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Central-Verein-Zeitung · 1931-05-15 · 20 (15.5.1931) · p. Seite 251

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
20 (15.5.1931)
Date
1931-05-15
Page
Seite 251 (sequence 7)
Language
German
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von NtzchtsonWalt De. 0: Ter Karn Pf, mit dem mir das Mächten gegen dir Gefahr eines Verbotes ve.rtd.dieen, ift für nas von jeher ein in o r a l i f dj c r Karnpf. 0:1: Vertrauen darauf, daß die erhobenen Angriffe unbegründet sind, bemühten und bemühen narr uns, sachlich die Behauptungen unserer Gegner zu entkräften. Weil aber heute sachliche Erwägungen unbeachtet bleiben, so ruerden wir uns daran erinnern müsferr, daß unsere Verteidigung noch eine zweite juristische 3ci:e hat: die Frage der R e ch t m ä ß i g k e i t eines Schächtverbotes. Wir werden in jedeur neuen Falle prüfen müssen, ob nicht in unsere Rechte emgegrsiien ist, die uns gleich jedem anderen Staatsbürger zustehen. Wir haben auch allen Grund dazu: denn Länder und Kommunen sind in ihren Besugnisien beschränk:, jene vom Reich her, diese von Reich und Land her, und Gesetz oder Verordnung, die nicht im Rahmen der Zuständigkeit erlassen, würde nicht rechtsbeständig sein. Haben wir Aussicht, uns mit Erfolg gegen solche Verbote zu wehren? Es ist nicht allgemein bekannt, daß da? Schächten an sich ausdrücklich durch das Reichsrecht erlaubt ist. Im Jahre 1017 erließ der Vundesrat eine Verordnung, durch die die Anwendung des Schächtschnntes im allgemeinen verboten^wurde. (Es ist interessant, daß vielerorts der ^chächtschnitt von christlichen Metzgern dem Schlagen vorgezogen wurde. Tas Verbot erfolgte seinerzeit, um das Blut zur Verwendung zu erhalten.) .Als A u § n a h me wurde die A n - Wendung des S ch ä ch t s ch n i t t e s bei in rituellen Schächten ausdrücklich gestattet. Diese Verordnung ist noch in Kraft: sie kann nur durch das Reichsministerium aufgehoben werden. Daher ist auch die Erlaubnis noch in Wirksamkeit, und an ne müsien sich die Länder halten: denn „Reichsrecht bricht Landesrecht". Darum kann kein deutsches Land das Schächten verbieten. Bayern hat die Verordnung dadurch umgangen, daß es den Zwang zur vorherigen Betäubung beim Schlachten eines Tieres einführte, der praktisch einem Schächtverbot gleichkommt. lieber den Betäubungszwang wird später noch zu sprechen sein. Es bestehen nun in einzelnen preußischen Kommunen Schlachthofordnungen, die die Anwendung des Schächtschuitres" verbieten. Der Rechtszustand in Preußen in dieser Beziehung - ist etwas eigenartig. Durch ein Gesetz von 1SSS haben die preußischen Gemeinden die Erlaubnis erhalten, ein Schlachthaus einzurichten mit der Wirkung, daß innerhalb der Gemeinde nur im Schlachthof geschlachtet werden darf. Zugleich -dürfen die Gemeinden auf Grund ihres allgemeinen Selbstverwaltungsrechts den ^Schlachthaus betrieb regeln und Vorschriften über die Art des Schlachteris erlassen. Verbot nun eine Gemeinde die Anwendung des Schächtschnittes im Schlachthof als nicht zugelcrssene Form des Schlachtens, und konnte anderseits mit Rücksicht auf die Ausschließlichkeit des Schlachthauses außerhalb überhaupt nicht geschlachtet, also auch nicht geschachtet werden, so war bamit praktisch ein kommunal begrenztes ^chächtverbot eingeführt. Es muß anerkannt werden, daß die Mehrzahl der Gemeinden von der durch das Gesetz gebotenen Möglichkeit maßvoll Gebrauch gemacht und den jüdischen Einwohnern die Anwendung des Schächtfchnittes frcigelafsen hat, soweit es erforderlich war. Aber auf der anderen Seite bot dieser Nechtszu stand einen zu willkommenen Anreiz, über Reich und Staat hiwoeg die Durchführung eines Schacht Verbots en miniature zu versuchen. So war es im Anfang des Jahrhunderts, als der Kampf uni das Schächten mit besonderer Schärfe entbrannt war, und so ist es auch heute wieder. Schon damals haben in einigen Fällen Beteiligte die Ent- 'unpstsr (Seksenk.'rchLn) scheiduug der zuständigen Be rwa ttunasgerichte herbeigeführt, und der höchste Berwaltungsgorichtshof, das preußische Oberoerwaltungsgericht, hat in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1901 und 1904 die Verbote für zulässig erachtet. Diese Entscheidungen bilden ein Präjudiz, gegen das wir cnfämpSni müpcii und auch an kämpfen können. Zunächst können diese Entscheidungen nicht mehr für maßgeblich erachtet werden, soweit es sich um das direkte Verbot der Anwendung des SclMst schnitt es handelt, denn es ist selbstverständlich nicht die spätere Reichsoerordnung berücksichtigt. Selbst wenn, wie das Oberve r w a l t u n g s g e r i ch t annimmt, das preußische Gesetz von IMG den Kommunen die Möglichkeit eines Schächtverbotes gäbe, so würde es insoweit durch die spätere Reichsoerordnung aufgehoben sein. Tenn nach allgemeinen Grundsätzen steht Reichsrecht nicht nur dem Erlaß späteren Landesrechts entgegen, sondern es hebt auch früheres auf, mag dies auch nicht ausdrücklich bestinnnt sein. Es müßte vielmehr widersprechendes Landesrecht besonders aufrechterbalten werden, und dies ist in der Verordnung nicht der Fall. Gleichwohl sind die Entscheidungen auch heute noch von Bedeutung, weit die in ihnen entwickelten Grundsätze bei der Einführung des Betäubnngsztvanges' ebenfalls anzuwenden sein würden. Tie entscheidende Frage ist nun, ob durch das preußische Gesetz von" IM den Gemeinden die Befugnis gegeben werden sollte, in so weitgehender Weise in das religiöse Leben eines Teiles der Bevölkerung einzugreifen. Tie Ansicht des Oberverwaltnngsgerichts, das diese Frage bejaht, wird getragen von doppelten Erwägungen: einerseits sei die Kommune berechtigt, Vorschriften zu erlagen, mit dem Zweck, Vorsorge für einen angemessenen Schlachthausbetrieb zu treffen, die »Frage der Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen aber durch das Gericht mcht nachgeprüst werden könne, anderseits rnüm jedem bei Erfüllung der allgemeinen Vorschriften die Benutzung des Schlachthoses offen stehen, und es sei unerheblich, wenn ein einzelner oder eine ganze Klasie von Einwohnern aus persönlichen Gründen die allgemeinen Bedingungen nicht erfüllen wolle. Demgegenüber ist folgendes zu erwägen: Wir brauchen nur einen Blick in ein Gemeindeparlament zu wer'en, um zu wisicn, daß der wahre Zweck eines Schächtverbotes ein ganz anderer ist als Reglung des Scksiachthesibetriebes. eben nur der, den Juden das Schächten zu unterbinden. Es wird eine gesetzliche Ermächtigung, die einem ganz andern Zwecke dient, dazu benutzt, mn in ein Nechtsgebiet einzugreifen, in das einzugreifen die Gemeinden im allgemeinen nicht berechtigt sind, nämlich das des Tierschutzes. Eine Behörde darf aber nur solche Anordnungen erlassen, die den ihr zur Regelung übertragenen . Zwecken dienen. In dem einen der vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fälle beruhte zum Beispiel das Verbot daraus, daß vorher eine angeblich zu große Anzahl von Schächtuneeu Aerger hervoraerusen hätte. Welcher Zusammenhang dieser Aerger mit dem Schlacht hofbetrieb gehabt haben mag, ist allerdings schwer zu erraten. Daß aber Anordnungen einer Behörde nicht willkürlich erfolgen dürfen, sondern den Zwecken 311 dienen bestimmt fein müssen, die der Kompetenz der Behörde unterstellt sind, ist auch vom Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle ausgesprochen worden. Wegen des gleichen sachlichen Gesichtspunktes gehört auch in diesen Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit eines örtlichen polizeilichen Schächtverbotes. Derartige Verordnungen haben früher bestanden. Sie sind dann aus Eingreifen der zuständigen Minister aufgehoben worden mit der Begründung, daß eine Regelung der Frage, ob mit dem schachten eine Tierquälerei verbunden sei, in dieser Form als unzulässig zu bezeichnen sei. Es ist sicherlich richtig, wenn das Ober- Verwaltungsgericht ausführt, eine Gemeinde könne bei der Einrichtung eines Schlachchofes nicht aus die Persönlichen Anschauungen und Gründe eines jeden einzelnen Rücksicht "nehmen. Aber läßt sich hieraus etwas hinsichtlich der Juden ebleiten? Tie Juden bilden eine staatlich anerkannte religiöse Korporation, sie ift anerkannt mit den ihr eigentümlichen Institutionen. Eine kommunale Anstalt, wie es auch der Schlachthof ist, ist dazu benimmt, allgemeinnützig zu sein. Kann man ihn aber noch als solchen betrachten, wenn von vornherein die Mitglieder einer staatlich anerkannten Reliaionskorporation von ihm ausgeschlonen werden? Es darf nicht übersehen werden, daß eine Gemeinde Der Nobelpreisträger Albert Abraham Michelson gestorben Aus Amerika kommt die Nachricht vom Tode des großen Physikers Albert Abraham M i ch e! s 0 n. Ter weltberühmte Gelehrte stammte aus Deutschland. Er in am 19. Dezember 1452 in Strelno (Provinz Pwen, Regierungsbezirk Bromberg) geboren. 1857 wanderte fein Vater, Samuel Michelson. mit seiner Familie nach den Bereinigten Staaten ans. Nach Beendigung seiner Studien trat Albert A. Michelson in den Dienst der amerikanischen Marine und wurde Instruktor für Physik und Chemie an den Mariueakademien (Naval Academieä) von Annapolis, New Kork und Washington. 1880 kam der Gelehrte nach Deutschland und studierte an den Universitären Berlin und Heidelberg. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich, wo er an der Ecole Polytechnique und am College de France arbeitete, kehrte er nach Amerika zurück und übernahm den Lehrstuhl für Physik an der Case School in Cleveland (Ohio). 18-89 wurde er Professor an der Elark-Universitäk in Worcesrer, seit 1893 wirkte er als akademischer Lehrer in Chicago. Das Spezialgebiet Michelson? war die Optik, die Lehre vom Licht. Er wirkte bahnbrechend, in der Lehre von der Interferenz (der Abirrung des Lichts). Er vervollkommnete das Interferometer, einen Apparat, der für Physik, Chemie und Astronomie'von größter Bedeutung ist. Mit die'em Instrument gelingt es, den Turchmesier von Himmelskörpern zu bestimmen, selbst wenn diese auch in den besten Fernrohren nur punktförmig erscheinen. Michelson selbst berechnete (1 SCO) auf diese Weise den Turchmesier der Jupitermonde, und 1920 gelang ihm die Amvendung dieser Methode zum ersten Male auf einen Stern, der Beteigeuzes — Besonders bekannt wurde der berühmte Forscher durch den nach ihm benannten „Michelson-Versuch", der sich auf die Abhängigkeit der Lichtgestchwindigkeit von der Erdbewegung bezieht. Das Erperiment hatte ein Ergebnis, das den Theorien der Physik widersprach. Ties war für Einstein der Anstoß zur Aufstellung der Relativitätstheorie. Michelson wurde mit allen Ehren, überhäuft, die die wmen'chaftliche Welt zu vergeben hat. Er war Mitglied zahlreicher gelehrter Gesellschaften und Inhaber der großen Rmnwrd- Medaitlc. 1907 erhielt er den Nobel-Preis für Physik: er war der erste Jude, dem diese hohe Ehrung zuteil wurde. Dr. S. Weinberg. Keue Preise: Crosse Tube 1,10 M. / Heine Tube 50 PI. L ~\ *P/\ ßffß^n Z VL £/4L:Ji'jr2^3ii/;4 der Dimt verhl ndert Zahnslei-cm.iatz. LocVerwerdcn der Zähne, spritzt nicht u. Ist hochkonzentriert, daher so 5paria,-ru BiCX-ULTRA fördert gezur.de Spetchel- «okreüor. und trhält Zähne wnd Mund gesund»

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