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Central-Verein-Zeitung · 1931-08-21 · 34 (21.8.1931) · p. Seite 414

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
34 (21.8.1931)
Date
1931-08-21
Page
Seite 414 (sequence 2)
Language
German
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414 1Ä1 toter tevaiitemislaEi M Ursprung 1835 lete-, B-TQlsansMldüiiös- Bad TöcilBraasslsttBr-Versidienmüsn. Mitjrhriter gesudit. blättern noch unterboten wird. Hier mutz ein derbes, klares Vort gesprochen werden: daß man so unsäglich gemeine Machwerke wie den ,Stürmer' (Nürnberg) duldet, ist allerdings eine Schmach für die es reine Entschuldigung gibt. Wenn in dieser Hinsicht nicht Handlung geschissen wird, so droht sceilich der Bewegung eine schwere Gefahr: wer es wagt, solche Gesinnuugsroheiteu unter der Flagge des Deutschtums bewußt mitsegeln Zu fassen, der verwirkt vor reisen Menschen das Recht, depen Namen für sich in Anspruch Zu nehmen! Aber auch das durchschnittliche Niveau, auf dem man die überaus unklaren und schwer zu ordnenden Rassenprobleme Zu erörtern beliebt, ist reifer Menschen unwürdig, aus der Feder von Gebildeten an sichtbarer literarischer stelle jedoch beschämend . . . So gewiß es ein erwägenswertes Problem ist, ob wir nicht Sicherungen finden sollten, die uns Schwerfälligere, an ein Volkstum Gebundeue gegen die rasend schnell in kaum Zwei Generationen geschehene Ueberslutung mit jüdischem Seist zu schützen, so verwerflich ist es, die eigene Unfähigkeit Zum Nachdenken und Klären dieser Sache Zu verbergen hinter einem Appell cm Pobelinstinkte — die ja leider auch in gebildeten Kreisen leicht Zu wecken sind. . . Wir wollen uns aber gegenwärtig halten, daß das Judentum keineswegs allein den Vorzug hat, vom Nationalsozialismus gehässig und verächtlich behandelt zu werden. Tie neuerdings wieder versckprste Haßpropaganda gegen die politischen Mirtelparteien ist kaum weniger unduldsam, roh und überheblich. Zn jeder radikalen Kritik — die eine gute und belebende Tat sein kann — gehört als Hauptsaktor der Ueberzeugungskrasr entweder offenbare geistige Ueberlegenheit oder aber der Tcttbeweis, daß man die kritisierte Leistung bep.er zu vollbringen vermag. Müssen wir in dieftr Be- Ziehung auch Nachsicht an dem Auftreten der Nationalsozialisten üben, weil sie zu solchem Tatbeweis bislang -u wenig Gelegenheit bekommen haben, so gibt es doch selbst bei weitherzigstem Verständnis für die biologische Phase der Flegeljahre eine Grenze, an der Sympathien leicht ersterben-, da nämlich, wo die Tonart der Befehdung dauernd geistlos, unreif, anmaßend — kurzum infantil flegelhaft ich ohne irgendeinen versöhnenden Reiz? An dreier Grenze der Tuldung sind viele Zeitgenossen heute angekommen. Es ist dringend notwendig, daß die nationalsozialistische Bewegung sich neue Sympathien und neues Vertrauen erwerbe, sonst wird die Gefahr bedrohlich, daß sie zu einem Privatunternehmen zur Förderung und politischen Ausnutzung ungebildeter Natwnaleitelkeit entartet! So weit nur würde die mehrfach erwähnte gute Massentaktik nämlich reichen. Nicht aber genügt sie zur Verschmelzung und fruchtbaren Entfaltung der ringsum harrenden kultursähigen Substanzen unseres Volkstums. Wem es um diese zu tun ist — und niemand hat Anspruch aus öffentliche Geltung, der sich nicht auf das sorgsamste um jene Substanzen kümmert —, der darf Verdummung und Verrohung nicht dulden. Tas kann man gar nicht scharf genüg au?sprechen. Jede Bewegung hiuterlällt in ihrem Schrifttum ein Tauerdokument ihres Geistes, den greifbaren Niederschlag der Gruppenaenuunng. Deshalb ist ihre Gesamtheit, einschließlich der Führer, verantwortlich für alle Verössentlichuugcull Herr Tr. Prinzhorn kündigt an. sich demnächst mit ben bekannten Aufsätzen :n _ der ,.T e u t s ch e n R n nd s ck a u " über den ..jüdischen Geiß" Zu be'anen. ^Tas ist bearnßen-wert. Eine Kenntnis unserer ^tellungu.ahme in der „G. V.-Zestung" und in den Schrillen des Bhile- Verlages werden wir dabei voraus sitzen dürfen. Simö öle SchLchtssröstr eschrssWgr In Nr. 20 dieser Zeitschrift hat^ Rechtsanwalt Dr. Grüupeier die Frage: „^tn^ die Schächtverbote rechtsgültig?" — im wesentlichen vom sormaljuristischen Standpunkt ans — behandelt. Mindestens ebenso wichtig aber dürste wohl der staatspolitischc Gesichtspunkt sein. Um nochmals Art. 135 der Reichsverfassung zu zitieren: „A l l e Bewohner dos Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die u n gest ö r t e R e l i g i on san sü bu ng wird durch die Verfassung ge w ährte i st e t und st e h t unter staat - liche m S ch u tzck Das; eine Unterscheidung zwischen „GcwisscnösrcihciL" ur:d ,,Kultur jrciheit", wie sie von einem Mitglicdc des bayerischen Landtags gemacht wurde, völlig unhaltbar und abwegig ist, bedarf kaum einer Darlegung. Eine „Glaubens- und Gewissensfreiheit" in dem wörtlichen Sinne, zu„glauben' und „vor seinem Gewissen für recht zu halten", was eine Religion vorschreibt. wäre fair wertlos. Als ungeheurer Fortschritt der Neuzeit gilt ja gerade das Recht der Betätigung des Glaubens und der Gewissen-Überzeugung. Man möge es leugnen, daß dies ein Fortschritt und eine Wohltat für die Menschheit sei; man möge die sricheren Methoden des religiösen Zwanges für besser erklären und iäre Wiedereinführung in Erwägung ziehen: diese de-lege-kerenda- Frage steht hier nicht Zur Erörterung. Daß aber unter dem de-iege-Iata-Gesichtspunkte die ^ache klar liegt, muß jeder Unbefangene zugeben. Zu Zweifeln scheint aber der Schlußsatz jenes Art. 135 Anlaß zu geben, der bestimmt: „Die altge nt einen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt." Bei unbefangener Prüfung, glaube ich wird man aber auch hieraus leine Zulässigkeit des ^chächwerbotcs ableiien können. Tie Worte ..bleiben unberührt" lasten wohl schon ihrem Wortlaute nach keine andere Toulung zu, als daß die bereits bestehenden Gesetze den Vorrang vor religiösen Vorschriften haben, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen und soweit nicht zugunsten der letzteren Ausnahmen bewilligt sind. Aber daß beliebige Gesetze zur Aushebung des Rechtes auf ungestörte Religionsausübung neu erlassen werden dürfen, wäre schon nach dem Wortlaut, A n ' M : Wie uns ans Hamburg gemeldet wird, ist die Synagoge in der Marcus strassc in der Nacht zum IS. August in der unglaublichsten Weise geschändet worden. Sämtliches Alt arge rät in der Heiligen Lade wurde herausgerissen, in barbarischster Weise demoliert. Die Absicht der Schandung geht daraus hervor, dass nichts, auch von dem Silberzeug nichts, entwendet wurde. Von den Tätern fehlt jede Spur. mehr noch nach dem Geiste dieser Bestimmung ein Unding. Tie beiden ersten Sähe würden hierdurch Ziemlich bedeutungslos; der Staat müßte Zwar mit der einen Hand geben, dürfte al>er mi! der anderen Hand das Gegebene zurüekuchmen! Würde eine neue Religionsgesellschaft in Deutschland ins Leben treten, die die Vielweiberei vorschriebe, oder sollten Teullche mit streng arischer Gesinnung sich in ihrem Gewissen verpflichtet fühlen, alte arische Gebräuche cinznführen — z. B. die indische Witwcnverbrcnnung —, so würde ihnen mit Fng und Recht dieser Satz entgegengehalten werden. Anders dagegen, ganz anders, w?n n bei m Erlaß d e i?R e i ch s v e r f a s s u n g s o l ch e R e l i g i o n s g e s e tz e s ch o n b c st n nden — in aller Ceffcntlidyfcit. seit Jahrhunderten, non der G e s e tz - ebung unbeanstandeb bestanden alle n. (r|_ ift nicht abzusehen, welchen Sinn der verfassungsrechtliche Schutz sonst hätte. „Religionsgesitze und religiöse Einrichtungen sind erlaubt, werden sogar vom Staate geschützt — solange ne vom Staate nicht verboten worden!?" Das wäre, mit Verlaub, eine „Tautologie", ei ne Selbstversia nd lichke it. Trenn also der^Art. 135 der Reichsverfassung überhaupt einen Sinn haben soll, so kann der Sinn nur sein: Was bisher als religiöses Gesetz galt, darf vom Staate oder einer sonstigen außerreligiösen Gewalt nicht anaotastet werden. Die Religion soll vor den Gesetzen -er Mode geschützt sein; ihr Besitzstand soll vor Angriffen von außen geschützt sein. Unbedingt geschützt? Ties möchte ich nicht behaupten. Ein unbedingtes „Stets" oder „Niemals" wird es im Leben der Völker niemals geben. Tie Macht der äußeren Verhältnisse oder der inneren (psrchologischen, der Gefühle und Anschauungen) kann mit naturgesttzlicher Notwendigkeit die Feueln sprengen. LO kann auch recht wohl der Fall eintretcn, daß ein Teil der „ungestörten Religionsausübung" einer Religionsgemeinschaft dem Gesetzgeber als nicht mehr möglich, ihr Verbot als sittliche oder politische Pflicht erscheint. Alsdann aber — daran wird sich nicht deuteln und nicht drehen lassen — liegt eben eine Verfassungsänderung vor. Eine solch? ist nach den Bestimmungen der Reichsverfassung (Art. 76) nur unter - erschwerenden Bestimmungen zulässig. Ter Gesetzgeber wollte sich selbst Schranken auferlegen, damit die wichtigsten Rechtsgrundsätze, die Grundrechte der Staatsbürger, die in der Verfassung ausgesprochen sind, eine ganz befonbere Beständigkeit erlangten, weniger leicht als minder wichtige Gesetze abgeändert werden können. Was bliebe bei einer gegenteiligen Auffassung von Religionsfreiheit uoch übrige Und — man vergesse nicht: „Heu t e mir, morgen dir!" Hätten die christlichen Bekenntnisse eine mathematische Sicherheit vor religiöser Verfolgung? Tie „© o U lofen"* Niehrheit in R ußland sollte schrecken. Dr. S. Lichtenstaedter (München).

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