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Central-Verein-Zeitung · 1931-05-15 · 20 (15.5.1931) · p. Seite 252

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
20 (15.5.1931)
Date
1931-05-15
Page
Seite 252 (sequence 8)
Language
German
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252 «.mchvals Il000ta\itä)t1h 5te cn^fai Kathreiner uifdirißUdjcn. (Sufruljtm / nicht etwa verpflichtet ist, ein Ochlackchans zu errichten, und an vielen Orten ist cs auch nicht geschehen. Entschließt sie sich zur Errichtung, dann ist nicht einzwehen. weshalb der Grundsatz der Allgemoinnützlichkeit in ''einer Turch'ührung von vornherein eingeschränkt werden soll. Ein preußisch-kommunaler Bctäuöimgszwang würde also bei kritücher Betrachtung in vielen Fallen schon wegen Verstoßes gegen das preußische Landesrecht scheitern. Tie Einführung eines Betäubung?-Zwanges durch einen deutschen Staat würde davon abhängig sein, ob eine reichsrcchttiche Vorschrift entaegennebr. Zum Erlaß von Tierschutzr-estimmungcn ist an sich ein Staat befugt, weil 'das Reich diesen nicht ausschließlich geregelt hat. Als eine entgegenstehende Reichsvorschrist wäre schon die genannte Bnndesretsveror dnung an Zusehen; denn begrifflich scheint es nicht möglich, bei einem betäubten Tier überhaupt noch von Schächten" zu^rcden, und es liegt daher in der Gestakruna desTämchtens ohne weiteres die Gestattung des schachtens am u nbet n it bten Tier. Ferner, bild-et für einen Staat die Reichs- Verfassung die Grenze seiner Gesetzgebungsinacht. T-Le einschlägige Bestimmung der Reichs- Vers a s s u n g, Artikel 135, solche jeher jüdische Staatsbürger kennen: „Alle Bewohner des Reichs genießen rolle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Tie ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und stcht^mcker staatlichem Tchutz. Tie allgemeinen staats gesttze bleiben hiervon unberührt." Schon die frühere preußische Verfassung hatte eine ähnliche Bestimmung im Artikel 12: „Die Freiheit des religiösen Bekenmmms und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet." Ist ein Schächtverbot bzw. Deläubungs.zirang eine Einschränkung dieser veiftapungsmäßig gewährleisteten Freiheit der Religionsausübung? Das Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick aus die damalige preußische Verfapnng diese Frage verneint und damit die Verfasnmgsmäßigkeit eines OchächtverbotZ bejaht. Schon rein gefühlsmäßig werden wir kaum verstehen können, daß ein Schächtverbot keine Einschränkung der freien Religionsausübung sein soll. Tie Ansicht des Gerichts beruht auf der Erwägung, daß das Schächten zwar eine auf den Kult bezügliche Handlung sei, daß aber doch Wohl kein Positives Gebot des Schlichtens etwa nach Art des Opfers bestehe. Wenn auch das letztere richtig ist, so wird doch und wurde doch die Religionsausübung überhaupt gewährleistet, und daß das Schächten nicht dazu gehöre, selbst wenn es kein Gebot ist, scheint mir durch die Unterscheidung in keiner Weise plausibel gemacht. Ta zu kommt aber, daß mich das Schächten die Erfüllung eines religiösen Gebotes ist, und zwar gelegentlich der Vornahme einer Handlung allgemein mewchlicher Natur. Tas Oberverwaltungsgericht dürite übersehen haben, daß sehr häufig religiöse Gebote Dinge allgeniein menschlicher Art zürn Inhalt haben und diese in die höhere Sphäre des religiösen Gebotes erheben. Ferner ist der Fleuchgenus; religion-gesetzlich vorgeschrieben, 5. B. zur feierlichen Begebung der Sabbate und Festtage (Schulchau Aruch, Teil I, 250,2 und 520). Tmnit ist aber die Frage, ob das Schacht- Verbot verfassungswidrig in. noch nicht beantwortet. Es in der Foule Satz des Artikels 135: ,.Tie allgemeinen ^taatsgest'tze bleiben hiervon unberührt", der die Bedeutung der ganzen Vorschrift ms Dunkel rückt. Pwmeswegs soll nun dieser ^atz die vorangehenden positiven Grundsätze wieder praktisch ausheben, sondern er soll int Widerstreit der Zntere"en das höhere des Staates zur Geltung bringen: „Ter letzte Satz soll einem Mißbrauch der religiösen Freiheit' Vorbeugen, der die Rechte oder das Interesse der öftentlichen Ordnung gefährden würde." (Stenographischer Bericht der Nationalversammlung.) Es wird nun alles davon, abhängen, was als „allgemeines Staatsgcketz" im Sinne dieser Verfassilngsvorschrifi anzwehen ist. Hierbei handelt es sich um ein Problem der Staatsrechtslehre überhaupt, das in der Wissenschaft und der Rechtsprechung verschiedenste Beantwortung findest ans der einen Seite die Ansicht, daß jedes ^taatsgesetz den Vorrang habe und im Ergebnis lediglich eine Bindung der Verwaltungsorgane begründet sei, aus der anderen Seite die Meinung, Senator CarlCohn Mamburg) Geboren a m 19. N 0 ve m b e r 1853, gest0 rben am 7. Mai 1931. Einen Hamburger Kaufmann im besten Sinn des Wortes — so nannte der regierende Bürgermeister Rost bei der Trauerfeier in Ohlsdorf den Senator Eohn. Entwicklung und Fortschritt aller Tinge habe er schon in frühen Jahren verstanden, mit klugem, weitschauendem Blick. Und dies Verständnis, diese Klugheit, fuhr er fort, habe er ftct§_ in den Dienst der Vaterlandsliebe und der Heimattreue gestellt. ^anz Hamburg, dargestellt durch den gesamten Lenat,F>urch Abgesandte der anderen hanseatischen Senate, durch die Vertreter aller Reichs- und Staatsbehörden, durch den Hamburguchen Gesandten beim Reich, ehemalige deutsche Botsch.ifter, die Oberhäupter der benachbarten Städte, die Vertreter von Handel und Industrie (unter ihnen Tr. Enno, Tr. Kiep, Max Bä W a r lui rg), alle maßgebenden Größen der Hamburger Wirtschaft, lauschte dieser Rede. Ein Großer ist hcimgegangen, einer, der als Staatsmann, als Handelsherr, als Bürger sich Ansehen und Ehre erworben, und der mehr war als all das: ein Mensch. Neben der Weisheit besaß er Güte, neben dem Wißen Verstand, neben dem Können Schätzung des Verdienstes anderer; dazu Humor und jene Freude am Schönen, die ihm in allen Zeiten unzertrennliche Begleiter blieben. Wir sprachen noch am letzten Abend unseres Beisammenseins über seine Heimat Mecklenburg, über Neustrelitz und den Anteil dieses Heimatb0d e ns an seinem Wese n. Tort Pflegte er Gräber seiner väterlichen Familie, die, wie er einrnal sagte, nun über 100 Jahre alt seien. Tort holte er sich die Grundlage für eine seiner Altersfreuden, die Griechischen Abende, an denen. daß „allgemein" ein Gesetz erst dann sei. wevn es sich nicht gegen bestimmte Ueberzeugunven oder 'Anschauungen wende. Zu diesem wissenschaftlichen Streit hier abschließend Stellung zu nehmen, scheint nicht möglich. Jedemalle' erscheinet mir diefts Problem wert, eine Entscheidung ' der Rechtsprechung hcrbeizusühren. Ties wäre aus doppelte Weise möglich. Es hätte durch Klage vor dem Staatsgerichtshosi die von einem Lande erhoben, werden müßte, dic'er über die Versarungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes entscheiden müssen. Tas ist bisher nicht geschehen. Tie zweite Möglichkeit ist, daß sich anläßlich einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz die bäuerischen Strafgerichte mir dem Gesetz zu besahen haben würden, ans Grund dessen eine Strafe nur verhängt werden kann, wenn das Gesetz nicht verfassungswidrig ist. und das ist von jedem Gericht nachznprnfeu. In letzter Instanz würde dann das Bayerische Oberlandcsgericht diese Frage zu entscheiden haben. Tsie Unzulässigkeit eines Preußisch-kommunalen Verbotes dagegen müßte durch Klage vordem Bezirksausschuß, der untersten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, geltend gemacht werden, mag die Klage Verstoß gegen die Reichsverscumng oder sonst Verletzung eines der erwähnten Grundsätze zum Gegenstand haben. In letzter Instanz entscheidet sodann das Preußische Ober v e r r v a l: 1 n g? g e r i ch t. er mich gleichgesinnten Freunden aller Vertue unter sachkundiger Heilung griechische Philosophen las. Mehr als die angeborene Heimat aber war ihm Hamburg, mit dem er in mehr als einem halbeip Jahrhundert verwachsen, dem er als Ehef eines Weltbandelshauses und später als Leiter der staatlichen Finanzen fein Können, seine Umsicht, seine Lebensarbeit gab, hier waren „die starken Wurzeln seiner Kraft". >cho war für Earl Eohn die Höhe des Lebens erreicht, als er vor zehn Jahren in den Senat gevoählt wurde: der erste Jude, dem dicst Ehre widerfuhr. Tenn bis zu diesem 23. Mürz 1923 waren Juden, „auch wenn sie nach Charaktcr, Erfahrung und Wissen zu den besten Männern des öffentlichen Lebens gehörten", serngehalten von diesem höchsten Ehrenamt dcs Staates Hamburg. Schon feit 1918 batte Earl Eohn der Finanzdeputation als bürgerliäxs 'Mitglied angebört und außerdem in viel anderen Deputationen und Organisation^ der ^tadt Hamburg michewirll. In dem Augenblick, wo er Senator wurde, übcilies; ihm der damals regierende Bürgtrmeistcr Diestel die Führung der Finanzen Hamburgs. Nachkriegszeit, Jnstalion, sinanziclles Clzaos. Da schuf Earl Eohn. unter Billigung Tiestels, ehe im Mich die stabile Währung erstand, für seine Stadt gegen olle Orvoütion die haruburgische Goldmark und txnnit tue Grundlage für Hamburgs neuen Kredit. _ Earl (stöhn Ivar Tcmokrat wie sein Freund Tr. Vcterseu. Bei dem vorhin erwähnten letzten Zusammensein sprach er von der Rede feines Freund-es mit großer Bewundert!ng und rühmte die Hamburger Kundgebung des E. B. und ihre Wirkung. Er sah die Aktivität des E. B. als notwendige Gegenwehr gegen die Verhetzung der Radikalen an. Tabei war er mit Männern auch der Rechten befreundet. Ein seltener 'Mensch ging dahin. Einer der Anscrwählten der Erde, denen n n 1 Tank, n u r Liebe, nur Verehrung st-lgt. Ter seinen Ursprung nie verleugnet bot und sonnt seinen Vätern selbst die Treue hielt. Oertrull Klausner. Neu erschienen: C@I1SYÄM?!M BRUMMER (DIE HEXEN) KjpßB QgßaitLI ca. SO Selten - Kartoniert M. 2,—. Es wird den Jaden ragesprechen, sie machten endlich das tun, was einzig und allein in ihrer Lage ihnen übrig bleibt: Ernst machen mit dem Werk der Selbstemanzipatkn und ihrem unzweideutigen Aufgehen in die Volker. Ein eindringliches rH0ro Israel"; und cs wird verlangt, dass unter dem Banner der Selbstemanzipation die Führung der deutschen Juden, der .Central-Verein“, führen müsse. Aber auch Nicht-Isiael bekommt zu hören. Der Judenhass und besonders der judenhasscrischc Nationalsozialismus wird psychologisch aus der menschlichen Natur erklär; und durch eine e'renso überraschende wie zwingende sozialpolitische Parallele ruit dem Hexenwahn erläutert. GÜSTM lüEPElHIEUER VERLUD, BERUH.

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