Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 10 (1931)
- Issue
- 3 (16.1.1931)
- Date
- 1931-01-16
- Page
- Seite 23 (sequence 3)
- Language
- German
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Dem Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 16. Oktober 1930 (3 ll 925/30), das inzwischen auch in der „Juristischen Wochenschrift"' von 1931. Nr. L, S. k0, Ziffer 7 abgedruckt worden ist. lag folgender Sachverhalt zugrunde: T-er Nationalsozialist", die Kampfzeitung der Hitler-Bewegung in Thüringen, die in Weitnar erscheint, veröffentlichte in zwei Artikeln die Namen und Anschriften einer großen Anzahl von Mitgliedern des Konsumvereins in Eisenach. Der Konsumverein beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Erhebung der Hauptllage das Verbot dieser Veröffentlichungen, wurde jedoch mit seinen Anträgen vom Landgericht Eisenach zurückgewiefen. Auf Beschwerde erliest das Oberlandesgericht in Jena durch Beschlutz vom 3. April 1930 (3 W 496/30) die beantragte Verbots Verfügung und verurteilte in der Berufungsinstanz durch die oben zitierte Entscheidung den Herausgeber und Hauptschriftleiter des „Nationalsozialist" zur Unterlassung der Veröffentlichung von Mitgliedern des Konsmnvereins. Die wesentlichen hier interessierenden tlrteilsgrünöe. die wir nur gekürzt wiedergeben können, führen folgendes aus: „Den Verklagten mag es an sich freistehen, die Konsumvereine als fo!cf>c politisch zu bekämpfen und auszuführen, sie seien schädlich für die deutsche Wirtschaft. Heute l>at jede politische Partei ihr Wirtschaftsprogramm und befaßt sich mit Fragen der Wirtschaft. Der politische Kamps auch gegen die Konsumvereine mag daher erlaubt sein. Das ist den Verklagten zuzugeben. Aber der Kampf darf nicht mit sittenwidrigen Mittel n geführt werden, sittenwidrig ist aber, daß jemand Namen einzelner Genossen eines bestimmten Konsumvereins aus der Genossenliste mit Bedacht nach bestimmten Gesichtspunkten herausgreift und veröffentlicht. Das widerspricht dem Gefühl derer, die gesund und unverbildet empfinden, was nach der Vergangenheit und den jepigen Anschauungen Anstand und gute Sitte sei. So darf auch in politisch bewegter Zeit nicht gekämpft werden. Ein Mast für Form und Ausdruck ist t m Z u - s a m men leben der Menschen gebe t e n , Rücksichten m u ß der einz e l n e u n d diePcrrtei nehmen; ohne Form, Sitte und Recht kann keine Gemeinschaft a u s k o m tn c n. Was sittenwidrig ist, bestimmt sich nicht nach den Anschauungen und dem Gewissen einzelner, auch nicht einseitig festgelegter Gruppen im Volk oder einer voll Leidenschaft für ihre Ziele kämpfenden politischen Partei, sondern nach den jedenfalls l)ente noch herrschenden Lebensanschauungen, wie sie in der durchschnittlichen Gesinnung und Empfindung verantwortungsbewußter Volksgenossen zum Ausdruck kommen. Grundlage unseres Lebens, unserer Gesittung ist noch die Freiheit der Person, freilich keine hemmungslose Freiheit: sie muß gebunden sein durch Recht. Sitte und Gewissen. Sie ist eins der Güter und Werte, die trotz Parteizerrisienheit und Massenzwang heute noch im Volk allgemein anerkannt werden müssen. Don den deurfchen Denkern her steht die Freiheit des Willens als Wert der Gesittung i m Ansehen. Das 18. Jahrhundert brachte die Freiheit des Denkens, brachte die Freiheit in der Wirtsichst. Die jetzt geltende Rechtsordnung nimmt die Freiheit der Person in ihren besonderen Schuh. Eine Fülle von Rechtssätzen, die die persönliche Freiheit gewährleisten sollen, birgt die Reichsverfasiung. Unverletzlich ist die Freiheit der Person (Art. 114). Jeder hat volle Glaubens- und Gewisiensfreiheit (Art. 135). das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 118), der einzelne steht frei im Wirtschaftsleben (Art. 151). Das Privateigentum ist gewährleistet (Art. 153) u. a. m. Die Willensfreiheit ist auch vom Strafrecht geschützt (z. B. § 204 StrGB., Nötigung: § 253. Erpressung). Das geschriebene Neckrt erkennt also den Grundsatz an: Soweit Gesetze nicht entgegenstehen. darf jeder im Wirtschaftsleben und Geistesleben nach seiner Ueberzeugung handeln, sich betätigen, wo es ihm beliebt. Freilich ist niemand ganz frei, vielfach unterliegt sein Handeln dem Zwang. Ein verkehrsinastiger Zwang muß hingenommen werden. Aber wird jemand außergewöhnlich gehindert, unter Druck gesetzt, ihm in Dingen, die seinem eigenen freien Entschluß unterliegen, ein ^verhältnismäßiges Nebel angedroht, das außer Entsprechung, außer Zu'nmmenhang nut dem Zweck steht, so ist das rechtswidrig, sittenwidrig. So liegen die Dinge hier: Die Verklagten greifen in das rein Persönliche einzelner mit einem Druck ein, der außerhalb der Mitgliedschaft zum fl v rt f u rn - verein liegt. Sie drängen sich als Aufpa sser in die persönlichen und häuslichen A n g e l e g e n h e i t e n, machen sich z u m Richter anderer, masten sich Rechte an, die i h n e n nicht z u st e h e n. Das Privatleben des einzelnen, der nicht im öffentlichen Leben st e h t, ist seine Sache, er kannsich entscheiden, wo er seine Waren einkauft, wie er wirtschaftlich sich u n D seine Familie er» halten w i l l. Er darf verlangen, daß er in seinen: persönlichen I n t e r e s s e n k r e i s geschützt, in D i n - gen, die zu seinem Persönlichkeitsrechtgehören, nicht in die Oefsentlich ke i t, in die Zei tunge n gebracht werde. Die Verklagten zerren aber die Ger:osten einer zum Bestände der geltenden Rechtsordnung gehörenden Genossenschaft, die nicht so denken wie sie und die ihrer Ansicht nach anders handeln sollten, vor die Oesfentlichkeit, bringen sie ins Gerede, stellen sie in der Tat an den Pranger. Die einzelnen weiden in eine peinlich Lage gebracht und unter Truck gesetzt, gesellschaftlich geschnitten, in ihrem Privatleben da und dort, in Familien, an den Stammtischen usw. durchgehechelt. Das soll sie veranlaßen anszutreten. Damit wird ein ungehöriger Gewissenszwang auf sie a u s g e fi b t. Es bleibt ein ungehöriger Truck, selbst wenn die Mitglieder nicht gerade wirtschaftlich oder gesellschaftlich gezwungen werden, ihre Mitgliedf d>a ft aufzugeben. Das Mittel, Andersdenkende in ihrer Eigenschaft als Konsumvereinsmitglieder einzuschüchtern, steht außerhalb des entsprechenden Zusammenhangs mit. den sonstigen Beweggründen, die zur Mitgliedschaft oder zum Austritt führen. Es ist also sittenwidrig. Die Preffe mag im politischen Kampf stärker auftragen dürfen als sonst. Ueberall aber must das Kampfnuttel im natürlichen Zusammen- ISIS!!!!!® Hunderte von Berliner C.V.ern haben die ROTE WERBEKARTE des C.V.-Kalenders noch nicht ai sgefüllt. Jeder C.V.er will, dass wir unsere den inneren Frieden fördernde Aufklärungsarbeit verdoppeln. Helft uns dazu, und übersendet uns die rote Werbekarte mit einer kleinen Spende für Werbungszwecke, damit sich unsere Abwehrfront verstärkt! Landesverband Gross-Berlin.