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Central-Verein-Zeitung · 1932-01-15 · 3 (15.1.1932) · p. Seite 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
11 (1932)
Issue
3 (15.1.1932)
Date
1932-01-15
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
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rs r y* *<? k,' VV 'i j: / sr vv v; / m a Sehr. Tie Opposition gegen Brüning hat sich das schmückende Beiwort „national" vorangesetzt. Jetzt sollte sich zeigen, ob das Beiwort auch Ausdruck wirklicher Gesinnung ist. In der Zeit ungeheuerlicher SZBtrtfcf>ift§uot und schwierigster außenpolitischer Verwicklungen sollte den: Volk der Wahlkampf um den Reichspräsidenten, dem Ausland ein neuer Beweis innerer Zerrissenheit des deutschen Volkes erspart bleiben. Burg- ' frieden nach innen, geschlossene Front nach außen warm die Forderungen des ehrwürdigen Herrn Hindenburg für seine Einwilligung, seine Amtszeit durch den Reichstag, also unter Umgehung des Wahlkampfes, verlängern zu lasten. Reichs, kanzler Brüning, Reichsinnenminjsker G r o e - n e r und der aus dem Urlaub herbeigeeilte Staatssekretär des Reichspräsidenten, Meißner, verhandelten mehrere Tage stundenlang mit Hitler. Ihr Appell an Hitlers und seiner %J Ufa} V j w/ W Freunds so oft und laut in Bermnnmlurügen und Reden beteuerte Vaterlandsliebe ve wusste in dem Augenblick, als Herr Hu genberg sein deutliches „Rein" sprach. Wo Hugenberg haßte, durste Hitler nicht lieben! Und wir haben es wieder einmal erlebt: Hitler ist unfrei, auch wenn er nach außen hin in Sprache und Gcste seine unumschränkte Herrschaft preist. Hitler durste sich aus Prestigegründen von Hugenöerg an „nationaler" Gesinnung nicht übertreffen lassen . . . Uns deutschen Juden ist wie allen Voll?-- genosten, für die Patriotismus nicht an Bedingungen geknüpft ist, sondern selbstverständliche Pflicht bedeutet, das Verhalten der Rechtsradikalen Anschauungsunterricht. Wir erkennen,- daß Nationalismus Gemüter künstlich erhitzen, aber nicht mit jener natürlichen Vaterlandsliebe erfüllen kann, die nie versagt, auch nicht in der Stunde höchster Not. v y-\^ VAA*> '\ f't s/v'y^s7 WVn/Y SJ V A 6 rf'-'X* f4& ’ O f wH)j vV/v j/ ^vvjf vvy ^$ / Dsn / Ä- Dr. Wmm Freund L Mit der Emanzipation der Juden in Preußen hat die Emanzipation des Judentums nicht gleichen Schritt gehalten. Als das Edikt vom 11. März 1812 die Juden aus Fremden und „Schutzjuden" zu Inländern und Staatsbürgern erhob und Ln Rechten und Pflichten den Christen grundsätzlich gleichstellte, änderte sich an der Stellung des Judentums zunächst nichts. Nach wie vor blieben allein die evangelische und die katholische Landeskirche im Besitz »weitgehender Privilegien, während das Judentum nur als „geduldete" Religionsgemeinschaft auch weiterhin auf die Sonne staatlicher Gunst verzichten mußte. . Die Weimarer R e i chs v e r f a s s u n g hat das Verhältnis von Staat und Kirche grundlegend neu gestaltet. Sie erklärte in Artikel 137 die Staatskirche für beseitigt und unterschied nur noch zwei Gruppen von Religionsgesellschoften, solche, „welche Körperschastcn des öffentlichen Rechtes sind" und Neligionsgescllschasten bürgerlichen Rechts. Sie selbst gewähr, leistete den ersteren wesentliche Privilegien, so das Steuerrechi, und die weitere Gesetzgebung des Reiches und der Länder setzte diese Privilegierung auf den verschiedensten Gebieten des staatlichen Lebens in weitem Ausmaße fort. II. Eine gesetzliche Bestimmung, wclckze klarstellt, welche Religwusgesellschasten in Preußen als Körperschaften öffentlichen Rechtes anzusehen sind, gibt es nicht. Insbesondere fehlt es an einer solchen, die den jüdischen Synagogengemeinden generell diesen Charakter unzweideutig beilegt. In den unzähligen Verhandlungen, die ich seit der Weimarer Verfassung mit den zuständigen Stellen des Reiches und Preußens geführt habe, ist es nichtsdestoweniger gelungen, die Anerkennung der Synagogengemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechtes in einem Ausmaß durchzusetzen, daß in dieser Hinsicht praktisch sich fannt noch Schwierigkeiten ergeben haben. Das bedeutete die grundsätzliche Anerkennung der Gleichstellung des Judentums mit den Kirchen, und in zahllosen Einzelfragen war es möglich, aus dieser grundsätzlichen Anerkennung die praktischen Konsequenzen zu ziehen. Bon wenigen Einzelheiten abgesehen, war es gelungen, die Gleichstellung des Judentums in Preußen mit den beiden christlichen Kirchen zur rechtlichen Tatsache werden zu lauen. III. Es hing an einem Haare — und das endlich und mühselig Erreichte wäre verloren gewesen. Ein streit einer Gemeinde mit einem ihrer Beamten führte zur Anrufung der Gerichte, und Landgericht wie Oberlandesgericht entschiedeir übereinstimmend. Die «ynagogengemeinden innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gehören nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Tenn ihr Anspruch gründe sich auf § 37 dieses Gesetzes. Dieser aber bestimmt: „Tie einzelnen Synagogen gemeinden erhalten in bezug am ihre Vermögensverhält nisse die Rechte einer juristischen Person/ Damit sei klar Arr und Ilmfang dieser Rechte gekennzeichnet. Sie seien juristische Personen nur in bezug aus die Vermögens- Verhältnisse. Ter Erwerb der Rechte einer Körpcrfchast öffentlichen Rechts sei jedoch damit nicht verbunden gewesen. Rach wie vor seien nur die evangelische und die katholische Kirche in Preußen als össentlich-rcchtlich ausgenommen, und damit als Körperschaften öffentlichen Rechtes zu betrachten. Tie übrigen Religionsgesellschasten seien nur juristische Personen des P^r i v a t rechts. Das gelte insbesondere für die Lvnagogengemeinden. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 habe sie nicht in die Reihe der öffentlich aufgenvmmeuen Religionsgestllschasten cingegliedert, und dieser Rechtszustand sei durch Art. 137 der Reich-Verfassung ausrcchterhalten geblieben. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung vom 7. Juli 1931 zu der aufgeworfenen Frage Stellung genommen und in erugehender B zgrünoung den Standpunkt de? Vorrnslonzen als rcchtsirrrg und ans eine? Bcröennu'.rg des Gesetzes von 1347 beruhend Zurckckgewiessuin denn es sich den von mir in einer Reihe von Pnblickstoum vertretenen Standpunkt zu eigen gemackck hat, der die Frage aus ihrer zweihundert ja urigen Geschichte heraus beantwortet und d rranshin Zu den? Ergebnis CmnnU, den Etza». wer der alLpreustiswen jüdischen <gcir.ch '' n; als Körperschaften deö öffettt- Li stc : * lcchts zu bejahen. Die eingehende Begrün u.mg, die das Reichsgericht: in" seiner Entswckeung gibt, ist lvörtlich aus nwiner letzten Veröffentlichung über diese Frage entnouurren. IV. Was wäre die Folge gewesen, wenn . die Dinge anders gelaufenwaren und das Reich-- gcrich: die Entscheidung der Borinstanzrn bestätigt hätte? Die Antwort ergibt sich aus dem Vorangchchickwn von selbst. - Ter Traum von drr Emcu-ivation dm- Judenlums in Preußen w.'cke au -e-räumt ge.ob Ser Artikel 137 der Rci-..-occk.cküng gälte iiir o.e jüdischen Gemeinden nickt, Für die Grünck.nq eines össtnillch-rrchck' vreu'^-ucken Lund, wchmdes durch den ckwmmmnstbnch der cn- Gcmc indem fcl'ltj die rechtliche Grundtzme. Das gleiche gilt für die ^taeneeeickuien. Lille die zahlreichen ^teuerprivilezirn, die die 'Reichs- und Lande ckzesetzgebn ng den rnit den Rechten einer össentlieh-re>ch; 1 ie.hen .Körperschaft ausgrsiutllten Reiigion-gefellschasten zuerkennt, fänden auf die jüdischen Gemeinden. Alivreuhens kerne Anwendung. Tie Ab- Zugslährgkeit der Kuliussteuern, die eine indirekte Reichssubvcntivn von mehreren Millionen Aiark jährlich bedeutet, käme in Fortfall. Desgleichen die Bezreiung von der Grunderwerbssteuer, der Erbschaftssteuer, den: Rcichsnotovser, der Hauszinsstcncr, der Kapitalertragsteuer, die Freistellung von den Gerichtskosten und eine Jteihe weiterer Steuervergünstigungen. Tie besondere Berücksiwtigung in der Reichsabaabenordnung, in dem Betriebsrätegeseh, in dem Landessteuergesetz, in deur Wohnungsmangelgesetz, in dem Angeftelltenversicherungsgcsetz, in dein Anlciheablösungsgeseh. in dem Weinsteuergesetzw in der Verordnung über die Strafregister, in dem Gesttz zur Bewahrung der Jugend vor Schund und schmutz, in den Reuchsnotocrordnungen und in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen des Reiches und Preußens würde auf die jüdischen Gemeinden sich nicht erstrecken. Lebenswichüge Maßnahmen der Vergangenheit, wie die Gewährung von Vorschüssen auf die Kultussteuern und die Ilcbernahme der Bearntengehälter auf das Reich, Maßnahmen, die in der Jnstationszeit die Synagogengemeinden vor dem sicheren finanziellen' Zusammenbruch bewahrt haben, wären nicht möglich gewesen, wenn die Genieinden nicht als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt gewesen waren. Aus der nach mehr als einem Jahrhundert mühsam erkämpften Gleichberechtigung mit den Kirchen wäre das Judentum in die Rolle einer geduldeten Religionsgemeinschaft, aus seiner bevorzugten öffentlich-rechtlichen Stellung in die eines Privatvereins zurückgeworsen worden. V. Diese Feststellung führt zu einer weiteren grundsätzlichen und ernsten Frage. Ich erwähnte oben bereits, wie das Reichsgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist, aus welcher Quelle es seine Gründe geschöpft hat. Und wenn diese Publikation nicht vorhanden gewesen wäre? Es gilt genau das, was ich in einer Tenkschrist an den Vorstand der Berliner Jüdischen Gemeinde bereits im Jahre 1918 ausgeführt habe: „W e r i m in e r i m ö f f e n 11 i d) e n 2 e b e n f i d> m i t den einschlägigen Fragen auseinanderzusetzen hat, die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Politiker und die Publizisten, alle s i n d b e i i h r e n 2( r b e : t e n a u f d a s vorhandene literarische Material angewiesen, da ihnen zu eigenen quellenmäßigen Forschungen Zeit und Beruf fehlen." Was ist nun jüdischcrseits bisher geschehen, um in diesen LebenswrchLLgen Fragen unsere wirksaure Vertretung sicherzustellen? Tie Antwort muß heute noch lauten, wie 1918: „Während die evangelische und katholische Kirche über eine Vertretung au den Landesuniversitäten und im Zusirmmenhang damit über eine urnsängliche wissenschaftliche Literatur verfügen, über periodische Zeitschriften, Qucllensannnltnigen, geschichtliche und systematische Darstellungcn. unzählige Monographien, Sannnel- und Nachschlagewerke ufio., fehlt es der jüdischen Reiigionsgelneinschast in dieser Hinsicht bisher am notwendigsten." Es bedeutet eine durch nichts zu entschuldigende Unterlassungssünde des deutschen Judentums und vor allem der Ge münden, daß sie für eine untfasiende wissensthastlicho Darstellung der öffentlich-rechLlichen Stellung des Judentuurs. ein systenmiisches jüdisches Staatskirchenrecht, ja nur eine Sammlung des mt» geben reit, über tausend Quellen zersrreitten Materials bisher nicht Sorge getragen haben. Mögen diejenigen, die es a n g e h t, s i ch i h r c r V c r a u t w ortu tt g ö e m u ß t w erden, unb ungesäu?n t das M ögl i ch ft c tun, u itt eine Lücke z u s ch! i e ß e n , derer: Gef c h r cn u n a b - {e h b a r s i n d.

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