Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 9 (1930)
- Issue
- 42 (17.10.1930)
- Date
- 1930-10-17
- Page
- Seite 547 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Talmudprozesse Ein unverständlicher Freispruch — Mangelnder Schutz der jüdischen Lehre Nur Freiheitsstrafen können erzieherisch wirken — Die „zuverlässigen“ Quellen des Abgeordneten Wagner L. F. Vor der Strafkammer des Landgerichts in H i r s ch b e r g als Berufungsinstanz wurden am 9. Oktober zwei interessante Prozesse verhandelt, in denen der frühere Redakteur des nationalsozialistischen „Hirschberger Beobachters", F r a n k e, als Angeklagter auftrat. In der ersten Sache handelte es sich um den Abdruck einer großen Anzahl von Stellen aus Bibel, Talmud, Schulchan-Aruch und apokryphen Schriften, aus denen sich „Nichtachtung der sittlichen Pflichten gegen Nichtjuden" ~ „Hochmut, Menschenhaß und Verachtung,. die Grundlage der jüdischen Lehre"^ — „Feindschaft gegen den nichtjüdischen Staat, Unterwerfung und Ausrottung der nichtjüdischen Völker" — „Betrug gegen den Staat ist erlaubt" ergeben sollte. Das waren die schlagzeilenartigen Ueberschristen der einzelnen Abschnitte des Aufsatzes, die einen wörtlichen Abdruck aus der von Theodor Fritsch verbreiteten Broschüre „Der Staatsfeind" darstellten. In erster Instanz hatte das Schöffengericht den Angeklagten mit der Begründung . freigesprochen, daß sich die angeblichen Vorschriften nicht über die Religionsausübung der Juden verbreiteten, sondern nur ihre Beziehungen zu ihrer Umwelt zum Gegenstände hätten; deshalb läge keine „Religionsbeschimpfung" vor. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil mit der Begründung Berufung eingelegt, daß nicht bloß die Herabsetzung des jüdischen Rituals, sondern auch die H e r a b w ü r d i g u n g der jüdischen Sitten leb re eine Religionsbesch i :n p f u n g d a r st e l l e, weil ja der Ausgangspunkt der Beschimpfung das Religion sgesetz bilde, auf dem das schimpfliche Verhalten der Juden beruhen solle. Das Gericht hatte als Sachverständige zwei Autoritäten auf talmudischem Gebiete vorgeladen, nämlich den evangelischen Theologieprofessor Dr. Windfuhr von der Universität Hamburg und den Dozenten am Breslauer Jüdischtheologischen Seminar, Professor Dr. G u t t - mann. Beide Herren muhten sich über die Frage der Existenz und richtigen Zitierung sowie Bedeutung der zitierten Stellen in mehr als zweistündigen., hochinteressantem Vortrage auslassen. Beide kanten übereinstimmend zu dem Resultat, daß in keiner Weife die Berechtigung der in den Ueberschriften enthaltenen Behauptungen des unsittlichen Verhaltens der Juden gegenüber ihrer Umwelt aus den Zitaten zu folgern sei. Denn diese seien entweder vollkommen erfunden oder entstellt wiedergegeben oder mißverstanden. Der Oberstaatsanwalt beantragte eine Verurteilung des Angeklagten, weil eine grobe Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft vorläge. T r o tz d e nt gelangte das Gericht zur F r e i s p r e ch u n g des A n g e k l a g - L e n. Der Vorsitzende stellte in der Urteilsverkündung fest, daß es sich um gänzlich unbegriindete, gehässige, t ö r i ch t e u n d w a h r s ch e i n l i ch auch böswillige Beschimpsnngen der jüdischen Lehre handele, aber eben nur der „Lehre". Die Lehren einer. Religionsgesellschaft stellten keine „Einrichtungen" dar, die allein der ß 166 des Strafgesetzbuches schütze. Die Religwnsgesellschaft selbst könne aber deshalb nicht als beleidigt angesehen werden, weil der Angeklagte nicht die Religion als solche, sondern die Rasse habe beschimpfen wollen. Denn er habe ausdrücklich erklärt, daß er auch die getauften Juden imb sonstigen Judenstämmlinge als ebenso minderwertig betrachte, wie die Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft. Wenn auch dieser Freispruch eine moralische Verurteilung des Angeklagten enthält, so kann er doch nicht befriedigen. Denn im Endeffekt würden die Juden dann -gegenüber allen böswilligen Beschimpfungen ihres sittlichen Lebens, die aus ihrem R e lig i o n sg e s e tz hergeleitet werden, vogelfrei sein. Wahrscheinlich wird sich noch die Nevisionsinstanz mit dem Urteil beschäftigen. # Der zweite Fall, der itnutittelbar im Anschluß daran gegen den gleichen Angeklagten verhandelt wurde, beruhte auf einer längeren Notiz seines Blattes, die sich gegen die jüdischen A e r z t e richtete. An die Spitze war eine angebliche Stelle aus dem Schulchan- Aruch, llore dea § 158,1, gestellt, die lauten sollte: „Es ist verboten, einen Nichtjuden vom Tode zu retten, selbst wenn er dafür bezahlen will. Deshalb soll ein jüdischer Arzt einen Nichtjuden auch nicht heilen, selbst nicht für Geld . . . Aber es ist nicht erlaubt, an einem Akum irgend ein Medikament zu probieren, ob es nützt, oder ob es tödlich wirkt." Dieses Gesetz sei, so hieß es weiter, den Juden in Fleisch und Blut übergegangen. Unzählige Nichtjuden, die in die Hände von Judendoktoren gefallen seien, wüßten davon ein Lied zu singen. Im Anschluß daran wurde der Fall eines angeblich jüdischen — in Wirklichkeit gut katholischen — Arztes Franz Alois Löw enh eim aus Brückenau (Unterfranken) verhandelt, der eine Nichtjüdin — in Wahrheit handelte es sich um eine Jüdin — bei einer Entbindung durch unsachgemäße Behandlung zu Tode gebracht haben sollte. Der Artikel schloß mit der Ankündigung, daß in einem nationalsozialistischen Staat die jüdischen Aerzte abgebaut werden würden. .Die jüdischen Aerzte von Hirschberg hatten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Die erste Instanz hatte den Angeklagten zu 500 Reichsmark Geldstrafe verurteilt und den Beleidigten die PublikationsbefugnisindreiHirschbergerZeit ungen z u g e s p r o ch e n. Das Urteil führte aus, daß es auf die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der zitierten Talmudstelle nicht ankomme. Auf jeden Fall sei die Unterstellung, daß heute jüdische Aerzte nach der erwähnten Vorschrift handelten, unwahr. Selbst strenggläubige Juden des zwanzigsten Jahrhunderts würden sich nach solchen Vorschriften nicht richten. Der Angeklagte habe auch gar keine Beweise dafür angetreten. I in Gegenteil sei n l l g e - m ein beka u u t, daß auch die jüdischen Aerzte lediglich das B e - streben hätten, d e n K r a u k e n 3 lt Helsen undda ß g erade e i n e A n z a h l jüdischer Aerzte bei der B e - k ä m P s u n g von Krankheiten d u r ch E r f i n d u tt g neuer Heilmethoden b a h n b rechend g e w i r k t hätte it. Sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die zweite Instanz benutzte nun die Anwesenheit des Professors W i n d s u h r aus Anlaß des Vorprozesses, um ihn über die Richtigkeit auch dieses Zitates zu hören. Profesior Windfnhr Uetz sich von dem Hirschberger Rabbiner den betreffenden Band des Schulchan-Aruch kommen und trug dem Gericht die Stelle vor, die ,von jüdischen Aerzten und der Erprobung eines Medikaments durch sie an Nichtjuden keine Silbe enthält. Es wird darin lediglich die Frage behandelt, wie sich im Lande Israel', also in weit zurückliegenden Zeiten, ein israelitischer Volksgenosse gegenüber einem Häretiker, der den jüdischen Glauben verleugnet und sich dem Götzendienst ergeben hat, in der Lebensgefahr verhalten solle. Von ihm wird gesagt, er brauche ihn weder aus einer Lebensgefahr zu retten, noch ihn zu heilen. Mögen derartige Anschauungen auch dem heutigen Empfinden nicht mehr entsprechen, so sind sie, wie der Sachverständige ausführte, doch eben nur h i st 0 r i s ch e Erinnerungen, wie sie sich ähnlich bei alle n V ö l k e r u der Welt wiedersinden. Der Oberstaatsanwalt, der die Anklage in beiden Prozessen persönlich vertrat, wies auf die G e m e i n g e f ä h r l i ch k e i t und Niedrigkeit derartiger K a m p f m e t h 0d e n hin, wie der Angeklagte sie ständig handhabe, und beantragte unter . Berücksichtigung seiner auf gleichem Gebiet liegenden Vorstrafen die Verhängung einer Geldstrafe von 1000 Reichsmark.' Der Vertreter der als Nebenkläger zngelaffenen jüdischen Aerzte, Rechtsanwalt F 0 e r - der aus Breslau, plädierte für eine, wenn auch kurze. F r e i h e i t s strafe, indem er darlegte, daß eine Geldstrafe von der Kasse der Partei des Angeklagten bezahlt werden würde, also schon aus diesem Grunde keine Sühne darstelle. Der Angeklagte selbst erklärte mit einer unglaublichen Naivität, er nehme das Recht für sich in Anspruch, wenn e i n jüdischer Arzt eine Verfehlung begehe, dies allen jüdischen Aerzten zur Last 311 legen, weil eben nur ein günstiger Umstand solche Verfehlungen zutage brächte, die in Wirklichkeit viel hättfiger seien. Das Gericht bestätigte das Strafmaß des ersten Urteils. Der Vorsitzende hob hervor, daß man dem Angeklagten seinen Fanatismus und seinen Geisteszustand zugute gehalten habe. In der Tat ließ das Benehmen des Angeklagten gerade in der zweiten Verhandlung berechtigte Zweifel an seiner geistigen Gesundheit auftauchen. H. L. Vor kurzem hatte sich der nationalsozialistische Reichstagsäbgeordnete Wagner vor dem erweiterten Schöffengericht in Essen wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft zu verantworten. Er hatte in seiner Zeitung „Neue Front" in Verbindung mit angeblich sittlichen Versehltmgen eines Arztes in Bochum behauptet, daß der Talmud die Schändung nichtjüdischer Mädchen nicht itur verbiete, sondern ausdrücklich dazu a n r e i z e. Die vom Gericht als Sachverständigen geladenen Wissenschaftler Professor Dr. G r i m m e aus Münster und Professor Dr. W i n d f u h r aus Hamburg bekundeten übereinstimmend, daß nirgends im Talmud eine derartige schamlose Lehre enthalten ist, daß im Gegenteil die jüdische Moral auch des T a l m u d s jegliche Unzucht, auch w e n n sie rn i t N i ch t j u d e n begangen wird, mit hohen Strafen bedroht und aufs schärfste verurteilt. Das Buch, aus dem Wagner seine Weisheit geschöpft hatte, wurde von den Sachverständigen als eilte völlig oberflächliche und unrichtige Arbeit gebrandmarkt. Es blieb also von der ungeheuerlichen Beschuldigung des Angeklagten auch n i ch t d a s g e r i n g st e übrig. Angesichts ' dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme wählte