Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 11 (1932)
- Issue
- 14 (1.4.1932)
- Date
- 1932-04-01
- Page
- Seite 127 (sequence 3)
- Language
- German
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vjJ «w % $ 1 lst^lNM feil nffIK -s«r ’*< » “ \ -c^ck«>;~* $ ^tflV! V ,. , .. In Nummer 2 des nationalsozialistischen „L ü d e n Z ch e i L e r Beobachters" vom 16. Januar d. I. erschien ein Artikel mit der Ueberschrist: „Christen, kaust bei Christen", in dein es hieß: „Es ist leider in Teutschlan.d so, daß man nicht immer das Kind beim richtigen Namen nennen kann, wie es eigentlich unerläßlich ist. So gern wir schreiben möchten: ,Kaust nicht bei Cohn, Manaye, Lewi, Seligsohn oder Treppengeländer', so müssen wir uns leider darauf beschränken, aus- Zufordern: Deutsche kaust bei Deutschen/. Eine solche Aufforderung müßte ebenso überslüssig sein, ist es aber nicht, wie folgende neuerliche Vorfälle zeigen? Es wird dann geschildert, daß zwei Pfarrer ihre Einkäufe anstatt bei ihren Gemeindemitgliedern in lüdischen Geschäften erledigt hätten. Tcr Artikel schließt mit dem vorwurfsvollen Ausruf: „Das sind nette Vorbilder." Die angegriffene jüdische Firma erwirkte beim Landgericht Hagen die einstweilige Verfügungvorn 4. Februar d. I. — 2Q5 32— gegen den verantwortlichen Schriftleiter, Herausgeber und Drucker des Blattes. Durch diese Verfügung werden verboten: a) Aufzufordern, nicht bei der antragstellenden Firma zu kaufen. d) Aufforderungen des Inhalts^ zu veröffentlichen, nicht in jüdischen Geschäften zu kaufen. c) Personen, die in den Geschäften der An- Lragstellerin einkaufcn, sei es unter Namensnennung oder sei es auch nur andeutungsweise, zu veröffentlichen. Las Gericht sicht mir Recht in der Fagung des Artikels die allgemein gehaltene Aufforderung, den geschäftlichen Verkehr mit allen Juden zu meiden. Keineswegs dürfe der Artikel etwa so aufgefaßt werden, daß nur das Verhalten der beiden Pfarrer kritisiert werden solle. Die Tendenz des Artikels ist nach Auffassung des Gerichts trotz der Wendungen: „Christen, kauft bei Christen", und „Deutsche, kaust bei Deutschen", einwandfrei ersichtlich. Las Gericht führt in den Urteilsgründen u. a. aus: „Bei Beleidigungen einer unter einer Gesamtbezeichmmg fallenden Personenmchrheit sind alle an sich darunter begriffenen einzelnen Personen ausnahmslos als beleidigt anzusehen, und jedes einzelne Mitglied der Personenmehrheit hat das Recht, zum Schutz seiner Ehre die Gerichte anzurufen. Nicht minder muß deshalb auch bei Angriffen wirtschaftlicher Art jedes einzelne Mitglied einer Personenmehrheit berechtigt sein, aus Unterlassung von Angriffen dieser Art zu klagen. Die Anträge richten sich weiterhin aiich mit Recht gegen den Herausgeber und Drucker des Zeitungsblattes. Ihr Einwand, der Artikel sei ihnen vor Erscheinen nicht bekannt gewesen, kann sie nicht entlasten. Selbst wen n er ihnen nicht in allen Einzelheiten bekannt gewesen sein sollte, so entspricht der Artikel doch der allgemeinen Richtung des Blattes, die sie bestimmen, und billigen. ... Der Artikel gehr darauf hinaus, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise durch, die Aufforderung zur Ablehnung des geschäftlichen Verkehrs mit Juden diesen Schaden znznfügen. (§ 826 BGB.) Es handelt sich um eine unzulässige Aufforderung zum wirtschaftlichen Boykott. Es ist zwar richtig, daß die Bekämpfung des Judentums zu den politischen Zielen der NSDAP, gehört urch daß gemäß Artikel 118 der Neichsversapung der Grundsatz der freien Meinungsäußerung gewährleistet ist. Die vorliegende Aufforderung geht jedoch weit über diese Schranken hinaus, rudern sie politische Ziele mit wirtschaftlichen Mitteln, durch wirtschaftlichen Boykott, Zn erreichen sucht. Dies verstößt gegen Vre guten Sitten. . Besonders bemerkenswert sind in dem Urteil die Ausführungen über die Beleidigung einer Personenmehrheit und die jedem Mugliede dieser 127 Vsr rieä&ß Ues'zar ErlaBgtmg 8Ch§s 2?r7-LL-:?LLr:s |Älf/Uibs2 häßlich gefdrötert Zahnoelagrs ist sollender: Drückm Sir einen Strang Chtorodont - Zahnpaste auf dir troLene Lhlorodont- Zahnbürste (SpejialLürstr tnU gezahntem Borstenschnitt), bürsten Sir 2hr Eeöiß nun nach allen Seiten, auch von unten nach oben, tauchen Sir erst jetzt die Bürste Ln Wasser und srülen Sir mit Elsiorodont- Mundwasser unter Curgrln gründlich nach. Der Erfolg wird Sie überraschen! Der mißsarvrnr Zahnöelag ist verschwunden und ein herrliches Gefühl der Frische bleibt zurück. Hüten Sie sich vor minderwertigen, buligen Nachahmungen und verlangen Sir ausdrückÜH ChlsroLont-Zahnpaste. UntLr-Borkriegspreisr. Gesamtheit zugeöilligte Berechtigung, dagegen einzuschrerten. Es ist erfreulich, daß die Gericht die unhaltbar gewordene Rechtsprechung des Reichsgerichts in der Frage der Kollektivbeleidigung ablehnen, und daß ferner in zunehmendem Maße auch die allgemein gehaltenen Boykottaufforderungen in ihrer Bedeutung richtig erkannt und als unzulässig gekennzeichnet werden. Das vorstehende Urteil bedeutet also in vielfacher Hinsicht einen wesentlichen Fortschritt im Kampf der deutschen Juden gegen Boykott und Beleidigung. Rechtsanwalt Dr. Hans Lazarus (Berlin). f'Ay fX-y*4 ^’fsr\«V i 1)^r^ Bortrag, gehÄtM ln der SMliÄÄt Zur FZrörrmrg der L-ij;'rnsÄa!t des Fudrnturr.Z - vsn dr. MM LesktzLitz Greslrru) Als die Emanzipation den Juden durch ihre Ausnahme als Staatsbürger wirtschaftlich, sozial und politisch die Freiheit gab, war gleichzeitig darüber zu entscheiden, welche Bedeutung von nun an das Judentum haben sollte, zu dem die neuen Staatsbürger sich nach wie vor bekannten. Hier hatte die Aufklärung in Konsequenz ihres" Autonomieprinzips die Trennung von Staat und Kirche als Forderung der Toleranz zur Geltung gebracht. Ist nun "das Judentum ui gleichem Sinne eine religiöse Organisation wie das Christentum, oder ist das Judentum die st a a t l i ch e Organisation der Juden, also ein Staat im Staate? Das war die Grundfrage, die zu entscheiden war, eine Frage, die nickst nur theoretische, sondern eminente politische Bedeutung hatte. M endels s o h n wagte cs, im vollen Bewußtsein der Tragweite leinet Entscheidung, diese Frage in seiner ^chrift „Jerusalem" dahin zu beantworten: „Das Judentum war eine religiös-nationale Gemeinschaft, solange es einen jüdischen Staat gab, das ist bis 70 nach Christi.'. Mit der Zerstörung des jüdischen Staates hat das jüdische Volk Zu existieren aiksgehört, und das jüdische Gesetz, das aus der Grundlage der Offenbarung ruht, bedeutet seitdem nicht die national-kulturelle Zusammenfayung der in alle Welt zerstreuten Juden, sondern die vom göttlichen Gesetz geleitete religiöspädagogische Erziehung der Juden als Individuen zur mit der Vernunftreligion übereinstimmenden Erkenntnis Gottes und der sittlichen Gestaltung des Lebens." So ist das Judentum für Mendelssohn lediglich eine religiöse Organisation. Diese Aufsagung des Judentums aber fand im Lager der Aufklärung selbst einen mächtigen Gegner an Kant, der das Judentum im Gegensatz zum Christentum keine Kirche, sondern einen Staat nennt, der mit seinen Gesetzen lediglich das Politische Wohl seiner Bürger zn sichern lucht. Selbst der Gottesbegriss des Judentums hat für Kant mit Religion nichts gemein, denn Gott werde im Judentum ausschließlich als politischer Gesetzgeber seines Volkes gedacht, wie auch der Dekalog lediglich ein politisches Gesetz sei und sich nicht an das Gewissen wende. Dieses Bild vom Judentum entwirft Kant in einer Zeit, in der L o ck e, L e i b n i z, L e s - s r u g den sittlichen Gehalt der jüdischen Von Rauchsrsorqen befreit ßöjsmäÄ ist.wer Oesterreichische Regie-Ziga.retten raucht, Zigaretten von Wohlgeschmack und Rasse. Memphis ill.Sorfe Khedive 5 Pf. 6 Pf. 8 Pf. Sie werden unter diesen drei Sorten sicherlich die Ihrem Geschmack entsprechende finden MDNCHEN1 lAOSi &—« H J iS, Jj i'W H a| G.m-b'AMünckeN' =5=