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Central-Verein-Zeitung · 1931-08-07 · 32 (7.8.1931) · p. Seite 396

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
32 (7.8.1931)
Date
1931-08-07
Page
Seite 396 (sequence 4)
Language
German
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AgH s; . vr^ - L? ' /;': \ .A' v W -s/ v v *y V w J" v7 vv* ' 's/ <v V L'sn l'§chkWM6!! dt, 5anZ La.-üruZ Grrl-O Aus t-en ständigen Verössentlichungen an dieser Stelle tonnen unsere Freunde itni> Mitglieder entnehmen, daß der Ecntralverein beharrlich und zäh seinen Kampf gegen wirtschaftliche Schädigungen und gegen Verunglimpfungen der jüdischen Gemeimchast mit zunehmendem Erfolge fort führt. ' Die S ch r i s t l e i t u n g. I. Ein besonders krasser Falt hat sich in Leipzig zugetragen, besonders kraß und traurig ans dem Grunde, weil hier Xu die Leipziger ccknckjugend beteiligt ist, und weil sich in dckchämcnd-er Weise zeigst wie weit parteipolitische Verhetzung die Gemüter und Gehirne der deutschen Jugend verheerend beeinflußt. In Leipzig erscheint die Monatszeitschrift „Parole", die zugleich den Nachrichtendienst der Ortsgruppe Leipzig des Nationalsozialistischen Schülerbundes bringt. Systematisch wurde in dieser Zeitung der Boykott von Warenhäusern und Konsumvereinen gepredigt. Diese Aufforderungen richteten sich ausdrücklich teils „an die deutsche Jugend", teils an die „Leipziger Jugend", teils an die nationalsozialistischen Schüler. In einem Aufsatz wurde u. a. gesagt: „Keirr deutsch er Junge, kern deutsches Mädchen darf ein boykottiertes Geschäft mehr betreten, wollen sie nicht Verräter sein am deutschen Volk." An anderer Stelle wurd-e eine Anweisung der Ortsgruppenführung des Nationalsoziau- .„kein Anderer lizkl^fpze Jmireben 3a$ feine Kailireiner-^roniz f stischen SchülerbunXs veröffentlicht, die den Mitgliedern den Besuch der boykottierten Geschäfte untersagt' unter gleichzeitigem Hinweis aus die Berücksichtigung der Inserenten der „Parole". Im Zuwiderhandlungsftalle wurde als Strafe Ausschluß unter Namenverö'ftutlichung angedroht. Nr. 3 der ZeitschrisL enthält die Androhung: ^Wer von der Leipziger Jugend unseren Boykott mißachtet und namhaft gemacht werden kann, wird in der ,Parole' veröffentlicht!" Hieraus folgte eine Liste der Geschäfte, die die Leipziger Jugend nicht zu betreten habe. Im Anschluß an die Liste hck.ht es im Schlußsatz des Ausrufes: „Einwandfreie deutsche Geschäfte findet der Leser im Anzeigenteil der,Parole'". An verschiedenen anderen Stellen der Zeitsckri finden sich die Aufruft: st „Boykott den Warenhäusern und Konsumvereinen. Boykott den jüdischen und marxistischen Geschäften. Kaust nur bei Inserenten der .Parolest d>er nationalsozialistische Schüler kennt Disziplin und kauf: nur bei den Inserenten seiner Zeitung." Wiederum an anderer Stelle wird imier der Überschrift „Pranger" mitgetcili: „Folgende Leipziger Schüler tauften Ln den von uns boykottierten Geschäften und fielen damit der kämpfenden deutschen Jugend in den Stücken." Es wurXn anschließend die Namen bekanntgegeben und der Schlußsatz daran geknüpft: „M a n m c t f c f i <f) dLeNamcr:!" Aus Antrag eines Verbandes verbot das Landgericht Leipzig am 17. Juni 1931 in den Akten 3 C. Ar. 29 31 durch Urteil von 17. Juni 1931 dem Schriftleiter, Trucker u::ö Verleger, zum Boykott von Warenhäusern aufzufordern, wenn das geschieht a) unter Verwendung herabsetzender Aenßerungen über den Boykockierwn oder b) unter der Androhung, Giß Znwideraandebrde ös'entlrch namhaft gemach: werden, oder c) unter Verwendung herabsetzender Acußerungen über den Boykottierten u n d der Androhung, Zuloiderhandelnde ösfemlich namhaft zu machen, edrr ä) durch ösientliche Namensnennung Zuwiderhandelnder, gleichgültig, ob etwa außerdem noch eine der Voraussetzungen unter a) bis cj erfüllt ist oder nicht. In ciugohcndcr Begründung besaßt sich das Landgericht Leipzig mit der Zulässigkeit und den Grenzen des Boykotts. Es bezeichnet den Boykott als rechtswidrig, wenn die bei seiner Ausführung angewandren M: t - rel nach den: Rechtsgesübt unverbildet denkender Volksgenoyen unzulässig sind. Im besond-eren Maße ist das der Fall, trenn die zur Propagierung des Boykotts notwendige Kritik an Kamprgcgner und an seinen Maßnahmen das sachliche Maß überschreitet und zu einer Schmähung, Verunglimpfung oder Veräckn.ichmachung des Gegners führt. Hierbei mack: es keinen Unterschied, ob solche ehrenrührige Kritik sich nur unmittelbar gegen die Boykottierten richtet oder auch gegen den, der dem Boykott zuwiderhand-elt. Im vorliegenden Falle kann von einer Beschränkung aus sachliche Kritik nicht die Rede sein, im Gegenteil wurde der Antragsteller nach dem Gefühl redlich und anständig denkender Volksgenossen darüber hinaus verächtlich gemacht. Durch die Aufzählung „einwandfreier" deutscher Geschäfte wird die Behauptung ausgestellt, daß andere Geschäfte zu dieser einwandfreien Gruppe nicht gehören. Dazu kommt ferner, daß in der „Parole" allen denen, die dem angekünd:gten Boykott zuwider handeln, die öffentliche Anprangerung angedroht wird. Damit kann nur gemeint sein, daß sich die betreffenden Personen einer ehrenrührigen, unmoralischen oder unanständigen Handlung schuldig gemacht haben. Hierin liegt die unzulässige Anmaßung einer Kontrolle, der jede rechtliche Grundlage fehlt. Eine derartige Einmischung in private Angckegenheiten an.derer ist unerlaubt und steht mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang. Es liegt daher ein Verstoß gegen Z 826 BGB. vor. Aber auch das Gesetz gegen d-en unlauteren Wettbewerb ist verletzt, denn es handelt sich nicht nur um einen politischen Kampf, sondern auch um wirtschaftliche Angriffe. Dem genoerblichen. Mittelstand soll durch den angekündigten Boykott Beistand geleistet und seine Erhaltung und sein Gedeihen sollen durch die Sperre mit gefördert werden. Damit wird „zu Zwecken des Wettbewerbes" gehandelt, und die'e Voraussetzung entfällt auch nick;: de sin: gen. weil der Beweggrund des Eintretens für den gewerblichen Nuttelstand vorwiegend in Verfolgung eines politischen Zieles geschieht. Unter Berücksichtigung aller diestr Erwägungen rechnertigt sich demnach das ausgesprochene Verbot. II. Nickst minder gehässig als in Lcipng hat sich die Bstykcttbewegung in Plauen betätigt. Dort wird von dein Fabrikanten Martin Mntschnmnu die Zeitung „Ter Freiheitskamps" herausgegeben. Diese brachte ständig die Aus'orderung: ^Kaust nicht t-eim Juden", ferner wurden die Manien der Plauen er jüdischen Geschäftshäuser, jüdischen Acrzte und jüdischen Rechwanwälle veröffentlicht. und zwar mit oder auch ohne den Zusatz: „D e u r s ch e k a u ft n u r bei D c u t - scheut". Liter „Deutsche, unterstützt nur Deutsche smmim f' 'ch 9); 1 <5 *3 1t D-s modernste WB 'd-3 %/ s>v^n>0 Haus am Platze. CntUafii-e Pollpeoäou Rät. 10,- bis NM. 1A-. Durch einstweilige Verfügung vom 25. Juni 1931 (ZUtenzeichen 2 E. Ar. 25/31) wurden diese Veröffentlichungen unter Strafandrohung untersagt. Gleichwohl erschienen derartige Aufrufe weiter, so daß nunmehr auch gegen den Am tragsgegner Mutschmann durch Beschluß vom vom 9. Juli 1931 in den gleichen Achten eine Geldstrafe von 1000 Reichsmark festgesetzt wurde. Herr Mutschmann hatte es seiner eigenen Erklärung nach einfach nickst für notwendig gehalten, sich, wie es seine Pflicht als Herausgeber der Zeitung gewesen wäre, mit dem Verleger oder dem Schriftleiter der Zeitung wegen der zukünftigen Unterlassung der unzulässigen Veröffentlichungen in Verbindung zu setzen. Unter Berücksichtigung dieser geflissentlichen Zuwiderhandlung wurde die Geldstrafe daher ans den erheblichen Betrag festgesetzt. Weitere Falle folgen in d-er nächsten Nummer. Doösknire Ein Student, Leo Dobriner, begeistert sich - für die kommunistische Idee. Bald ist; er Führer der kommunistischen Studentengruppe an der Berliner Universität. Tie Behörden kennen ihn ebenso wie seine politischen Gegner als solchen. Nach einiger Zeit teilt er den zuständigen Stellen formgemäß mit, daß er du? Führung seiner Gruppe niedergelegt habe. Wenige Tage später brechen an der Berliner Universität Sludentenunruhen aus: au ihnen sind in hervorragendem Maße! kommunistische und nationalsozialistische Studenten beteiligt. Ter ruhige Teil der Studentenschaft verlangt mit Recht ebencko wie die Behörden und die öffentliche Meinung, daß endlich einmal den Schuldigen klargemacht werden müsie, wozu sie ihre Studenteneigenschast nicht berechtige. Es findet nach alter Vorschrift ein Disziplinarverfahren gegen eine Reihe von Studenten statt, und einige von ' ihnen werden mit der Verweis u n g von der Universität bestraft. Unter ihnen befindet sich auch Dobriner. Er hat an den Unruhen nicht m i t g e w i r k st er hat sie n i ch t i n sz e n i e r t; er weigert sich nur, aus kameradschaftlichem Gefühl heraus, seinen Nachfolger in der Führung der kommunistischen Studentengruppe zu; nennen, der vielleicht als aktiv Beteiligter, vielleicht auch nur als geistiger Urheber eine Strafe verwirkt hätte. Tieft s-olidarrtätserklärung ist sein Todesurteil. Ta man den , Schuldigen nicht saften kann, verurteilt man den Unschuldigen, den man hat. Dobriner muß die Universität verbauen. Das Urteil zerstört den Lebenswillen des jungen Menschen; cs zerbricht seinen Glauben, an eine Wettordnung, cs wirst ihn in die letzte und tiefste' Einsamkeit des schuldlos Verdammten. Es nmcht die Lust um ihn zu dünn, als daß er in ihr weiter atmen könnte, und er greift deswwgen zum Gas'chlauch. Wir berichten über diesen Vorgang nicht, weil Leo Dobriner E o h n jüdischer Eltern ist, und auch nicht desrvcgen, weil sein Stiefvater dem Rektor der Berliner Universität, unter denen Vorsitz das Urteil erging, einen Brief voller Anklagen und Vorwürfe gegen ihn schreibt. Wir stellen diesen Vorgang, an denen Beginn ein großer Jdealisrnus und an dessen Schliiß ei',: nutzloses und frühes Ende steht, nur deswegen dar, weil die Menschen l

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