Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 9 (1930)
- Issue
- 5 (31.1.1930)
- Date
- 1930-01-31
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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52 unter dem Expansionsdruck des jüdischen Warenhauses" erfordern nationalsozialistischen Befreiungskampf. Der wird mit Mitteln geführt, die binnen zwei Tagen ein drittes Erscheinen Strassers vor Gericht notwendig machen. In Hattingen (Nuhrgebiet) ries die nationalsozialistische Ortsgruppe zum Boykott des „jüdischen Warenhauses" in der Weihnachtszeit aus. „Jüdische Kaufleute zahlen Hungerlöhne, jüdische Ramschbuden machen Schwindelreklame" usw. Im Auftrag von fünfzehn Hattinger Kaufleuten jüdischen Glaubens erwirkten unsere Freunde, die Rechtsanwälte Dr. HerzfeldI und Dr. Krombach, eine einstweilige Verfügung bei dem Landgericht in Essen. Das Blatt des Herrn Straffer quittiert sie mit zwei Artikeln: „Der Warenhausrebbach gesetzlich geschützt, Kalle Justitia, Anmaßung und Frechheit der koscheren Anwälte des Rechts, Verjudung der deutschen Rechtspflege" usw. im revolutionären Besreiungsjargon. Die Essener Richter, deren Namen Herr Straffer seinem Leserkreis zu nennen für Journalistenpflicht hielt, werden beleidigt; der Oberlandesgerichtspräsident stellt Strafantrag, ebenso die Hattinger Kaufleute und die beleidigten Anwälte. Mehrmals entzog sich Straffer der Verhandlung. Endlich erschien er, um für seine „revolutionäre Tat" einzustehen. Die Richter habe er nicht persönlich treffen wollen; die seien nur „Opfer" jenes jüdischrömischen Rechts, das mit seinen Winkelzügen nur den im Prozeß siegen lasse, der sich einen gerissenen Anwalt leisten könne. Die Kaufleute und ihre Anwälte habe er als Exponenten des jüdischen Warenhaussystems treffen wollen. Zu einigen Vorhaltungen schweigt der Angeklagte. So, als man ihm sagt: Die jüdischen Kaufleute sind nickst Warenhausbesitzer, sondern gehören dem kaufmännischen Mittelstand an, und einer der nationalsozialistischen Verbreiter des Boykottflugblattes habe versprochen, derartige Aufforderungen zum Boykott nicht mehr zu vertreiben. Diese Tatsachen interessieren den Angeklagten nicht; er hält Boykott für ein erlaubtes Kampfmittel und verweigert auf die Frage, ob er etwa auch den Boykott gegen Nationalsozialisten für berechtigt halte, die Antwort. Das Gericht erkennt auf eine Geldstrafe von 500 Mark. Der Angeklagte verläßt den Gerichtssaal in der Ueberzeugung, ritterlich gekämpft zu haben, indem er Personen beleidigte, die er, wie er zugeben mußte, nie gekannt hat. Den Vorwurf, daß diese Art des Kampfes dem Terrorsystem der Nationalsozialisten entspreche, weist Straffer schroff zurück. Der „Völkische Beobachter" aber veröffentlicht einen Tag nach der Verhandlung einen Prozeßbericht, in dem er d e n N a m e n d e s Vorsitzenden Richters nennt und verspricht, daß das zukünftige „Dritte Reich" sich diesen Mann merken würde. Nach Ansicht des Verteidigers ist dieses „Dritte Reich" nahe; es würde gewiß nicht mehr achtzehn Monate dauern, bis der Niesenaufschwung der NSDAP das herrschende System fortgefegt hätte. Im Augenblick hat der Staat, der sich in Notwehr gegen solche Revolutions- und Katastrophentreiber befindet, dem Angeklagten durch seine Urteile gezeigt, daß er noch die Macht hat. Der Angeklagte Straffer ist Machtpolitiker und wird dafür sicherlich Verständnis haben. Dr. Hans Reichmann. TUT Führende Qualität jedoch preiswert! August Förster FLÜGEL und PIANOS Fabrik: Löbau i.Sa. / Filiale: Berlin Kurfürstendamm 22. Fernruf: Bismarck 7825 Icß Bin davon Begeistert! Puccini. Monarchist oder Republikaner - was will Hitler wirklich fein? Ueber den Prozeß, den Adolf Hitler gegen den Redakteur der „Münchener Telegramm-Zeitung" anstrengte, weil ihm dieser vorwarf, er habe durch einen Mittelsmann dem Kabinettsches des K r o n p r i n z e n Ru pp recht ein Ultimatum setzen lassen, um ihn durch Drohung mit Veröffentlichung eines Angriffes gegen den Kronprinzen zu einer öffentlichen Erklärung für das Volksbegehren zu bestimmen, haben die Tageszeitungen ausführlich berichtet. Unsere Leser wissen, daß der angedrohte Artikel Hitlers dann tatsächlich im „Illustrierten Beobachter" erschien und daß der Beleidigungsprozeß mit einem Remis endete, indem das Amtsgericht München beide Teile, den Angeklagten und den mit Widerklage verfolgten Kläger Hitler, z u j e 4 0 0 R e i ch s m a r k Geldstrafe verurteilte. Dieses Remis ist aber nur äußerlich; bei näherer Betrachtung erscheint Adolf Hitler als der Unterlegene; denn er spricht selbst in seinem Blatt seine „Verwunderung" darüber aus, daß ein deutsches Gericht die ihm gegenüber verbreitete üble Nachrede genau gleich behandelt mit der von ihm nur in der Abwehr verübten Formal beleidigung. Das Gericht sah zwar in den Aeußerungen des Mittelsmannes Reichl gegenüber dem Kabinettschef des Kronprinzen ein Ultimatum, erachtete es aber nicht für erwiesen, daß Reichl dabei noch im Rahmen der ihm von Hitler erteilten Vollmacht gehandelt habe. Es verdient Hervorhebung, daß das führende Blatt der Bayerischen Volkspartei, der „Bayerische Kurier", in seiner sehr maßvollen, aber gründlichen Würdigung des Urteils diese Beweisführung des Gerichts nicht als schlüssig erachtet. Man wird auch sagen müssen: wenn ein Politiker einem Mittelsmann gewisse Verhandlungen überläßt und ihm einen der Gegenpartei vorzulegenden Text einer Erklärung in die Hand gibt, dann kann er sich nicht wohl darauf berufen, daß dieser Mittelsmann mit den bei Ueberreichung dieses Textes gebrauchten Aeußerungen seine Vollmacht überschritten habe; solche Einwände kann man bei einem Pferdekauf oder einer Grundstücksvermittlung bringen, aber nicht bei politischen Verhandlungen. Ebenso unaufrichtig ist die Art, wie das Blatt Hitlers noch während des schwebenden Prozesses in seinen Berichten Stimmung zu machen versuchte. Noch immer hält er an dem Schein fest, als ob er letzten Endes der M o n a r ch i e immer ergeben w a r und schleudert doch fortgesetzt die bittersten Schmähungen und Vorwürfe scheinbar gegen den Kabinettsches des Kronprinzen, wobei er aber kaum verkennen kann, daß die Wirkung dieser Angriffe höher zielt. In Wirklichkeit grollt Hitler natürlich nicht dem Kabinettschef und nicht dem Hofmarschall, sondern dem Kronprinzen selber schon seit seinem Zwist mit Ludendorff und seit der Putschnacht, in der Hitler eigens durch einen Offizier vergeblich Fühlung mit dem Kronprinzen in Berchtesgaden aufzunehmen gesucht hatte. Der Zall Halsmann. Die NichtigkeitsbeschwerSe verworfen, von Oskar Hirfchfelö (Wien). Der Wiener Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde Philipp Halsmanns, der am 14. Oktober v. I. von den Innsbrucker Geschworenen wegen Totschlages an seinem Vater zu vier Jahren schweren Kerkers verurteilt worden war, verworfen. Mit dieser Entscheidung ist formell das furchtbare Schicksal des zweiundzwanzigjührigen Studenten besiegelt, seine Freilassung vor Verbüßen der Strafe ist nur aus Grund eines Gnadenaktes des österreichischen Bundespr äsidenten möglich. Gegen diesen Gnadenakt, den der Dichter Jakob Wassermann kürzlich in einem Offenen Briese an den Bundesprüsidenten forderte, wendet sich der Verurteilte selbst mit aller Entschiedenheit; er, der von Anfang an immer wieder seine völlige Unschuld an dem grauenhaften Geschehen beteuerte, will seine Rückkehr in die menschliche Gesellschaft nicht der Gnade, sondern seiner r e st l o s e n Rehabilitierung verdanken. Diese Rehabilitierung ist ihm leider trotz eifrigster Bemühungen seiner Verteidiger vor dem Obersten Gerichtshof nicht gelungen; dessen Entscheidung wurde von der Zuhörerschaft, in der sich auch die schwergeprüfte Mutter und Schwester des Verurteilten befanden, mit st ü r mischen Demonstrationen f ü r d i e U n s ch u l d H a l s - m a n n s ausgenommen. Der Fall Halsmann ist in seinen tragischen Phasen auch den Lesern dieses Blattes bekannt. Er wurde in Zweiter Instanz im Oktober 1929 wegen Totschlages, begangen an seinem Vater, zu vier Jahren schweren Kerkers verurteilt. Die von der Verteidigung an den Obersten Gerichtshof gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde hatte von vornherein wenig Aussicht auf Erfolg, denn der Prozeß war von dem durchaus objektiven Vorsitzenden, Landesgerichtsrat Dr. Ziegler, in aller nur möglichen Breite geführt worden, und es blieb bei dieser Ausführlichkeit des Verfahrens nur wenig übrig, was formal den Anlaß Zu einer Nichtigkeitsbeschwerde geboten hätte. Ueberdies unterblieb auf ausdrücklichen Wunsch des Verurteilten die Anführung des Nichtigkeitsgrundes der Sinnes- Verwirrung, den einer der Verteidiger Halsmanns vorgeschlagen hatte. So mußte der Oberste Gerichtshof, vom formalen Standpunkte durchaus mit Recht, sein abweisendes Urteil fällen, und die Gerichtsakten über den Fall Halsmann sind vorläufig geschlossen. Der Fall Halsmann hat in der Presse des In- und Auslandes größte Beachtung gesunden. Weite Kreise sind von der Unschuld des Verurteilten überzeugt; Zumindest aber wird angeführt, daß die vorliegenden Indizien für seine Verurteilung nicht ausreichen, zumal ein Motiv für diese Tat eines Menschen, der seinen Vater liebte, vollkommen fehlt; Halsmann ist I u d e und stammt aus Riga. In Innsbruck sind, so sagt man, zwei fremde Welten aneinandergestoßen. Und mögen auch die Innsbrucker Geschworenen, wie es ihre Pflicht war, nach bestem Wissen und Gewissen geurteilt haben, dieses ihr Wissen und Gewissen sei Zumindest im Unterbewußtsein ein judenfeindliches, und die wüste Hetze, die von gewisser antisemitischer Seite im Laufe des Verfahrens, insbesondere während der verhängnisvollen Prozeßunterbrechung, inszeniert wurde, habe den Schuldspruch mitbeeinslußt. Wir unterschreiben restlos die Worte, die der hervorragende österreichische Strafrechtslehrer, der Professor der Innsbrucker Universität, Dr. R i t t l e x, ein Katholik, als Vertreter der Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof gesprochen hat: „Es erscheint ebenso töricht, wenn jüdische Kreise den Freispruch, als wenn antisemitische Kreise die Verurteilung fordern." Aber wir kommen doch über die traurige Tatsache nicht hinweg, daß hier ein Mensch und Jude verurteilt wurde, ohne daß seine Schuld restlos nachgewiesen wurde.'