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Central-Verein-Zeitung · 1929-11-29 · 48 (29.11.1929) · p. Seite 631

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
48 (29.11.1929)
Date
1929-11-29
Page
Seite 631 (sequence 3)
Language
German
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Iu den bayerischen Wahlen. Sl«S dev Avbett dev Nationalsozialisten. (Sonderbericht für U. München, November 1929. Wie überall im Deutschen Reiche, so geht der Nationalsozialismus besonders in seinem geistigen Zentrum, Bayern, mit zielbewußter Planmäßigkeit vor. Keine der anderen Parteien verfügt über eine solche Skrupellosigkeit und Gehässigkeit der Methoden, aber auch keine der anderen Parteien verfügt anscheinend über das Geld, um sich wirksam gegen diese Freibeuter der Demagogie, bei denen Geld offenbar im Ueberfluß vorhanden ist, zur Wehr setzen zu können. Die anderen po-lttijschen Parteien müssen resigniert zugeben, daß ihnen nicht die Mittel 3 lt Gebote stehen, um der wüsten Hetze und der umfangreichen Propaganda eine entsprechende Gegenwirkung entgegenzusetzen. Einige Streiflichter mögen blitzlichtartig die Situation erleuchten. In Koburg haben die Nationalsozialisten die absolute Mehrheit. Die Mittelparteien haben keinen Versuch gemacht, ihr Terrain zu behaupten. Die Wirtschaftspartei kandidierte nicht. Die Deutsche Volkspartei, deren Vorgängerin, die Nationalliberale Partei, früher in Koburg tonangebend war, stellte gleichfalls keinen Kandidaten auf. Die Bayerische Volkspartei ließ sich von den Deutschnationalen in eine Gemernschaftsliste mit diesen und den Nationalsozialisten lotsen, ein Akt, der sich für die Partei auch bald als Akt der Uebertölpelung durch die beiden anderen Parteien herausstellte. Wäre sie selbständig vorgegangen, so würde sie zweifellos einen Sitz im Stadtrat errungen haben. Im vorliegenden Falle aber kamen alle ihr Zugedachten Stimmen der Nationalsozialistischen Partei zugute und sicherten ihr das entscheidende Mandat, das ihr die absolute Vorherrschaft im Stadtparlament verschaffte. Dieses Beispiel beweist, wie sehr die nichtradrkal gesinnten Parteien das taktische Geschick der Nationalsozialisten verkennen. Man hat trotz aller Belehrungen und üblen Erfahrungen immer noch nicht begriffen, daß man die Gistsaat, welche die Nationalsozialisten ausstreuen, nur bekämpfen kann, wenn man außerordentlich gewissenhaft die Arbeit der Nationalsozialisten überwacht und sich nicht von ihnen überraschen läßt. Diese Überraschungen aber erfolgen fortwährend. An Plätzen, an welchen nationalsozialistische Propaganda bisher nicht aufgetaucht ist, an Plätzen, wo andere Parteien bisher unbestrittene Alleinherrscher waren, haben die Nationalsozialisten ihren Ungeist und ihre Hetze ausgebreitet. Die Linksparteien und die Parteien der Mitte arbeiten zu langsam, sie arbeiten zu sehr nach altem Rezept. Es erscheint fast ausgeschlossen, daß sie sich zur Abwehr der gemeinsamen Gefahr aufraffen. Die Sozialdemokraten erklären, daß nur die bürgerlichen Parteien durch die nationalsoZialistische Propaganda ihre Anhängerschaft verlieren würden. Die Parteien der Mitte ihrerseits erklären, daß wohl nur die Deutschnationalen die Leidtragenden dieser Propaganda sein werden. Und so schiebt einer die Verantwortung zu tatkräftigem Handeln von sich fort und den anderen zu. In Wirklichkeit haben zweifellos alle Parteien zugunsten der Nationalsozialisten an Terrain verloren. Die wachsende und lärmende Propaganda dieser Partei wirkt auf alle Kreise, solange ihr eine planmäßige Gegenpropaganda nicht entgegentritt. Wir vom Centralverein haben unsere Schuldigkeit getan, soweit es in unseren Kräften stand. In immer vermehrtem Maße bringen wir unsere Aufklärungsschriften in die Masse. Aber wir tonnten natürlich noch die „C. V.-Zeitung".) viel, viel mehr tun, wenn uns die Mittel zu Gebote stünden. Es gibt aber leider immer noch zu viele Juden, die vor der Gefahr den Kopf in den Sand stecken. Es gibt andere, die vom C. V. das Menschenunmöglichste verlangen, aber die zur notwendigen Gegenwehr erforderlichen Mittel verweigern. So müssen wir oft mit verschränkten Armen dastehen, wo wir die Möglichkeit sehen, mit bestimmend einzugreifen-wenn wir die nötigen Mittel hätten. Dieser allgemeinen Lauheit steht eine teilweise fanatische Opferfreudigkeit in nationalsozialistischen Kreisen gegenüber. Um nur ein Beispiel zu nennen. In einer kleinen fränkischen Stadt besteht eine Fabrik mit nationalsozialistischen Inhabern. Die Inhaber Jrrstizrat Levinger schreibt: „Bei der Kritik an dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Koburg vom 24. Juni d. I. ist Voraussetzung, daß durch die Kürzungen des „Weckruf" nicht etwa der Sinn der Entscheidung entstellt wurde. Dieses Urteil erachtet nicht nur den Verdacht, sondern die volle Gewißheit für gegeben, daß die Kündigung des Klägers wegen seiner politischen Betätigung erfolgte. Die im Kündigungsbrief erwähnten öffentlichen Angriffe seien politische Angriffe gewesen. In der sehr umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zum Betriebsrätegesetz ist aussälligerweise über den Begriff der Kündigung wegen politischer Betätigung fast nichts Zu finden. Oesfentliche Angriffe ohne weiteres mit politischen Angriffen gleichzusetzen, scheint zu weitgehend. Man hätte zur Auslegung auf die Bestimmungen der Reichsverfassuug zurückgreifen müssen, deren Ausfluß die erwähnte Bestimmung des Betriebsrätegesetzes bildet. Sie dient dazu, um die in den sogenannten „Grundrechten" (Artikel 109 bis 165 der Reichsverfassung) gewährleisteten bürgerlichen Rechte auch innerhalb des Arbeitsverhältnisses Zu sichern. Ist doch das Betriebsrätegesetz in Artikel 165 der Reichsverfassung in seinen Grundzügen schon angekündigt. Die politische Betätigung haben erklärt, daß sie nur nationalsozialistische bzw. völkisch gesinnte Arbeiter einstellen werden. Es ist ihnen gelungen, einen Keil in die Arbeiterschaft hineinzutreiben. Der Fabrikbetrieb befcfjäffi^t heute tatsächlich nur völkisch gesinnte Arbeiter, die freiwillig aus den Tariflohn verzichten, „weil dieser Tarif doch nur von den Juden geschaffen wurde, um deutsche Unternehmungen zu vernichten". Man kennt viele solcher Fälle, wo geschäftstüchtige nationalsoZialistische Unternehmer den Idealismus ihrer Angestellten und Arbeiter in ähnlicher Weise aus« nützen. Mögen die Ausbeuter und Drahtzieher, die den Antisemitismus als Geschäft betreiben, zahlreich sein, zahlreich sind > aber auch die Anhängermassen, 'die zu jedem Opfer für die ihnen eingehämmerte Idee bereit sind. Und das sollte denen tief Zu denken geben, für die dieser irregeleitete Idealismus eine Gefahr bedeutet. des Z 84 des Betriebsrätegesetzes ist also die A usüb uu g staatsbürgerlicher Ne chte,wiesiedie Reichsverfassung jedem Deutschen gewährleisten will. Dabei ist insbesondere an die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 118 der Reichsverfassung gedacht, der aber wohlweislich bestimmt, daß diese Meinungsäußerung nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze stattsinden dürfe. Sicherlich wollte die Reichsverfassung ebenso wie das Betriebsrätegesetz nicht j e d e in Nt i ß - brauch, nicht jede Ausartung des P a r t e i k a m p f e s schützen, die sich hinter dem Begriff „politische Betätigung" zu decken sucht. Der Verfasser der „Grundrechte" dachte an Staatsbürger, die sich laut Artikel 1 der Reichsverfassuug als Träger der Staatsgewalt fühlen, die vom Volke ausgeht, die in ihrem politischen Handeln von Staatsbürgergesinnung und Mitverantwortlichkeit für das Ganze getragen sind und die, wie sie selbst die Rechte aus der Reichsverfassuug für sich in Anspruch nehmen, auch d i e R e ch t e a ch t e n , d i e dieselben rkundegleichmäßigallen D e u t s ch e n e i n r ä u m t. Hiervon war die beanstandete Tätigkeit des Klägers Schwede weit entfernt. In den Ent- Dev Satt Schwede. Dem nationalsozialistischen Stadtrat Schwede, der bei den städtischen Werken in Koburg angestellt war, ist von der Stadt Koburg seine Stellung gekündigt worden, weil er, wie es in dem Kündigungsschreiben heißt, „durch seine maßlosen öffentlichen Angriffe" auf einen Großabnehmer der städtischen Werke veranlaßt habe, daß 1. dieser Großabnehmer den städtischen Werken die Kokslieferung entzogen habe, wodurch eine wirtschaftliche Schädigung der städtischen Werke eingetreten sei, bzw. emtreten werde. 2. ein anderer Großabnehmer der städtischen Werke angekündigt habe, seinen Strombezug von den städtischen Werken durch Aufstellung eines eigenen Dieselmotors einzustellen. Hierdurch sei die Gefahr weiterer erheblicher Schädigungen der Werke gegeben. Gegen diese Kündigung legte Schwede auf Grund des § 84 Ziffer 1 des Betriebsrätegesetzes Einspruch ein. Nach diesem § 84. Ziffer 1 können nämlich Arbeitnehmer den Arbeiterrat anrufen, wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung wegen politischer, militärischer oder Nichtzugehörigkeit zu einen: politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem militärischen Verband erfolgt ist. Das Arbeitsgericht Koburg erklärte den Einspruch Schwedes nicht für gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Koburg dagegen, das in Zweiter Instanz zu entscheiden hatte, erkannte die Berechtigung des Einspruchs an. Der Koburger „Weckrus" bringt dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Koburg vom 24. Juni zum Abdruck. Er bemerkt, daß an der Urteilsbegründung Kürzungen vorgenommen seien. Da das Urteil in der vorliegenden Form in einigen Punkten lebhaftes Bedenken erregen muß, haben wir unseren Mitarbeiter Justizrat Levinger (München) um seine Stellungnahme dazu gebeten.

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