Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 10 (1931)
- Issue
- 26 (26.6.1931)
- Date
- 1931-06-26
- Page
- Seite 327 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Von Sr. ÄKmar «kreunL i. Stein hat an der Emanzipation der preußischen Juden unmittelbar nur geringen Anteil. Innerhalb seines gesamten Reform- Werkes griff nur die Städteordnung vom 9. November 1808 in ihr Schicksal ein, indem § 19 die Erlangung des Bürgerrechts unabhängig machte von Stand, Geburt und Religion: „Stand, Geburt, Religion und überhaupt Persönliche Berhältnisse machen bei Gewinnung des Bürgerrechts keinen Unterschied. Auch hergebrachte Vorzüge der Bürgerkinder und besondere Arten von Verpflichtungen der Unverheirateten usw. hören völlig auf." War diese Bestimmung grundsätzlich dazu angetan, in das Politische Ghetto Bresche zu legen, indem sie die Juden, die bisher zu einem Politischen Sonderverband Zusammengeschlossen, einen Staat im Staate bildeten, grundsätzlich in den allgemeinen Bürgerverband aufnahm, so brachten schon die folgenden Sätze, die ausdrücklich auch der Juden .Erwähnung taten, den so bedeutsamen Grundsatz Praktisch nahezu völlig um seine Bedeutung. „Kantonisten, Soldaten, Minderjährigen und Juden kann das Bürgerrecht aber nur unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zugestanden werden. Dieselben, ingleichen die Menonisten, sind nach Erlangung desselben in Absicht des Erwerbes von Grundstücken und des Betriebes von Gewerben den Einschränkungen noch unterworfen, welche durch Laudesgesetze und Ortsversapungen bestimmt sind." Das heißt: Praktisch blieb für die Juden alles wesentlich beim altem II. Ter Mann, an dessen Namen die Einleitung einer umfassenden Neugestaltung der Verhältnisse der Juden in Preußen sich knüpft, ist nicht Stein selbst, sondern einer seiner hervorragendsten Mitarbeiter, der Staatsministe: von Schrötter, der einen Tag nach dem Erlaß der Srädteordnung, also am 20. November 1808, in einem Jmmediatbericht an den König zum ersten Male die Judenfrage im Sinne einer umfassenden Emanzipation in Fluß brachte. Wenn Pertz, der Biograph Steins („Leben des Frciherrn vom Stein". Berlin 1850), berichtet, daß die Schrottersche Vorlage unter dem 28. November 1808 die Billigung Steins gefunden, so ist dies offenbar unzutreffend. In den Staatsakten findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die Selche Stein Vorgelegen und er überhaupt damit befaßt worden ist. (Vergleiche Freund, „Emanzipation der Juden in Preußen", Baud I, Seite 125.) III. Nichtsdestoweniger kann man sich Stein aus der Geschichte der preußischen Judenemanzipation schlechterdings nicht fortdenken. Sein indirekter Einfluß war von weitesttragender Bedeutung. Die bürgerliche und staatsbürgerliche Eingliederung der Inden ist eine geschichtliche Tatsache, die nicht von einem Ausgangspunkt gradlinig zum Ziele verläuft. Sie fließt vielmehr aus vielen, teils sichtbaren, teils unterirdischen Quellen. Wenn die Juden sich selbst einen Teil des Erfolges zuschreiben dürfen, und es ein bleibendes Ehrenzeugnis für sie ist, daß sie ein Menschenalter hindurch um ihre Freiheit gekämpft haben, so würde doch alle die Mühe der Gemeinden Berlin, Breslau und Königsberg, all die Hingabe von Männern, wie David Friedländer, Rüben Gumpertz und Israel Jacobs o h n, zu einem Positiven Ergebnis nicht gegeführt haben, wenn die Zeit nicht reif dafür gewesen wäre, so reif, daß man rückschauend sagen möchte: die Emanzipation der Juden hätte sich zioanglüufig aus ihr entwickeln, organisch aus der Atmosphäre herauswachsen müsien. Sie mußte heranreifen als Frucht am Baume der Zeit. Sie bildet ein kaum fortzudenkendes Glied in der Kette des Reformwerkes, das Stein begonnen und Hardenberg zum Abschluß gebracht hat. IV. Das war das Glück im nationalen Unglück von 1$06'07, daß der Zusammenbruch, der auf den Schlachtfeldern von Jena und Auerstädt sich vollzog, die Besten des Preußischen Staates durch Leid Zur Selbsteinkehr brachte. Sie begriffen, daß auch in der moralischen Welt das Gesetz von Ursache und Wirkung gilt. Sie suchten deshalb für das nationale Unglück die Schuldigen nicht draußen, sondern schlugen sich an die eigene Brust. Sie begriffen, daß, lvenn dieser ungeheure Zusammenbruch des glorreichen sriderizianischen Staates sich vollziehen konnte, das Gebäude schon vorher morsch gewesen sein nmfje. Sie forschten nach den Ursachen im eigenen Hause, und aus dieser Selbstbesinnung und inneren Einkehr erwuchsen ihnen Antrieb und Weg ziel für den Wiederaufbau des Staates durch eine vollkommene innere Umgestaltung. V. In niemanden hat sich dieser seelische und geistige Prozeß tiefer und klarer vollzogen als in Stein. Er begriff, daß aus den alten Grundlagen das Gemeinwesen nicht mehr gedeihen könne. Daß man aus dem Kastenstaat einen Volksstaat mit Bürgersinn und einheitlichen Interessen machen, an die Stelle der bisherigen Gebundenheit die Freiheit setzen, das staatliche Leben von der bürokratischen Bevormundung lösen und die Nation zu selbständiger und verantwortlicher Mitarbeit aufrufen müsse; daß man entfesseln müsse, was gebunden daniederlag, und auch im Wirtschaftsleben das freie Spiel der Kräfte an die Stelle des Zwanges und der Gebundenheit setzen müßte. „Es kam darauf an — so faßte Stein in seinem „politischen Testament" vom 24. November 1808 sein Werk zusammen —, die Disharmonie, die im Volke statt - findet, im Volke aufzuheben, den Kampf der Stände, der uns unglücklich machte, zu vernichten, gesetzlich die Möglichkeit auszustellen, daß jeder im Volke seine Kräfte frei in moralischer Richtung entwickeln konnte." Diesen Geist atmen alle Teile seines Resormwerkes. Zunächst befreite er den Bauernstand aus seiner Hörigkeit durch das Gesetz vom 9. Oktober 1807 „über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner", in dem er das stolze Wort sprach: „Mit dem Martinitag 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in unseren sämtlichen Staaten auf, nach dem Martinitag 1810 gibt es nur freie Leute." Er begründete die umstürzende Tat damit, „daß es ebensowohl den unerläßlichen Forderungen der Gerechtigkeit als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Matz seiner Kräfte zu erreichen fähig war . . . Jeder Einwohner unserer Staaten ist, ohne Einschränkung in Beziehung auf den Staat, zum eigentümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt. Ter Edelmann also zum Besitz nicht bloß adelicher, sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Dauer zum Besitz nicht bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unabelicher, sondern auch adelicher Grundstücke, ohne daß der eine oder andere zu irgendeinem Eütererwerb einer besonderen Erlaubnis bedarf." Die Kabinettsorder vom 28. Oktober 1807 hob die Erbuntertänigkeit für die Domänen auf. Durch die Städteordnung befreite er den -Bürg er stand entsprechend dem in seiner Denkschrift vom 15. Oktober 1807 ausgestellten Programm: „Das zudringliche Eingreifen der Staatsbehörden in Privat- und Gemeindeangelegenheiten muß aufhören und besten Stelle die Tätigkeit des Bürgers einnehmen, der nicht Stein säte, er vertrat die Sache der Mensch, lichkeit,^ während Hitler die Sache der Gewaltsamkeit vertritt; Köpfe foUcii rollen. Humanität wider Brutalität. Ter Gedenktag Steins mahnt den Deutschen zur Einkehr und zur sittlichen Entscheidung. Er muß wählen, ob er im Reiche Hitlers als gehorsamer Untertan oder im Reiche Steins als freier Bürger leben will. Es gibt kein drittes Reich. LESEN SIE: ] Tagesbericht.Seite 329 j Rabbiner Dr. B. Jacob, Dortmund : Vorträge!| für jedermann in der Synagoge.Seite 330 jj Dr.E.R.-J.:DerAufmarschzum17.Zionistenkongress Seite 331 jj J. Kühn, Wien: Der Dichter der Kabbala . . . Seite 332