Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 11 (1932)
- Issue
- 27 (1.7.1932)
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 275 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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/ * c , -J i! * * i 1 j :• ■ •h . i S } W % r;;^ > .1 ri o ■ ~ . *ry*-rj ■ \ > »I % i® solches Gesetz ausländische Schieber und ähnliche Eristenzen am allerwenigsten treten. Tie wirklicken ausländischen Schieber haben ihre Besitztümer schon längst nicht wehr in Teurschland. Getroffen würden durch solch eine Enteignung nur diejenigen, die sich eine anständige und solide Existenz durch eigene Arbeit geschaffen haben. Tavon abgesehen, bedeutet es in jedem Falle eine glarre Ungerechtigkeit, eine Enteignung nach dem Gesichtspunkte der che a s s e anstatt nach dem Ecsichtsvunkte der sozialen Schädlichkeit vorzunehmen. Gegen eine Enteignung von Schiebern hätten die Sozialisten gewiß nichts e i n z u w e n d e n. Aber der entscheidende Gesichtspunkt mutzte dabei sein, daß alle Schieber, ganz gleich welcher Rasse, von diestr Enteignung berroifen würden, nicht bestimmte Rassezngehörige ohne Rücksicht auf ihr individuelles Verharren und Verschulden. Bei der S e s a m t a b ft t m m u n g über den nationalsozialistischen Antrag trennten sich Kommunisten und Sozialdemokraten. Tie Kommunisten stimmten dem Gesamta n t r a g zu. während die Sozialdemokraten sich der Stimme enthielten. Tie Ursache dieses Verhaltens lag darin, daß der Gesamtantrag auch noch andere Forderungen enthielt, wie z. B. die Forderung einer stärkeren progressiven Staffelung der Einkommensteuer. Tie Ablehnung dieser Forderungen wurde gegen die sozialistischen Parteien agitatorisch ausgebeutet. Ten durch Ziffer 4 des Antrages getroffenen Lstjuden mag zum Tröste dienen, daß die daneben stehende Ziffer 5 ganz ähnliche Bestimmungen wie gegen sie auch gegen die „marri fti* schen Parteibuchbeamten" fordert. Auch dieser Umstand hat die Haltung der sozialistischen Parteien nicht anders als in dem angegebenen Sinne zu beeinflussen vermocht. Natürlich darf man bei dem Ganzen nicht übersehen, daß das, was heute noch Demagogie ist, bei einem weiteren Umschwung " der Machtverhältni'w auch einmal brutale Wirklichkeit werden kann. Ter Verfasser dieser Zeilen ist der Ansicht, daß einem siegreichen Nationalsozialismus die Niederwerfung und Knebelung der organisierten Arber t e r s ch Q s r viel wichtiger sein wird als die Enteignung von ein paar Ostjuden. Aber Befriedigung ihrer aufgestachetten Anhänger es wäre nicht das erste' Mal in der Weltgedas in die Tat haben umsetzen müssen, was schichte, daß Parteien zu Gefangenen ihrer den Führern nur eine wirksame Agitationseigenen Demagogie geworden sind und zur Waffegewesen war. Was HrW Von ReUrlsanwalt Dr. Werner Aosenöerg Ter Beschluß des Preutzisck)en Landtags, das Staatsministerium möge dafür sorgen, daß n i cf) t b c u t f d\ ft ä nt m i g c Bühnenkünstler an staatlichen Theatern nicht beschäftigt werden, stellt den ersten bedeutungsvolleren Versuch dar, ein Sclilagworr und nur zu beliebtes Requisit der nationalen Phraseologie zum Rechtsdegriff zu erhoben, Niemand wird leugnen, daß der mir diesem Begriff seinen Ausdruck findende Godankenirchvlt nach vielen Richtungen hin seinen Wert und seine Bedeutung hat. Wenn nämlich der Gedanke von der untrennbaren Verbundenheib. aller .Tleurschstäumügen" lediglich dazu benutz r würde, um Las Zusammengehörigkeitsgefükst zu unseren auslandsdeutschen Volksgenossen zu stärken und zu den 10 Millionen Deutscher, die durch die Rachkrieasentwicklung unter fremde Staatshoheit gckonmnea sind, Brücken zu schlagen, so wäre dies nur zu begrüßen. "Wenn jedoch mit diesem Begriff Waffen zur Entrechtung reichsdeut s ch e r Staatsbürger geschmiedet werden sollen, wenn man ihn benutzen will, um Menschen, die nach Gesinnung und vielhnndertsähriger geschichtlicher Tradition gut deutsch bis auf die Knochen sind, zu Staatsbürgern zweiter Klasse zu degradieren, so kann man sich nicht scharf genug dagegen wehren. Tie politische Tendenz des Beschlusses mag mit politischen Mitteln bekämpft werden. ^ein j ur r st i scher Gehalt jedoch bedarf der rechlskritischen Beleuchtung. Wenn nwrn versucht, der rechtlichen Bedeutung des Begrisis „Teutschstämmigkeit" einmal aus den Grund zu gehen, ist die Ausbeute jedoch gering. Das Gesetz, schweigt; es gibt weder eine Erklärung dieses Begriffes, noch erwähnt es ihn überhaupt an irgendeiner Stelle. Soweit sich die Rcchtslehre mit ihm befaßt, handelt es sich durchweg um rechtstheoretische und staatsphilo« sophifche Erwägungen. So geben beispielsweise Erörterungen über dis Begriffe Staat, Staats- Volk und Ration Anlaß zur Erwähnung der ..Abstammung" und ihrer Bedeutung in der Verfassung? loh re. Aber auch in diesem Zusammenhang besteht kein Zweifel darüber, daß der Begriff nur dogmatische Bedeutung hat und Praktisch schon deshalb nicht zu verwenden ist, weil es ihm an der nötigen inhaltlichen Begrenzung fehlt. Wie weit müßte beispielsweise auf die Vorfahren zurückgegangen werden, um fest Pastellen, dev Mensch A sei deutscher Abstammung edergar deutschstüm-nig? Würde die Abstammung von deutschen Eltern genügen, vielleicht sogar die Abstammung von deutschen Eltern genügen, vielleicht sogar die Touvchstämmigkeit eines Elternteils, oder müßte der Stammbaum zwei, drei oder mehrere deurschstämmige Zweig» auf* weisen, um die Eigenschaft der Stammz'^gehörigteit (sprich Rassereinheits zu gewährleisten? Tie Fülle der Zweifelsfragen liegt am der Hand — ihre Lösung bietet sowohl vom sostologischen wie auch vom rasietheoretischon Standpunkt aus manchen Anreiz. Allein das Recht kann und will sich nicht auf diesem unsicheren und schlüpfrigen Gebiet bewegen, und so hat es schon die Theorie abgelehnt, die Abstammung als rechtliches Merkmal der „Nationalität oder Volkszugehörigkeit" anzuerkennen') - nnt wieviel in ehr müßte sich das aktuelle Verfapungsrecht diese Ablehnung zu eigen machen, dir es schon den Begriff der „Nation" wegen seiner allzu großen Unbestimmtheit durch den des Staatsvoltes ersetzte. Die aus eigenster praktischer Erfahrung und täglichem Erleben berufensten Sachkenner aller Nationalitätenfragen, die im Verband der deutschen Volksgruppen Europas zusammengeschlossenen deutschen Minderheiten selbst, haben oft genug zum Ausdruck gebracht, daß die Frage der nationalen llnd volklichen Zugehörigkeit eines Menschen durch seine eigene E i n ft e l l u n g u n 5 ») Vgl. den Aufsatz des Beriassers: „Die ntung der nationalen Zugehörigkeit" in „K..C..VNät> ter" 1927, Heft 3, S. 52, und die dort zitierte Literatur.; 4' >; i kN : j D