Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1932-02-26 · 9 (26.2.1932) · p. Seite 79

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
11 (1932)
Issue
9 (26.2.1932)
Date
1932-02-26
Page
Seite 79 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2277379-2277939-2277948--07207-2288091
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

fe HO Me VeDentliche Unklarheiten in dem Preußischen Gesetzentwurf Dein Preußischen Stantsrat ist soeben der Entwurf des neuen Jud e.n g e s e h e Z zugegangen. Zu allen Einzelheiten soll hier nicht Stellung genommen werden. Nur eine Bestimmung soll herauZgegrisfen werden, die scheinbar neu in dem Negierungsenüvurf austaucht, in r Bedeutung nicht ohne weiteres verständlich und auch durch die dem Entwurf beigegebene ung nicht klarer wird. Es ist dies die timmung des § 2 Abs. 4 des Entwurfes, welche lautet: „§ 4 M Gesetzes betreffend den AuSLriit aus den ReligionsgescQf^aften öffentlichen Rechts vom 30. November 4920 (Gef.-§. 1921, S. 190) bleibt unberührt." Es ist bekannt, daß zu den wichtigsten Forderungen, die jüdischerserts für eine Äenderung des Judengesehes erhoben worden sind, eine Äenderung der bestehenden Austrittsgesetz gebung gehört. Tie von jüdischer Äeite gemachten Vorschläge läßt der Entwurf jedoch restlos unberücksichtigt. Das einzige, was er über die Austrittssrage enthält, ist die oben erwähnte Bestimmung. § 4 des Gesetzes von 1920, den sie unberührt läßt, enthalt die Bestimmungen über den Austritt aus der einzelnen Synagoge ngemeinde. Die ZA 1 bis 3, die den Austritt aus dem Judentum regeln, erwähnt der Entwurf nicht. Was bedeutet das? Tie Erläuterung, die die Begründung gibt, enthält keine Antwort aus diese Frage. Tort heißt es lediglich: „Abs. 4 schränkt die Vorschriften von Abs. 1 und 3 ein, da durch diese in die Bestimmungen über den Austritt aus Len Religionsgesellschasten ösfent- .lichen Rechts nicht eingegrifsen werden soll." Man wird kaum behaupten können, daß durch diese Erläuterung die Bestimmung Äarer wird. Wozu überhaupt diese Bestimmung? Wollte das Ministerium, im Gegensatz zu dem ihm unterbreiteten einmütigen Wunsch der Gemeinden, die Ausvrittsgesetzgebung nicht ändern, so brauchte der Entwurf die Frage überhaupt nicht zu berühren. Tann blieb eben alles Leim alten. Wollte es aber, um jeden Zweifel auZzuschließen, die Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes ausdrücklich aussprechen, so mußte es sagen: ,L)as Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 bleibt unberührtst Weshalb aber wird Z 4, also der Austritt aus der Gemeinde, herausgegrifsen? Und die ZZ 1 bis 3? Sollen sie von der Neuregelung nicht unberührt bleiben? Man muß beinahe annehmen, daß dem Ministerium etwas Derartiges vorgeschwebt hat. Tenn sonst wäre die angeführte' Bestimnmng gänzlich unverständlich. Auf der anderen Seite sagt der Entwurf aber nicht, w i e die bisherige Regelung des Austritts aus dem Judentum geändert werden soll. Man muß deshalb annehmen, daß sie überhaupt Wegfällen soll und die fragliche Bestimmung wie folgt zu verstehen ist: Von dem 'Austrittsgesetz vom 1920, soweit es sich auf die Verhältnisse der Juden bezieht, bleibt nur § 4, und dieser unverändert ausrecht erhalten. Tie §§ 1 bis 3 fallen fort, d. h. die Gleichstellung des I u d e n t u rn s rn i t den ch r i st l i ch e n Kirchen, wie sie bisher durch die §§ 1 bis 3 ausgesPr-oche n war, w ürde beseitigt werden, ein Judentum" würde das Gesetz überhaupt nicht mehr kennen, sondern nur noch einzelne jüdische Gemeinden. Ist dns d>er Sinn der Bestimmung, so muß ausgesprochen werden, daß der Entwurf nicht nur den Gemeinden die Verbesserung vorenthält, die sie als lebenswichtig für sich gefordert haben, sondern daß er eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage bedeutet, die in ihrer Tragweite weit über den konkreten Fall der Austrittssrage Ijiuaua* geht. Was an der früheren Preußischen Juden" gesetzgebung besonders als verhängnisvoller Mangel empfunden wurde, war die „A r o m i - sierung" des Judentums, d. h. die Auflösung desselben in Hunderte von Eiugelgwildeu, die Gemeinden, Lenen die Zufannneufasiuu.g zu einer höheren Einheit sststte. Es ist bekanur. daß Humboldt im Jahre 1810 der Gesetzgebung mir vollem Bedacht diesen Weg empfahl, nur den Anflöstmgüvrozeß des Judentums 'nach Möglichkeit zu beschleunigen. Tas Gesetz von 18-17 hat diesen Gedanken ausgenommen und zur Grundlage seiner Regelung gemacht. Zu Leu wichtigsten Ansätzen einer Besserung innerhalb der preußischen Gesetzgebung gehörten die AustriLtsgesetze von 1573 und 1876. Tas Gesetz von 1573 über den Austritt aus der Kirche stellte die jüdische Religionsgemeinschaft den Kirchen gleich, und das Gesetz von 1876 Prägte ausdrücklich deu Rechtsbegriff des „Indent a m §", im Gegensatz zu den einzelnen örtlichen Gemeinden. Beide Gesetze erkannten dieses „Judentum" als eine Religionsgemeinschaft an, welcher Korporationsrechte gewährt sind (§ 8 des Gesetzes von 1873 und 8 9 des Gesetzes von 1876). Es entsprach dies auch durchaus der Rechtslage der Kirchen. Tenn auch diese sind „Religion-gesellschasten mit Korporationsrechten" nur dadurch, daß den einzelnen örtlichen Gemeinden derartige Rechte verliehen sind, wie es für das Judentum in Preußen durch das Gesetz von 1347 (§ 37) geschehen ist. Durch das 'Gesetz von 1847 ist das Judentum' gleich den Kirchen zu einer Religionsgeineinschaft im Sinne des Artikels 13 der alten preußischen Verfassung geworden, und Z 8 des Gesetzes von 1873 hat dies ausdrücklich anerkannt. Dieser Zustand würde, wenn der Entwurf Gesetz würde, beseitigt werden. Tas „Judentum" als Rechtsbegrisf würde aus der preußischen Gesetzgebung wieder verschwinden. Was übrigbliebe,' wäre lediglich eine Anzahl von Einzelgemeinden. Tie Atomisierung des preußischen Judentums wäre jetzt wirklich vollzogen. v**-*.-* J Fachini:cr Yetolle, Berlin. SW 11 Seliüneoerger Strasse Ma. Telefon: Lütno~: j Ci. Daß schon aus diesem Grunde eine derartige Bestimmung für das preußische Judentum unannehmbar wäre, liegt aus der Hand. Dazu käme das ideelle Moment der Beseitigung der in der bisherigen Austrittsaesetzgebung ausgesprochenen Gleichstellung des Judentums mit den Kirchen. Dazu träten endlich p r a k t i s ch e Rechtsfolgen, deren Tragweite gar nicht abzusehen ist. Um nur Nächstliegendes Herauszugreisen: ß 166 des Strafgesetzbuches stellt unter seinen besonderen Schutz die mit Korporationsrechten innerhalb des Vundesgebietes bestehenden Religionsgesellschäften, sowie ihre Einrichtungen und Gebräuche. Soll das Judentum in Preußen noch der Gefahr ausgesetzt werden, daß es zu chen mit Korporation-rechten ausgestatteten Religionsgesellschaften n i ch t mehr gehört? Daß nur der einzelnen Synagogengemeinde dieser Charakter zukommt, das Judentum selbst aöerg als vogelsrei angesehen werden kann? Eist kaum an zunehmen, daß der Verfasser des Entwurfes sich dieser Konsequenzen bewußt gewesen ist. Daß sie aber für das preußische Judentum die Annahme einer derartigen Bestimmung unmöglich machen, bedarf keiner weiteren Darlegung! Es ist notwendig,' S t a a t s r a t und Landtag rechtzeitig zu informieren, um zu verhüten, daß Unheil geschieht, weil die maßgebenden Instanzen nicht rechtzeitig über die Tragweite geplanter Regelungen aufgeklärt wurden. Dr. Ismar Freund. „Von der Provinz zur Großgemcinde" Unter dem Vorsitz von Moritz R o s e n t h a l fand am 17. Februar im Bürgersaal des Rathauses Schöneberg ein Gemeindeabend der Jüdischen Gemeinde Berlin statt. Schon lange vor Beginn der Veranstaltung war der Riesensaal überfüllt — so sehr hatten die Themen, die Personen der Redner und dis angskündigten musikalischen Darbietungen das Interesse der Gemeindemitglieder erregt. Die Erwartungen wurden nicht enttäuscht. Nach einem von Oberkantor S o l l a n i n stimmungsvoll zu Gehör gebrachten Cefangsvortrag nahm Syndikus Tr. Alfred Wiener, der Vertreter der religiösen Mittelvartei in der Gemeinde, das Wort zu seinen: Vortrag über das Thema: „Von der Provinz zur Eroßgemeindest Von reichhaltigem, z. T. in seiner Beweiskraft verblüfstndem Zahlenmaterial ausgehend, zeichnete der Redner ein Bild dem großen jüdischen Wanderungsbewcguug von b:n Provinzen Posen, Schlesien, Ost- und Westvreußen nach der unausgesetzt Menschen und Kräfte anziehenden und verbrauchenden Großgemeinde Berlin. Diese Wanderung war mehr als eine Ortsveränderung. Sie stellte das jüdische Leben unter entscheidend veränderte Bedingungen. Daß diese Bedingungen in der Großstadt jüdischem Wesen und jüdistMm Wissen ungünstiger sind, daß der Fortfall einer gewissen genleinschastssördcrndcn Kontrolle durch die Kehilla, die Lockerung des Familienlebens, daß die gesamte Nivellierungstendenz der Massengemeinde schwere Gefahren für den äußeren und inneren Bestand das Judentums mit sich bringt, wurde in eindringlicher Weise dargestellt. Aber gerade aus dieser Entwicklung erwachse,. fuhr, der Redner fort, die dringliche Forderung, die jüdische Gemeinde in ihren Bestrebungen zu unterstützen und auch auf jede andere Weise, durch Verbreitung und Aneignung jüdischen Wissens, durch Beteiligung am jüdischen Vereinswesen nsw., aus der Massengemeinde wieder eine Gemeinde jüdisch erfüllter Individuen zu machen. Nach lueiteren, von den Zuhörern begeistert aufgcnommenen Sesangsvorträgen Gollanins sprach Frau Berta Falke nberg, liberales Mitglied der Repräsentantenversammlung, über „Die Frau in der jüdischen Gemeindest Tie Rednerin gab einen Abriß des Kampfes der Frau um Gleichberechtigung in den Gemeinde. Wie sic Schritt für Schritt das Recht auf Mitarbeit in der fozialen Fürsorge und später das aktive und passive Stimmrecht erwarb und wie sie ihre neuerworbenen Rechte in segensreiche Wirksamkeit umsetzte, wurde in ihrer Darstellung lebendig. Aber die Rechte legen Pflichten auf, und zwar nicht nur äußere, sondern Pflichten gegen den Menschen, der Träger der Rechte sein wstl, selbst. Diese Pflichten bestelzen vor allem in der Schulung für die Gemeinschaftsarbeit, die Wissen und Können in hohem Maße voraussetzt. Mit einem Schlußwort des Leiters des Abends, Moritz R o s e n t h a l, fand die eindrucksvolle nnd gelungene Veranstaltung ihren Abschluß. Am 18. Februar übertrug die Deutsche Welle ein Rundfunkgespräch zwischen Vertretern der drei Konfessionen über die konfessionelle Wohlsahrtstätigkeit. In dieser 'Aussprache, die unter Leitung von Frau 'Ministerialrat Dr. Weber stattfand, sprach für die Protestanten der Leiter der evangelischen Mission, Dr. Ullrich, für die Katholiken der Präses der katholischen Charitasvereine, Prälat Kreuth, und für die Juden das Vorstandsmitglied der Jüdischen Gemeinde Berlin, Direktor Stahl. Dieser gab eine eingehende, aufschlußreiche Schilderung der jüdischen Wohlfahrtspflege, ihrer Organisation und ihrer Träger und schloß mit der Aufforderung an alle, in der so dringend notwendigen Hilfsbereitschaft nicht zu erlahmen, da nur so ber alle Schilderung über treffenden Not üt'[feuert werden könne. E. J.-E.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.