Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 10 (1931)
- Issue
- 14 (3.4.1931)
- Date
- 1931-04-03
- Page
- Seite 169 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2277379-2277886-2277900--06643-2287479- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
m Ms öm Alle ^u-en singemeint Lin wichtiges Urteil in einer Kol rktivbeleiö'gung Am 11. Marz 1931 verurteilte das Große Schöffengericht in Glatz (Schlesien) den Nürnberger Stadtrat Franz Gen gl er „wegen Aufreizung;»rm Klasienkamps in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 450 Mark evtl, zu 45 Tagen Gefängnis. Den beleidigten deutschen Juden wird die Befugnis zuerkannt, das Urteil innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt seiner Rechtskraft in der „Frankcrisicirier Zeitung" zu veröffentlichen". Gengier hatte im April 1930 in einer öffentlichen Versammlung der NSTAP. m Franken st ein i. Schlesien folgende Ausführungen gegen die Juden gemacht: „Gin weiteres Schlagwort: Ja. der Jude wird gehaßt von uns! Bist du so weit, daß du einen Haß empfindest gegen Flöhe und Wanzen, weil sie dich beißen? Haß ist etwas.' Hasien kann man nur einen ehrlichen und anständigen Gegner. Und weil dich die Flöhe und Wanzen beißen, ja, dir das Blut aussaugen, so schlägst du sie tot, du rottest sie aus. Dasselbe machst du mit dem Juden, weit er dich eben auch aus''augt. Die Lösung der Judenfrage ist für uns nichts andncs als eine Neinlichkeitssrage, also eine Befreiung ^von den Wanzen im Dollsleben und von den Flöhen im polni'chen und wirtschaftlichen Leben, weil nc dir nämlich das Blut aussaugen!' „Schon wieder gegen die Juden.' „Es gibt doch aber auch arme Juden.' „Es gibt auch anständige Juden!" -— Nun frage ich: „gibt es auch anständige Flöhe oder gibt es auch anständige Wanzen?" An einer anderen Stelle seiner Rede bemerkt er: ,Mer bei einem Juden kauft, ist ein Volks- Verräter. Das deutsche Mädel, das sich mit einem Juden einläßt, bezeichnen wir als Tirnn' Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung überhaupt keine Erklärungen abgegeben und bei der gerichtlichen alle verhetzenden und beleidigenden Ausdrücke bestritten. Tage^n gab er zu. das Thema: „Alljuda, der Todfeind des deutschen Volkes' behandelt zu haben, und erklärte folgenden Satz zu Protokoll: „Aus meiner Einstellung zu der Judenfrage als Rafsenproblcm heraus habe ich alle Angehörigen der jüdischen Rasse ohne Ausnahme mit meinen Ausführungen gemeint." Zu feiner Entlastung benannte er erst im Januar d. I., also neun Monate nach der Tat, neun Zeugen aus seiner Partei. Knabenbildnis Gemälde von Max Band (Paris) Za dem Aufsatz „ Das Berliner Jüdische Museum™ von Dr. Max Osbom * .< In der Hauptverhandlung selbst war weder der Angeklagte noch ein Verteidiger für ihn erschienen. Zwei Belastungszeugen, davon der eine von ihnen Journalist, hatten einen großen Teil der Ausführungen des Angeklagten in der Versammlung unabhängig voneinander stenographisch ausgenommen und bestätigten die oben angeführten Sätze wörtlich unter ihrem Eide, während fast alle Entlastungszeugen erklärten, daß sie sich wegen der Länge der inzwischen verslosienen Zeit nicht mehr erinnern konnten, was der Angeklagte gesagt habe; der eine oder der andere belastete ihn sogar. Ter Staatsanwalt beantragte mit Rücksicht auf das überaus niedrige Niveau der Rede des Angeklagten und ihren _ stark aufreizenden Charakter eine Gefängnisstrafe von einem Monat; erschwerend sei. daß der Angeklagte schon zweimal wegen öffemlicher Beleidigung mit erheblichen Geldstrafen belegt worden sei und auch die Rede nicht etwa in der Hitze eines Wahlkampfes, sondern in politisch ruhiger Zeit gehalten habe. Ter Vertreter zweier als Nebenkläger zugelasfenen Mitglieder des Vorstandes der Synagogenaemeinde 'Frankenstein, Rechtsanwalt F vorder aus Breslau, forderte die Bestrafung des Angeklagten nicht allein, wie die Anklage es wünschte, wegen Beleidigung „d e r F r a n k e n st e i n e r Jude n', sondern wegen Beleidigung „der deutschen Juden". Tenn der Angeklagte habe rnil seinen Ausführungen fämtlichedcutschcn Juden beleidigt und habe selbst zugegeben, dasz er jeden einzelnen ohne Ausnahme habe treffen wollen. Er wies ein Urteil des Bayerischen obersten Landesgerichts aus dem Jahre 1930 vor, das einen republikanischen Redakieur wegen Beleidigung der Mitglieder des „Stahlhelms" aus einem ganz gleichliegenden Anlaß verurteilt hak. In diesem führt der höchste bayerische Gerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprech ungdes Reichsgerichts aus. daß der weite Umfang des Kreises der Stahlhelmangehörigen durchaus nicht hindere, jeden einzelnen Stahlhelmmann durch Ausdrücke wie „Schandtaten des Stahlhelms" als beleidigt anzusehen. Was aber dem „Stahlhelm" recht sei, müpe den deutschen Juden, die an Zahl hinter den Mitgliedern des „Stahlhelms" weit zurückstünden, billig sein. * Tas Gericht schloß sich diesen Ausführungen -an. Ter Vorsitzende verkündete das oben rvwdergegebene IXrfetl und erklärte zur Begründung des Strafmaßes, das Gericht habe eine Geldstrafe für ausreichend erachtet, weil die Vorstrafen des Angeklagten schon einige Jahre zurückliegen. Drucker unö Verleger haften neben öem verantwortlichen Redakteur Ein wichtiges Urteil des Landgerichts Aachen Tie nationalsozialistische Partei und ihre Presie bestellt mit Vorliebe vermögenslose Persönlichkeiten, die vielfach auch bereits den Tfienbarungseid geleistet haben, zu vrrantwortticken Redakteuren. Wenn der Beleidigte seine Ansprüche dann zivilrechtlich durchsetzen will, bleibt die Zwangsvollstreckung meist erfolglos. Jetzt ha! das Landgericht Aachen entschieden, daß neben den'Redakteuren auch Drucker und Verleger in Anspruch genommen werden können. Ter nachstehende Fall mag hierzu als Richtlinie dienen. In einer Privatklagesache gegen die verantwortlichen Redakteure des „Westdeutschen Beobachters" waren diese zur Erstanung der dem Privatkläger entstandenen Kosten verurteilt worden. Die Beitreibung dieser Kosten im Wege der Zrvangsvollstreckung war jedoch gegen Mann mit Thorarolle Gemälde von Lazar Segall (Paris) Zu dem Aufsatz „Das Berliner Jüdische Museum" von Dr. Max Osbom sie nickt möglich. Es wurde nunmehr gegen Drucker und Verleger der Zeitung S ch adenser satzklage auf Erstattung dieser Prozeßkosten erhoben. Tas Amtsgericht Aachen erkannte durch Urteil vom 4. November 1930 — 106-1149/30 — gegen Truckerei und Zeitungsverlag. Tie Berufung der Beklagten, wurde vom Landgericht Aachen durch Urteil vom 12. Februar d. I. — 3S 596/30 — ebenfalls zurückgewiesen. Aus den beachtlichen Urtcilsgründen des Landgerichts sind folgende Ausführungen besonders bemerkcnsw-ert: „T-a die Zeitung häufig Artikel über Personen mit Namensnennung ln beleidigender Form bringt und wegen solcher Artikel fortgesetzt Strafverfahren gegen die Verantwortlichen Personen durchgesührt w-erden. wäre cs Sache der Beklagten gewesen, die Berösscutlichung solcher Ausführungen zu verhindern. Da sie es nicht getan haben, haben sie vorsätzlich oder fahrlässig die Begehung der Presfebcleidrgungen unterstützt und dem Kläger die Kosten verursacht, deren Erstattung er nun begehrt. Für den entstandenen Schaden hasten die Beklagten nach ZK 823. 830 BGB. und § 21 Abs. 2 des Pressegesetzes." Verufung -es „Eisenhammer"- Neöakteucs Nohrig verworfen H. L. In Nr. 3 der „(I. B,-Zciiu»g' vom 16. Januar d. I. haben wir die Verurteilung des Redakteurs der nationalsozialistischen Zeitung „Der Eisenhammer' wegen Beleidigung des Centralvereins veröffentlicht. Tie Berufung des Angeklagten gegen das Urteil, das ihn: 200 Reichsmark Geldstrafe auf-' erlegte, ist nunmehr vom Landgericht Franken, thal am 16. Marz d. I. verworfen worden.