Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1929-08-23 · 34 (23.8.1929) · p. Seite 445

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
34 (23.8.1929)
Date
1929-08-23
Page
Seite 445 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2277379-2277833-2277867--05446-2286185
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

44S Iuöenfeinöliche Beleidigung hebt den Untermielvertrag auf. Der Z 2 des MieLerschutzgesetzes gibt dem Vermieter das Recht, auf Aufhebung des Mietverhältnisses zu klagen, wenn er oder seine Hausgenossen durch den Mieter „erheblich belästigt werden". Es wird viel zu wenig beachtet, datz diese Vorschrift auch dem jüdischen Vermieter zur Seite steht, wenn antisemitische Mieter oder Untermieter ihn durch betonte Hervorkehrung ihrer judenfeindlichen Einstellung beleidigen. Ju einem kürzlich verkündeten Urteil. hat auch das Landgericht I i n Be r lin diesen Standpunkt mit erfreulicher Deutlichkeit eingenommen. . Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt Zugrunde: Eine jüdische Flüchtlingswitwe, ihr Ehemann war infolge der im polnischen Konzentrationslager erlittenen _ Mißhandlungen verstorben, hatte einen Teil ihrer Wohnung an ein Ehepaar vermietet, das offenbar judenseindlich eingestellt war und sich auch mit dem erwachsenen Sohn der Witwe nicht vertragen konnte. Wiederholt war bei Streitigkeiten seitens der Ehefrau des Untermieters gegenüber dem Sohn der Vermieterin das Wort „Judenlümmel" gefallen. Zu einem ganz besonders heftigen Zusammenstoß kam es jedoch, als der Sohn der Vermieterin einmal die gemeinschaftliche Toilette benutzte, und der Untermieter gemeinsam mit mehreren Freunden angeblich in der Meinung, die Toilette fei unbenutzt ttnb die Tür habe sich festgehakt, die Toilettentür mit Gewalt ausbrach. Es entspann sich hierauf eine höchst häßliche Auseinandersetzung, die sogar in Tätlichkeiten ausartete. Inzwischen war auch die Ehefrau des Untermieters ans der Vildfläche erschienen und rief ihrem Ehemann zu: „Reinhold, hol rasch den Arzt, der Jude kann nicht sch.!" Tie Vermieterin hatte darauf beim Amtsgericht Berlin- Mitte Klage auf Aufhebung des Mietverhältniffes erhoben mit der Begründung, das Verhalten des Untermieters und seiner Ehefrau stelle eine so erhebliche Belästigung dar, daß ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies jedoch die Klage ab, weil es sich auf den Standpunkt stellte, den Sohn der Vermieterin treffe ein Mitverschulden an der Entstehung der Streitigkeiten. Das Gesetz sehe vor, daß der Vermieter auch ein Verschulden seiner eigenen Familienangehörigen gegen sich gelten lassen müsse, deshalb könne die Aushebung des Mietverhältnisses nicht verlangt werden. Die Prozeßbevollmächtigten der Vermieterin legten gegen dieses Urteil Beruf u n g eilt. In ihrer Berufungsbegründung bestritten sie zunächst ein Verschulden des Sohnes der Vermieterin, betonten jedoch, daß auch für den Fall, daß den Sohn ein Mitverschulden treffe, die ohne d i e g e r i n g st e V e r a n l a s s u n g w i e d e rholt bekundete judenfeindliche G e - s i n n u n g der Unter m i e t c x einen Mietanfhebungsgrund darstelle, da die Einstellung der Mieter eine Gefahr dauernder erheblicher Belästigungen für die Vermieterin bedeute und ihr unter diesen Umständen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Untermieter hätten niemals ein Recht gehabt, selbst wenn sie gereizt worden seien, den Sohn der Vermieterin und damit auch diese selbst wegen ihres Judeutums zw beleidigen. Die 32. Zivilkanuner des Landgerichts I hat durch Urteil vom 19. Juni 1929 (24 8 94/29) das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte abgeündert und das M i e t v e r h ä l t n i s der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In den Gründen führt das Landgericht aus, daß die Klage keinen Erfolg haben könnte, wenn sie allein auf das Verhalten des beklagten Ehemanns bei den Streitigkeiten zwischen diesem und dem Sohn der Klägerin gestützt worden wäre. Es heißt dann weiter: „Begründet ist aber der Räumungsanspruch der Klägerin durch die seitens der beklagten Ehefrau gefallenen Worte: „Reinhold, hol rasch einen Arzt, der Jude kann nicht sch.!" und durch den Zuruf „Judenlümmel" bei dem Vorfall am 19. Dezember 1928. Die beklagte Ehefrau hatte keinerlei Veranlassung, sich bei denr Streit um die Toilette in irgendwelcher Form einzumengen. Wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt, war sie zu Anfang nicht dabei, sondern kam erst später hinzu, wußte also nicht, worum es sich handelte und hat trotzdem die oben angeführten, außerordentlich rohen Worte gebraucht. Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die beklagte Ehefrau in irgendeiner Weise bei diesem Streit von dem Zeugen S. gereizt oder sonst irgendwie zu ihrer Aeußerung veranlaßt ist. Ihre Aeußerung selbst aber zeigt nicht nur eine ganz außerordentliche, aufs schwerste zu mißbilligende Gefühlsroheit, sondern unverhüllt auch eine antisemitisch e T ende n z. Dieselbe judenfeindliche Einstellung der beklagten Ehefrau zeigt sich bei dem Vorfall am 19. Dezember 1928, wo sie dem Zeugen S. das Wort „Judenlümmel" zuries. Wodurch der Vorfall vom 19. Dezember im einzelnen hervorgerufen ist, ist unerheblich. Jedenfalls hatte die beklagte Ehefrau selbst dann, wenn sie in irgendeiner Form gereizt worden war, keinerlei Berechtigung, dem Zeugen S. seine jüdische Konf e s s i o n i n d i e s e r v e r l e tz e n d e n F o r m vorzuwerfe n. D e r Klägerin kan n b e i d i e s e m V e r h a l t e n d e r b e k l a g t e n Ehefrau eine F o r t s e tz u n g d e s Mietv e r h ä l t n i s s e s n i ch t z u ge m u t e t w e r - d e n. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Verhältnis der Parteien um eine Untervermietung handelt, wo ein besonders enges Familienleben stattsindet und Streitigkeiten sich in erhöhtem Maße auswirken." Diese Entscheidung ist als ein wertvolles Präjudiz zu begrüßen. Es sei noch darauf hingewieseu, das; unter Umständen die gleichen Gesichtspunkte auch die Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses aus wichtigem Grunde rechtfertigen würden. W. R, (Berlin). Nachklänge zum nationalsozialistjsthen Parteitag. Protest der Stratzendahner. In der am Montag, 5. August, sehr stark besuchten Mitgliederversammlung der Reichsgewerkschaft Deutscher K o m m u n a l beamten, Ortsgruppe Nürnberg, wurde lt. a. auch Zu den Vorgängen anläßlich des Reichsparteitags der NationalsoZialistischen Arbeiterpartei Stellung genommen. Nachstehende Entschließung fand einstimmige Annahme: „Die Versammlung ist empört und verurteilt aus das schärfste die Uebergrifse der Nationalsozialisten gegenüber den Straßenbahnfahrbeamten. Die nachweislichen Roheitsakte: Gröbliche Beleidigung, Bedrohungen, Tätlichkeiten, Angriffe, Beschädigung der Wagen, haben an die Nervenkrast des Fahrpersonals die höchsten Anforderungen gestellt. Die Mitgliederversammlung rnuß erwarten, daß für die Straßeubahnbeamten, die ihren anstrengenden Dienst pslichtgetreu erfüllen müssen, künftig allsreichende Maßnahrnen getroffen werden, um derartige Wiederholung unwürdiger Zustände zu verhindern." (Schluss des Artikels: ^Blick in unser Inneres“.) Aufzehrung des Landes und des ländlichen Lebeuskreises durch die Stadt, genauer durch die Großstadt, deren Lebensstil jeden anderen auszutilgen droht; es handelt sich darum, daß dieser Vorgang bei den Juden häufig weitergetrieben, von ihnen beschleunigt erscheint, daß ihr ganzes Denken der Großstadt und dem in der Großstadt triumphierenden „Modernen", dem „Tage" zugewandt erscheint, mehr als bei anderen (deren Großväter etwa noch Bauern waren), abgewandt dem Laude und seinen Lebensgesetzen: der Geduld, der Tauer itnb der Beständigkeit. Wird es vollends zum herrschenden Lebensstil werden, das Leben als reine Gehirnaufgabe zu nehmen, meilensern vom Säen und Düngen, vom Pflanzen und Ernten, unberührt von den in der Stadt erlöschenden Unterschiede von Tag und Nacht, von Regen und Sonnenschein, und all den tausend greifbaren Dingen, die früher denr Leben sowohl Antrieb wie Hemnumg, kurz Reichtum, gaben? Darum geht es; ilnd damit hängt es auch zusammen, wenn in ländlichen Kreisen, auch da, wo nicht der ostelbische Großgrundbesitz den Ton angibt, die Ab- .. neigung gegen die Juden als vermeintliche Hauptträger dieser Entwicklung so verbreitet ist. In Wirklichkeit freilich ist heute die ganze Welt von dieser Entwicklung erfaßt, die uns in rasendem Tempo den natürlichen Lebensbedingungen von einst entfremdet, und es ist nicht möglich, hierbei einen Trennungsstrich zwischen Juden und Nichtjuden zu ziehen. Aber daß Juden hier mit an der Spitze marschieren und es in manchem am weitesten gebracht haben, läßt sich nicht leugnen und gibt zu denken. Brachte es nun einmal die besondere geschichtliche Lage der Juden und ihre zum Teil noch auf das Mittelalter Zurückgehende Berufsschichtung mit sich, daß sie von den oben kurz angedeuteten Gefahren der allgemeinen Entwicklung stärker oder zum mindesten frühzeitiger betroffen werden als die meisten Nichtjuden, so kann die Beachtung solcher Motive des Judenhasses, soweit auch nur ein Körnchen Wahrheit ihnen zugrunde liegt, gewiß nichts schaden, sondern wird nützlich: wenn sie davor warnt, willenlos weiter hineinzutreibeu in eine Vereinseitigung, die vielleicht in Unfruchtbarkeit und Verkümmerung endet. Darüber nachzudenken mag zwecklos erscheinen, wenn man der Entwicklung mit der üblichen Begeisterung für alles Zeitgemäße und im übrigen mit verschränkten Armen zusehen will. Dagegen ist -es wichtig für den, der an die Möglichkeit glaubt, gesündere Lebensverhältnisse zu schassen. iHer kommt neben der verstärkten Pflege des jüdischen Handwerks vor allem die jüdische Siedlung in Frage, von der sich immer deutlicher zeigen wird, daß sie nicht nur für Rußland oder gar nur für Palästina Bedeutung hat: ein gewisses „Zurückfinden zum Lande" wird auch bei uns deutschen Juden, in unserem Heimatlande, immer mehr als eine Grundbedingung körperlicher und seelischer Wiedergeburt erkannt werden. Väter und Berater, die angesichts der heutigen Krisis der Berufe vor der oft so schweren Entscheidung über die Berufswahl der Heranwachsenden stehen, werden gilt tun, hieran zu denken: und jener „Antisemitismus des ländlichen Instinktes", von dem vorhin die Rede war, kann auf den Nachdenkenden gewiß nicht hemmend, sondern nur treibend wirken.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.