Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 8 (1929)
- Issue
- 45 (8.11.1929)
- Date
- 1929-11-08
- Page
- Seite 601 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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m Ser Feind siebt vor den Toren. Eure Waffe: der Stimmzettel! WM wr - 'V/. wm L F Engt ihnen. Sie wollen auf den Unterschied ^lidjen Neformjuden und Orthodoxen hinaus, losen ihm Stellen aus Bibel und Talmud vor. Dr. Berlin antwortete, daß er kein Theologe sei, nuni solle den Rabbiner Dr. Freudenthal fragen, '.rcnn man sachliche Auskunft wünsche. Er habe in -der Religionsstunde und von der Kanzel herab nichts anderes gehört, als daß t a a t s g e s e tz vor R e l i g i o n s g e s e tz gehe und daß die Gesetze hoch st e r Sittlichkeit im Verhalten* gegen Juden und Richtjuden unke x schieds l o s zur Anwendnng 'kommen müßten. Den Talmud könne er, nne 90 Prozent der deutschen Juden, nicht lesen. Die Entrüstung über diese Verhandlungsführung seitens der Angeklagten ergriff sichtlich auch den Richtertisch, und diesen psychologisch günstigen Augenblick benutzt der Staatsanwalt zu einem neuen erfolgreichen Ablehnungsantrag gegen Bischofi. ’ Bischofs, derg r o ß e K e u ner, hatte zu behaupten gewagt, der Hammer-Verlag Theodor Fritschs. bei dem sein neuestes Buch erschien, sei nicht a n t i s e m i t i s ch.' ^ogar Juden verlegten dort ihre Bücher. Wer? Trebitsch- L i n e o l n , ein „R a s s e'siude. Weil ein aberrteuernder Renegat eine Schmähschrift gegen seinen früheren Kreis im Hammer-Verlag erschemen läßt, ist dieser -wissenschaftlich objektiv! Es ist bedauerlich, daß Bischofs das nicht auf seinen Eid zu nehmen Gelegenheit hatte. Aber der Staatsanwalt hatte neues Material, das diesen Sachverständigen endlich aus der Verhandlung entfernte. Bischofs hatte während der Voruntersuchung in einem Schreiben an den Untersuchungsrichter bereits einseitig zugunsten der Angeklagten Stellung genommen. Alle Bemühungen, diesen Umstand zu verschleiern, schlugen seht. Nach einstündiger Beratung war Bischofs abgelehnt. Verstört sahen Nch Angeklagte und Verteidiger an. Einige Minuten schwebte der Gedanke an Vertagung iwer der Verhandlung. Dann versucht man, als letztes Mittet, Bischofs als s a ch v e r st ä n - digen Zeugen zu vernehmen. Auch dies wird abgelehnt, aus den Zeugen Bischofs verzichten alle. Im Zuhörerraum steht man den Verärgerten noch einige Zeit. Nun sind keine prozessualen Ueberraschungeu mehr zu erwarten. Der Sachverständige Goett s b erger tritt in Aktion. Seine Aussagen verscheuchen die letzten Schleier. In feinem Gesetzbuch der Juden sei eine Stelle enthalten, die dahin zu beuten sei, daß den Juden ein M o r d erlaubt wäre. Die Vorwürfe, die den Meineid oder den Wucher gegenüber Nichtjuden betreffen, werden aufgeklärt. Soweit Divergenzen zwischen der damaligen und der heutigen Moralauffassung bestünden, erklären sie sich aus dem Alter des Talmud, aus seiner Entstehungszeit. Solche Vorschriften seien heute nicht mehr wirksam. In scharfer Diskussion suchen die Angeklagten aus Goettsberger Bestätigungen .für ihre Beschimpfungen heranszuholen. lieber die angeblichen Mtualmordsälle sich zu äußern, lehnt Goettsberger als Nichthistoriker ab. Das von ihm erbetene Votum über die Wissenschaftlichkeit Theodor Fritschs lautet vernichtend. Also auch dieser Sachverständige eine Enttäuschung für die Angeklagten. Sie verzichten auf Goettsbergers weitere V e r n e h rn u n g. Die Plaidohers beginnen. In formal-juristisch wie gedanklich ausgezeichneter Rede zieht der Staatsanwalt das Fazit der Verhandlung: Nichts bewiesen als -eine unbegründete, unsachliche, der Gesellschaft und besonders der Jugend verderbliche Kampfesweise der Angeklagten. In scharfer Form geißelt er diese Kampfmethoden, die auf jeden Unbeteiligten widerlich wirken müssen. „Einer, der nicht von Nürnberg ist und die hiesigen Verhältniste nicht kennt, erschrickt, wenn er den „Stürmer" steht. Diese Zeitung und ihre Zeichnungen, deren brutale Geschmacklosigkeit nicht zu nbertrefsen ist, ist bestimmt für Nationalsozialisten, für junge Leute, zum größten Teil noch arg junge Menschen." Eine Strafe sei deswegen am Matze, die eine deutliche Verurteilung der Angeklagten darstelle. So beantrage er gegen Streicher 8 M o n a t e und gegen Holz 10 Monate Gefängnis und die übliche Nebenstrafe. Aus dem Zuschauerraum ertönt Lachern Der Verteidiger der Angeklagten verlangte dereri Freisprechung. Ho'lz und Streicher seien reine Idealisten, deren Bedeutung erst die Nachwelt richtig zu würdigen vermögen werde. Für den Fall, daß man sie zu verurteilen gedenke, stelle er eine Reihe von Eventualantrageri. Sachverständige aus aller Welt, darunter berüchtigt e u n g a r i s ch c u u d r u s s i s ch e Ag i - t a t o r e n, sollen aussagen, daß es jüdische Blutrnorde gäbe. H u ß m a n n soll geladen werden, die Konitzer Akten seien heranzuziehen, Anträge, die eine Verschleppung des Urteils in die Unendlichkeit bedeutet hätten. Einen ganzen Tag dauern die Verteidigungsreden der Angeklagten. Sie haben aus der Verhandlung nrchts gelernt, sie wollen, sie dürfen nichts lernen, sonst untergraben sie ihre eigene Existenz. Scharf antwortet ihnen in längeren Airssührungeu der Staatsanwalt. Das Gericht setzt die Urteilsverkündung auf den folgenden Tag an. Der Angeklagte in der Nebenrolle, der Buchdrucker Hi lz, wird freigesprochen. Ihm glaubte das Gericht, daß er vom strafbaren Inhalt der Druckschrift nichts .gewußt hätte.» Julius Streicher wird wegen eines Vergehens Wider der Religion zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, Karl Holz wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die Religion zu einer Gefängnisstrafe von drei und einein Monat, zusammengefaßt zn einer' Gesamtstrafe vorr drei Monaten 15 Tagen, verurteilt. Alle Exemplare des „Stürmers" Nr. 39, 42 und 46 vom Jahrgang 1923 und die Nr. 19 und 20 vom Jahrgang 1929 sowie die Broschüre „Der biblische Joseph" werden eingezogen. Die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen stnd gemäß K 41 Absatz 2 und 3 RSRGB. unbrauchbar zn machen. Das Gericht begründet sein Urteil sehr ausführlich. Die Verkündung dauert fast t% Stunden und geht auf alle inkriminierten Artikel und Zitate sorgfältig ein. Es umfaßt in der stenographischen Niederschrift -etwa 12 Folioseiterr. Es gliederte seine Ausführungen nach drei Gruppen: Blutmord, Meineid und Eigentumsdelikte (Diebstahl, Betrug. Wucher) und folgte dabei den Feststellungen Goettsbergers, nach denen zu den schweren Beschimpfungen gegen das heutige Judentum überhaupt kein Anlaß vo'rliege. Ritualmorde gäbe es nicht. Der gute Glaube der Angeklagten sei zn verneinen. Dieser liehe sich auch nicht dadurch konstruieren, daß man sich anderer Meinungen auschließe und Urteile nicht lese, die einen selbst betreffen. Die Juden hätten sich gegen die Angriffe mit aller Kraft zur Wehr gesetzt. Das mußten die Angeklagten wissen, da sie, nach ergener Angabe, Die „C. V.-Zeitung" ständig lesen. Zu den Eventualanträgen des Verteidigers stellte das Gericht fest, daß es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge handele, denen nicht stattzugeben sei. Für das Straftnaß wurde als strafmildernd die fanatische Einstellung der Angeklagten, als strafe r s ch w e r e n d ihre Vorstrafen und ihre höhere Intelligenz und Urteilsfähigkeit, die die Angeklagten selbst attestiert zn haben wünschten, berücksichtigt. Vor allem müsse berücksichtigt werden, daß Artikel, wie die Angeklagten sie verfaßten, geeignet seien, die Massen auszuhetzen und insbesondere einen unheilvollen Einfluß auf die Jugend auszuüben. Im Gerichtssaal Murren. Die Frauen der Angeklagten verlassen weinend den Saal, der sich langsam leert. Dian fragt: Wem zum Vorteil geschieht diese Hetze, der Streicher und Holz ihr Leben weihen? Und man antwortet, negativ: Mich t zum Segen des deutschen Volkes, des deutscher! Wiederaufbaus. Dr. Alfred Hirschberg.