Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 10 (1931)
- Issue
- 30 (24.7.1931)
- Date
- 1931-07-24
- Page
- Seite 379 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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379 RecMsfr<sig<sin> im £. V. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Lazarus (Berlin) Es hat sich ah wünschenswert her ausgestellt, an dieser Stelle in cllgcmeinverständlicher Form Rcchfsproblemc zu erörtern, die für die Mitglieder da C. V. von Wichtigkeit sind. Die Beitrage werden in zwangloser Folge erscheinen. Wir beginnen heute mit einer Betrachtung über die Frage der Gesamt- (Kollektiv-) Beleidigung. Die Schriftleitung. Oft verkennen unsere Freunde die Schwierigkeiten, die sich einem erfolgreichen Vorgehen gegenüber Verunglimpfungen imb Beschimpfungen unserer ©cmenrdjirt in den Weg stellen. Dazu gehört vor allen Dingen das Gebiet der sogenannten Kolleklivbeleidieung. Zahlreiche Zuschriften vrweisen uns au* Artikel, in denen in gehässigster Weise das Judentum in seiner Allgemeinheit angegriffen wird, und unsere Erwiderung, daß auf Grund der geltenden Gesetzgebung und Rechtssprechung eine strafrechtliche Verfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete, enttäuscht oft. — Ein Fall der jüngsten Zeit mag diesebeleuchten: Ein Angeklagter hatte einen Zeitungsartikel über die R ass enfrage verössentticht, in dem es hieß: „Wird sich ein Volk seiner Blutszusammengehörigkeit bewußt, so wird der Seandesdünke! den Empfindungen der Brüdechchast Platz machen; so wird es dann ja auch keine Bürger imd_ Proletarier als vielmehr nur Deutsche, Rupen, Schweden ufw. geben. In der Erkenntnis der Blutswertigkeit hat dann auch die letzte Stunde der Judenherrschaft sowie des Weltkapitals geschlagen. Es ringen dann die Faktoren: ,Zlut gegen Gold" miteinander . . . . Instinktiv hält jedes Volk an seinem Rassenbewußtsein fest und entsinnt nch dessen als Quelle der Kraft in den Zetten der Not. Dieses Urbewußtsein der BluLszuttmmengehorigkeit richtet sich notwendigerweise gegen die jüdische Weltpest. Heute dürfen leider noch jüdische Lümmels deutschblütige Mädchen verführen . . . Immer noch werden täglich viele Tausende deutscher Mädchen durch Juden verseucht und vergiftet . . . Die rassttche Zersetzung wird von den Juden, die noch zum größten Teil (wenigstens in den Großstädten)^ geschlechtskrank sind, planmäßig betrieben, und die deutschen Opfer sind ihr ganzes Leben durch verseucht und für ihr Volk wertlos geworden. Für solche Volksverbrechen sind die Täter gesetzlich nicht einmal faßbar, sie können höchstens wegen Körperverletzung bestraft werden und entziehen sich auch da oft genug der Strafe/ Wegen dieses Artikels wurde von maßgebenden jüdischen Persönlichkeiten derjenigen Städte Strafantrag gestellt, in denen das Zertungsblatt Verbreitung fand. Ter Angeklagte wurde auch in den Vorinstanzen wegen Beleidigung verurteilt, jedoch hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an ein anderes Landgericht, das nunmehr den Angeklagten f r e i s p r a ch. In seiner Urteilsbegründung gibt das Reichsgericht zwar zu. daß der Zeiningsartikel Geringschätzung und Mißachtung ausspricht und den Juden schimpfliche Tatsachen nachsagt, von deren Erweislichkeit keine Rede fein könne. Es verneint jedoch, daß mir dem Artikel die^erwähnten Juden, namemlich aber die zum ^Verfahren zugelasienen Nebenkläger beleidigt seien. Unter Aufrochterhaltung feiner ältesten Rechtsprechung beront das Reichsgericht von neuem, daß eine Gesamtperson oder eine P e r f o n e n g e s a m t h e i t a l s solche Rechtsschutz gegen Beleidigungen nicht genieße, sondern daß nur einzelne körperliche Personen im <ainne des Straigettpbuches beleidigt werden können. Zwar gibt auch das höchste deutsche Gericht zu, daß Einzeloersonen unter einer Eesamtbezeichnung beleidigt werden können, jedoch läßt es dies nur für den Fall zu, daß die beleidigende Kundgebung sich zugleich erkennbar gegen einzelne Juden richtet. Bei einem a l l g e m e i u. e n Angriff gegen die Jaden fehlt es nach der Auffassung des Reichsgerichts an einer hinreichenden Beziehung zu einzelnen bestimmten Angehörigen dieser Gesamtheit. Aus diesen Erwägungen sei zu folgern, daß sich allgemein gegen die Juden richtende Kundgebungen wich: auch jeden einzelnen Juden treffen und ihn daher nicht zu einem Strafantrag berechtigen. Ob die im Vorstehenden geschilderte Rechtsaufsapung des Reichsgerichts früher ihre Berechtigung gehabt haben mag, kann dahingettellt bleiben. Für die Gegenwart jedoch bedeutet das Festhalten an dieser den Juden ungünfttgen Rechtsprechung eine Verkennung der soziologischen Entwicklung der Neuzeit s o w i e eine B e n a ch t e i l i - gungder Rechte jüdischer Deutscher gegenüber anderen Gruppen des deutschen Volkslebens. Es ist deutlich erkennbar, daß das Gemeinschaftsleben des Volkes in seiner Tendenz sich gegenüber früheren individualistischen Erscheinungen heute weil mehr in Gruppen und in Gruppenbeziehungen zueinander äußert. So hat denn auch das Reichsgericht keine Bedenken getragen, bei Beleidigungen des „S t a h l h e l m" sowie bei Beleidigungen des Of f i z i e r l o r p l oder der deutschen U n t e r o s f i ,3 i e r e alle Einzelmitglieder dieser Gruppen als beleidig: und zum Strafantrag berechtigt anzusehen. Es ist nicht verständlich, aus welchem Grunde eine abwegige Beurteilung gegenüber den deutschen Juden Platz greift. Es wird weiteren nachhaltigen Kampfes bedürfen, um die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts geschaffene ll n - gleichheit vor dem Gesetze und den dadadurch den Judenfeinden gewährten Freibrief zur Beschimpfung der jüdischen Gerneirckchast zu beseirkgen. Dieser Kampf erscheint nicht aussichtslos. schon aus dem Grunde, weil das Reichsgericht selbst auf dem Gebiet der Zivil- 1?> £1 fv* A n Rll TX c-r r. ebrr euch zur Bräunung des ganzen Kttrpers bei Ernnsnbädern verwende man dir reizmiidernde und Liblende Leodor-FelöEremr. Tube 60 Lf. und 1 Mk. Wirksam unterstützt durch Lrodor-Edrlleist Srück 50 Pf. Zu haben in allen Chlorrbrnt-BerlauststLÜen. rech tspflege Anschauungen vertritt,. die seinen strafrechtlichen Grundsätzen zuwider- Iciren. Wir denken dabei an ein Gebiet, das ebenfalls ein Kolleltivdelikt betrifsr, narnkich au das Gebiet des wirtschaftlichen B 0 y - kotts. Gier hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 13. Dezember luuü (U. 157/19*29) folgende Grundsätze ausgesprochen: h,Es ist anerkannt, daß die Person, aus deren Geschäftsbetrieb sich eine tatsächliche Behauptung bezieht, nicht mit Namen - genannt zu sein braucht wennn nur für den Empfänger die gemeinte Person deutlich erkennbar ist. Dabei reicht bei Zeitungsanzeigen jeder Hinweis aus. der der großen Menge des Leserpublikums vermöge der allge m einen Kenntnis der örtlichen Verhältnise zur Bezeichnung einer bestimmten Person oder eines bestimmten Unternehmens genügt. Ferner muß beachtet werden. daß Behauptungen nicht dadurch der Verantwortlichkeit entzogen werden können, daß sie gegen mehrere Personen vielleicht sogar gegen eine größere Gruppe gerichtet sind. Verletzt und zur Klage besingt ist dann jeder einzelne, der zu dieser Gruppe gehört, sofern nur kein Zweifel besteht, daß die Behauptung sich auch gegen diese Person richten sollte/ Das sind in der Tat Ausführungen, die volles Verständnis gegenüber der tatsächlichen Entwicklung der Gruppenbildung und Gruppeutättgkett im modernen Rechts- und Wirtschaftsleben' widerspiegeln, und es wäre zu begrüßen, wenn auch der zweite Straf fernt seine abweichende Einstellung zu den Problemen der Gegenwart aufgeben und sich der Auffassung des zweiten Zivilsenats, von dem die oben wiedergegebenen Ausführungen stammen, in einer nahen Zukunft anschließen würde. Gelegenheit dazu^ist gegeben, denn das freispwechende Urteil der Ltraskammer ist erneut mit der Revision angosochten worden. Wir werden berichten, wie sie ausging. hinöonlmrg sagt es den Nationalsozialisten: #f>ßufe regieren Männer und nicht Lümmels V Einem Bericht der „E l b i n g e r Freie n Presse" entnehmen wir folgenden Vorfall: Reichspräsident v. Hindenburg kam aus seiner Rückreise von Neudeck nach Berlin durch das Kleine westpreußische Städtchen Nofenberg, wo sich eine große Anzahl Einwohner zur Begrüßung versammelt hatte. Als Hindenburg den Wagen verließ, wurde ihm von nationalsozialistischer Seite zugerufen: „Deutschland erwache!" Hindenburgs Antwort war: „Heute regieren Banner und nicht Lümmels!" (Schluss des Artikels; »Irrwege and Wege11} muß den Bourgeois, das heißt den Pfahlbürg er ab st reifen und Staatsbürger werden. Von dem absterbenden Humanismus — „wir sind keine Griechen, mein lieber Junge!", heißt es bei Gerhart §auptmann — muß er die öumanitätsidee übernehmen. Dann wird er im Sinne Kants und Goethes Weltbürger sein. Das wäre eine deutsche Form. Die echte Burgertugend heißt Verantwortlichlert. Darum kann ein Nationalsozialist weder staatsnoch Weltbürger sein. Denn er rjt ja nichts weiter als der verantworiungsscheue und knechtttlige Kleinbürger, der ein bißchen Herrscher spielen möchte. Er ist der kleinbürgerliche Zaunkönig, der seiner Nicht:.'kei: sterbeusgern attestieren läßt, etjei das Gdelgewächs der arischen Herrenrasse. Der Philister, der sich als Herrenmensch aufspicken möchte — so sieht, 0 Deutschland, dein „Erneuerer" aus! Unter dem Gesichtspunkt des d eut'chen Formproblems erhält auch das Problem des deutschen Judenhasses eine wesentliche Beleuchtung. Die deutsche Judenfrage ist nichts weiter als eine deutsche „Form frage". Wie ist das zu verstehen? Staaten und Völker, die in dem hier angezeigten Sinne national formvollendet sind, kennen keinen Judenhaß oder er spielt nur eine geringfügige Rolle. Es sei bloß aus England, Holland sowie auf Frankreich verwiesen. Als z." B. in der amerikanischen Union' die Frage der nationalen Gestaltung strittig wurde, da erst setzte bezeichnenderweise der amerikanische Antisemitismus ein. Somit wir) erst die Lösung der Frage der deutschen Form zugleich das Ende des deutschen Judenhasses in sich schließen. Hier liegen Arbeit und Aufgebe. Dr. Fritz Friedigender.