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Central-Verein-Zeitung · 1929-10-25 · 43 (25.10.1929) · p. Seite 574

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
43 (25.10.1929)
Date
1929-10-25
Page
Seite 574 (sequence 2)
Language
German
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574 liefen. Der Verband der ausländischen Studenten an der Technischen Hochschule in Dresden legte für Philip Halsmann ebenso ein günstiges Zeugnis ab wie der Verein jüdischer Studierender in derselben Stadt und andere Personen und Kreise. Der junge Mensch hat keine sorgfältige religiöse Erziehung genoffen, aber am Todestage seines Vaters erbittet er sich die Erlaubnis, am Grabe des Vaters Kaddisch sagen zu dürfen. Er begegnet dort seiner Mutter und seiner Schwester und läßt sich an diesem Grabhügel von ihnen nochmals versichern, daß sie an seine völlige Unschuld glauben. Tränenden Auges verabschiedet er sich von dem anwesenden Rabbiner, der den Grabgang ermöglichte. Man wird bis ins Innerste ergriffen und fragt sich: Kann dieses Kind seinen Vater ermordet haben und noch dazu in so bestialischer Weise? Und w a r u m sollte er den Vater aus dem Wege geräumt haben? Weder der Staatsanwaltschaft, noch der Innsbrucker medizinischen Fakultät ist es gelungen, einen plausiblen Grund für den Vatermord geltend zu machen oder irgendein einleuchtendes Motiv vorzubringen. Ohne Motiv aber kann man keinen Mord verstehen, kann man an ihn nicht glauben. Wie soll man sich vorstellen, daß ein zweiundzwanzigjähriger Junge, die ursprünglichsten Gefühle der Menschheit verleugnend, seinen ahnungslos vor ihm hergehenden Vater, der immer gut zu ihm war, kaltblütig und grausam niederschlägt? Wie könnte man eine solche Tat, die alles zertritt, was Zwischen Menschen als natürliche Beziehung waltet, nur verstehen? Philip Halsmamr hat vom ersten bis zum letzten Augenblick seine Unschuld beteuert und auch bei der Urteilsverkündigung in der Zelle noch immer wieder und wieder betont, daß man ihn mit Unrecht verurteilt habe. Man wird seelisch erschüttert bei dem Gedanken, daß die Beteuerungen des jungen Studenten wahr sein könnten. Keinesfalls ist der Prozeß, der gestern hier seinen tragischen -Abschluß fand, geeignet, die Einwände des Gewissens und der Menschlichkeit zum Schweigen zu bringen. Darum kann das Urteil der Innsbrucker Geschworenen nicht aufrechterhalten bleiben. Das Gerechtigkeitsgefühl fordert zwar volle Sühne von Verbrechen, aber es erbebt bei dem Gedanken, daß ein Unschuldiger vom Blitzstrahl eines Fehlurteils uiedergewvrsen wird. „Mualmord"-prozeß in Koburg. Beide Angeklagte verurteilt. Sonderbericht für die „C. V. - Z e i t u n g * Koburg, Oktober 1929, Vor dem Schwurgericht Koburg tagte am 15. und 17. Oktober der Prozeß gegen den nationalsozialistischen bayrischen Landtagsabgeordneten S ch e m nt und den Zeichner Bräutigam wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschast und Aufreizung zum Klassenhaß. Die Anklage fußte auf einem am 11. Januar 1929 im Koburger Hitler-Organ „Der Weckruf" erschienenen Artikel*), in dem der Mord an dem Primaner Daube als Ritualmord dargestellt und mit früheren angeblichen Ritualmorden verglichen wurde. Schemm war zu dieser Zeit verantwortlicher Redakteur des „Weckruf", während Bräutigam zu dem Artikel eine widerliche, aufreizende Karikatur gezeichnet atte, die einen „Juden" an der halbentblößten eiche eines Knaben zeigt. Dieser „Jude" hält in der einen Hand ein bluttriefendes Schlachtmesser, in der anderen den „Talmud". Die betreffende Ausgabe des „Weckruf" war seinerzeit beschlagnahmt worden. Die Verhandlung, die unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. Schack stattfand, bot in ihrem ersten Abschnitt wenig Bemerkenswertes. Eine Reihe von der Verteidigung ausgebotener Zeugen bemühte sich, Schemm von der Anklage der unmittelbaren Täterschaft zu reinigen und nachzuweisen, daß er an der Veröffentlichung des Artikels nicht mitgewirkt hatte. Das gelang ihnen auch. Dagegen konnten sie nicht Nachweisen, daß er seine Geschäfte als „verantwortlicher Redakteur" pflichtgemäß geführt habe. Es ergab sich vielmehr aus den Zeugenaussagen, daß in der „Weckruf"-Redaktion ein unglaubliches Durcheinander geherrscht haben muß. Aber ein nationalsozialistischer Abgeordneter kann dank seiner Immunität ja allerhand verantworten. In diesem Fall blieb Schemm allerdings hängen, da ihn der Bayrische Landtag zur Strafverfolgung freigegeben hatte. # Das Plaidoyer des ersten Staatsanwalts Dr. L e i m e r, der sich mit Nachdruck gegen den Nitualmordaberglauben wandte und ihn dem Hexenwahn des Mittelalters gleichstellte, gip, te in dem Antrag, Schemm auf Grund der §§ 130, 166, 73 StGB, und des § 21 des Preßgesetzes zu 300 Mark Geldstrafe, hilfsweise 30 Tagen Haft, Bräutigam wegen Beihilfe zu einem Vergehen wider §§ 130, 166, 73 StGB, an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe zu?) AehnUch wie irt Dr. Leys „Westdeutschen Beobachter", Köln, der ebenfalls verurteilt wurde. 300 Mark Geldstrafe, Hilfsweise 30 Tagen Haft zu verurteilen. Das Gericht ging über den Antrag des Staatsanwalts insofern hinaus, als es auch bei Bräutigam nicht Beihilfe, sondern volle Mittäterschaft annahm. Im Strafausmaß folgte das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts. # Schemm und sein Verteidiger brachten in ihrem Schlußwort bzw. Plaidoyer eine Unmenge wirrer, phantastischer und unwahrer Behauptungen gegen das Judentum, vor allem gegen den Talmud vor und erzählten nebenbei immer wieder alte Ritualmordmärchen. Auf das Gericht, das den ganzen Prozeß mit geradezu vorbildlicher, in der völlig verhitlerten Koburger Atmosphäre doppelt anerkennenswerter Objektivität durchführte, machten sie damit keinen Eindruck. Ja, als Schemms Verteidiger begann, einige wüste, angebliche Talmudzitate vorzulesen, hinderte ihn der Vorsitzende daran mit dem Bemerken, daß es mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar sei, wenn hier irgendwelche Obszönitäten vorgetragen würden, von denen im Augenblick nicht festgestellt werden könnte, ob sie tatsächlich einmal in grauer Vorzeit schriftlich niedergelegt wurden. & In der Urteilsbegründung wird zunächst festgestellt, daß der objektive Tatbestand der Anklage voll gegeben sei. Die Beschimpfung sei in dem für jede Religionsgesellschaft schimpflichen Vorwurf zu erblicken, daß sie heute noch Menschen zu religiösen Zwecken schlachte. Der Einwand Schemms, er habe nicht die anerkannte jüdische Religionsgesellschaft, sondern nur die jüdische „Raffe" und einzelne jüdische Sekten treffen wollen, sei nicht glaubhaft. Der Artikel selbst enthalte ja keine derartige Einschränkung. Dazu komme, daß sich der Kampf des „Weckrufs" und der Nationalsozialisten überhaupt nicht gegen einzelne Sekten, sondern gegen das ganze Judentum richte. Schemm habe ferner die Redaktionsgeschäfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt, der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei ihm nicht zu ersparen. Bräutigam habe das Bild zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt, insofern ist er der Mittäterschaft schuldig. Das Bild und der Artikel, sowohl jedes für sich, erst recht aber beide zusammen, hätten eine aufreizende Wirkung, besonders auf unreife Köpfe. Das sei um o bedauerlicher, als nicht nur in keinem Falle ür jüdische Ritualmorde den Beweis erbracht ei („mittelalterliche Vorkommnisse mit ihren auf der Folter erpreßten Geständnissen seien kein Beweis"), sondern gerade die Presse darüber hinaus die Aufgabe hätte, solch mittelalterlichem Aberglauben aufklärend entgegenzutreten, statt ihn in so roher Form weiter zu verbreiten. * Zur Kennzeichnung des Zeichners Bräutigam sei noch mitgeteilt, daß er sich wiederholt in eindringlichen Briefen an den Centralverein gewandt und seine Verwendung als Zeichner politischer Karikaturen gegen die judenfeindliche Bewegung erbeten hatte. Er hat ferner in einem anonymen Brief an den Verein zur Abwehr des Antisemitismus sich als Herausgeber einer antisemitischen Zeitschrift ausgegeben und in ans Erpresserische grenzenden Wendungen den Aufkauf dieser Zeitschrift dem Abwehrverein nahegelegt. Die fränkische und thüringische Presse, so die „Oberfränkische Volkstribüne" in Bayreuth, das „Coburger Volksblatt", das „Volk" in Jena, wenden sich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Prozeß scharf gegen die Bräutigamsche Gesinnungsakrobatik. Die Koburger Tagespreffe hat ausführlich über den Prozeß berichtet, das „Coburger Volksblatt" brachte darüber hinaus einen glossierenden Artikel über das „Untermenschentum" der Ritualmardhetze. Wenn auch das Gericht -für eine entsprechende Sühne der Untat pflichtgemäß Sorge getragen hat und wenn auch das Urteil mit seiner trefflichen Begründung den Ritualmordwahn im Koburger Gebiet für einige Zeit Zurückdämmen mag, so bleibt doch zu bedauern, daß die giftige Lügenagitation sich nun über zehn Monate lang ungesühnt auswirken und in beschränkten Köpfen festsehen konnte. Es wäre daher zu begrüßen, wenn sich eine raschere Aburteilung solcher Vergehen ermöglichen ließe. ... Mt einmal die Kafsern. Eine Stimme ans Johannesburg. Von einer angesehenen Persönlichkeit wird uns aus Johannesburg (Südwestafrika) geschrieben: „Recht interessante Beobachtungen mache ich hier über die Wertschätzung der Deutschen, besonders in Johannesburg, da deren Anzahl eine beträchtlich hohe ist. Einen niederschmetternden und dem Deutschtum sehr schädlichen Eindruck rufen, auch auf Christen, die Demolierungen jüdischer Friedhöfe hervor. Ein angesehener christlicher Engländer sagte mir: ,Das tun ja nicht einmal die Kafferw, denen man leider hier jede Art von Roheit und Gemeinheit zutraut. Ich glaube, daß nächst der Versenkung der ,Lufltaniw den in diesem Lande lebenden Deutschen nichts so sehr geschadet hat wie diese Roheiten der Hakenkreuzler."

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