Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 9 (1930)
- Issue
- 8 (21.2.1930)
- Date
- 1930-02-21
- Page
- Seite 94 (sequence 6)
- Language
- German
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n verloren. Daß sie damit einen Handarbeiter verloren hat, fernu der „Tngespost"-Iude nicht recht sagen. Paul Leoi redete wohl mit den Händen, aber arbeiten sah man ihn damit doch nicht. Auch wir bedauern lebhaft, daß Paul Levi tot ist. Wir bedauern es, daß der kommende nationalsozialistische Staalsgerichtshof sich nicht mehr mit ihm befassen kann. Paul Levi wäre zweifellos an einen der höchsten Galg-en gehängt worden/" 2o gedenkt man eines verstorbenen politischen Gegners „unter dem Hoheitszeichen der Partei"! Bisher bestand bei allen Menschen der Brauch, Tote nicht zu begeifern. Wir lassen diesen „Nachruf" für sich selbst sprechen. Nur eine Frage an einen. Mann, der heute mich unter dem „Hoheitszeichen der Partei" kämpft, sei gestattet: Billig t d er u a t i o n a l f o 3 i a l i ft i s eh e sit e i eh s t a g s a bge 0 rd n e t e G e n e r a l N i t t e r v 0 n E p p e i n e s 0 l che K n m p s c s m eise? W i r w a r t e tt a u f A n t w 0 r t.- Unter „dem „Hoheitszeichen der Partei" wirkt auch der nationalsozialistische Gauleiter für Sachsen, Mntschmann. Er ist Fabrikant und nach der Ansicht des früheren Nationalsozialisten Kapitänleutnant von Mücke einer der industriellen Geldgeber der NSDAP., gegen die Herr Hitler machtlos ist. Die NSDAP, muß nach der Meinung Mückes jeden Wunsch dieser Herren erfüllen. Herr M u t s ch - m a n n stellt einen Typ des nationalistischen Arbeitgebers dar, der int künftigen dritten Reich revolutionären Sozialismus und kapitalistischen Erwerbsbetrieb vereinigen soll. Die Praxis des Herrn Mntschmann hat den Redakteur Dr. Zweiling (Plauen) zu der Behauptung veranlaßt, daß Mutschmann „mit den Ausbentnngslnethoden aufs beste vertraut sei". Die Folge war ein P r i v a t k l a g e v e r f a h r e ll, das jetzt vor dem Amtsgericht in E l st e r b e r g ausgetragen wurde. Ein umfangreicher Zeugenapparat trat auf: Herr Mutschmann bietet seinen Arbeiterinnen Ohrfeigen an, bezahlt sie unter Tarif, eine Anzahl Arbeiter mußte ihn zur Zahlung des ansgesetzten Wochenlohnes zwingen (in einem Falle wurden statt 74 Mark Wochenlohn nur 25 Mark ansgezahlt, in einenr andern statt 30 Mark 12 Mark). Das Gericht kam zu der Feststellung, daß solche H ä r lle n des Herr n M utsch m amt besonders im Hinblick auf sein e Politische S t e l l u u g keinen günstigen E i u d r u 'ch genta ch t hatte u. Wegen der Fortnalbeleidigung „Ausbeutung" wurde der Redakteur bestraft. Die Tatsache, daß der Nationalsozialist Mutschmamt seinen Sozialismus durch Borenthaltung der Tariflöhne bewährt und Ohrfeigen anbietek, bleibt bestehen. Mntschmann soll eine große Anzahl von g e - w e r k s ch a s t l i ch nicht organisierte n Nationalsozialisten beschäftigen, die aus einem gewissett Idealismus auf materielle Vorteile zugunsten ihres Arbeitgebers verzichten. Dieses eine Beispiel beleuchtet schlagend die Motive, aus denen industrielle Kreise noch immer Geld für die „Bewegungsfreiheit der Freiheitsbewegung" übrig haben. Br. Hans Reichmann. Gerichtliches Nachspiel einer L.V.-Verfammlung in Tilsit. Gauleiter der NSDAP., Koch, wegen übler Nachrede zu 2ü0Rark Geldstrafe verurteilt. Vor dem Schöffengericht in Tilsit hatte sich am Dienstag der Führer der ostpreußischen Nationalsoziälistelk, K 0 ch, wegen Beleidigung des Kaufmannes und Magistratsmitgliedes Siegmund Sandelowsky (Nordenburg) zu verantworten. In einer vom Centralverein veranstalteten öffentlichen Versammlung in Tilsit hatte der stellvertretende Syndikus des Centralvereins, Artur Schweriner (Berlin), ein Referat über „D er N a t i 0n als0zi ali sm x\ s , eine Gefahr für O st Preuße n" g e - halten. In der Aussprache versuchte der Gauleiter der NSDAP. Koch zu beweisen, daß Not ultd Elend der Nachkriegszeit allein durch die Juden verschuldet seien., Sie nutzten ihre Wirtschastsmacht dazu aus, sich selber zu bereichern und die Existenz anderer zu vernichten. Ein solcher Mann sei der Jude Sandetowsky in Nordenburg. Offiziere, die sich deutsch neunen, hatten sich nicht gescheut, Sandelowsky zur Silberhochzeit die Glückwünsche des Kriegervereins darzubringen. Den Ausflüchten des Angeklagten, er habe S a n d e l 0 w s k y, ben er gar nicht kenne, nicht angreifen wollen, sondern seinen Namen nur zum Vergleich herangezogen, setzte S ch w e r i n e r unter Eid den Wortlaut der Ausführungen Kochs in der Versammlung entgen. Die schweren Beschuldigungett hätten sich u n m i ttelbar und allein gege n Herrn Sandelowsky gerichtet. Der Angeklagte ließ aus dem nationalsozialistischen Lager vier Zeugen ausmarschieren. Diese konnten aber die Ausführungen Schweritters in keiner Weise erschüttern. Ter Staatsanwalt beantragte nach § 186 wegen übler Nachrede eine Geldstrafe voll hundert Mark. Rechtsanwalt Dr. Hugo E h r l i ch, Vertreter des Nebenklägers, betonte mit besonderem Nachdruck das Gemeingefährliche solcher Ehrabschneiderei. Der Angeklagte habe in letzter Zeit auch einen anderen politischen Gegner in dieser Weise angegriffen und wäre selbst nicht davor zurückgeschent, den Chef des Stabes des Wehrkreiskommandos I in Königsberg, Oberst von B 0 - n i n, als „Freund der Landesverräter" zu beschimpfen. So könne man bei Koch fast von einem gewerbsmäßigen und gewohnheitsmäßigen Handeln sprechen. Dr. Ehrlich forderte eine strenge Be str a sun g, weil sich die üble Nachrede hier gegen einen Mann gerichtet habe, der in seiner Vaterstadt Nordenburg allgetnein angesehen sei und durch das Vertrauen seiner Mitbürger verschiedene Ehrenämter verwalte. Der Angeklagte glaubte das Gericht dadttrch beeinflussen zu^können, daß er auf den Centralverein hinwies, der die Interessen seines Mitgliedes Sandetowsky natürlich Pflichtgemäß mit Energie vertreten und dadurch erst die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage veranlaßt habe. Nach halbstündiger Beratung verkündete Landgerichtsdirektor S u r r Y den Spruch des Schöffengerichts: Der Angeklagte Koch w i 1 d wege n ü b l e r N a ch r ed e z u 2 0 0 M n r k G e l d st r a s e v e r u r t e i l t. D e r N e b e nklag er erhält d i e B e s u g n i s, das Urteil i m „Tilsiter A l l g e m e i n e n Anzeiger" und in der „Tilsiter Zeitung" zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens tragt der Angeklagte. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, daß an den beleidigenden Aeußernngen gegen S a n d e l 0 w f k y auch nicht das allergeringste wahr ist. Solche üble Nachrede sei geeignet, die soziale Stellung eines Mannes tote Sandelowskys ins Wanken zu bringen. Deshalb sei das Gericht der Ansicht gewesen, daß man über den Strafantrag des Staatsanwalts hinaus den Angeklagten rmchdrücklichst bestrafen müsse. Der § 193 könne den: Angeklagten nicht zugute kommen. Parteizugehörigkeit genüge nicht, mit ein persönliches Interesse nachzuweisen. Wer in öffentlichen Versammlungen spreche, müsse das, was er spreche, verantworten können. Nit Hunden gehetzt... Oberlandesgericht gegen Strafkammer. Vor einiger Zeit hatte sich die Strafkammer in Tilsit unter Vorsitz des Landgerichtsrats L i n g k mit folgender Angelegenheit zu befassen: Ter jüdische Kaufmann N 0 w e l s k y aus Knnkehmen suchte im Dezember 1928 den Gntsbesitzer Karl H ö l l g e r nur feinem Gut in Pnstutten ans, um ihm, mit dem er seit Jahren geschäftlich arbeitete, und der ihm noch einen Betrag schuldete, erneut Ware zu verkaufen. Als N v w e l s k y ans seinem Wagen ausstieg, hetzte H ö l l g e r den Hund auf ihn unter den Rusen: „Nimm den Iud!" Ter Hund sprang an ihm hoch, biß ihn jedoch nicht. Darauf ries H öliger aus: „Ist der stänkrige Iud noch nicht vorn Hof herunter?" N 0 w e l s k y , ein kränklicher Mann, war durch diesen Vorfall so erregt, daß er einen Nervenschock erlitt und sich einer Kur unterziehen mußte, um sich von dem ausgcstandenen Schrecken zu erholen. Vor Gericht redete sich der Angeklagte H ö l l g e r damit heraus, daß er lediglich einen Scherz habe machen wollen. Demgegenüber bekundete der als Zeuge vernommene Chauffeur des Nowelsky, daß die ganze Auseinandersetzung in sehr erregter Form stattgesunden habe und daß der Angeklagte keineswegs im Scherz gehandelt haben könne. Das Amtsgericht in Kaukehmen hatte H ö l l - g e r wegen Hetzens des Hundes auf Nowelsky zu einer Geldstrafe von '30 Mark, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von 50 Mark und wegen öffentlicher Beleidigung zu einer weiteren Geldstrafe yon 30 Mark verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt, über die vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts in Tilsit verhandelt wurde. Die Strafkammer sprach H ö l l g e r mit der Begründung frei, daß er nicht das Bewußtsein einer strafbaren Handlung gehabt habe und fein Verhalten harmlos getueint gewesen sei. Der Vertreter des Nebenklägers R 0 w e l s k Y und ebenso die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Königsberg hat nun als Revisionsinstanz vor wenigen Tagen das Urteil der Strafkammer in Tilsit aufgehoben, da die Beleidigung, Körperverletzung und die Tatsache des Hundhetzens erwiesen feien. Im Gegensatz zum Vorderrichter stellte sich das Oberlandesgericht aus den Standpunkt, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der strafbaren Handlung nicht gefehlt habe; er habe vielmehr ganz zweifellos beleidigen wollen. Der Senat des Oberlandesgerichts beschloß, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Angelegenheit zur nochmaligen Verhandlung der Strafkammer in Königsberg zu überweisen.' Auch ein Dementi. In Nr. 52 der „C. V.-> Zeitung" vom 27. Dezember 1929 hatte Dr. Werner R 0 s e n b e r g über den Königsberger Gaugeschäftsführer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Georg He r d r i ch, geschrieben: „Vor einigen Monaten erklärte der nationalsozialistische Parteisekretär H e i d r i ch (Königsberg) in einer Rede in Augsburg: „Diese angebliche Bedrückung der Südtiroler sei eine von den Freimaurern erfundene Lüge; außerdem käme es nicht auf das Schicksal von einigen tausend armseligen Sudtirolern an." Zu diesen Ausführungen gab H e i d r i ch in dev nationalsozialistischen Wochenschrift, dem „Ostdeutschen Beobachter", folgende Erklärung ab: „Ich erkläre ausdrücklich, daß ich noch nie in meinem Leben in Augsburg gewesen bin, infolgedessen nicht dort m einer Rede die von der „C. V.- Zeitung" angeführten Sätze gesprochen haben kann. Ich erkläre weiterhin den Schreiber dieser Sätze, Werner Rose über g, für einen Lügner und Verleumder." Herr H e i d r i ch tut also, als ob er diese Redewendung über die Südtiroler niemals gebraucht habe. In Wirklichkeit hat der Druckfehlerteufel Herrn Dr. Rosenberg insofern einen Streich gespielt, als er aus A n g e r b u r g, wo H e i d r i ch tatsächlich die fragliche Redewendung gebraucht hat, Augsburg gemacht hat. Die ganze Art und Weise der Berichtigung ist typisch für nationalsozialistische Ehrlichkeit. Der nationalsozialistische Parteisekretär bezeichnet einen Gegner lediglich deswegen als Verleumder, weil der Ort, an dem die betreffende Redewendung gefallen ist, falsch wiedergegeben wurde, während der Inhalt d e r R e d e s e l b st z u t r i f ft. Dr. Rosenberg hat bereits Strafantrag gegen Hekdrich gestellt.