Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 8 (1929)
- Issue
- 50 (13.12.1929)
- Date
- 1929-12-13
- Page
- Seite 663 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ööZ eftoa „dm preußischen Offizieren", „den preußischen Unteroffizieren" (Entsch. v. 14.12.14, „Recht" 1925, Nr. 262) die Passive Beleidigungsfähigkeit Zu; ja, cs hielt sogar jeden einzelnen preußischen und hessischen Kriegsteilnehmer für klageberechtigt, als gegen die preußischen und hessischen Kreigsteilnehmer der Vorwurf erhoben wurde, sie hätten in Belgien und Nordfrarckreich im Kriege Greuel verübt. (Entsch. vom 9. 11. 16, Leipzig, Zeitschr. 17, Seite 278.) In der Arbeit Dr. Hirschbergs, die die Nechtfprechung des Reichs- und des Reichsmilitärgerichts zum Problem der Kollektivbeleidigung fast erschöpfend behandelt, finden sich weitere sehr klare Entscheidungen, auf die der sachlich Interessierte verwiesen sei (vgl. Dr. Hirschverg a. a. O., Seite 69 bis 80.) Diese Urteile gestatten den Schluß, daß auch von höchstrichterlicher Stelle die Notwendigkeit eines verstärkten Ehrenschutzes bei Kolletetivbeleidigungen anerkannt wird. Um so mehr muß es wundernehmen, daß sich durch alle Kommentare jene Entscheidung des Reichsgerichts (Rspr. III, Seite 606) sortschleppt, in der eine Verurteilung wegen Kollektivbeleidigung nicht gebilligt wird. Es handelt sich darum, daß einige jüdische Kläger sich durch ein-e gegen die Juden allgemein gerichtete Aeußerung beleidigt fühlten. Es erfolgte zunächst Verurteilung. Das Reichsgericht aber hob das Urteil auf. Es vermißt den Nachweis, daß der Angeklagte bestimmte Personen und welche Personen habe beleidigen wollen. Das Reichsgericht sagt in dieser Entscheidung nicht etwa, daß eine Kollektivbeleidigung gegen die Juden straflos bleiben müsse. Es hat lediglich das Urteil der Vorinstanz deshalb als unzureichend betrachtet, weil es bei der allgemeinen Beleidigung gegen die Juden nicht auch besonders sestgestellt hatte, daß der Angeklagte gerade die als Strafantragsteller auftretenden Juden hatte beleidigen wollen. Um weitere tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung zu erheben, hat das Reichsgericht diese Sache zurückverwiesen. Es ist bisher nicht bekanntgeworden, welche Entscheidung dann ergangen ist. Trotzdem glaubt man gerade mit Rücksicht auf diese immer nur unvollständig zitierte Entscheidung hie und da, Kollekkivbekeidigungen gegen „die Juden" seien straflos. Wir haben in zahlreichen Fällen es ZARTE BISKUITS lEIBNIZ- Keks Enthält nur feinste Molkereibutter SCHOKOLADEN UND B ERFRISCHUNGSWAFFELN Mer-Men-. Mre ..Arbeit " an höheren Schulen. - Ser Reichsausschuß der deutschen Susendverbanbe lehnt ihre Ausnahme ad. A. H. Der „Völkische Beobachter" (Nr. 264 von Ende November) brachte auf seiner dritten Gerte, wo die parteiamtlichen Bekanntmachungen zum Abdruck gelangen, einen Aufruf des Führers der Hitler-Jugend Kurt Gr über in Plauen, in dem es heißt: „Nationalsozialistische Schülerbünde. Hitler-Jngendfüyrer, Achtung! Alle Führer von nationalsozialistischen Schülerbünden oder solcher Schülerbünde, die sich hinter Hitler stellen, aus taktischen Gründen aber andere Namen . führen, wollen sofort ihre Anschrist an die Reichsleitung der Hitler-Jugend, Amt für Schülerbttnde, Plauen, Karolastraste 32, melden... Anzugeberr ist weiter noch, unter welchen Namen die Bünde an der Schule bestehen und ob von der Schulleitung anerkannt oder nicht.. Dieser Erlaß zeigt an, daß die NSDAP, ihre Agitation, die sie durch ihre weitverzweigten Organisationen in alle Volkskreise hineinzutragen vermag, nunmehr auch auf die wahlunmündige Schuljugend planmäßig auszudehnen beginnt. Wir haben an dieser Stelle zu Beginn dieses Jahres Berichte über nationalsozialistische Schülerversammlungen in Berlin gebracht und Warnungen maßgebender Persönlichkeiten vor der Vergiftung der Jugend veröffentlicht. Eine Zeitlang schien es auch, als ob dieser Zweig der nationalsozialistischen Arbeit nur schwache Blüten tragen sollte. Vielleicht ist daran auch ein Erlaß despreußischenMini st ers für Unterricht, Kunst und Volksbildung vom 4. August d. I. nicht uni schuldig, der es Schülern untersagt, Vereinen anzugehören oder an Veranstaltungen von Vereinen teilzunehmen. die nach ihren Satzungen oder nach ihrer Betätigung die verfassungsmäßigen Grundrechte der Deutschen mißachten, Glieder der deutschen Volksgemeinschaft ihrer Abkunft, ihres Glaubens unö ihres Bekenntnisses wegen bekämpfen. Sicherlich ist auch die Aufforderung des Reichsführers der Hitler-Jugend, aus gewissen „taktischen G r ü n d e n" unverfängliche Namen zu wählen, durch diesen Erlaß und durch eine gleichartige Anordnung des badischen Kultusministers veranlaßt worden. Jetzt regen sich allenthalben von neuem nationalsozialistische Schälerbünde. So forderte Zum Beispiel der Kölner „W e st d e u t s ch e Beobachter" (Nr. 32) alle nationalsozialistischen Schüler der Oberklassen sämtlicher Kölner höheren Lehranstalten auf, sich an einem gewissen Tage Zu einer Besprechung auf der Geschäftsstelle der NSDAP, in Köln einzufinden. Es ist zu hoffen, daß die Kölner Gymnasialdirektoren den Erlaß des preußischen Kultusministers mit derselben Energie durchführen werden, wie es ihr Kollege in einer kleinen ostpreußischen Stadt tat. Dieser richtete an die Eltern aller Schüler, die der Hitler-Jugend angehörten, die Aufforderung, ihren Kindern gegenüber Sorge zu tragen, daß der ministerielle Erlaß berücksichtigt werde. Zu außerordentlich bedenklichen Ausschreitungen führte in Plauen, am Sitze der Reichszentrale der Hitler-Jugend, deren Agitation. Hier war der Verein für das Deutschtum im Auslände (V. D. A.) Gegenstand erleben müssen, daß unter kurzem Hinweis auf diese Reichsgerichtsentscheidung Strafanträge jüdischer Beleidigter zurückgewiesen wurden. Wie unsere Leser wissen, bemühen wir uns seit Jahren, diesem Irrtum zu begegnen und auch den deutschen Juden den Ehrenschutz zu verschaffen, den sie wie Angehörige jeder anderen Gruppe verdienen. Wir berichteten erst vor kurzer Zeit über die erfreuliche Entscheidung des obersten Landesgerichts in München in der bekannten Strafsache gegen den „Völkischen Beobachter", der „die Inden von Nassau" des Landesverrats bezichtigt hatte. Immerhin aber gibt schon die Tatsache, daß in diesem Falle, wie in zahllosen ähnlichen, untere Gerichte eine Kollektivbeleidigung nicht für strafbar erachteten, ein Bild von der gegenwärtigen Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet. Diese Nechtsunsicherheit muß behoben werden. Deshalb erscheint es unerläßlich in einer Zeit, die immer stärker ihren Ausdruck in Form kollektiver Bestrebungen findet, auch den Personengesamtheiten und ihren Angehörigen Ehrenschuh zu gewähren; und es erscheint auch wegen der Nebergriffe von Leuten, die mit der Schimpffreiheit politische Geschäfte machen, geboten, dieser Schimpf- und Hetzfreiheit zu steuern. Wer schimpfen und hetzen will, soll den Mut haben, für seine Behauptungen ein- Zustehen. Ist er zu feige, Namen zu nennen, und hofft er durch die anonyme Beschimpfung einer Gruppe der Strafverfolgung zu entgehen, dann soll jede als Gruppenmitglied erkennbare Person ihn vor den Strafrichter führen können. Der gegenwärtig zur Beratung stehende Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches sieht nur die Bestrafung dessen vor, der „einen andern", also eine Einzelperson, beleidigt. Zu fordern wäre, wie Dr. Hirschberg es vorschlägt (Dr. Hirschberg a. a. O., S. 85), daß in die §§ 317 und 320 StGB, ein weiterer Tatbestand ausgenommen wird: „Die gleiche Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen eine durch Gleichheit des Berufs, der Abstammung, des Glaubens, der Welt- oder Lebensauffassung gekennzeichnete Personengesamtheit erfolgt." Der § 322 müßte dann entsprechend die Strafantragsbefugnis jedem zubilligen, der einer solchen Personengesamtheit angehört. Eine derartige gesetzliche' Verankerung der Kollektivbeleidigung im künftigen Strafgesetzbuch dient nicht etwa irgendeiner Gruppe, die für sich besonderen Schuh beanspruchen will; sie würde vielmehr nur die Befriedung des öffentlichen und besonders des politischen Lebens fördern. * Die wichtigsten der in dem Aussatze von Rechtsanwalt Dr. Lazarus zitierten Entscheidungen sind aus die Initiative des Centralvereins Zurückzuführen. Das Gebiet der zivilprozessualen Möglichkeiten im politischen Kampfe ist dank der Arbeit des Centralvereins in wesentlichen Teilen erst bekanntgeworden. Zahlreiche Veröffentlichungen an dieser Stelle haben Juristen und Laien über die Ergebnisse unserer Betätigung in diesen Fragen ständig unterrichtet. Auch die sogenannte Kollektivbeleidigung nimmt begreiflicherweise innerhalb der Rechtsfchutztätigkeit des Centralvereins einen beträchtlichen Umfang ein. Wir erinnern an die auch in dem Aufsatze von Rechtsanwalt Dr. Hans R e i ch m a n n Zitierte Entscheidung im sogenannten Fall „Deutscher Tag Nassau". Auch die Arbeit von Dr. H i r s ch b e r g hat Entscheidungen verwerten können, die aus der Tätigkeit des Centralvereins erwuchsen. Y