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Central-Verein-Zeitung · 1929-07-26 · 30 (26.7.1929) · p. Seite 390

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
8 (1929)
Issue
30 (26.7.1929)
Date
1929-07-26
Page
Seite 390 (sequence 2)
Language
German
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390 Vor einigen Tagen veranstaltete nämlich die Stadtkapelle ou§ Gnoien in Mecklenburg ein Konzert in einem Prerower Hotel. Es erregte schon Verwunderung, weshalb die Kapelle aus Gnoien den weiten Weg nach Prerow genommen hatte. Sie spielte gut und brav am Denkmal wie auch später im Konzert zunächst Musikstücke, die jede Feuerwehrkapelle hätte zum Vortrag bringen können. Das Rätsel wurde aber gelöst, als in einer Konzertpause ein Nationalsozialist auf die Bühne sprang und nationalsozialistische Lieder, darunter das judenfeindliche mit dem Refrain „Juden raus", zum Vortrag brachte. Stehend wurde dann auch von den zahlreichen Nationalsozialisten, die in Zivil (!) erschienen waren, das Hitler-Lied gesungen. Die zahlreich anwesenden Republikaner blieben natürlich hübsch sitzen, ohne daß die Herren Nationalsozialisten an dieser Unhöflichkeit etwas zu ändern vermochten. Und Herr- Goebbels schwieg sich allch hier in allen Tonarten aus. Erst später erfuhren die Prerower, daß das Konzert gar nicht von der Gnviener Stadtkapelle ausgegangen war, sondern von der nationalsozialistischen Partei P r e r o w s. Ich verbrachte mit dem Vorsitzenden unserer Stralsunder Ortsgruppe und dessen Schwägerin einen ganzen Tag in Prerow. Wir gingen des öfteren den Strand entlang, der fünf schwarzrotgoldene Fahnen mehr ausweist als Hakenkreuzsahnen. Wir badeten am Strand, besuchten Wirtschaften und Cafes, ohne auch nur im geringsten belästigt zu werden. Wir wurden vielmehr überall außerordentlich freundlich und zuvorkommend behandelt. Dieser kurze Besuch hat uns bewiesen, wie richtig der Rat war, den man uns am Tag vorher im Landratsamt zu Barth gegeben hatte: „Es wäre ganz falsch, wenn Sie Herrn Goebbels und seinen Getreuen Prerow als nationalsozialistische Sommerresidenz überließen. Bei den als antisemitisch gellenden Ostseebüdern darf es für erholungssuchende Juden n u r eine Parole geben: Nicht boykottieren, sondern die Bäder aufsuchen!" ^.riur Schweriner. herrscht jetzt Schimpffreiheit l Seit dem 22. Juli ist das Gesetz zum Schutz der Republik, das nach dem Nathenau-Mord geschaffen wurde, nicht mehr in Kraft. Das Reichsministerium des Innern bereitet eine neuen Entwurf vor. Das Gesetz mußte sehr oft gegen die Verfassungsfeinde von rechts und links angewandt werden. Manche seiner Kritiker glaubten feststellen zu müssen, daß es sich öfter gegen die Extremen von links ausgewirkt habe als gegen die von rechts, die durch Ministermorde, Femebünde und Putschversuche die Veranlassung zur Schaffung der Sonderbestimmungen gegeben hatten. An dieser Kritik mag soviel richtig sein: die Verfassungsfeinde von der extremen Rechten, insbesondere die Nationalsozialisten, mögen die Republikaner zwar laut und gehässig begeifern; aber stärker als ihr Kampfesmut ist ihre Furcht vor Strafe. Und deshalb haben sie beinah ein Studrum daraus gemacht, wie man gegen die Republik Hetzen, aber dabei doch straffrei bleiben kann. Man hat so stereotype Allsreden gefunden, die von den Gerichten leider nicht immer scharf genug erkannt und als feiges Ausweichen gebrandmarkt wurden. Die Zahl der Strafprozesse um den Begriff „Judenrepublik" ist außerordentlich groß. Aber leider ist trotz dieser umfangreichen Praxis die Rechtsprechung zu dieser einschlägigen Gesetzesbestimmung (§ 8 Z. 1 RSchG.) noch immer nicht einheitlich. Bis in die letzte Zeit sind reichsgerichtliche Urteile festzustelleu, die nicht allzusehr von jener bedauerlichen Entscheidung abweichen, die das Reichsgericht am 22. Juni 1923 erlassen hatte*). Damals prüfte es die Wendung „Judenrepublik" nach allen möglichen Richtungen und legte dar, 'was alles ein solcher Beschimpser der Republik mit der Aeußerung „Judenrepublik" Hütte meinen können. Nur die Nächstliegende Auslegung ließ es außer acht: nämlich die, daß der Verfassungsseind die Republik als den Inbegriff alles Schlechten und Verächtlichen bezeichnen wollte, wenn er sie „I u d e n - republik" nannte. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat daher recht, wenn es sich in einem neueren Urteil folgendermaßen auslüßt: „Es ist Zwar zweifellos richtig, daß das Wort .Jude' sprachlich in erster Linie die Zugehörigkeit zur einer Religionsgememschast bedeutet-, ebenso ist es aber auch eine bekannte Tatsache, -atz das Wort .Jude' in gewissen, namentlich in antisemitisch eingestellten Kreisen, nicht lediglich als Bezeichnung eines Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft gebraucht wird, sondern datz in diesem Wort nach der Anschauung dieser Kreise alles das znsammengefatzt ist, was man an schlechten und verächtlichen Eigentümlichkeiten den Juden glaubt vorwerfen zu können. In diesem Sinne bedeutet aber der betonte und häufig wiederkehrende Gebrauch des Wortes .Jude' eine Verächtlichmachung des so Bezeichneten, auch wenn er ein Jude ist, und in diesem Sinne sind Zumeist auch Wortverbindungen mit den Worten .Jude', .Juden' als beabsichtigte grobe Beschimpfung aufzufassen. Daß der Angeklagte mit der Redewendung: .Schwarzschild, Notschild, Goldschild, verte Goldschmidt soll keine Beleidigung sein, wo doch diese drei Namen die treuesten Stützen der Judenrepublik verkörpern', nicht lediglich in sachlicher Form zum Ausdruck bringen wollte, daß seiner Meinung nach der jüdische Einfluß im deutschen Reiche übermäßig groß sei, sondern daß er mit der Bezeichnung als Judenrepublik ein Schimpfwort gebrauchen und damit seine Verachtung gegenüber der deutschen Republik wegen dieser Staatssorm zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich einwandfrei aus dem gesamten Inhalt des Artikels, in dessen Zusammenhang die Redewendung enthalten ist. Ebenso enthält die Redewendung eine bewußte Verächtlichmachung der Neichsfarben. Die Tatsache, daß die Worte Schwarzschild usw. in ihren ersten Silben die Farben der deutschen Republik enthaltenin Namen, deren Träger nach der eigenen Auslassung des Angeklagten als prominente Juden bekannt sind, beruht nicht aus einem zufälliger! *) Vgl. „C. V.-Ztg." Nr. 12, Jahrgang 1926, „Mau darf Zudenrepu-b-lik sagen". und gebräuchlichen Wortspiel, wie der Angeklagte in naiver Weise behauptet, sondern drrrch den Gebrauch dieses gesuchten Wortspiels wollte er gegenüber den deutschen Reichssarben dieselben Gefühle in beschimpfender Form zum Ausdruck bringen, die sich in dem Gebrauch des Wortes .Judenrepublik' gegenüber der Staatsform kundgeben." Aehnlich äußerte sich das Landgericht Aurich zu der Beschimpfung der Reichssarben durch die Wendung „Judensahne". „Wenn ein radikaler Antisemit, dem der Jude der Begriffs alles Niederträchtigen, Verabscheuungswürdigen, Widerwärtigen und scheinheiligen ist, die Reichssarben als .Judensahne' bezeichnet, so will er mit dieser Bezeichnung einen gedanklichen Inhalt verbinden, der der Aeußerung einen beschimpfenden Charakter im Sinne des Nepublikschutzgesetzes gibt, insofern eine ihrem Inhalte nach besonders verletzende Aeußerung der Mißachtung beabsichtigt wird und vorliegt." So allein sind diese Aeußerungen aufzusassen. Es heißt, zu entgegenkommend sein, wenn man diese ganz eindeutigen Wendungen in Ueberobjektivität so deutet, daß etwa der Beschimpfer nur habe seststellen wollen: an die leitenden Stellen Deutschlands gehören keine Inden. Leider hat das Reichsgericht diesen irrigen Standpunkt immernoch nicht verlassen. Das beweist eine Entscheidung des zweiten Strafsenats des Reichsgerichts, die erst im vorigen Monat in der Strafsache gegen den Handlungsgehilfen Günther ergangen ist. Dieser hatte sich gegen die „Judenregiernng" und „Judenrepublik" ausgelassen. Der Senat beschränkte sich wiederum aus die Feststellung, daß das Reichsgericht lediglich die Rechtsfragen zu prüfen habe. Die Ausdrücke „Judenrepublik" und „Judenregierung", auf die vom Täter im Einzelfall beabsichtigte Bedeutung nachzuprüfen, sei lediglich Aufgabe des Vorderrichters, an dessen tatsächlichen Feststellungen das Reichsgericht als Revisionsinstanz gebunden sei. Das Landgericht habe aber in dem zu entscheidenden Fall die Beziehung der Ausdrücke „Judenrepublik" und „Judenregierung" auf die gegenwärtige staatssorm ausdrücklich verneint. Wer die Agitation der Nationalsozialisten und ihrer Gesinnungsgenossen kennt, weiß, daß sie kein Interesse an geschichtlichen Feststellungen haben; daß sie also nicht etwa Vergangenes, wie die Beteiligung der Juden an der Revolution, allein kritisieren wollen, sondern daß sie durch solche Aeußerungen in erster Linie die verfassungsmäßig festgestellte Staatsform des Reiches beschimpfen wollen. Solche Urteile dürften dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen. Auch die klarsten Bestimmungen des neuen Nepublikschutzgesetzes werden wenig nützen, wenn die Gerichte sie zwar objektiv, aber nicht mit der notwendigen Schürfe gegen die Saboteure der Verfassung anwenden, die in den Versammlungen so laut zu schimpfen vermögen, vor dem Strafrichter aber sich als Unschuldslämmchen aufspielen. Anderseits glauben wir, daß auch ohne ein besonderes Gesetz den Verfassungsverächtern Einhalt zu gebieten ist. Wenn etwa die Ungehörigen der ermordeten Minister Erzberger und Rathenau sich entschlössen, von der Vorschrift des § 189 (Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen) Gebrauch zu machen, und in jedem Fall der Verleumdung Strafantrag zu stellen, so würde die zu erwartende Gefängnisstrafe die Verleumder schrecken. Wenn ferner die Minister, deren Widerwillen, sich mit den Nationalsozialisten auseinanderzusetzen, wir durchaus verstehen können, im Staatsinteresse in jedem Falle einer Beleidigung oder Verleumdung Strafverfolgung beantragten, so würde auch ohne Nepublikschutzgesetz der Demagogie ein Riegel vorgeschoben werden. Sobald der erste nationalsozialistische Hetzer wegen Verleumdung zu zwei oder gar zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt ist, wird man sich mäßigen; und der Jubel über das gefallene Nepublikschutzgesetz wird sehr schnell verklingen. Dr. Hans Reicimiann.

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