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Central-Verein-Zeitung · 1929-11-29 · 48 (29.11.1929) · p. Seite 634

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
48 (29.11.1929)
Date
1929-11-29
Page
Seite 634 (sequence 6)
Language
German
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§34 pause ohne alle literarischen Hilfsmittel eine nenaustauchende Stelle aus dem Handgelenk erledige; wenn' das Gericht die Stelle ^für gewichtig halte, bäte ich, einen anderen Sachverständigen beizuziehen. Alls wiederholtes Drängen der Beklagtenpartei, es mühte mir doch ein leichtes sein, wenigstens die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Üebersetzung festzustellen, ich möchte sagen, welchen Eindruck die Stelle gemacht habe, muhte ich — a u ß e r h a l b meiner Sachverständigenverantwortlichkeit — seststellen, die Stelle klinge so abenteuerlich, d a h i ch a n deren Richtigkeit n i cht g l a u ben k ö n n e. Nnd fie ist tatsächlich nicht richtig. Wie der von der. Beklagtenpartei reklamierte Sachverständige in seinem eben erschienenen Buche „Das Blut in jüdischem Schrifttum und Brauch", Leipzig 1929, S. 39, Amu. 2 feststellt, handelt die Stelle gar nicht von Nichtjuden, sondern von gesetzentfremdeten Juden. Mit Bedauern muh ich als meine Meinung aussprechen, die Beklagten oder ihr sachverständiger Berater wtttzten dies oder Verde wußten es und haben trotzdem fich zu einem solchen „Trick" hergegeven. Zur Vervollständigung des Prozehberichtes mühte ich nun noch alle diejenigen Stellen, welche z u u n g u n st e n der Beklagtenpartei zu deuten wären, anführen. Doch das sind für jeden Eingeweihten lauter längst sestgestellte Dinge. Wenn ich auf Grund Gewissenzwanges bestätigen muhte, dah manche Bestimmungen des alten talmudischen Gesetzes mit unseren geläuterten Anschauungen über Eigentumsrecht. Eid und Schutz des Lebens nicht mehr zusammen bestehen könnten, so hätte der Prozehbericht auch nicht verschweigen dürfen, daß auch a n - dere Fremdengesetze der alten Zeit ähnliche Bestimmungen haben. Namentlich forderte die sittliche Pflicht der Wahrhaftigkeit auch vom Berichterstatter, nicht unerwähnt zu lassen, daß der Sachverständige in U e b e r e i n st i m - m ii ii g mit b e nt von der Beklagten- Partei für sich in Anspruch g e n o m - menen Sachverständigen D r. Bischofs sein Urteil dahin abgeben muhte, daß die heutige Judenschaft in Deutschland mit Grund es ablehnen kann, 'als Anhänger eines veralteten jüdischen Gesetzes in seinen sittlich verwerflichen Bestimmungen behandelt zu werden. Mag man den Juden in freundlicher Stimmung oder mit Abneigung gegenüberstehen, o b e r st e r Grundsatz auch des leidenschaftlichsten Kämpfers für eine Idee ist das Siltengesetz der W a h r h a f t i g k e i t und Gere ch - tigkeit. Bor dem Prozeß konnte man den Angreifern vielleicht den guten Glauben zubilligen. Die Art und Weise, wie der Prozeßbericht mindestens unter Mitverantwortlichkeit der Beklagtenpartei aufgezäumt worden ist, läßt w e n r g R a u m, e i n - H a n d e l n in gutem Glauben darin z u erblicke u." Das Talmud MtM m Nürnberg. Wir haben das Stenogramm der mündlichen Urteilsbegründung im Nürnberger Talmud-Prozeß einem Kenner des talmudischen Schrifttums von Ruf, dem Dozenten am Berliner Rabbinerseminar und langjährigen Herausgeber der Monatsschrift „Jeschurun", Tr. Joses Wohlgemuth, mit der Bitte um Stellungnahme überreicht. Wir veröffentlichen seine Aeußerung in der Ueberzeugung, damit auch für künftige Verfahren wertvolle Gesichtspunkte zu liefern. So gern ich der Aufforderung der geschätzten Schriftl'eitung, das Nürnberger Urteil einer Würdigung zu unterziehen, Folge leiste, so schwer kann man ihr im engen Rahmen gerecht werden. Das Allgemeine liegt klar zutage, das Besondere ist nur daun überzeugend darzulegen, wenn es bis in die Letzten Einzelheiten verfolgt wird. Den Richtern war die Losung ihrer Aufgabe nur möglich durch Hinzuziehen von Sachverständigen. Deren K e n n t n i s s e müssen über allen Zweifel erhaben sein. Das könnte man eigentlich nur von denr Sachverständigen Professor M. Guttmann sagen, der sein ganzes Leben dem Studium dieser Literatur gewidmet und der in einem größeren Werke die Beziehungen von Juden und Nichtjuden auf Grund unserer alten Quellen behandelt. Er und Pastor Windsuhr wurden als befangen abgelehnt. Es war demgemäß wohl ein Fehler, sich ausschließlich auf die Aeußerungeu eines einzigen Sachverständigen, dessen Objektivität im übrigen außer Zweifel steht, zu stützen. Dennoch ist ihn: zum großen Teile das Verdienst Zuzusprechen, daß das Urteil der Wahrheit und Gerechtigkeit entsprechend ausgefallen ist. Nichtsdestoweniger muß gesagt werden, daß den Anssagen. des Sachverständigen Mängel innewohnen, die doch zu beleuchten sind, weil sie m. E. sich über das Urteil hinaus für die Zukunft auswirken könnten. Hierzu greifen wir nur Angaben heraus, die der Sachverständige über allgemeine jüdische Verhältnisse gemacht hat. Vorsitzender: „Was ist Ihnen über die jüdischen Geheimsekten bekannt, von denen die Angeklagten wiederholt sprachen?" Der Sachverständige antwortet unter anderem: „Heute bestehen noch die Cbassidim. Aber es ist doch fraglich, ob sie die gleichen Sitten haben wie die Sekten zu jeneH Zeit" 'gemeint ist 300 vor). Man muß annehmen, daß dem Fachgelehrten Bücher von Gehalt und Schönheit wie die des Philosophen, Kulturhistorikers und nicht zuletzt in seiner Bibelübersetzung schöpferischen Interpreten der Heiligen Schrift Dl a'r t i n B u b e r (nebenbei Dozent einer deutschen Universität), die in weiten nichtjüdischen Kreisen geschätzt werden, entgangen sind. Sie hätten ihn ebenso wie andere Werke über das Offene und — Geheime dieser Sekte orientiert. Es ist schade, daß er scheinbar nie ans den Gedanken gekommen, Synagogen verschiedener Gattung in den Großstädten Deutschlands zu besuchen 'und sich einmal mü irgendeinem Mitglied dieser „Geheimsekte", einem Chassid, in ein Gespräch ernZulassen. Ein Theologieprofessor von Ruf, Als red Ier emins, hat Aehnliches getan und seine kritischen Beobachtungen in einem lebendig geschriebenen Werkchen „Jüdische Frömmigkeit" niedergelegt. Oft sind auch die Formulierungen nicht scharf genug. Da spricht der Sachverständige von seiner „Anschauung", kein Jude in Deutschland erachte die Gesetze des Talmtld für verbindlich, um sofort darauf eine andere „Anschauung" bezüglich der Ostjuden zu erwähnen, die gleichfalls unklar gefaßt ist. Der Sachverständige sagt: „In meinen Augen" ist gesetzestreu soviel wie orthodox. Die reichhaltige Literatur, die über das Zeitgenössische Judentum Deutschlands vorhanden ist, beweist, daß dies Urteil als ein objektives außer Zweifel steht. Das Wesen des gesetzestreuen (— orthodoxen, der Unterschied der Termini erklärt sich nur daraus, daß, um Verwechselung mit der Wesensart der griechisch-orthodoxen Kirche und der protestantischen Orthodoxie des siebenzehnten Jahrhunderts vorzubeugen, der A u s d r u ck „orthodox" bei manchem von uns nicht beliebt istff Judentums ist oft iu seinem Gegensätzlichen und seinem Gemeinsamen mit dem liberalen Judentum gezeichnet worden. Auch von dem Dozenten an der Leipziger Universität, Professor D. Paul Fiebig, sind eigene Beobachtungen in einer Artikelserie niedergelegt worden^), lieber Wesensart und Geistesrichtung des Talmud endlich hat fich im Fortschritt der gelehrten Forschung auch bei nichtjüdischen Theologen eine immer klarere Erkenntnis durchgesetzt. Wir nennen nur das mehrbändige Standard Work des Professors der Theologie an der Havard-University, Georg Forte More „Judaisme ln the first Centimes of the Christian Era“3) und von deutschen Gelehrten: den Ordinarius der Theologie in Tübingen, Gerhard Kittel: „Die Probleme dos palästinischen Spätjudentums und das Urchristentum"*) und von Fiebig „Der Talmud". Nochmals sei ausdrücklich betont, daß der Sachverständige sich großer Objektivität befleißigt hat, daß sein Gutachten, auf das fich das Gericht verschiedentlich gestützt hat, das mir nicht vorliegt, dessen Aussagen man aber aus einzelnen Angaben der Urteilsbegründung erschließen kann, vielfach in Einzelheiten das Richtige trifft. Doch wäre ein Ersatz für die beiden als befangen abgelehnten Sachverständigen nötig gewesen. -- l> Vgl. I. Wohlgemuth „Etwas über die Termini „Orrhodoxes und gesetzestreues Judentum", Hoffmann- Festfchrift, S. 435—453, 2! In einer unserer angesehensten Zeitschriften: ümdes „Christliche Welt". 3) Cambridge Havard Ilniversity Preß 1927 4) Tübingen, 1926. Was g i b t die Begründung des Urteils? Zunächst eine Reihe wichtiger a l l g e m c i n c r F e st st e l l n n g e n, die wir nur b e g r ü ß e n können, weil wir sie immer vertreten haben. 1. Im Anschluß an Neichsgerichtsentscheiduugen bleiben die Angriffe aus die jüdische Religionsgemeinschaft auch dann nicht m e h r st r a f s r e i, wenn die Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erklären, die Angriffe bezögen sich n u r aus G e h e i m s e k t e n. Ja. selbst eine sich in diesem Sinne saldierende A n - m e r k u n g am Schluß eines Artikels schützt den Angreifer nicht. Es war auf Grund dieses Moments für das Urteil gegenstandslos, ob es wirklich Geheimsekten gibt, denen die Gesinnungen und Handlungen, die in den inkriminierten Stellen angegeben, zuzutrauen find. Es ist schadch daß nicht zum Ausdruck gebracht werden konnte, daß in allen solchen Fällen de.r Nachweis des Bestehens solch gearteter sozialgefährlicher Sekten zn Lasten des Angreifers gehen muß. 2. Mehrfach wird betont, daß S t e l l e u ans Talmud und Schulchan Aruch, die bedenklich erscheinen, beurteilt werden m ü s s e n aus dem da tu aligen Rechts- }t a ndpu n k t und nicht maßgebend sind für die heutigen Juden in Deutschland. Auch hier die oft von uns hervorgehobene Behauptung, daß wenn sich ein Widerspruch zwischen Talmud und 8chuIchan-Aruch-Stelle einerseits und der heutigen Rechtsauffasfung anderseits ergibt, die letztere in a ß - gebend ist. Es hätte noch hinzugefügt werden müssen, daß es fich in solchen Füllen nicht um eine Aushebung der Sätze handelt, sondern um die Befolgung eines im Talmud selbst ausgesprochenen religiös-rechtlichen Prinzips: dina de malchutha dina5). „Recht der Negierung ist Recht." Und noch ein anderes: Niemals darf eine einzelne Stelle, selbst wenn sie nicht aus dern Zusammenhang herausgerissen wird und dadurch allein sich schon eine falsche Auffassung ergibt, als Rechtssatz herangezogen 'werden. Sie enthalt ihre Erklärung, die Reichweite ihrer Bedeutung. ihre endgültige Verbindlichkeit nur durch die Berücksichtigung der den Talmud und Schulchan Aruch begleitenden Kommentatoren und der späteren Tensoren (der Rabbinen, die auf Grund eingehender, ans alle Quellen zurückgehenden Behandlung jeder Einzelfrage die Entscheidung treffen)?) -ff Gitlin Kd. o) Vgl. D. Hossmann, „Der Schulchan Aruch und die Andersgläubigen". 2. Auflage, S. 37 ff., vgl. auch D. Hoffmann, „Stellung des heutigen Judentums zn dev ans Talmud und Schulchan Aruch zu. entnehmenden Ethik". „Ieschurun" III 1916, 298—311.

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