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Central-Verein-Zeitung · 1932-06-24 · 26 (24.6.1932) · p. Seite 264

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
11 (1932)
Issue
26 (24.6.1932)
Date
1932-06-24
Page
Seite 264 (sequence 4)
Language
German
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2ö4 Im Preußischen Landtag liegt unter Nr. 177 ein Urantrag der nakioualsozialististlstn Landtagsfraktion vor, der ein Gesetz folgenden Inhalts fordert: BetSttbttttA4KVarrg- Lchächwerbot, selbst Sri CeslüZer, und Andre hrmg einer Grsän^rnsstrafe von sechs Monaten bei Ueverircturrg. Ter zuständige LandtagZaus'chuß hat an Stelle dieses Antrages eine Entschließung angenommen, wonach bis Oktober Zulässige L> täuvungsmeLhoden mit Hilfe von Staatslnitteln erproot werden sollen. Mit diesen Anträgen wiederholten die Nationalsozialisten ihren Versuch, das größte deutsche Landerdarlament für ein Ausnahmegesetz Zu gervinnen. Es ist nach keiner Richtung hin Verständlich, warum sich die nationalsozialistische Krafteentwicklung im starken Maße gerade der ^Lchächtfrage Zuwendct, denn es ist unerfindlich, was dieses Problem mir den drängenden Nöten der acht Millionen deutschen Arbeitslosen, der Regelung der deutschen Auslandsverschuldung und ähnlichen bedeutungsvollen Fragen helfend oder hindernd Zu tun haben könnte. Tie Annahme liegt nahe, daß lediglich agitatorische Gründe für die Akrivität in dieser gegenüber den großen vaterländischen Problemen bedeutungslosen Frage maßgebend sind. Bisher haben die naricnalsoZialistischen Bemühungen, auf diesem Gebiete Erfolge zu erringen, erfreulicherweise dank der wahren Toleranz, die die Mehrheit der deutschen Parlamente auch in dieser Zeit noch besitzt, wenig Erfolg gehabt. In Thüringen verfiel bekanntlich nach jahrelangen Bemühungen ein Be- Läubungszwangsantrag am 13. Oktober 1931 der Ablehnung. In Oldenburg ein gleicher Antrag am 3. November und in Württemberg QM 19. November vorigen Jahres. In diesem Jahre hat sich am 15. Juni der Badische Landtag ablehnend ausgesprochen; Anhalt dagegen hat am gleichen eine Regierungserklärung entgegengenommen, die den Betäubungszwang mittels einer PoliZeiverordnung ankünDigt. Seit dem Januar dieses Jahres sind in etwa 36 Städten A n t r ä.g e auf kommunale Schächtverbote gestellt worden, die in ihrer Mehrzahl der Ablehnung verfielen. Hierfür war von wesentlicher Bedeutung, daß sowohl das Reichsinnenministerium am 27. Januar ^*1 T?*r-1nr«.fl"f-?*! $-4 liCi.UÜ UuJ.w-ui liOi) '—iv -üi Va—iB Um alle Anfragen, die täglich über judenfeindliche Kurorte und Gasthäuser gestellt weiden, zuverlässig beantworten zu können, hat der Centralverein in diesem Jahre erstmalig einen Reisedienst eingerichtet. Ehr erteilt kostenlos Auskünfte über deutsche Kurorte und Gasthäuser, unter dem Gesichtspunkt, ob sie als judenfeindlich angesehen werden müssen oder ob sie jüdischen Gasten hinreichenden Schutz vor Belästigungen aus politischen Gründen bieten. Es können auch Auskünfte über solche Häuser gegeben werden« die dem Centralverein erklärt haben, dass ihnen jüdische Gäste jederzeit willkommen sind. : Wir bitten, nur schriftliche Anfragen unter Beifügung von Rückporto zu richten: an den Reisedienst des Centralvereins, , J Berlin W 15, Einser Strasse 42. 1932, wie das Preußische Innenministerium Mitte April 1932, den Rechtsstandpunkt einnahmen, wonach kommunale. Schacht- Verbote mit d e r R e i ch s v e r s a s s u n g nicht in Einklang zu bringen feien. Eine ungewöhnlich umfangreiche auftlärende politische Tätigkeit mußte von der Reichs- Zentrale für Schächtangelegenheilen in' Gemeinschaft mit dem C. V. sowie den einschlägigen gemeindlichen und religiösen Organisationen bei der Behandlung dieser Frage entfaltet werden. Tie wissenschaftlichen Tatsachen wurden durch einwandfreies Material, das von hervorragenden Autoritäten stammt, den Parlamentariern nahegebracht, und zahllose persönliche Verhandlungen erschlossen sehr vielen durchaus wohlgesinnten Menßchen, die lediglich aus tierschühlerischen Erwägungen das von ihnen bisher für tierquälerisch gehaltene schach, len abgelehnt hatten, das Verständnis sowohl für die sachlichen Zusammenhänge wie für die wirkliche Fragestellung. A. H. r-N- - . r.Ä!">v H4 VvV f*<**4- - - 44)44 Eine Erklärung Der medizinischen Fakultät Erlangen Tie radikalnationalsozialistische Haltung eines großen Teils der Erlanger Studentenschaft hat in den letzten Jahren nrancherlei Auswüchse gezeitigt. Neuerdings übergab die Erlanger Klinikerschaft, eine fachschastähnliche Organisation der Medizinstudenten der klinischen Semester, der Erlanger Tagespresse eine Veröffentlichung, in der sie sich in unverhüllten Worten auf den völkisch-rassischen Boden stellte. Daraufhin übergab die medizinische Fakultät Erlangen, eine Fakultät, deren wissenschaftliches Ansehen weit über die Grenzen der Universität reicht und der auch niemand „VerjuLnng" oder „Marxismus" vorwerfen kann, der Presse die nachfolgende Entschließung: ... „Die un Jahre 1919 gegründete „Erlanger Klinikerschaft" besteht ausschließlich aus Studenten der Medizin in klinischen Semestern, enthält also keine Medizinatprakttkanten, Assistenzärzte, Privatdozenten, Professoren oder zUinikvorstände. Sie verfolgt als Ziel die Pflege kollegialer Gemeinschaft, Fühlung mit der Dozentenschaft und Vertretung aller Wünsche und Obliegenheiten der Medizinstudierenden in klinischen Semestern. Tiefe Bestrebungen sind von der medizinischen Fakultät der Universität Erlangen stets unterstützt worden. Wenn neuerdings die „Erlanger KlinikerschÄfri den Beschluß gefaßt hat, fremdstämmige Mediziustudiereu.de aus ihrer Fachschast auszuschließen, so Ijat sie damit einen Verstoß gegen die Grundsätze jeder 'Fachschaft begangen, die einen freien Zusammenschluß Studierender gleicher wiycnschastlicher Richtung darstellt." Partei- und rassenpolitische Tendenzen müssen besonders aus einer medizinischen Fach schuft ferngchalten werden, w'erl sie dein Prinzip der akademischen Freiheit zuwidcrlausen und das wahre ÄrzLtum verfälschen. Tie Medizinische Fakultät der Universität Erlangen mißbilligt daher den genannten Beschluß der „Erlanger MinikerschaftA Sie betrachtet das Band, das bisher zwischen den Professoren und der .Minikerschaft" bestand, solange als gelöst, bis die „Erlanger Zlliniler- - schuft" der einzig richtigen Bestmummg einer Fachschaft wieder treu sein wird. Medizinische Fakult.ät, gez. Kirch, derzeitiger Dekan. Zu dieser Entschließung nahm die Klinikerschaft nochmals in der Oejfcnttichkcit Stellung. Harte sie in ihrer ersten Veröffentlichung das Wort ,chzude" schamhaft umgangen, io schrieb sie jetzt, daß die Ktinikerschrir auf Grund ihrer -Satzungen zum A u s s ch L u ß der Juden, Iudenftämmige n und nichrdcutschstümmigsn Ausländer berechrrgk iei. Off genug haben sich in der letzten Zeit ProfeyOren vor ihrer Studentenschaft gebeugt, es ist erfreulich, daß die Erlanger medigmische Fakultät den gerechten Geist deutscher Wissenschaft wahrt. H. Aus zahlreicher? Veröncntlichungen an dicstr Stelle ist unseren Lesern bekannt, daß der Centralverein der Bohkottb-eweFung seine besondere Äusmerksamkeit gewidnut und die Klärung der damit in Verbindung stehenden Rechtsfragen wesentlich gefördert hat. Ter älteren Schrift von Prozessor Tr. O e r t m a n n und das Nechtsgutachtcn von Rechtsanwalt Rudolf SsUmann und die Schrift von Rechtsanwalt Radon Wertheimer über Len Hetzbohkott gefolgt. Tiest Schrift unseres Freundes Werthcimer (eingeleitet von Rechtsanwalt Tr. K e h r r (Kaiserslautern), ist jetzt in der „Juristischen Wochenschrift" von 19Z2 (Seile 1815) vor! Eeheiurrar Professor Tr. O e r i :n a n n äußerst anerkennend besprochen worden. Oernnann bezeichnet die Schriften von Callmann unO Werlheirner als beachtenswerte Forderungen des leider gerade heute hochaktuellen Stoffes. Er gibt auch zu, daß WerLhrimcr in besonders verdienstlicher Weise über seine. Oerllnanns, Untersuchungen hinaus namentlich den völkischen Boykott besonders tretend charakterisiert und heran-gearbeitet habe. Von 'einen Ausführungen geben wir die nachstehenden wieder: „Zutreffend betont Derrheimer, daß der tzAngrifft sich, nicht gegen eine Betätigung irgendwelcher Art, sondern gegen das Vorhandensein als solches richtet lS.29). Solcher Verruf kann daher unmöglich als ,Zwcmgsvder TisziplinarmiLLel^ bezeichnet werden; seine Opfer sind, insbesondere beim völkischen Boykott, überhaupt nicht imstande, ihm zu entgehen, da der Semit selbst Lurch eine etwaige Taufe die von dem Verruser beanstandete rassische Eigenart nicht verliert. Ein solcher Boykott hat daher, anders als der eigentliche politische, keinen eigentlichen Zweck neben der Schädigung. (Wertheimer, S. 31.) Er sicht folgerecht den bloßen Racheverruf am nächsten und ist normalerweise viel gefährlicher, weil unabwendbarer, als der politische, kann von Moral wegen noch weniger geduldet werden als dieser, und fällt aariz regelmäßig unter die Vorschrift des §~826 BEB., während anderseits hier die Schunvorfchrift des Art. 118 R.-Berf. un allgemeinen kaum durchgreisen wird. Ich finde die Ausführungen des Verfassers durchaus überzeugend, und müßte ihnen auch dann Beifall zollen, wenn ich — was nicht zutrifft — meinerseits einer politisch antisemitischen Richtung ~ angchören würde. Tenn auch der politische Antisemit sollte es doch vermeiden, seinen völkischen Gegnern mit derlei gehässigen, die Grundlagen der Volksgemeinschaft geradezu negierenden Mitteln entgegeuzutreLen. Schreitet man auf diesem Wege fort, so kommt man schließlich auch zur Duldung oder zur Begünstigung solcher Scheußlimkeiten wie die Schändung jüdischer Friedhöfe, die wir menschlich empfindenden Arier mindestens ebenso schmerzhaft empfinden, wie unsere jüdischen Mitbürger. Ich billige cs vollauf, wenn Wertheimer den von ihn: sogenannten Hetzboykott als unter keinen Umständen von Moral wegen statthaft erachtet." \ve!.73 Zciiins —!—..-ll- A. „ ä schon rach ein maligem Putzen irft der I)mL erfrisch, schrnellenden ^Lhlorodont-Zabnxasirch schreibt uns ein Ziaucher. Tube ö0 Pf. u. Lll Pf. Versuch überZeugr.

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