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Central-Verein-Zeitung · 1930-02-07 · 6 (7.2.1930) · p. Seite 64

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
9 (1930)
Issue
6 (7.2.1930)
Date
1930-02-07
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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H4 Ms Sen Gerichts sälen. Vas Hakenkreuz an Ser Glastür. W. R. Wir berichteten vor kurzem über ein interessantes Urteil, nach dem'einem jüdischen Vermieter das Recht zur Aufhebung eines Untermietvertrages 'mit einem Untermieter gegeben wird, der sich judenfeindliche Beleidigungen hat zuschulden kommen lassen. Das Landgericht in Essen hat kürzlich eine Entscheidung erlassen, die auf ähnlichen! Gebiete liegt. Ein jüdischer Mieter und ein Mitglied der Nationalsozialistischen Partei bewohnen ^gemeinsam ein Stockwerk eines Hauses. Der Nationalsozialist brachte an der auf den gemeinschaftlichen Flur hinausgehenden Glastür von innen zwei Hakenkreuze so an, daß sie durch das Glas auf dem Flur sichtbar waren. Der jüdische Kläger fühlte sich mit Recht hierdurch provoziert und hat Klage auf Entfernung der Hakenkreuze erhoben. Das Landgericht erkennt die Verpflichtung zur Beseitigung der Hakenkreuze mit folgendenr sehr beachtenswerten Grunde an: . . . „Die Klage rechtfertigt sich zunächst aus § 858 BGB. Die Parteien sind Mitbesitzer des von ihnen gemeinschaftlich benutzten Flures. Durch die Hakenkreuze, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Kampszeichen gegen das Judentum darstellen, ist der Kläger in der Benutzung der gemeinschaftlichen Sache beeinträchtigt. Daß auch Einwirkungen seelischer Art den Tatbestand einer Besitzstörung erfüllen können, ist anerkannt. (RG. J. W. 08, 2749.) Die Klage würde nach Ansicht des Gerichts aber auch nach § 82-i BGB. gerechtfertigt sein. Soweit nicht Schadensersatz in Geld, sondern nur Naturalrestitution verlangt wird, kann auch ein Schaden, welcher nicht Vermögensschaden ist, geltend gemacht werden. Das Verhalten des Beklagten ist ferner, objektiv gesehen, sittenwidrig. Selbstverständlich steht es ihm frei, seiner politischen Ueberzeugung grundsätzlich auch insoweit Ausdruck zu geben, als es sich um die Gegnerschaft gegen das Judentum handelt. Er ist berechtigt, in seinem Zimmer so viel Hakenkreuze anzubringen, wie ihm beliebt. Wenn, er aber mit einem Juden aus demselben Flur zusammenwohnt, mit welchem er in gespannten Beziehungen steht, und dann die Abzeichen seiner politischen Ueberzeugung gerade auf dem Glase der zu dem gemeinschaftlichen Flur hinausgehenden Tür anbringt, so verstößt ein solches Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Daß er dem Kläger die Beeinträchtigung auch vorsätzlich Zufügt, bedarf keiner besonderen Hervorhebung, es ergibt sich aus den Umständen des Falles." . Diese Entscheidung des Landgerichts Essen stellt ein wertvolles Präjudiz für alle Fälle dar, in denen jüdische Mieter durch das Verhalten antisemitischer Mitmieter in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Aber auch der jüdische Hauswirt steht judenfeindlichen Demonstrationen seiner M i e t e r in seinem eigenen Hause nicht schutzlos gegenüber. Ein jüdischer Hauswirt in Kissingen klagte gegen seinen Ladenmieter, einen Juwelier, auf Unterlassung der Ausschmückung seiner Fenster mit Hakenkreuzen, zudenfeindlichen Plakaten und völkischen Zeitschriften. Er stellte sich mit. Recht aus den Standpunkt, daß dem Mieter der Laden für den Gewerbebetrieb eines Juweliergeschäfts und nicht zur judenfeindlichen Propaganda vermietet worden sei. Sowohl das A mtsg e r i ch t K i s s i n g e n wie das Landgericht S'ch w e i n s u r t gaben den: Mieter auf, „in Schaufenster und Türe seines Ladens jede Werbe- und Verbreitungstätigkeit für oie parteivölkische oder judenfeindliche Sache durch Anbringung folgender Gegenstände zu unterlassen: Hakenkreuze, soweit sie nicht zum Verkauf bestimmte Waren seines Juweliergeschäfts sind, Zeitungen und Zeitschriften parteivölkischer oder judenfeindlicher Richtung, Ausschnitte aus solchen Zeitungen, Anpreisungen solcher Zeitungen, Anschläge oder Aushänge jeglicher Art mit einem dev Werbe- und Verbreitnngstätigkeit der parteivölkischen oder judenfeindlichen ^ache dienenden Inhalt." * Das vorstehende Urteil nahm Rudolf Z ilkens, der Hauptschriftleiter der nationalsozialistischen Zeitung „Die neue Front", zum Anlaß beleidigender Prefieangrrsfe. Diese führten zu einem Strafverfahren, dem sich der Beleidigte, Herr S., als Nebenkläger anschloß. Die Verhandlung ergab selbstverständlich die Haltlosigkeit der von dem Angeklagten in seiner Zeitung erhobenen Vorwürfe.' Der Angeklagte gab auch zu, daß ihm bekannt sei, er müsse nach denk geltenden (formalen) Gesetz bestraft werden. Für ihn sei jedoch ein höheres Gesetz maßgebend, „das ewige Gesetz, das im Blute des Menschen verankert und mit ihm geboren sei." Der Kamps der Nationalsozialisten gelte gerade der Ueberwindung des formalen Gesetzes zugunsten dieses höheren Rechts. Das Gericht erkannte auf eine Geldstrafe von 200 Mark und auf Publikationsbefugnis. Eine verdiente Ehrenrettung. Der Hauptlehrer Levi in Burgpreppach wurde in einer an diesem Orte abgehaltenen nationalsozialistischen Versammlung, an der er teilnahm, öffentlich angegriffen, weil er angeblich zur Befreiung eines wegen Landstreicherei verhafteten Juden beigetragen haben sollte. Dieser Angriff stützte sich auf eine Notiz im „Stürmer". Da von dem ganzen Vorgang nur die beteiligten Gerichtspersonen und Gendarmen Kenntnis haben konnten, fragte Hauptlehrer Levi nach der Versammlung den Gendarmen, ob er nicht wisse, wieso die Sache in den „Stürmer" gekommen sei. In einer anschließenden Unterhaltung soll der Gendarm ungefähr geäußert haben: „Sie halten mich wohl für einen Antisemiten; ich bin aber kein Antisemit, obwohl ich Grund hätte, die Juden zu hassen, weil bei der Beerdigung meines Vaters die Höchheimer Juden Steine auf das Grab geworfen haben." Levi stellte darüber in Höchheim Nachforschungen an. Cr erhielt eine Bestätigung des Bürgermeisters und des Totengräbers, daß von einem solchen Vorgang nichts bekannt geworden sei, und wollte darauf den Gendarmen zur Zurücknahme seiner Aeußerung veranlassen. Dieser stellte aber jetzt in Abrede, überhaupt eine solche Behauptung aufgestellt zu haben. Der nächste Vorgesetzte, an den sich Levi um Vermittlung wandte, verwies ihn an die Gendarmerieabteilung bei der Kreisregierung. Diese behandelte sein Ersuchen um Vermittlung als eine Dienstaussichtsbeschwerde, und als diese abgewiesen war. erstattete der Gendarm gegen den Hauptlehrer Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Vor Gericht stellte der Gendarm als Zeuge in Abrede, die Aeußerung getan zu haben, während der Lehrer ebenso bestimmt daran festhielt, daß er die Aeußerung so verstanden, im übrigen gegen den Gendarmen keine Anzeige erstattet habe, sondern nur eine Zurücknahme der Aeußerung habe erzielen wollen. Trotzdem wurde Hauptlehrer Levi vor dem Amtsgericht Hosheim und Landgericht Bamberg zu einer Geldstrafe und Veröffentlichung des Urteils in drei Zeitungen des Bezirks verurteilt. Der Rechtsbeistand unseres Landesverbandes Bayern, Rechtsanwalt Levinger (München), vertrat nun die vom Angeklagten eingelegte Revision vor dem Obersten Landesgericht in München mit dem Erfolg, daß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg verwiesen wurde. Nach nochmaliger eingehender Verhandlung wurde der Angeklagte sreigesprvchen. Das Gericht nahm die im Revisionsurteil schon Hervorgehobene Möglichkeit eines Mißverständnisses an, stellte fest, daß der Angeklagte, der gleich nach der Rückkehr von der Unterredung mit dem Gendarmen auch seinen Angehörigen die Aeußerung im gleichen Sinne erzählt hatte. Zweifellos von der Nichtigkeit seiner Darstellung überzeugt war, und bürdete auch die Kosten der Verteidigung vor dem Obersten Landesgericht und vor dem Landgericht Nürnberg der Staatskasse aus. Wir freuen uns, seststetleu zu können, daß hierdurch das Gericht dem zu Unrecht verfolgten Angeklagten gegenüber zmn Allsdruck gebracht hat, daß es ihn nicht nur mangels Beweises freispreche, sondern voll seiner S ch uldlosigkeit ü b e r - g e lr g t sei. Auch dem Kaufmann Jakob Leopold in Ingolstadt wurde verdiente Genugtuung. Das Amtsgericht Ingo! st a d t verurteilte wegen Beleidigung und Bedrohung des Kaufmanns Jakob Leopold den Schriftleiter des „Donaubolen" Paul Rings zu einer Geldstrafe von 100 Mark oder 30 Tagen Gefängnis, den Bahngehilstn Joses R i x n e r zu einer Geldstrafe von 10 Mark oder drei Tagen Gefängnis, den Streckenarbeiter Eduard Kreis zu einer Geldstrafe von 20 Mark oder sechs Tagen Gefängnis, sowie zur Tragung der Kosten. Außerdem wurde dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen, das Urteil in der „Jngolstädter Zeitung", dem „Jngolstädter Tageblatt" und dem „Donauboten" zu veröffentlichen. Gegen dieses Urteil hat der Schriftleiter Rings Berufung eingelegt,^ die aber vom Landgericht E i 6) st ä t t verworfen wurde. Alle drei Verurteilten gehören der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei Ingolstadt au. Der Schriftsteller Rings, der sich durch dauernde Veröffentlichung besonders scharfer, judenseindlicher Hetzartikel auszeichnete, ist jetzt aus seiner Partei ausgeschlossen worden. Reichsgericht bestätigt Urteil gegen Lrp. - Ruch Longerich verurtei t. Der preußische Landtagsabgeordnete, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur des in Köln erscheinenden „Westdeutschen Beobachters", Dr. Robert Ley war, wie erinnerlich, vom Schöffengericht Köln wegen der Behauptung, der Schüler Daube sei einem Ritualmord zum Opfer gefallen, und wegen der Darstellung dieses angeblichen. Ritualmordes zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Köln hatte, wie in Nr. 42 der „C. V.-Zeitung" vom 18. Oktober 1929 berichtet, Leys Berufung verworfen und das Urteil des Schöffengerichts anerkannt. Nun hat sich auf Dr. Leys Revision hin das Reichsgericht mit dem Fall beschäftigt und festgestellt, daß der Vorderrichter den Tatbestand einwandfrei beurteilt habe. Der Reichsan w a l t beantragte die Verwerfung der Revision, und der erste Strafsenat des Reichsgerichts erkannte g e m ä ß diesem Anträge. Der verantwortliche Redakteur des „Westdeutschen Beobachters" Robert L o n g e r i ch hatte über den Prozeß gegen Ley dem Urteil zum Trotz wiederum unter Darstellung der beanstandeten Zeichnung berichtet und die Behauptung vom jüdischen Blutmord wiederholt. Er wurde am 29. Januar d. I. vom e r - w e i t e r t e n Schöffengericht Köln zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Als strafverschärfend wurde hervorgehoben, daß die Verurteilung des Dr. Ley wegen des gleichen Vergehens gerade vorangegangen fei. P Ein geeigneter Kaffenrendant. Das große Schöffengericht in L u d w i g s l u st verurteilte einen der Führer der Hitler-Partei in Mecklenburg, den Kassenrendanten A h l - grimm, wegen fortgesetzter A m t s - n n t e r s ch l a g u n g Zu 2 l/> Jahren Zuchthaus. Ahlgrimm hatte aus der ihm anvertrauten Kasse 62 000 Mark unterschlagen. Wie wir hören, war Ahlgrimm früher in Wismar in einer ähnlichen Stellung beschäftigt. Er hat dort mit seinen Kollegen und Freunden so herumgesumpft, daß er fast niemals nüchtern war. Jedenfalls hat er sich auch dort als ein berujener „Erneuerer der Sittlichkeit" bewährt. Nachspiel zur Spnagogenfchänöung in Düstel-ocf. In der Nacht zum Verfassungstage 1928 war die Synagoge in Düsseldorf von mehreren jungen Nationalsozialisten mit beschimpfenden Inschriften beschmiert worden. Die Täter wurden seinerzeit zu Gefängnisstrafen verurteilt. Wie wenig Eindruck diese Strafe auf die verhetzten jungen Leute gemacht hat, ergibt die Tatsache, daß sie von einer Tagung in Nürnberg an ben Lynagogenvorstand eine Karte des Inhalts schrieben: „Du Lump! — Bült muß fließen! — Die Rache naht!" Der Synagogenvorstand stellte Strafantrag. Die Täter suchten sich damit herauszureden, daß sie in B i e r l a u n e gehandelt hätten. Das Gericht glaubte ihnen diese Ausrede nicht und vertrat im übrigen die Ansicht, daß auch in Bierlaune angesehene Bürger nicht derartig beleidigt werden dürften. Es verurteilte den Haupttäter zu einem Monat Gefängnis, die übrigen Täter zu geringeren Strafen.

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