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Central-Verein-Zeitung · 1930-10-03 · 40 (3.10.1930) · p. Seite 530

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
9 (1930)
Issue
40 (3.10.1930)
Date
1930-10-03
Page
Seite 530 (sequence 6)
Language
German
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530 Hygiene und Judentum In diesen Tagen erscheint ein umfangreiches gut ausgestattetes Sammelwerk „Hyg^ne und Judentum“ im Verlage Jac. Stern licht, Dresden-A. 1. Das Werk, das mit einer Einleitung des Herausgebers Ministerialrat Hans Goslar versehen ist, bespricht in seinen verschiedenen Abschnitten das Religionsgesetz als Grundlage, die Ausstrahlungen des Gesetzes, das talmudische Schrifttum als Quelle der Hygienevorschriften und die historische Entwicklung bis zu den Zukunftsaufgaben der praktischen Hygienearbeit. An dem Werk haben Rabbiner, Aerzte und Männer und Frauen der Wohlfahrtspflege mitgearbeitet. Wir veröffentlichen nachstehend mit Genehmigung des Verlages und des Herausgebers Abschnitte aus den Aufsätzen „Die hygienische Bedeutung des jüdischen Ritualgesetzes“ von Gemeinderabbiner Dr. Felix Goldmann (Leipzig) und aus „Zedakah und Sozialversicherung“ von Rechtsanwalt Dr. Georg Baum, Dozent an der Handelshochschule, Berlin. Dr. Felix Goidmaim über „Die hygienische Bedeutung des Ritualgesetzes” ... Grundlage jeder Hygiene ist die Erkenntnis aller Bedingungen und Notwendigkeiten des inneren und des äußeren menschlichen Lebens. Es gibt unter ihnen auch eine s e e l i s ch e B o r b e u g u n g , und dieser wird das Ritualgesetz dadurch gerecht, daß es zunächst zu einer ausgeprägten L e b e n s s r ende erzieht. Daß man „dem Ewigen mit Freuden dienen" solle, ist einer jener Sätze der Heiligen Schrift, die auf der tiefsten Erkenntnis von den Möglichkeiten menschlichen Wirkens und irdischen Glücks fußen. Denn- Lebensfreude gibt seelische Kraft, die sich in Lebensmut und körperliche Widerstandsfähigkeit umsetzt, und der hygienische Einfluß eines lebenszngewandten Optimismus ist imendlich stark. Besonders groß wird aber die Macht der Lebensfreude durch die B e - g r e n z u n g , die das Religionsgesetz ihr gibt. Alle Freude wird nur in einem dem seelischen und körperlichen Vermögen angemessenen Grade zugelassen. Daß aus der Freude wirklich Kraft erwächst, gilt nur, wenn die Pflicht zur Al ü ß i g k e i t in allen materiellen Genüssen anerkannt wird. Mäßigkeit gibt dem Menschen die Aufnahmefähigkeit für die Freuden des Seins, sie erhält ihm die Spannkraft und bewahrt ihn vor Uebersätkigung. Dem entspricht im Bezirke des Seelischen G l e i ch m u t d e r E m p f i n d u n g e n, lieber - windung aller Extreme im Begehren und in der Leidenschaft! Das alte Sprichwort lehrt, daß nur in einem gesunden Leibe eine gesunde Seele wohnen könne. Auch umgekehrt ist es aber richtig, und eine gesunde, beherrschte Seele ist die Vorbedingung für die Gesundheit des Körpers, für die Fernhaltung von Krankheit und Schwäche! Dieses grundsätzliche Bekenntnis zu einer Lebensfreude, die mit kluger Mäßigung sich verbindet, dem jüdischen Menschen gegeben zu haben, ist das erste und wesentliche Verdienst des Ritualgesetzes um die Hygiene. Zum zweiten ist aber das jüdische Gesetz auch Ausdruck der Verwirklichung! Es macht den erhabenen göttlichen Gedanken, die Theorie des Gesetzgebers, zur lebendigen Tat! Das Gesetz ist der Prüfstein des Lebens, und es wirkt zurück auf die religiöse Idee, bewahrt sie vor jedem unwirklichen, wirklichkeitsfremden Idealismus, dessen Anforderungen menschliche Kraft übersteigen. Aus keinem Gebiete ist nun die praktische Turchführlmg der Idee notwendiger als auf dem der Hygiene, denn bloße Theorie wird hier zum Widerspruch in sich selbst. Es ist unbestreitbar, daß auch bei anderen Völkern hygienische Erkenntnisse von höchste!!: Werte sich entwickelt haben. Sie blieben aber überall dort wirkungslose, blasse Theorie, wo man durch bloße Empfehlung und Ermahnung sie in die Praxis, umzusetzen versuchte. Der Mahnruf an die Einsicht und an den guten Willen der großen Massen verhallt meist erfolglos; und so traurig es sein mag, so wahr ist es auch, daß sich Fortschritte aller Art säst nur durch Zwang auf dem Wege der gesetzlichen Bestimmung durchsetzen. Ebenso wie unserer Sozialpolitik in Deutschland, der ohne das Bekenntnis zum „Gesetzlichkeitsprinzip" der Erfolg versagt geblieben wäre, geht es der Hygiene auch, llnd es ist ein großes Verdienst des jüdischen Ritualgesetzes, daß es schon vor Jahrtausenden durch den Z w a n g z u r B e s o l g u n g d e r Gebote dem Leben des einzelnen wie dem der Gesamtheit die feste Grundlage einer bis in die Einzelheiten durchgeführten, bewundernswerten Hygiene gegeben hat. Ohne das Ritualgesetz mit seinen Wirkungen aus die jüdische Seele hätte das stolze Gebäude jüdischer Hygiene nicht aufgeführt werden können. Und in dem Streite um den Wert des Gesetzlichkeitsprinzips, der innerhalb und außerhalb des Judentums mit Erbitterung geführt wird, sollte darum der segensreiche Einfluß des Gesetzes auf dieses wichtige Teilgebiet des Kulturlebens besser gewürdigt werden als bisher. Rechtsanwalt Dr. Georg Baum über „Zedakah und Sozialversicherung” Tie kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881, die die deutsche Sozialversicherung einleitete, gründete den Beistand, der den Hilfsbedürftigen bei Krankheit, Betriebsunfall, Alter und Invalidität gewährt werden sollte, auf zwei Grundsätze, die Ausbringung der Mittel durch die Beteiligten und die Einräumung. eines Rechtsanspruches auf die zu gewährenden Leistungen. Die Sozialversicherung selbst führt aber in ihren Wurzeln weit zurück bis in das Mittelalter auf die freiwilligen, unter den gleichen Gesichtspunkten errichteten Hilfskasfen der Gilden und Innungen, besonders aber die Knappschaftskasfen und Bruderladen. Demjenigen, der sich für jüdische soziale Verhältnisse interessiert, muß es auffallen, daß sich in den jüdischen Gemeinden des Mittelalters und der Neuzeit kaum etwas sinder, was diesen. Vorläufern der Sozialversicherung entspricht, trotzdem sowohl im alten Judentum als im Ghetto des Mittelalters sich schon ganz moderne soziale Gedanken, namentlich auf dem Gebiet der sozialen Hygiene, verkörpert finden, insbesondere aber der modernste Grundsatz aller Sozialpolitik „Vorbeugen ist besser als heilen" bereits früh im Judentum Anerkennung gefunden hat. Anderseits hat sich auch gerade die soziale Fürsorge innerhalb der jüdischen Gemeinden sowohl in der Zeit des Ghettos )vie späterhin zu einer ganz besonderen Höhe entwickelt. Am Ende des 18. und im Lause des 19. Jahrhunderts sind zahlreiche Vereine entstanden, die nicht nur wie die altehrwürdigen Beerdigungs-Bruderschaften die Fürsorge für die Bestattung und was damit zusammenhängt, sondern auch für zahlreiche andere Wechselsälle des Lebens, wie Krankheit, Wochenpflege, Wagenpflege, aber auch Versorgung mit Heizmaterial, Kleidung usw. übernommen haben. Die allgemein als höchste Vollendung der Fürsorge anerkannte Form: die Büchse, die beim Trauerfall den Hinterbliebenen überreicht wird, damit sie ohne Kontrolle von irgendwelcher Seite daraus Geld entweder nehmen oder hineinlegen können, ist in vielen Gemeinden das Betätigungsgebiet eines jüdischen Vereins! Trotzdem ist man aber, soweit ich wenigstens ermitteln kann, kaum irgendwo darauf verfallen, den grundlegenden 'schritt von der Fürsorge zur Versicherung, das heißt die Einführung von Beitragspflicht und Leistnngsanspruch zu tun. Daß dies nicht geschehen ist, ist kein Zufall, sondern liegt im tiefsten Wesen jüdischer Wohlfahrtspflege begründet. Bekanntlich bezeichnet die hebräische Sprache „Wohltätigkeit" Und „Gerechtigkeit" mit dem gleichen Wort „Zedakah". Das Wohltun ist nach jüdischer Auffassung eine Pflicht, und zwar eine auf religiöser Grundlage wurzelnde Pflicht jedes einzelnen, und der A n s p r u ch ans die Wohltat steht dem Bedürftigen ebenfalls als ein sittlicher, durch die Tatsache seiner Hilssbedürstigkeit begründeter gegenüber der Gesamtheit auf religiöser Grundlage zu. Es ist ja gerade das n n t e r s ch e i d e n d e M e r k m a l z w i - scheu jüdischer Z e d ak ah u u b der Caritas anderer Religionen, daß die Wohltat dem jüdischen Hilfsbedürftigen nicht mit der Geste des Mitleids und Erbarmens, nicht mit der Hand entgegengebracht wird, die ihn vom Boden aufheben soll, sondern als einem gleichberechtigte!! Glied der Ge m einschast, dem man nur deshalb hilft, weil seine Lage es erfordert (und das umgekehrt dasselbe zu tun verpflichtet wäre, wenn es dazu in der Lage wäre). Wenn deshalb die Gemeinde half und wenn sich innerhalb der Gemeinde ein Kreis zur Hilfe in besonderen' Fällen znsammenschloß, so kam man gar nicht auf den Gedanken, dem Hilfsbedürftigen einen besonderen Rechtsanspruch einzuräumen. Ganz abgesehen von der Abneigung, derartige Dinge der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unterbreiten, und ganz abgesehen davon, daß dem speziell jüdischen Recht der klagbare öffentlich-rechtliche Anspruch des einzelnen gegen die Gemeinde sernlag, bedurfte es der Einräumung des Rechtsanspruches hier schon deshalb nicht, weil der Gedanke der religiösen Pflicht zur Verwirklichung des Zweckes viel stärker und wirksamer war. Ans dem A.Herrmann&Sohn BERLIN W 50 Ansbacher Strasse 42/43. B 4, BAVARIA 5947. Schokoladen / Gebäck / Tee Feines Teegebäck von M. 0,98 an Dr. Fromm’s Nährmittel für Zuckerkranke. gleichen Grunde kam man aber auch nicht ans den Gedanken der Beitragspflicht. M a n hatte das s e st e V e r t r a u e n, daß a u ch o h n e e i n e s o l ch e d a s a u s - gebracht w e r d e n würde, w a s i m gegebenen Falle die Not erforderte, und man wollte anderseits auch nicht die Hilfe auf denjenigen begrenz en, der in guten Tagen zu den Zw ecken des Vereins beigetrag e n hatte. Unter diesem Gesichtspunkte hat sich die jüdische Wohlfahrtspflege ans den Zeiten des Ghettos heraus zir ihrer modernen Form entloickelt. Sie ist .auch neben dein immer stärker werdenden Ausbau der Sozialversicherung ihren eigenen Weg gegangen und hat gerade in den kritischen Zeiten der letzten 15 Jahre ein nur zu reiches Betätigungsfeld auch neben der Sozialversicherung gefunden. . . .

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