n g nur vor: untere geordneter Bedeutung i ft. VUä Rechtsbegriff jedoch, insbesondere zur Begründung von Rechtsverhültniffen, und Begriffe wie „Deutsch'tämuügkcit" und „Abstammung" völlig unbrauchbar, da sie nicht geeignet sind, den Kreis der Personen, denen sie zugute kommen sollen, in scharfer, klarer und juristisch einwandfreier Weise abzugrenzen. Dies hat auch das höchste deutsche Gericht Ln seiner Entscheidung im NI. Band der „Entscheidungen in Zivilsachen", S. 396, zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich dort um folgendes: In das Grundbuch sollte eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen werden, daß bestimmte Wohnungen nur von „deutschstämmigen" Landarbeitern bewohnt werden dürfen. Das Reichsgericht lehnt diese Eintragung ab, da sie nicht bestimmt genug sei, und fährt dann fort: „Ist anzunehmen, daß damit lediglich die deutsche S t a a t s - iR e i ch § -) a n g e h ö r i g - keit erfordert fein wll, so besteht kein rechtliches Bedenken. Ter Ausdruck wäre dann aber ent-, sprechend richllgzustellen. Ta dem Eintrag im Grundbuch ein klarer und bestimmter Inhalt zu entnehmen sein müsse." Das Reichsgericht stellt danach völlig in llebereinstimmung mit dem geltenden Recht fest, daß „Deutschsrämmiakeit" ein völlig unklarer Begriff ist, der, wenn er überhaupt verwandt wird, nur in dem Sinne von Staatsangehörigkeit ausgefaßt und nur im> weit überhaupt mit der Reichsversapung in Einklang gebracht werden kann. Tenn das Grundgesetz unseres staatlichen Lebens, die Reichsverfassung, kennt keinerlei Unterschiede zwischen deutschen Staatsbürgern, gleichgültig, welcher Abstammung sie sind. „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich." (Artikel 109 ND.). Das Reichsgericht lehnt in der erwähnten Entscheidung den Begriss „Deutschstämmigkeit" nicht nur wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit als rechtlich unverwendbar ab, sondern bringt daneben auch eindeutig .Zum Ausdruck, daß keine rechtserheblichen Eigenschaften neben den von der Reichsverfasnmg begründeten anerkannt werden. In dieser Fest' stellung liegt die grundlegende Bedeutung dieser Entscheidung. Denn die Reichsversasiung kennt nicht nur den Begriff der Deutschstämmigkeit nicht, sondern es muß darüber hinaus seine Einführung als eine willkürliche Verdrehung eines der wichtigsten verfasiungsrechtlichen Begriffe, nämlich der Staatsangehörigkeit, angesehen werden. Tenn wem? die Reichsverfassung die Staatsangehörigkeit als einzige Grundlage für den Erwerb staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten anerkennt, so ist damit ausgesprochen, daß sie alle anderen Unterscheidungsmerkmale bewußt ablehnt und mit dem Grundsatz der Gleichheit aller Deutschen vorchem Gesetz nur die Eigenschaft „Deutscher zu sein", berücksichtigt wissen will, nicht aber die Herkunft und Abstammung der Volksgenossen. Gegenüber diesem Fundamentalsah der Reichsverfaffung kann die Aufstellung des Begriffs der Deutschstämmigkeit nicht nur als unzulässige Erweiterung der bisherigen Rechtsbegriffe bezeichnet werden, sondern der Verbuch der Einführung eines solchen Begriffs muß geradezu als V e r f a s f u n g 3 b r u ch gebrandmarlt werden. Der gegenwärtige Beschluß des Landtags ist praktisch nur vom geringer Bedeutuna. da" kein ..Gesetz" im ek Gesetz gleichen' los gegen den tlü errnger Bedeutmm, da kein ">n Sinne vorlicgl. Ein :3 jedoch würde zwciftl- . .. 4J 0... .... Grundsatz der Gleichsten aller Deutschen vor dein Gesetz verstoßen und daher ungültig sein. Rach der heute im Staats rocht herrschend gewordenen Auflassung bedeutet nümuch Artikel 109 nicht nur ein Verbot der ungleichmäßigen Rech.Ann.rvndmra, sondern er enthalt auch eine Sckrmne vv b:n C- ''-Rer elbtt. Diese resAttctz )aß in Gc^tt'zc ... u Bern, ttttmg und Red > sprechuaa gleich? TaR '-.m de ch.-:s gleich L handelt werden müssen, und enthält damit das allgemeine Verbot unterschiedlicher Behandlung von Tatbeständen, die gleichmäßig behandelt werden muffen. Rach dieser im Stcmrirecht heute mit wenigen Ausnahmen fast allgemein anerkannten Auffassung") wäre ein Landesgesetz oder eine VeNwaltungsvorschrift, dre deutsche Staatsbürger mit Rücksicht auf ihre Herkunft oder Konfession ungleichmäßig be- -) Dgl. insbesondere Stiepel, „GoldbitanZcnvrrordnung und Batzugsa'tier^ S. 26 fs„ Leibholz, „Die Gleichheit ccr dc:n Gesetz" und Stic c« o o tn I o 7 Art. 10?, in Aipperdeys EaurruelDerk. handelt, ungültig. Es besteht jederzeit die Ltöglichkeit, die Bcrfaffungswidrigkeit einer solchen landesrcchrllchen Vorschrift durch Anrufung des Reichsgerichts gemäß Artikel 13, Absatz 2 der Reichsrermssimg feststellen Zu lasten. Es ist mit Sicherheit anznnehmen, daß die Zuständige Landes.zemralbehörde, in diesem Falle das geschajtsführcnde pweutzische Inneno d e r K u l t u s m i n i st e r i u nt, für den Fall des Zustandekommens eines solchen Gesetzes "die Entscheidung des Reichsgerichts anrusen würde, die nach dem geltenden Reichs- und Staatsrkcht wohl nicht Zweisechast sein kann. Rm „arlsHe" VZZimtMNsr? Don Julius Bab Der Beschluß des Preußischen Landtags in Sachen des Theaters und der „nichtdeutschstämmigen" Künstler wird — so zufällig er Zustande gekommen sein mag und so bedeutungslos er vorläusig juristisch bleiben wird — ein sichtbares Schandmal auf bent Weg in die Barbarei bleiben. Zumal mit der Rede, durch die ber nationalsozialistische Abgeordnete Herr von Gregory diesen Antrag empfahl und in der es hieß: „daß den Juden jedes Verständnis für die deutsche Kunst fehle, wie überhaupt die scnritische Nasse niemals, im Gegensatz zur nordischen Raffe, auf dem Gebiete der Kunst schöpferisch hervorgetreien fest" Ter groteske Bildungsmanget, die völlche Unkenntnis aller Tatsachen, durch die sich völkische Agitation jeden Zweifel fernhält, ist noch nie schärfer ins Licht getreten. Tenn es gibt wirklich kein Gebiet der deutschen Kultur, auf dem die schöpferische Mitarbeit der Juden seit hundert Jahren so unübersehbar, so bekannt und anerkannt ist, wie das Gebiet dos Theaters. Tie Völkischen wünschen von diesem Thema nichts zu wissen als die häßlichen Auswüchse gewiffer Boulevardtheater — in die allerdings leider auch viele Juden gehen —, die aber nie beper besucht sind, wie wenn irgendeine „Grüne Woche" recht viele völkische Seelen in der Hauptstadt versammelt. Aber wieviel von den wertvollen deutschen Kulturb ü h n e n eigentlich bestehen könnten, wenn plötzlich die jüdische Besucherschaft in Wegfall käme, das haben sich die völkischen Männer offenbar nie gefragt. Alle Fachmänner dos Theaters wiffen, daß es so ziemlich keine einzige Bühne sein würde! Was jüdische Führerschaft allein durch das „Deutsche Theater" in Berlin in den drei Direktionen L'Arronge, Brahm, Reinhardt geleistet hat, ist allen, die etwas vom Theater wiffen, zu bekannt, als daß man es zu wiederholen brauchte. Aber wie steht es mit der ..produktiven" Teilnahme der Juden am Theaterleben. mit dem unmittelbar schöpferischen denn überhaupt? Es ist gewiß ein Unsinn, wenn man — lobend oder tadelnd — behauptet, alles Wesentliche im deutschen Theater im letzten Jahrhundert sei durch die Juden geschehen. Das ist keineswegs der Fall. Die entscheidenden schöpferischen Kräfte waren in sehr vielen Fällen n i ch t Juden. Aber wahr ist. daß in den letzten hundert Jahren am deutschen Theater nichts von irgendeiner Bedeutung geschehen ist, ohne daß jüdische Menschen den Lllerlebhastesien Anteil an den schöpferischen Persönlichkeiten, an Ideen und Leistungen genommen hätten. And viel öfter als in einzelnen Ausnahmefällcn sind auch Juden mit schöpferischer Leistung hervorgetreten. Man hat Zuweilen behauchet, daß die größte deutsche Lhoatersamilie, 'dre Devrien t 8, indischer Herkunft seien: das ist nicht rvabr. Aber watzr ist, daß Eduard Devrient, der grWe Ge'chchR schrei''-er der deutschen Schansvielmnst. einer der rein'Rn i:nb Nörchen Vorkämpfer des JdeA.Mms im de-wR.eu Lheast'cwescrr und ' .,-i.ßll.h rorLi.ell-.s er Organ, isittor dos Hoff rh^lArs in KnAsruhe — Latz Eduard Lcvrierrt seit frühester Jugend mit Therese Schlesinger verheiratet war — daß diese selten glückliche Ehe mehr als 50 Jahre dauerte, und daß für den schwer beweglichen und eigentlich schwermütigen Mann diese kluge, herzensffarke. lebhafte Frau der ganze Halt seines menschlichen und künstlerischen Lebens war. Therese Schleünger aber, die eines der entzückendsten Memoirenbücher der-deutschen ldeut'chen!) Biedermeierzeit hinterlassen hat, war die Tochter eines Simon Lew in, der Wiährig ans Oberschlesiety nach Hamburg gekommen war und den Namen Schlesinger angenommen batte. Diese Frau hat bestimmt keine Verständnislosigkeit für deutsche Kultur und Kunst bewiesen. Ein halbes Jahrhundert lang war der reinste Ausdruck svarbürgerlicher Kultur in der Kaiserstadt Wien der allrerehrte Meister des Burgtheaters. Adolf N i t t e r v o n;on* nenthal, Sohn des indischen Krämers^-yermann Sonnenthal aus Alt-Ofen. — Ter Gründer der Genoffewchast deutscher Bühnenangehöriger ist Ludwig B a r n a y, Sohn des Sekretärs der Jüdischen Gemeinde in Pest. Nebenher war er zwei Menschenatter lang einer der gefeiertsten deutschen Schauspieler. — Der schauspielerische Vwwchter des Naturalismus in Norddeutschland, einer der entscheidenden Vorkümpier Gerhart Lauvtmanns, war E m a n u e l Reicher aus Bochia in Galizien. Er war um die letzte Jahrhundertwende als der vollkommenste Meister einer deutschen Aussprache überall bekannt und berühmt. Und schließlich für hundert andere Beispiele noch eins, das in die Obren. der völkischen Männer dröhnen würde, wenn sie überhaupt gewillt und fähig wären zuzuhören: Der Herzog Georg von Meiningen hat in den 70er und 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit den Gastspielen seiner Theatertruppe die deutsche, ja die ganze europäische Bühnenwelt revolutioniert. Seine Hauptgehilsin dabei war die Schauspielerin Franz, die dann unter dem Titel einer Freifrau von Heldburg seine Gattin wurde. Der eigentliche GcneralstabZchef dieses Kunstfeldherrn aber war Ludwig C h r o n - e cf. Er war nicht nur der technische Leiter aller berühmten Meininger Inszenierungen, sondern auch der Organisator aller großen Gastspiele, die dann den Ruhm des Unternehmens durch die Welt trugen. Im rastlosen Dienst der Sache überanstrengt, erlitt Chroneck mtf dem 75. Gastspiel der Meininger einen Schlagansall und starb 1691, erst 53 Jahre alt. Ach seinem Grab in Vieiningcn steht ein steinerner Sarkophag mit der Inschrift: „Georg Herzog von Meiningen u n b Helene. Frewrau von H c l d - bürg ihrem F r c u n d e." Dieser Sarkophag steht auf dem jüdisch e tt F r i e d h o f e. Die Btänner der neuen völkischen Barbarei, die ihrer schände uiü jenem Lcmdiagsa-Ürag ein Denkmal setzten, werden, vielleicht nach der Vraris ihrer Krei'e, dazt! kommen, auch dieses Gravur?'!l urnzustürzen. Das Gedächtnis einer hundertjährigen Arveit, die Inden an der deutsche:; Theaterkunst geleistet Hatzen, worden sic auch dann nicht zerstören.