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Central-Verein-Zeitung · 1931-01-16 · 3 (16.1.1931) · p. Seite 24

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
10 (1931)
Issue
3 (16.1.1931)
Date
1931-01-16
Page
Seite 24 (sequence 4)
Language
German
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24 Hang, in SachcnLsprechnng mit Dein Zweck stehen, der versolgt wird. Dieser Gedenke kehrt in der geltenden Rechtsordnung und Rcchtsanwendung immer wieder. Hie-r aber kämpfen die Verklagten mit Was. sen, die andere. Un beteiligtet ressen, Leute, die gar nicht in der Kampffront stehen und stehen wollen. Sie können sich nicht oder nur mit unzulänglichen, zu spät kommenden Mitlein wehren. Darum Paßt auch der Vergleich nicht, den die Verklagten heranziehen: wenn man ein Heer angreife, muffe man die einzelnen Loldaten zu treffen versuchen. Wer sich der Front sernhält, lver gar nicht zur Kampftruppe gehört, der darf im geordneten Krieg auch nicht mit Waffengewalt überfallen werden. .Im übrigen wäre auch der Kampf gegen die einzelnen mit anständigen Waffen auszutragen. Darum können die Verklagten auch nicht einwenden, sie müßten an die einzelnen herantreten, sie mit Namen rufen, um sie aus ihrem politischen Schlaf wuchzurütteln, sie über die Gefahr ausklären, die ihnen von den Konsumvereinen drehe. Selbst :venn man dies als Mittel eines Kampfes gegen den Konsumverein zulaffen wollte, so find doch auch hier Grenzen einzuhalten. Beide Artikel schließen mit den Worten: „Fortsetzung folgt". Also besteht die Gefahr, daß die Verklagten im „Nationalsozialisten" weiter Namen von Mitgliedern des Konsum- Vereins veröffentlichen und diesen dadurch schädigen. Tie Erklärung der Verklagten, sie wollten in dieser Form die Veröffentlichungen nicht fortsetzen, ändert daran nichts. Tie Verklagten verstoßen schon gegen die guten Sitten, wenn sie nur einzelne Namen — ohne Bemerkungen — herausgreifen und veröffentlichen, ja sogar, wenn sie nur. im Kampf wie hier, die Mitgliederliste im ganzen bringen. Denn Beweggrund und Erfolg ist dasselbe. Die Namen kommen in die Oeffentlichkeit. mögen sie auch weniger sinnfällig aufgeführt werden, und die Zusammenhänge, die Verbindung mit dem Vorausgegangenen, der eigentliche Zweck der Veröffentlichungen, sind jedermann klar. MchLanögerichi Memmingen gegen Mttsckastöbopkott H. L. Das „Günzburger Tag blair" veröffentlichte in der Nummer 287 vom 13. Dezember 1930 einen vom BezirksverbanL Gün.zburg der NSDAP. Unterzeichneten Ausruf mit der Ueberschrist: „An alle Volksgenossen in Stadt und Land!", in dem es u. a. hieß: „Kauft nicht in jüdischen Geschäften, Warenhäusern oder Konsumvereinen. Glaubt es, trotz der angeblich billigen Preise seid Ihr letzten Endes doch die Betrogenen. Kauft nur in deutschen Gejct)äjlen. kaust nur am Ort. Lauft nicht in die Ramschladen derer, die stets die Feinde Christi waren. Unterstützt Eure deutschen Mitbürger in ihrem schweren Existenzkampf, kauft nicht im marxistischen Konsunwerein. laust nie beim Juden!" Auf Antrag jüdischer Geschäftsleute in U l m hat das Landgericht Memmingen durch einstweilige Verfügung vom 30. Dezember 193(3 — C 478/30 — dem n a t i o n a l sozialistischen Bezirksverband G ü n z - bürg und dessen Vorsitzenden bei Strafandrohung verboten, die fragliche Nummer des „Günzburger Tagblattes" und den darin abgedruckten Aufruf weiter zu verbreiten und in irgendwelchen Zeitungen Aufrufe dieses oderähnlichen Schalls zu veröffentlichen. Mürrchmepee wisöse gfttmaf vermLM Ein Reichsbahnrnspektor wegen Ungebühr bestraft Am S. d. M. beschäftigte sich die große Strafkammer des Landgerichts Brie g wieder einmal mit der Person des berüchtigten Herrn Münchmever, der unter der Anklage des Vergebens wider das Republikschutzgeseh und der Beleidigung des Reichsbanners Schwarz-Rot- Goi) stand. In der ersten Instanz vor drm Schöffengericht war Münchmeyer sreiaesprrchen worden, weil das Gericht wegen der widerspreche n-den Zeugenaussagen einen Bereis gcgen den Angettachen nicht als geführt ansah. In der .zrveiten In Tanz wurde jedoch ein von, einen: Zeugen in der fraglicl-cn Münchmeyer-Verfammlung über die Rode des 'Angeklagten aufgenomrnenes Swnograurm verlesen, in dem folgende auch für die deutschen Juden nicht uninteressanten Sätze niedergclegt waren: .chjch schäme mich, in einer solchen Zudenrerublik ze: lobe::. Bei der Begründung des Völkerbundes gingen auf allen Shinnwgen die Flaggen ^chwar':Not-'Gelb in die Höbe zürn Zeichen der Frenke. Die Juden schänden illrc Fricvhöse selbst, um dieses Verbrechen dann den Raiionalfosialistcrr anznhängerr. Sie zünden ihre Svnaar-gen cnt, nur Vcrsichcrungsgcldcr einzukassicrcn. Ter Reparationsaeent Parker Eiwett v: ein Jude. Statt .Heil dir im ^iegett raup muß man jetzt singen: ,Heil dir im Tawcsglanz, heil Parker dir, suhl in der Crdne Kranz, die hohe Wonne ganz, Schächter des Volkes zu seiw usw." „Dirstr Sing-Sang ist dem Reichsbanner gewidmet. der Truvpe der Tescttcure und VatcrlaudsLerrättr." Der Generalstaarsanwalt hatte an Stelle des Oberstaatsanwalts in Lrieg mit der Vertretung der 'Anklage seinem politischen Dezernenten in Breslau, Ersten ^watsamoall K e i m e r , beauftragt, der die Persönlichkeit Münchmeyers unter Hlnwais ans seine zahlreichen früheren Strafverfahren, von denen 17 allein durch die Hmrde des Anklagevertreters gegangen waren, kennzeichnet?. Als Vertreter des als Nebenkläger zugelanencn Bundespräsidenten des Reichsbanners ^chwarz-Rot-Gold plädierte Rechtsanwalt FoerOer aus Breslau auf eine strenge Bestrafung umer Himveis auf die gewohnheitsmäßige Berleumdertätigkeir des Angeklagten. Das Gericht verurteilte Münchmeyer zu drei Monaten Gefängnis und 300 Reichsmark Geldstrafe und sprach dem Nebenkläger die Publikationsbefugnis in zwei Zeitungen zu. In der ersten Instanz dieses Prozeßes hatte sich ein bezeichnender Vorfall antisemitischen Charakters abgespielt. Ein als Zeuge vernommener R e i ch s b a h n i n s p e k t o r erklärte nämlich auf eine von Rechtsanwalt Foerde r an ihn gerichtete Frage, er a n tWorte keinem Juden, sondern nur einem Deutschen, und drehte dein Frager den Rücken zu. Das Gericht nahm hierauf den Zeugen wegen seines ungebührlichen Verhaltens in eine Geldstrafe von 50 Reichsm q r f. Ter Zeuge legte hiergegen Beschwerde ein mit der Begründung, sein Verhalten entspräche nur seiner Weltanschauung. Das Oberlandesgericht Breslau bestätigte in einem Beschluß vom 16. August 1930 .Aktenzeichen: 18 XV 394/30) die Bestrafung mit folgender Begründung: „Ter Beschwerdeführer hat als Zeuge die Bearmvortung der vom Vertreter des Nebenttäaeis gestellten Frage, trotzdem er über die Zu- IcOicfeif belehrt und sich seiner Anslunstspslicht bewußt war, nicht aus sachlichen Gründen, sondern lediglich de-b-alb, weil ihm ein Staatsbürger jüdischen Glaubens gcgenüberstand. verweigert und diesem dadurch die Ausübung der ihm vom Gesetz emgeräumten Befugnisse lediglich um seiner Konfession willen erschwert. Vor allem aber Hai er ihn dadurch, das; er ihm die Eigenschaft eines Deutschen und Damit die vaterländisclre Gesinnung abfprach, auf das empfindlichste beleidigt. Die Ungebühr wog um fo schwerer, als Der Zeuge Beamter und bei seinem Bildungsgrade die Tragweite seines Handelns und die Schrvcre der Ehrenkränkung übersah. Sic ist durch die festest tztt Ordnungsstrafe nicht zu hoch geahndctst » In Nr. 18 der „E. V.-Zeitung" vorn 2. Mai 1930 haben wir die Verurteilung des Abgeordneten Münchurehcr wegen Beleidigung der Vorstandsmitglieder unserer Amberger Ortsgruppe, Bloch und G o d l e w s k y , bekanntgcgebrn. In Nr. 50 der „C. D.-Zeitung" vom 12. T^ezcmber 1930 haben wir mitgeteilt, daß die miLvcrurlcilten Täter. Ltadtobersekretär Joses Hörmann und Malermeister Emil Al asb erg. ihre Berufung zurückgenomrnen hatten. Nunmehr ist auch die Berufung von Münch meYer verworfen worden. Herr Rübe Hst nicht grsM Wir hatten cm 28. November 1930 folgende Behauptung des nationalsozialistischen Reichstagsabaeordntten Wilhelm Kube, die er in Forst in öffentlicher Volksversammlung ausgestellt batte, festgenagelt: „Fricks Schulgebete wurden verboten. Ein Tr. Löwy adiw durste detcn lassen: ,Vater vmer, der Tu stinkst im Himmelst ohne daß sich eine preußische Negierung rührte." Wir hatten den Abgeordneten Kube nach dem Namen, dem Wohnort und den Umstünden gefragt, unter denen der angeblich existierende Tr. Lowy den Text dieses Gebetes vorgeschricben hatte. ^err Kube hat uns nicht geantwortet. Cr hat allerdings auf eine ähnliche Anfrage in Forst erklärt, daß der Vorgang bei einer Kasperletheatervorsiellung, für die das Jugendamt Derlin-Weißemee die Verantwortung trage, sich ereignet hake. Im übrigen sei der Vorfall Gegenstand einer „Kleinen Anfrage" im Preußillizen Landtag gewesen. Wir haben festgeftetlt, das; die Darsrclluttg des Abgeordneten Kube in seiner Weise den Tatsachen entspricht. Eine Jugendorganisation in Verlin-Weistensie hatte ohne direkte Mitwirkung des Jngendauttcs eine Kasperlevorstellnng veranstaltet. In diewr Vorstellung hat ein Kind aus dem Zuhörerlreis die bkasphemifche Aeußerung aus dem Stegreif mitten in die Vorstellung hineingerufen. anwesende Vertreter des Jugendamtes hat das Kind sofort zur Nede gestcttr. Für den Vorfall trisst lediglich das Kind, nicht irgendeinen Erwachser^en die Verantwortung. Weder das Kind, noch der Leite-r der Veranstaltung, noch der Führer des Jugendkreises sind Jrrden. Keiner der auch nur entfernt an der Angelegenheit interessierten Personen l)eißL Löwy oder Tr. Löwy. Der a n g e b l i ch e D r. Löwy i st eine Erfindung des Herrn Kube. Die Anordnung eines Schlll. a ebetes durch irgend wen, ges ch w e i a e e i n e n I u d e n mit demblasphemischen Inhalt ist nierrrals et» folgt. Wir stellen fest, daß der Abgeordnete Kube sich nicht gescheut hat, zum Zweck niedrigster Agitation plmnp antisemitische und noch dazu blasphemische Vorgänge zu erfinden. Daß Kille den Förster Versammlungsl-esuchern bewußt die Unwahrheit gesagt hat, geht ans seiner eigenen Erflarung hervor, wonach der Vorgang Geaenstand einer „Kleinen Anfraae" gewesen sei. Ihm als preußischen Abgeordneten mußte die Aufklärung der Neallrunallstelltn bekannt gewesen seil», zlnnol der Vorgang sehr lauge zurückliegt.

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