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Central-Verein-Zeitung · 1931-10-23 · 43 (23.10.1931) · p. Seite 502

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
43 (23.10.1931)
Date
1931-10-23
Page
Seite 502 (sequence 2)
Language
German
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5 t 2 vor unerwünscht! Festlegung, keine Flucht vor der eigenen Seele kann ihn vor der Gepryr retten. L-aß eine-- erschreckend deutlich ans der künstlichen Verschleierung seiner Worte hervortritt: das tiefe Verständnis, ja die offene Sympathie für das Pogromgesindel vom Kurfürsten, dämm! Er findet kein Wort der Ablehnung! Sb er den unerhört rohen Ruf „Juda verrecke" liebevoll in den ^primitiven Schrei eines gepeinigten Volkes" umdeulet. ob er die feigen Schandtaten selbst als „primitive seelvche Entlastungen unseres Volkes", als einen ..Zornesausbruch" entschuldigt — es ist immer dieselbe der st eh ende u n d verzeihende 6 e st e der Solidarität. Gewiß, auch wir kennen eine Betrachtungsweise, die masienpsnäwlogncho Tatbestäncde erklärend in Rechnung stellt. Auch wir kämpfen für die entgiftende Merhöbe der soziologischen Ausschließung von Gruppcngegensätzen. Aber es sollte eine Grenze geben, bei der das Verstehen halt macht und die durch keine noch so geistreiche Erklärung überwunden werden kann: die Grenze der Roheit und Gemeinheit! Daß sie für Stapel, der ein religiöser Mensch ist. kein Hindernis darstellt, daß er seine Hand verstehend hinüberreicht, das stellt ihn für uns mit auf die andere Seite. Aber er wehrt nicht nur den Vorstoß ab, der gegen seine Schützlinge gerichtet wurde, er erhebt sich Ln seinen Anuvortsragen zum Gegenstoß: Die „wahren Schuldigen" an d-cn Kursürstendamnr-Unruhen seien wir! „Begreift ihr nicht", ruft er, aus die Gemeinheit des „Juda verrecke" hingewiesen, ,,welch eine abgrundtiefere Gemeinheit in der beschimpfenden Zumutung der Juden an uns Deutsche liegt, daß wir die Tributsklaverei ertragen sollen?" und „Um unsere Trauer (um die deutsch-österreichische Zollunion) herum stehen die Juden mit kühler Befriedigung. Was ist nun die größere seelische Gemeinheit?" Die zweite Behauptung wird nach bekannter Method-e mit Zitaten aus der „Frankfurter" und der ,Aossischen Zeitung" belegt, die erste scheint so unbestrittener geistiger Besitz des Stapelschen Kreises zu fein, d-aß sie einer Begründung nicht bedarf. Und doch müßte Herr Stapel wißen, daß jeder deutsche Jude das Ende der Repara- Lionslasten unverzüglich herbeiwünscht und daß seine Stellung mr deutsch-österreichischen Zollunion je nach der parteipolitischen oder Persönlichen Einstellung verschieden ist. In dieser Tonart geht es weiter. Stapel erklärt zu wissen, wie man „nach Advokatenart" gegen seine Angriffe argumentiert; „aber", fährt er fort, „das Richtige muß auch auf die Gefahr hin gesagt werden, daß der andere sich sträubt, es zu begreifen". Da er aus diese bequeme Weise unseren Gegenbeweis i:n voraus entkräftet, beschränken wir uns darauf zu wiederholen, was schon allzu oft ausführlicher gesagt wurde: daß es eine G e f a m L v e r a n t w o r L u n g der deutschen Juden für die sogenannte „jüdische" d. h. linksgerichtete Presse nicht gibt, daß es eine unehrliche unaufrichtige Kampsesweise ist, eine entgegengesetzte Politische Richtung damit zu bekämpfen, daß man sie als „verjudct" diffamiert, daß die parteipolitische Gruppierung d-er deutschen Juden eine historisch begründete Tatsache ist, die — hier ist Ihre Methode am Platz, Herr Stapel! — verstanden und richtig gewürdigt werden muß und über die zu rechten überall sonst Platz ist, nur nicht in einer Parallele mit dun Knrsürstendanuu-Berbrcchen! Stapels „Bemühung um die Wahrheit" ist Wahrheit vcvhc>::ic und Me R i L t or l i ch k e i r für uns stets ein Faktor gewesen, der uns r.; i: F ü ß e :i : r a t. ist er in dem Kamp-' auf Achtung abzwang und uns zur ritterlichen Ausder Streue gcluccen. eiuandersctzung reizte. Indem cr selbst die Dr. Eva Reicbnianu-Juiigmann. r'/) OP) J J ] j G --1 Sittenwidriger Boykott-(einstweilige Verfügung und Strasarrvrehuug- Notverordttnngen bieten Handhabe gegen aufreizenden Boykott -- Die Urtcilssaunnlung des CenLraLvercius I. Die Boykottfrage hat, wie die seit Jahren erfolgenden Veröffentlichungen an dieser Stelle zeigen, bei der polittschcn Entwicklung in Deutschland an Bedeutung überragend gewonnen^). Die Untersuck)ung der Frage führt um Teil in juristische? Neuland, denen Prolcme noch nicht überall richtig erkannt und durchdacht worden sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, daß der völkische Boykott gegen die deutschen Juden unecht ist. Im Wirtschaftskampf ist der Boykott eine erlaubte Waffe, soweit seine Zielsetzung oder seine Mittel nicht gegen die guwn Sitten verstoßen. Auf der Arbeitgeberseite wird mit dem Boykott die Erreichung beste rer Absatzbedingungen erstrebt. Aus der Arbeitnehmerseite soll dev Boykott günstigere Lohn- und Arbeitsverhälinisse erzwingen. Beide Male findet die Boykottbewegung durch Erreichung des gesteckten Zieles ihr natürliches Ende. Gemeingut der Rechtsprechung ist es, daß der Boykott n i ch t d i e B e r ni ch t un g des Gegners b e z w e ck e n darf. Letzteres jedoch ist das offen eingestandene Ziel des völkischen Boykotts gegen die Juden. Die Juden werden wegen einer außerhalb des Wirtschaftslebens liegenden Tatsache verfolgt und mit Boykott bedroht. Und diese Tatsache können die Juden niemals andern, denn nach völkischer Aussayung können sie ihr Judentum ja nicht einmal dadurch verbieten, daß sie ihm durch Taufe oder Austritt freiwillig entsagen. Nach dom Programm der NSDAP, und der Tendenz ihrer Anhänger und ihrer Presie ist die völlige Ausschaltung des Judentums aus dem Wirtschaftsprozcß beabsichtigt, damit also das Ziel ihrer Vernichtung klar und deutlich ausgesprochen. Ter völkische Boykott erstrebt die Aechtung der Juden, ihren Ausschluß aus der staatsbürgerlichen Gemeinschaft und damit die Aufhebung ihrer verfayungsmäßig verbrieften Rechte. (Artikel 111, 118, 136, 151 R. V.)-) Mit dieser Einsicht, so sollte man meinen, wäre die Boykottbekämpsung sehr einfach. In der Praxis ist sie es jedoch nicht, denn nur langsam^ wenn auch in zunehmendem Maße, setzt sich die oben entwickelte Auffassung durch. Das empfehlenswerte Abwehrmittel gegenüber der Voykottaufsorderung ist regelmäßig die Erwirkung einer einstweiligen Berti gung aus Unterlassung unter zivilrechticher Strafandrohung bei den zuständigen Gerichten. Berechtigt zu derartigen Anträgen ist nicht eine Organisation wie etwa der Gentralverein — was sehr häufig verkannt wird —, vielluehr lediglich die vom Boykott örtlich betroffenen jüdischen Geschäftsleute. Es sei dies ausdrücklich hervorgehoben. weil der G. V. fast täglich mit Bitten ' bestürmt wird, gegen Doykottanssorderungen von sich ans einzn schreiten. Dennoch ist der E e n t r a t v e r e i n in der Bekämpfung der Boykottbewegung sehr erfolgreich tätig. Jeder wichtigere Fall wird hier eingehend begutachtet und bearbeitet. Eine umfangreiche und fortlaufend ergänzte Sammlung grundlegender E n t j ch e i d u n - en ist geschaffen und unseren Landesveränden und anderen für diese Frage inter¬ *) Vgl. den Artikel d-2 Verfassers in Nr. 50 der „C. V.-Zeitung" vom 13. Vczcniber 10:23. 2) Bgl. den Artikel des Verfassers in der „C. V.» Leitung" Nr. 4U vom 2. Oktober 1G31* essierten Juristen übermittelt worden, so daß überall im Lande ein reichhaltiges Material zur Abwehr der gegnerischen Bestrebungen bereitliegt und nutzbringend verwertet wird. Wo also eine Voykottaufsorderung stattfindet, möge sieh die davon Würosfene Geschäftswelt unverzüglich an die Ortsgruppe bzw. an den z n st ä n - digeu Land e s v e r b a n d de § E. B. m i t der Bitte u m B erat u n g wenden. II. Boykottau siordernngen, die mit Verunglimpfungen. Beschimpfungen oder Anprangerungen verbunden sind, sind regelmäßig leicht zu unterdrücken. Gewisse Schwierigkeiten zeigen sich bei der sogenannten „allgemeinen" Vovlottauswrderuug, welche die oben bezeichn eien Merkmale nicht aufweist. Wie jedoch eingangs erwähnt, bezweckt der Boykott gegen die Juden deren Vernichtung und kennzeichnet sich als vermssungs- und damit als s i t t e n no idrige Handlungsweise. Mit Rücksicht aus dieses sittenwidrige Ziel ist demnach auch die allgemeine Boykottaufforderung unzulässig. Es ist zu hoffen, daß bei weiterer Erkenntnis über das Wesen des antijüdischen Boykotts auch auf diesem Gebiete die Gerichte die verfassungsmäßigen Rechte der deutschen Juden weit mehr als bisher schützen werden. Gewisse Anfänge dazu sind gemacht. Ter weitere Ausbau bedarf der nachdrücklichen Arbeit des Cencralvereins und der jüdischen Gemeinschaft. Alsdann dürste der Erfolg nicht ausbleiben. III. Sind mit den: ^Boykott Beleidigungen, Aufreizung zum Klapenhaß oder Religion?- beschimpfung verbunden, so ist neben dein zivilrechtlichen Vorgehen auch strafrechtliche Verfolgung möglich. Hingegen gehören diese Fälle jetzt nach dem wirksamen Vorgehen des Gen* tralvcrerns mehr und mehr zu den Seltenheiten. Neuerdings geben auch die Notverordnungen Mittel zur Bekämpfung judenfeindlicher Boykottaufforderungen an die Hand. Nach K 10 der Notverordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März d. I. (RGBl. I, S. 79), in der Fassung der Notverordnung vom 7. Oktober d. I. (RGBl. I. 568) sonne nach § 2 der Notverordnung vom 17. Juli d. I. (RGBl. I, S. 371) können Druckschriften, Plakate und Flugblätter, deren Inhalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, polizeilich verboten, beschlagnahmt und eingezogen werden. Nach § II dev gleichen Notverordnungen dürfen Plakate und Flugblätter politischen Inhalts ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden nicht öffentlich angeschlagen, ausgestellt oder verbreitet werden. Verstöße haben Bestrafungen der Täter und Unterdrückung der betreffenden Veröffentlichungen zur Folge. In Preußen ist nach den Verordnungen vom 24. April und 18. Juli d. I. (Preuß. Ges. Slg., S. 63 und 133) neben den Ortspolizeibchördcn der Polizeipräsident in Berlin mit Wirkung für ganz Preußen für die entsprechenden Anordnungen zuständig. Auch Lastwagenfahrteu, die zu'den oben genannten Zwecken erfolgen, unterliegen den gleichen Verboten und Strafandrohungen. Bei richtiger Anwendung der gegebenen Vorschriften wird daher die jüdische Geschäftswelt ausreichenden Schutz bei den Behörden finden. Rechtsanwalt Dr. Hans Lazarus (Berlin).

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