Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 9 (1930)
- Issue
- 5 (31.1.1930)
- Date
- 1930-01-31
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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so niedergebrochen. Fleiß, Gründlichkeit, Sparsamkeit, unbeugsamer Wille, fester Glaube an die Zukunft werden es schon schassen! Wenn nur das gegenseitige Vertrauen da wäre! Wenn alle diejenigen fest zusammenhielten, die allem wahrhaft Schlechten abhold sind und deren Besonnenheit den Weg nach vorwärts weist. Aber damit ist es trübe, sehr trübe bestellt. Ein zügelloser politischer Radikalismus ist gerade über Mecklenburg hergefallen und hat zwischen Gliedern eines Volkes Scheidewände ausgerichtet, treibt sie gegenseitig in einen schweren Kamps, verlästert und verketzert den Nachbarn, nur weil er einer anderen Partei, weil er einer anderen Abstammung oder Religion zugehört, gleichgültig, ob der Nachbar sich in seinem geschäftlichen, in seinem bürgerlichen Leben seit Jahrzehnten als anständiger, vertrauenswürdiger Mensch bewährt hat. Gnoien, das freundliche Städtchen, 4000 Einwohner an Zahl, naht heran. Die erste Begrüßung: An den Scheunen zwei und drei Meter lange, fast meterhohe Inschriften in weißer Farbe, von fachmännischer Hand geschrieben, weithin leuchtend: „Die Juden sind unser Unglück", „Wer den Juden nährt, ist Prügel wert", „Kauft nicht bei Juden", „Deutsche Mädchen, meidet jüdische Gesellschaft" u. a. m. Mit diesen niedrigen Mitteln wird ein Kampf geführt, der unter dem Zeichen des Hakenkreuzes angeblich die vaterländische und sittliche Erneuerung des Reiches und des Volkes erstrebt. Solche Mittel werden in einer Stadt angewendet, die gerade fünf jüdische Familien aufzuweisen hat, brave, anständige Leute, die seit Jahrzehnten am Orte wohnen, von denen manche sich besonderen Ansehens und besonderer Achtung bei der einheimischen Bevölkerung erfreuen. Seit neun Monaten stehen diese Schandschriften täglich und stündlich unseren Freunden vor Augen. Unmöglich bisher, zu erreichen, daß sie entfernt wurden. Und der schlichte Bürger, der Ackersmann, der Arbeiter glaubt natürlich, die Behörden wünschten es so und gegen Juden sei alles erlaubt, wenn derartige Schmähungen monatelang ungestraft von den Wänden leuchten dürfen. Im sicheren Dunkel solche billigen Schmähungen an Scheunen anzubringen, kann ein nationalsozialistisches Heldenleben aber nicht ausfüllen. Spottlieder werden nachts vor jüdischen Häusern abgesungen. Wenn sich der jüdische Mitbürger abends auf der Straße zeigt, werden ihm h ö h n i s ch e S ch m ä h g r ü ß e nachgerufen. Die Nationalsozialistische Partei hat die Mehrzahl der Stimmen — etwa 580 — bei den Wahlen erhalten. Jugendliche und unreife Anhänger betätigen ihre politische Ueberzeugung dadurch, daß sie die paar jüdischen Familien am Orte terrorisieren. Selbstverständlich mußte sich der Haß verhetzter Menschen auch an jüdischen Gräbern austoben. In einem Protokoll vom November 1926 heißt es:' „Ich bin heute nach Gnoien gekommen, um mich nach den Gräbern meiner Eltern auf dem israelitischen Friedhose umzusehen. Hier fand ich die Gedenksteine auf den Gräbern meiner Eltern umgeworfen, sowie noch andere Gräber, die ich nicht benennen kann, in derselben Weise demoliert." Wen, der noch menschliches Fühlen im Herzen trägt, erschüttern diese einfachen Worte nicht aufs tiefste? Ein jeder Deutsche, der diesen Namen verdient, schämt sich, errötet, daß solche entwürdigenden Taten ait§ einer deutschen Stadt berichtet werden. Unsere Freunde in Gnoien mögen aber Missen, daß Mir treu bis zum Letzten zu ihnen stehen. Die jüdische Familie, der völlig grundlos der besondere Kampf gilt, lebt Jahrhunderte auf mecklenburgischer Erde. Sie stammt aus alten Handwerksgeschlechtern. Meist waren Gerber und Maler ihre Vorfahren. Der Urgroßvater war freiwilliger Jäger Don .1813. Sein e 11 ii i | o v m i st im Landes m useu m z u Schwerin ausgestellt. Mit Achtung wird ihr Name überall genannt. Aber die Nationalsozialisten Gnoiens ruhen trotzdem nicht, sie müssen „kämpfen". Verblendete meinen, damit die deutsche Sache gefördert und Deutschlands Ansehen gehoben zu haben. Diejenigen unserer Freunde aber, die immer noch nicht wissen, was in deutschen Landen vor sich geht, mögen an Gnoien schleunigst umlernen. Nur weil sie treue Juden sind, müsien unsere Gnoiener Freunde Leid und Beschimpfungen aus sich nehmen. Für jeden von nns stehen fie an der Front. Verachtung dem in unseren Reihen, der dies nicht mitsühlt, der immer noch lau und gleichgültig sich hinter der feigen und gefährlichen Halb- Mahrheit verkriecht: „Mir passierte nichts, und m i ch meinen sie nicht." Der Centralverein aber wird nicht ruhen und rasten, bis er den Gnoiener Freunden erfolgreich Hilfe geleistet hat. Hier zu helfen ist eine Ehrenpflicht aller deutschen Juden. Gnoien soll uns Warnung und Ermutigung sein, nicht nachzulafsen in unserem Kampfe für Recht und Gerechtigkeit, für jüdische Ehre und deutsches Ansehen. Schächlverbot in Hapern. Der Bayerische Landtag hat, wie wir bei Redaktionsschluß erfahren, das sogenannte Betäubungszwangsgesetz am 29. d. M. mit 65 Stimmen aller Parteien, auch der Sozialdemokratie, gegen 42 Stimmen der Bayerischen Bolkspartei angenommen. Der vorletzte Akt dieses traurigen Schauspiels, desien den Nationalsozialismus in und außerhalb Bayerns fördernde Folgen die bayerischen Sozialdemokraten kaum in Rechnung gezogen haben dürften, als sie m i t den Nationalsozialisten stimmten, hat sich folgendermaßen abgespielt: Die bayerische Regierung legte Mitte Januar d. I. dem Landtag und auch der Oeffentlichkeit einen von den Nationalsozialisten immer wieder geforderten Gesetzentwurf vor, der im Artikel 1 bestimmt: daß Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde beim Schlachten vor Beginn der Mutentziehung zu betäuben find. Aus Notschlachtungen, bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ansführen läßt, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die näheren Vorschriften über das Schlachten der bezeichnten Tiere werden vom Ministerium des Innern erlassen (Art. 2). Nach Art. 3 werden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Vorschriften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bedroht. Art. 4 sieht vor, daß das Gesetz am 1. Oktober 1930 in Kraft tritt. Die Vollzugsvorschriften sollen vorsehen: „daß in öffentlichen Schlachthäusern und den größeren sonstigen Schlachtbetrieben Großtiere und Schweine nur durch mechanisch wirkende Geräte, wie Schußbolzen usw., betäubt werden dürfen". Mit ungewöhnlicher Raschheit wurde der Entwurf in dem Verfassnngsansschuß des Landtags zur Beratung gebracht, die am.22. Januar begonnen und am folgenden Tag damit zu Ende gebracht wurde, daß er mit 15 gegen 11 Stimmen angenommen wurde; dabei ergab sich die parlamentarisch merkwürdige Situation, daß allein die stärkste Partei der Regierungs-Koalition, die Bayerische Volks Partei, gegen den Negierung s e n t w u r f stimmte. Die Redner dieser Partei, insbesondere zwei Prälaten, waren es auch allein, die Verständnis dafür äußerten, daß hier ein bedenklicher G e w i s s e n s z w a n g und ein Eingriff in die religiöse Ueberzeugung der streng gläubigen Juden geübt wird, und daß nicht Zweckmüßigkeitserwügungen oder die Allsfassung Außenstehender darüber entscheiden könne, welche Verfahren mit den rituellen Geboten vereinbar seien, sondern nur die religiös begründete Ueberzeugung der Rabbiner. Die S o z i a l d e m okratische Partei, der die Entscheidung zufiel, stimmte im Ausschuß für das o ch ä ch t v e r b o t, wobei ihr Wortführer allerdings erklärte, daß sie sich damit für die Abstimmung in der Vollversammlung des Landtags noch nicht endgültig festlegen wolle. — Die berufenen Vertreter der bayerischen Judenheit faßten noch am letzten Sonntag folgende Entschließung, die aber gleichfalls ohne Wirkung blieb: „Der Rat des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden, der Ständige Ausschuß der Tagung und die Bayerische Rabbinerkonferenz, die heute in Nürnberg zu gemeinschaftlicher Beratung versammelt sind, nehmen mit tiefem Schmerz von dem Beschluß des Verfassungsausschusses des Bayerischen Landtags Kenntnis, der den ausnahmslosen Vetäubungszwang beim Schlachten der Tiere fordert und so das dllrch die Jahrtausende geheiligte religiöse Gebot des Schlichtens der Tiere verhindert. Tie berufenen Vertreter des bayerischen Judentums legen hiermit Verwahrung ein gegen die Herabsetzung ihres Bekenntnisses, die Beeinträchtigung der durch die Verfassung des Reiches luib des Landes gewährleisteten religiösen Gewissensfreiheit und die dadurch begründete Verletzung der staatsbürgerlichen Rechte. Tie jüdische Bekenntnisgemeinschast erwartet, daß der Landtag eine Ausnahme von denl Vetäubungszwang für das rituelle Schlachten zuläßt. Wir halten aus Grund wissenschaftlicher Nachweise daran fest, daß das Schächten jede Tierguälerei ausschließt. Wie haben uns dennoch mit allem Nachdruck dafür eingesetzt, eine mit den rituellen Vorschriften vereinbarte Vetänbuugsmethode zu gewinnen, über deren Zulässigkeit unsere religiösen Instanzen zu entscheiden haben. Wir werden die Prüfung der Frage ernstlich sortsetzen; wir nehmen aber in Anspruch, daß nns die hierfür nötige Zeit gegeben wird.. Wir haben das Vertrauen, daß der bayerische Staat, der sich den Schutz der Gewissensfreiheit stets in besonderem Maße hat angelegen sein lassen und den Bedürfnissen der israelitischen Glaubensgemeinschaft jederzeit Rechnung getrogen hat, in der Zeit größter allgemeiner Not die Kräfte des Landes nicht abstößt, sondern fnmmelt zum Wohle des Vaterlandes." Die bayerischen und deutschen Inder:, ohne Unterschied der religiösen Richtung, auch diejenigen, die selbst die ^peisegesetze nicht streng beobachten, empfinden das Schächtverbot als eine Verletzung der Gleichberechtigung und Gleichachtung der jüdischen Bevölkerung; deshalb trifft es sie überaus schmerzlich, daß die Entscheidung darüber von dem mangelnden Verständnis für die Gewissensnot, ja, vielleicht sogar von reinen Erwägungen der Parteipolitik abhängen soll. Trotzdem der bayerische Minister des Innern die Landeszustündigkeit für die geplante Regelung in Anspruch nahm, ist es keineswegs unbestritten, ob sie nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Reiches unterliegt und ob die Annahme des Gesetzes nicht zu neuen unerwünschten Reibungen zwischen Bayern und dem Reich führen kann, wenn von irgendeiner Seite die Entscheidung des Staatsgerichtshoses über die Versassnngsmüßigkeit des bayerischen Gesetzes angernfen würde. W. L.