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Central-Verein-Zeitung · 1929-12-13 · 50 (13.12.1929) · p. Seite 662

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
50 (13.12.1929)
Date
1929-12-13
Page
Seite 662 (sequence 2)
Language
German
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662 So hat erst kürzlich das Landgericht Königsberg durch Beschluß vom 14. November d. I. das Verbot erlassen, in verhetzender Weise etwa mit der Behauptung, daß „jüdische Geschäftsinhaber die Bevölkerung betrügen und begaunern", zum Boykott der jüdischen Geschäfte aufzufordern und die jüdischen Geschäftsinhaber durch den Vorwurf des Betruges oder in ariderer Weise verächtlich zu machen. Das Landgericht Esse n ist gegen die Verbreitung von Flugblättern eingeschritten, in denen es heißt: „Meidet jüdische Warenhäuser und Ramschbuden. Die Juden sind unser Unglück." 4 Fälle, in denen wie vorstehend, der Boykott mit beschimpfenden Behauptungen, häufig auch unter Verwendung itnricl)tiger oder entstellter Talmudzitate, propagiert wird, führten int allgemeinen verhältnismäßig leicht zur Erwnmmg eines gerichtlichen Verbotes. Schwierigkeiten entstehen meist, wenn die Voykottaufforderung in mehr oder weniger allgemeine Wendungen gekleidet ist. Unter Berufung auf eine beiläufige Bemerkung des Reichsgerichts in Bd. 64, S. 62, glauben die Gerichte, ein Einschreiten ablehnen Zu müssen, wenn etwa lediglich die Aufforderungen „Kaust nicht bei Juden!", „Meidet die jüdischen Warenhäuser!", „Wer bei Juden kaust, ist ein Schuft, Lump oder Vaterlandsverräter" u. a. m. ergehen. Diese Gerichte übersehen, daß die genannten Ausführungen des Reichsgerichts nicht entscheidend für die seinerzeit im Jahre 1906 zum Spruche stehende Sache waren. Sie sind auch von Professor Dr. Paul O e r t m a n n in seiner grundlegenden Schrift „Der politische Boykott" (Verlag Franz Vahlen, 1926) beanstandet und auf das richtige Maß zurückgeführt worden. Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung nmß für den Boykott ein besonders zureichender Anlaß vorliegen, wenn er nicht als unsittlich erscheinen soll. (I. W. 1913, Seite 91/ Nr. 7; 1915, Seite 913, Nr. 3.) Der Boykott ist als unsittlich aber jedesmal dann seinem Ziel nach zu bewerten, wenn er als M a ch t m i t t e l erscheint, u m b e nt Gegner den Willen des B o y k o t t i e r e n d en aufz u z w i ng en und s ch we r w i eg ende F r a g en der Wirtschaftspolitik z u m Schaden anderer V o l k s t e i l e auf d e m Wege des Z w a n g e s n a ch den: Willen einzelner Gruppen a u s z u t x a g c n. In Ansehung der Mittel ist der Boykott unsittlich, wenn er den wirtschaftlichen Bestand des Gegners zu untergraben bestimmt und geeignet ist und seine Vernichtung herbeiführen soll. Besonders sittenwidrig wirkt sich der Boykott dann aus, wenn Flugblätter und Druckschriften wahrheitswidrige Darstellungen der Sachlage oder aufreizende und verhetzende Ausführungen enthalten^). Das Reichsgericht scheint im übrigen nicht einmal mehr 31t den mit Unrecht von den Gegnern für sich reklamierten Äußerungen sin der Entscheidung Band 64, S. 62, zu stehen, wie ein in der „C. V.-Zeitung" vom 13. September 1929, Nr. 37, Seite 493, veröffentlichtes Urteil erkenneii läßt. Auch das Oberlandesgericht B r a u u s ch w e i cp. hat in einem Urteil vom 11. No- *) Vgl. im einzelnen die Entscheidungen im Kommentar. der Reichsgerichtsräte zu § 826, Anm. 5, 0. ERNST FEDER: Politik und Humanität Paul Nathan Ein Lebensbild brosch. 6 M., gbd. 8 M. Zu beziehen durch Philo Verlag und Buchhandlung G, m. b. H., Berlin SW 68. vember 1927, das in der „E. V.-Zeitung" 1928, Nr. 12, Seite 156, veröffentlicht ist, Grundsätze ausgesprochen, die entsprechend gegenüber dem völkischen Boykott in Anwendung zu bringerr sind. In richtiger Erkenntllis hat bereits das Amtsgericht Norden in einer Entscheidung, die von der „C. V.-Zeitung" 1926, Nr. 18, Seite 245, bekanntgegeben worden ist, schon die generelle Aufforderung: „Kauft nicht bei Inden" für unsittlich itrtb unzulässig erklärt und die Verbotsverfügung erlassen. Neuerdings hat sich in ähnlicher Weise das Alntsgericht R e g e n s b u r g dilrch Beschluß von: 26. November 1929 dahin ausgelassen, daß die generelle Aufforderung: „Geht nicht zu jüdischen Aerzten und Rechtsanwälten" g e g e n Sie guten Sitten verstößt und zu unterlassen ist. Das gleiche Gericht hat die Veröffentlichung verboten: „Wer beim Juden kauft, ist ein Volksverräter." Obergerichte haben bisweileli Entscheidungen in Boykottfragen abgelehnt, weil das Weihnachtsfest schon vorüber und darnit eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Derartige Entscheidungen sind durchaus unzutreffend; denn sie verkennen, daß das Weihnachtssest regelmäßig nur eine Verschärfung und Häufung der Boykottaufsorderungen veranlaßt, während die allgemeine Tendenz der in Frage kommenden völkischen Presse unverändert bleibt. Bei jedem Weihnachtssest und bei anderen Anlässen vermehrten Konsums wiederholen sich regelmäßig die verhetzenden Boytottausforderungen. Wir dürfen daher hoffen, daß , es gelingen wird, mit diesen Rechtsmitteln auch dein judenfeindlichen Vernichtungswillen mit immer größerem Erfolge zu begegnen. Auch dürfte das Reichsgericht zur Stellungnahme in bisher noch offenen Fragen der Boykottbekämpftmg zu veranlassen sein. Dle „Seleiüigung" im Strafrechtsausschuß Von Dr. Hans Reichmann. Vor uns liegt der Sammelband 1928 des Nürnberger „Stürmer". Da liest man: „Juden verhöhnen christliche Gebete", „Die Juden sind unser Unglück", „Jüdische Aerzte (M ass enve rgif tung durch Ch rom onal-Kuren)", „Die entdeckten Henker und Brandstifter der Welt", „Der Jude schändet unsere Töchter". Greift man zu einem der obskuren Blätter, die ihre überflüssige Aufgabe in der Katholikenhetze sehen, so wird man ähnliche geschmacklose Angriffe gegen die Katholiken finden. Der juristisch unverbildete Leser stutzt und versteht es nicht, daß solche Handlungen strafrechtlich ungesühnt bleiben sollen. Man versucht, ihm die Rechtslage zu erklären.; das heutige Strafgesetzbuch stellt zwar die Beleidigung einer Einzelperson unter Strafe. Es kennt aber weder die Beleidigung einer Personengesamtheit, also einer Gruppe von Einzelpersonen, als strafbaren Tatbestand, noch die Beleidigung einer Einzelperson unter einer Gesamibezeichnung. Lediglich die Rechtsprechung hat Wege gesucht, auch Persouengruppen und Einzelpersonen, die unter einer Gesamtbezeichrulug beleidigt werden, den notwendigen Ehrenschutz zu sichern. Solche Erklärungsversuche scheitern meist. Denn gerade der formaljuristisch nicht geschulte Staatsbürger hat ein feines natürliches Rechtsempfinden. Er sieht die Folgen einer solchen straflosen systeinatischeu Schimpspropaganda. Wird immer wieder Verleumdung um Verleumdung über eine Gruppe verbreitet, dann wird nicht nur die Gruppe in der Vorstellung der Unkritischen verfemt, sondern an jedem "einzelnen ihrer Mitglieder bleibt Makel haften. Wenn nicht etwas an den Verleumdungen wäre, dürften sie nicht straflos ausgesprochen werden, meint der Unkritische. Und gerade diese Beweisführung läßt den Mann aus dem Volke mit dem natürlichen Rechtsempfinden fordern: Beleidigungen müssen bestraft werden, ob sie nun gegen eine bestimmte, namentlich genannte Person (z. B. August Meier ist ein- Betrüger). eine Persouengesanttheit (die Aktiengesellschaft H. arbeitet betrügerisch) oder dadurch begangen wurden, daß sie in verallgemeinernder Form die Angehörigen einer Gruppe trifft (die Rechtsanwälte sind Betrüger). - Der (Gesetzgeber sollte an dieser Forderung nicht vorübergehen. Gerade in biefeu Tagen, wo der Reichstagsausschuß für die Reform des Strafrechts sich mit der Materie der Beleidigung befaßt, vordient das Problem der Kolletnvb ele idi gu n g e i itg e h ei ibe Erörterung: nicht allein aus dem Bedürfnis des Tages yeraus. Die Frage der Kollcktivbetcidiguug war längst aktuell, ehe noch radikale Gruppen die Schimpsfreiheit zügellos für politische Zwecke mißbrauchten. In seinem verdienstvollen Werk „K 0 llektivehre u n d Kollektivb e l e i d i g u n g" (Philo Verlag, Berlin 8W 68, 1929) gibt Dr. Alfred H i r f ch b e r g einen interessanten geschichtlichen Ueberblick über die Entwicklung des Problems im deutschen Strafrecht. So kennt das preußische Strafgesetzbuch in seinen Entwürfen von 1830 und 1846 „Ehrenbeleidigungen, die einem ganze:: Stand oder Kollegium, einer ganzen Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Familie" zugefügt werden. Das geltende Reich s st r a s g e s e tz b u ch enthält, wie erwähnt, eine ähnliche Bestimmung nicht. Aber hervorragende Strafrechtler haben sich innner wieder für eine Rechtsprechung eingesetzt, die Personengruppen und ihre einzelnen Mitglieder, sofern sie unter einer Gefamtbezeichnung beleidigt werden, in ihrer Ehre schützt; so Öls-Haufen, Frank, Meyer-Alfeld, Liszt. Besonders interessant ist die Rechtsprechung d e s R e i ch s g e r i ch t s. In seiner Entscheidung (RGSt. 9, Seite 1) sagt es, daß alle Mitglieder einer Personengesamtheit dann als beleidigt anzusehen sind, wenn der Beleidiger die Kollektivbeleidigung gerade zu dein Zweck wählt, „um damit sämtliche Personen zu treffen, die unter den Kolletivbegrisf fallen . . . Selbst bei einem Kollektivbegriff von weitestem Umfange würde im konkreten Fall aus der Art der ausgestellten Behauptung gefolgert werden können, daß alle unter den Begriff fallenden Personen von der Beleidigung betroffen werden sollten; ob der Beleidiger die unter die Bezeichnung Fallenden der Person, Zahl oder Namen nach kannte, ist für den Tatbestand der Beleidigung ohne Belang". Noch weiter geht das Reichsgericht, wenn es (RGSt. 7, Seite 169) folgenden Ltandpuukt vertritt (zitiert nach Dr. Hirschberg a. a. O., Seite 70): Ein Presseangriff hatte sich gerichtet gegen die „neuen Propheten und Voltsbeglücker ans dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und diejenigen, welche diesen Schwindel in die Hand nehmen. Deren Verhalten sei auch Schwindel, ob dieses Judiehandnehmen von einem hohen oder geringen Manne ausgehe". Die Anklage hatte in dieser Wendung eine Beleidigung des Reichskanzlers Fürst Bismarck erblickt; die Strafkammer sprach jedoch den Angeklagten frei. Das Reichsgericht hob das Urteil mit der interessanten Begründung auf: „Es genügt, wenn die Person des Beleidigten im Wege der Schlnßsolgernng derartig sich ermitteln läßt, daß über die Znsauuneugehörigkeit des Betroffenen _ tein Zweifel obwaltet; es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte bei dem Vorwurf speziell an den Reichskanzler gedacht hat bzw. das Bewußtsein hatte, dritte Personen könnten in dem Vorwurf eine Beziehung auf ihn finden." Auf Grund solcher Erwägungen erkennt das Reichsgericht einer Personengesamtheit, wie

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